B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4345/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2005 Ni-
geria verliess, sich auf dem Luftweg nach Italien begab, wo er eine Zeit-
lang gearbeitet und bei seinem Vater gewohnt habe, von dort mit dem
Zug am 25. November 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 28. August 2012 summarisch zu den Asylgesuchs-
gründen, zur Person und zum Reiseweg befragt wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit per Einschreiben (an die
den Behörden letzte bekannte Adresse: "[…]") verschicktem Schreiben
vom 17. Mai 2013 zur Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf den 7. Juni 2013 vorlud,
dass das Kuvert mit diesem Schreiben dem BFM von der Schweizeri-
schen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 26. Mai 2013 zurückge-
schickt wurde, nachdem das Schreiben von der Post an die aktuelle Ad-
resse (…) weitergeleitet worden war,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit per Einschreiben an die Ad-
resse (…), verschicktem Schreiben vom 7. Juni 2013 gemäss Art. 36 Abs.
2 AsylG eine Frist bis zum 17. Juni 2013 gewährte, um sich zu seinem
Nichterscheinen zu äussern,
dass dieses Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der
angegebener Adresse nicht ermittelt werden", dem BFM zurückgeschickt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am 24. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwer-
deführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton Luzern sei verpflichtet, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
31. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mit
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englisch verfasster Eingabe sinngemäss das Eintreten auf sein Asylge-
such und Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragte,
dass er seiner Beschwerde einen Internetauszug über die Ereignisse im
Area of River State beilegte,
dass am 5. August 2013 eine Eingangsbestätigung erging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar in englischer Sprache abgefasst ist, indessen
aus prozessökonomischen Gründen ohne jegliche präjudizielle Wirkung
auf die Übersetzung zu verzichten ist, zumal Englisch eine Sprache ist,
die im Bundesverwaltungsgericht verstanden wird, und es sich vorliegend
um ein Verfahren bei Nichteintretensentscheiden mit kurzen Verfahrens-
fristen handelt,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers die aktive Mitarbeit an der
Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Er-
scheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen
gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret
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vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur
Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001
Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136),
dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000
Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsu-
chende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher
die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt
oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbil-
dung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung zugemutet werden kann
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind,
sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur
Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kan-
tonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde so-
fort mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides fest-
hielt, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17. Mai 2013 zur ein-
lässlicher Anhörung vom 7. Juni 2013 eingeladen worden und dieser An-
hörung sei er unentschuldigt ferngeblieben,
dass er sich auch nicht im Rahmen des am 7. Juni 2013 gewährten recht-
lichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid habe ver-
nehmen lassen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober
Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer
Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,
dass der Beschwerdeführer das Fernbleiben von der Anhörung nicht be-
streitet, in der Beschwerdeschrift jedoch geltend macht, dies nicht aus
Nachlässigkeit oder Nichterfüllen seiner Pflichten gegenüber den Behör-
den gemacht zu haben, sondern weil er oft bei den Kollegen in der Stadt
gewesen sei und nichts über den Erhalt der Sendungen vom 17. Mai be-
ziehungsweise 7. Juni 2013 gewusst habe,
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dass gemäss Sendungsverfolgung der Post die Vorladung zur Anhörung
am Dienstag, 21. Mai 2013, in Bern aufgegeben wurde und an die im
Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) aufgeführte Adresse: (…), ver-
schickt wurde,
dass die Sendung offenbar in der Folge durch einen (…) Mitarbeiter an
die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers in (…) weitergeleitet und
diese durch die Post (…) bis zum 24. Mai 2013 zur Abholung am Post-
schalter bereitgestellt wurde,
dass nach Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Verfügung nach Ablauf der siebentä-
gigen Abholfrist als rechtsgültig eröffnet gilt, auch wenn der Adressat auf-
grund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten hat oder wenn die Verfügung als
unzustellbar zurückkommt (vgl. EMARK 2001 Nr. 9 E. 2 S. 55),
dass Art. 12 Abs. 1 AsylG damit für das Asylverfahren die bundesgericht-
liche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion kodifiziert (vgl.
EMARK a.a.O.),
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellfiktion dahinge-
hend lautet, dass eine eingeschriebene Postsendung dann, wenn der Ad-
ressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in sei-
nen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als
zugestellt zu gelten hat, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; ge-
schieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die
Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, wenn der Adressat mit
einer Zustellung rechnen musste (vgl. a.a.O., mit Hinweis auf BGE 115 Ia
12, S. 13),
dass demnach, nachdem die erste Sendung bereits am 24. Mai 2013 an
das BFM zurückgeschickt wurde, nicht von einer Zustellfiktion ausgegan-
gen werden kann,
dass, sodann das Schreiben vom 7. Juli 2013 (Gewährung des rechtli-
chen Gehörs) von der Vorinstanz erneut an die alte Adresse der (…) er-
folgte, dies obwohl auf dem Kuvert, in dem die Vorladung zur Anhörung
versandt wurde, die Adresse von (…) vermerkt worden war,
dass gemäss Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der (…) vom
12. August 2013 der Beschwerdeführer bereits seit dem 8. April 2013 an
der neuen Adresse in (…) wohnt,
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dass der Beschwerdeführer es zwar unterlassen hat, seinen Wohnorts-
wechsel den Behörden bekannt zu geben,
dass aber nach den Erkenntnissen des Gerichts das jeweilige Durch-
gangs- beziehungsweise Asylzentrum den Wegzug eines Asylsuchenden
und damit die neue Adresse der zuständigen kantonalen Behörde meldet,
was vorliegend bis heute nicht geschehen ist, obschon die (…) seit dem
8. April 2013 in Kenntnis des Umzugs war,
dass gemäss weiterer Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der (…), die
Betreuer mit den Asylgesuchstellern jeweils bei der neuen Gemeinde vor-
sprechen und den Wohnortswechsel anmelden,
dass dies jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im ZEMIS vom 7. August
2013 immer noch an der Adresse (…), angemeldet ist, was zur Folge hat-
te, dass die jeweiligen Schreiben an eine längst nicht mehr aktuelle
Wohnadresse zugestellt wurden,
dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten
werden kann, er habe in schuldhafter Weise die Vorladung nicht ange-
nommen beziehungsweise sei nicht zu Anhörung erschienen und habe
sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid nicht vernehmen lassen,
dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb die Be-
schwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2013 aufzuheben und
die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Ver-
fahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: