Abtei lung V
E-4345/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4345/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 4. April 2008 per Schiff nach Italien verliess und von dort, ver-
steckt in einem Lieferwagen, am 27. April 2008 illegal in die Schweiz
eingereiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum _______ um Asyl nachsuchte und am 9. Mai 2008 summarisch
befragt wurde,
dass er bei der Gesuchseinreichung keine Papiere vorlegte, weshalb
er mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift
verstanden zu haben bestätigte, zur Abgabe sämtlicher, bei anderen
Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass am 16. Mai 2008 eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde
und der durchführende Arzt zum Ergebnis kam, das Alter des Be-
schwerdeführers betrage mindestens 19 Jahre,
dass dem Beschwerdeführer in einer ergänzenden Nachbefragung
vom 5. Juni 2008 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er dabei im Wesentlichen anführte, er wisse nicht, wie alt er bei
seiner Einschulung gewesen und wann er zuletzt zur Schule gegangen
sei, insgesamt seien es nur etwa fünf Jahre Schulzeit in B._______
gewesen,
dass die direkte Bundesanhörung am 18. Juni 2008 ohne Beisein einer
Vertrauensperson stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei
ethnischer Fula und lebe seit 2005 mit seinen Eltern und seinen bei-
den Brüdern in C._______ (B._______),
dass er am (Datum) an einer von der Gewerkschaft organisierten
Demonstration teilgenommen habe, die vom Militär gewaltsam auf-
gelöst worden sei,
dass viele Teilnehmer erschossen worden seien und er daraufhin die
Flucht ergriffen habe,
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dass er zu seinen Eltern gerannt sei, wobei ihn zwei Soldaten verfolgt
hätten,
dass er sich zu Hause in seinem Zimmer eingeschlossen habe und die
in das Haus eindringenden Soldaten seine Eltern erschossen und ihn
festgenommen hätten,
dass er zum Sicherheitsdienst gebracht und ihm dort von Soldaten zu
Unrecht vorgehalten worden sei, der bewaffnete Anführer einer Grup-
pe zu sein,
dass er bewusstlos geschlagen worden und in einer Zelle aufgewacht
sei,
dass man ihn während der Haft gefoltert habe, um die Namen seiner
Freunde zu erfahren,
dass ihn sein Onkel nach Aufhebung des Belagerungszustandes
mehrmals im Gefängnis besucht habe,
dass dieser im März 2008 von einem Wächter von der für April 2008
geplanten Tötung des Beschwerdeführer erfahren habe,
dass sein Onkel mit Hilfe eines befreundeten Schiffskapitäns mit dem
Wächter die Freilassung des Beschwerdeführer ausgehandelt habe
und er am (Datum) aus dem Gefängnis habe fliehen können,
dass ihn der Schiffskapitän zu sich nach Hause mitgenommen und
am 4. April 2008 an Bord eines Schiffes nach Italien gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte und anlässlich der Befragungen hierzu angab, nie eine Identi-
tätskarte oder einen Reisepass besessen zu haben, lediglich im
Besitze eines Schülerausweises und eines Geburtsscheines sei, wel-
che er aber daheim gelassen habe und mangels Kontakt zu seinem
Onkel nicht beschaffen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2008 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass das BFM geltend machte, der Beschwerdeführer habe seine an-
gebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb die
Angaben betreffend die behauptete Minderjährigkeit als unbewiesen
anzusehen seien und davon auszugehen sei, er sei bereits bei Ein-
reichung des Gesuchs volljährig gewesen,
dass die mit der behaupteten und für unglaubhaft erachteten Minder-
jährigkeit zusammenhängenden Angaben zum ausschliesslichen Be-
sitz eines Schülerausweises ebenfalls nicht als glaubhaft zu erachten
seien,
dass zudem die Schilderungen zum Reiseweg unglaubhaft ausfielen
und keine Anstrengungen des Beschwerdeführers hinsichtlich nach-
träglicher Papierbeschaffung erkennbar seien,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer enthalte dem BFM seine Papiere vor und somit keine
entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen,
dass das Bundesamt weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
nötig seien,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 27. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung,
das Eintreten auf das Asylgesuch und die erneute Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft sowie Minderjährigkeit mit der Folge des Erlasses
einer neuen Verfügung beantragte,
dass er zudem darum ersuchte, bei allfälligen weiteren Befragungen
einen Dolmetscher in seiner Muttersprache (Fula) beizuziehen,
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dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte, die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an densel-
ben bis zum Endentscheid zu unterlassen,
dass der Beschwerde ein Bericht von „Human Rights Watch“ („Dying
for Change - Brutality and Repression by Guinean Security Forces in
Response to a Nationwide Strike“) von April 2007 beilag,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmittelein-
gabe ausführte, die Durchführung der Erstbefragung und der Anhö-
rung in französischer Sprache statt in seiner Muttersprache habe
gegen seinen Willen - er habe Sprachprobleme - stattgefunden, wes-
halb sich die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Untersuchungsmaxime stellten,
dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des BFM plau-
sible Angaben zu seiner Minderjährigkeit und zur Nichtabgabe von
Identitätspapieren gemacht habe,
dass er zudem bezüglich der Unglaubhaftigkeit einwandte, seine Aus-
sagen zu den Fluchtgründen seien plausibel, realitätsnah und nach-
vollziehbar und deckten sich zudem mit dem Bericht von „Human
Rights Watch“,
dass daher vorliegend die Flüchtlingseigenschaft keinesweges offen-
kundig nicht erfüllt sei und angesichts seiner geplanten Tötung offen-
kundige Wegweisungshindernisse bestünden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Be-
schwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17
Abs. 2 und 3 AsylG i. V. m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, da von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorgelegt hat noch
in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte
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und daher die unter anderem auf das Ergebnis der Knochenaltersana-
lyse zurück zu führenden Zweifel an seinen Altersangaben nicht aus-
zuräumen vermochte,
dass die Angaben zu seinem Alter entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift als unpausibel zu bezeichnen sind,
dass er nicht einmal anzugeben vermochte, in welchem Alter er in die
Schule gekommen ist, und sich seine Angaben zum letzten Schultag
und der Anzahl der Schuljahre in B._______ und der übersprungenen
Schuljahre widersprechen (vgl. act. A1 S. 3, act. A8 S. 1 und 2,
act. A14 S. 4),
dass auch die Durchführung der Erstbefragung und der direkten An-
hörung in französischer Sprache statt in der Muttersprache Fula keine
Verletzung von Verfahrensrechten nach sich zieht, da sich aus den
Protokollen klar ergibt, dass die sprachlichen Ausdrucks- und Verstän-
digungsfähigkeiten des Beschwerdeführers in französischer Sprache
als gut zu bezeichnen sind, bestätigt durch die von Beschwerdeseite
hervorgehobene ausführliche, freie Schilderung der Asylgründe bei der
Anhörung (vgl. act. A1 S. 5, 7 und 8, act. A8, S. 2, act. A14 S. 4-6),
dass sich aus dem Anhörungsprotokoll zwar Kritik des Beschwerde-
führers an der Tatsache, dass die Anhörung auf Französich statt in
seiner Muttersprache stattfand, entnehmen lässt, diese allerdings eine
Verzögerungs- und Provokationsabsicht des Beschwerdeführers er-
kennen lässt (vgl. act. A14 S. 2, 3) und von der Hilsfwerkvertreterin
keine Sprach- oder Verständigungsschwierigkeiten protokolliert worden
sind (vgl. act. A14 S. 14),
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht auch darauf hinweist,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu machte,
wer in der Befragung zur Person Fehler gemacht haben soll (vgl.
act. A14 S. 7, 8),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a - auf welchen sich die Vorinstanz stützt -
das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Abs. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. as.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
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Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58 ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätspa-
piere einreichte,
dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte,
dass nämlich bereits angesichts dessen, dass die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers, die dieser als Argument für den landesüblichen
Besitz eines Schülerausweises statt einer Identitätskarte anführt, nicht
als glaubhaft erachtet wird und das behauptete Nichtvorhandensein
einer Identitätskarte nicht überzeugt,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der offensichtlich keine An-
strengungen zur Beibringung entsprechender Papiere unternehmende
Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutz-
ten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zum
Reiseweg - unkontrolliert mit einem Schiff von Guinea nach Italien und
von dort ohne Kontrolle in die Schweiz - bestätigt wird, da diese die
Vermutung aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu ver-
heimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaub-
haftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging,
dass die einzelnen Ungereimtheiten in der Verfügung des BFM detail-
liert und korrekt dargelegt wurden, weshalb auf die entsprechenden
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Erwägungen verwiesen werden kann, ohne näher auf die Einzelheiten
einzugehen,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise widersprüchliche Angaben
dazu machte, ob er vor dem (Datum) an einer Demonstration
teilgenommen hat (vgl. act. 1 S. 5, act. A14 S. 7), und die Erklärungs-
versuche hierzu in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass er auch nicht den Namen der Gewerkschaft, die zur Demon-
strationen aufgerufen habe, zu nennen vermag (vgl. act. A14, S. 7),
dass er zudem nicht einmal ungefähre Angaben dazu machen kann,
wie oft ihn sein Onkel im Gefängnis besucht, wann dieser ihm von dem
Tod der Eltern berichtet und zuletzt vor seiner Flucht aufgesucht
haben soll (vgl. act. A14 S. 8, 9),
dass das BFM vor diesem Hintergrund in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, zumal der als volljährig geltende, junge und gesunde Beschwer-
deführer zahlreiche Onkel und Tanten im Heimatland hat (vgl. act. A1
S. 4), der Tod seiner Eltern nicht glaubhaft ist und die angebliche Un-
kenntnis des Aufenthaltsortes seiner beiden Brüdern ebenfalls als un-
glaubhaft zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb dar-
über nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass sich angesichts des Abweisens der Beschwerde in Bezug auf die
Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs sowohl
der Antrag bezüglich einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers
in seiner Muttersprache als auch der Antrag auf Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen bezüglich des beantragten Unterlassens des Trans-
fers von Personendaten als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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