B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4344/2018
Ur t e i l vom 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren (…)
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2018 auf dem Luftweg nach Zü-
rich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um
Asyl. Mit Verfügung vom 1. Juli 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihm wurde der Transitbereich des Flughafens Zürich für die
Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Polizeiliche Nachforschungen in den Passagierdatenbanken ergaben,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2018 mit dem Flug LX 147 von
Delhi, Indien, nach Zürich geflogen ist. Er wies sich mit einem Schweizeri-
schen Flüchtlingsausweis, lautend auf B._______, geboren am (…), aus.
B._______ kam im Jahr 2010 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach Ab-
lehnung seines Asylgesuchs stellte er ein Härtefallgesuch und bekam ei-
nen Aufenthaltsausweis B.
C.
Am 4. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer befragt und es wurde ihm
das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Indien, Nepal oder Thailand
gewährt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei chine-
sischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei in C._______, Tibet,
geboren und nie zur Schule gegangen. Seine Familie sei in der Landwirt-
schaft tätig. Sein älterer Bruder sei Touristenführer. In Tibet gebe es viele
Chinesen. Oft würden Leute verschwinden, weshalb seine Mutter Angst
gehabt habe, dass er von den Chinesen mitgenommen würde. Er habe
allerdings nie Probleme mit den Behörden gehabt. Einzig sein Bruder sei
einmal für zwei Monate inhaftiert gewesen. Der Arbeitslohn im Ausland sei
höher; er wolle in der Schweiz arbeiten. Deswegen sei er circa im Mai 2016
illegal nach Nepal ausgereist und habe dort zuerst in einem Coiffeursalon
und danach als Tellerwäscher in einem Restaurant gearbeitet. Im März
oder April 2018 habe ihn ein Schlepper nach Thailand gebracht. Nach ei-
nem zweimonatigen Aufenthalt in Thailand sei er mit dem Flugzeug via
Zwischenstopp in einem unbekannten Ort in die Schweiz eingereist. Bei
einer Wegweisung nach Indien würde er dort wegen fehlender Reisedoku-
mente ins Gefängnis kommen. In Nepal dürften die Tibeter keine Feiertage
feiern, ihnen würden keine Dokumente ausgestellt und sie verdienten we-
niger.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz
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auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien so-
wie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwer-
deschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt von Erwägung 3.1 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren,
dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft zu erteilen, nicht einzutreten.
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestim-
mung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer sei mit einem missbräuchlich verwendeten Schweizer Flüchtlingsaus-
weis unter dem Namen B._______ direkt von Delhi, Indien, mit dem Flug
LX 147 nach Zürich gereist. Seine Angaben zur Ausreise aus China via
Nepal nach Thailand und seine Weiterreise via eines unbekannten Ortes
in die Schweiz seien realitätsfremd und unsubstantiiert ausgefallen. Hätte
er diese Route tatsächlich mit denselben Reisepapieren absolviert, würden
die Reiseetappen von den Fluggesellschaften registriert. Es gebe aber
keine Registrierung einer Flugreise von Thailand an eine unbekannte Des-
tination beziehungsweise nach Delhi unter dem von ihm benutzten Namen.
Zwischen Nepal und Indien herrsche freier Personenverkehr, weshalb eine
Flugreise von Nepal via Thailand nach Indien nicht plausibel sei. Insgesamt
stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer in Indien aufgehalten habe.
Ethnische Tibeter könnten sich in Indien ein Registration Certificate aus-
stellen lassen, das unter anderem zu einem legalen Aufenthaltsstatus, zum
Annehmen einer Arbeitsstelle und zur Wohnungsmiete ermächtige. Nach
einem längeren Aufenthalt in Indien könnten Tibeter die indische Staats-
bürgerschaft erwerben. Indien habe zwar das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht rati-
fiziert und verfüge auch nicht über ein eigentliches Asylrecht. Dennoch
stünden in Indien die Rechte der Flüchtlinge und Asylsuchenden unter dem
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Schutz der Verfassung, und der Supreme Court habe ein landesrechtliches
Non-Refoulement-Gebot statuiert. Indien gelte daher als sicherer Dritt-
staat. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Indien kei-
nen Zugang zum Asylsystem habe oder kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung bestehe. Die Rückkehr nach Indien sei auch tatsächlich mög-
lich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens
die Einreise verweigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zu-
rückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die
Reise absolviert hätten.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
vor, was er bereits an der Befragung ausgeführt hat. Er sei im Jahr 2016
auf Anraten seiner Mutter von Tibet nach Nepal gereist, weil in Tibet viele
Leute verschwunden seien. In Nepal habe er gearbeitet. Aus Angst, an die
nepalesische Polizei verraten zu werden, sei er im Mai 2018 nach Indien
ausgereist. Einen Monat später sei er mit dem Flugzeug in die Schweiz
gereist. Er sei in die Schweiz gekommen, um ein normales Leben ohne
Angst zu führen.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von Indien in die
Schweiz eingereist ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-
instanz ist somit davon auszugehen, dass er sich vor seiner Reise in die
Schweiz in Indien aufgehalten hat. Indien ist ein sicherer Drittstaat, welcher
effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteil des BVGer
D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 E. 5.4). Die Ausnahmeklausel von
Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Im Übrigen
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Aufent-
haltsregelung von Tibetern in Indien verwiesen werden. Die Vorinstanz ist
somit zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetre-
ten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer untersteht in Indien einem effektiven Refoulement-
schutz; er muss nicht befürchten, von Indien nach China abgeschoben zu
werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung nach Indien ist folglich zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Indien gilt als sicherer Drittstaat. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund
und unabhängig. Er spricht Englisch und verfügt über Arbeitserfahrung. Es
ist anzunehmen, dass er nicht aus ärmlichen Verhältnissen stammt, da er
mit dem Flugzeug nach Europa gelangt ist. Der Wegweisungsvollzug ist
somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
6.4 Der Beschwerdeführer ist per Flugzeug von Indien in die Schweiz ge-
reist, weshalb eine Rückkehr nach Indien tatsächlich möglich ist, da Per-
sonen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Ein-
reise verweigert wird, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren
können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert
haben.
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutre-
ten ist, abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: