B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4346/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…), Zürcher Beratungsstelle für Asylsu-
chende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 8. Mai 2012 und reiste am 14. Mai 2012 illegal in die
Schweiz ein. (…) stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2012 im EVZ, ei-
ner dort von ihm gleichentags abgegebenen schriftlichen Asylbegründung
in englischer Sprache und der Anhörung vom 1. Juli 2014 zu den Asyl-
gründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei (…), stamme aus B._______, habe dort stets bei seiner Familie ge-
lebt und sei (…), welcher Umstand in Syrien gesellschaftlich und straf-
rechtlich verpönt sei und mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werde.
Ungefähr im Jahre (…) habe er aus Geldnot als Darsteller in einem im
C._______ gedrehten (…)film mitgewirkt. Ein Jahr später beziehungswei-
se im Jahre (…) hätten die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten
und ihn bei seiner Familie zu verhaften versucht. Dies sei aufgrund seiner
Abwesenheit misslungen. Aus Furcht vor einer Verhaftung sei er zu sei-
nem Freund gezogen, dort aber ebenfalls gesucht worden, weshalb er
sein Heimatland rund ein Jahr später verlassen habe. Ergänzend machte
er darauf aufmerksam, dass er – gemäss in der Schweiz erstellter Diag-
nose – unter (…) sowie an einer (…)krankheit leide; damit zusammen-
hängend habe er Probleme mit seinem Kopf.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit insbe-
sondere dem erwähnten (…)film zu den Akten. Reisepass und Identitäts-
karte habe er zuhause gelassen beziehungsweise die Dokumente seien
ihm geraubt worden.
C.
In der Anhörung vom 1. Juli 2014 sowie mit Zwischenverfügung des BFM
gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefor-
dert, bis zum 23. Juli 2014 einen ärztlichen Bericht über seinen Gesund-
heitszustand einzureichen.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – verneinte das
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BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung des ablehnen-
den Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfül-
le. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs dar und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe
sich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien. Auf die detaillierte Begrün-
dung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Am 8. Juli 2014 gingen beim BFM zwei Arztberichte des (gleichzeitig als
Absender figurierenden) Kantonsspitals D._______ ein.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 wurden
dieselben Arztberichte zusammen mit einer Erklärung über die Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht.
F.
Mit Begleitschreiben des BFM vom 10. Juli 2014 (Ausgang am 11. Juli
2014) erhielt der Beschwerdeführer wunschgemäss Akteneinsicht.
G.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli
2014. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrecht-
licher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, so-
weit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 5. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E-4346/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich vorliegend gemäss den
klaren Beschwerdeanträgen auf die Fragen, ob das BFM zurecht die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung des
Asyls verweigert hat (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung). Die weiteren Dispositivziffern (darunter insbesondere auch
die Wegweisungsanordnung gemäss Ziffer 3 des Dispositivs) blieben
demgegenüber unangefochten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungs-
gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien massive Wider-
sprüche betreffend die Umstände, wie die syrischen Behörden vom
(…)film erfahren hätten, und betreffend die behördliche Suche nach ihm
aufgetreten. Angesichts dessen handle es sich bei seiner Geschichte um
ein Konstrukt, welches dazu dienen soll, das Asylgesuch zu legitimieren.
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Seite 6
Aufgrund der sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erüb-
rige sich die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und die Prü-
fung der Asylrelevanz. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (aufgrund der Sicherheitslage in
Syrien) erwähnte das BFM, dass medizinische Wegweisungsvollzugshin-
dernisse bei einer allfälligen Beendigung der vorläufigen Aufnahme ge-
prüft werden könnten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf den Arztbericht vom 4. Juli 2014 geltend, die erkannten Wi-
dersprüche seien auf sein Krankheitsbild und vor allem auf eine mit dem
(…) in Zusammenhang stehende (…) Aktivität im Hirnstamm zurückzu-
führen, da diese Vergesslichkeit und Gedächtnislücken bewirken würde.
Die Fluchtgründe seien dennoch genügend substanziiert, schlüssig und
plausibel, und er sei persönlich glaubwürdig. Sodann bekräftigt er seine
(…) und seine damit bestehende Gefährdungssituation im islamisch ge-
prägten Syrien, wo (…) strafbar sei. Über den Auffangtatbestand der be-
stimmten sozialen Gruppe sei (…) als Verfolgungsmotiv grundsätzlich
auch asylrelevant und könne somit zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG und Art. 1 FK führen. Dies sei bei ihm der Fall, zumal er über keine
landesinterne Fluchtalternative verfüge. Auch dürfe nach dem EuGH-
Entscheid vom 7. November 2013 nicht von ihm erwartet werden, dass er
(…).
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere die erwähnten
ärztlichen Berichte vom 4. Juli 2014 sowie Kopien seiner syrischen Identi-
tätskarte und seines Militärausweises zu den Akten.
6.
6.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwin-
kel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2
BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 2003 Nr. 13). Die Art. 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG (Mit-
wirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses bezie-
hungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermitt-
lung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen, wobei
Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Be-
hörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz – die asylsuchende Person
einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt. Kernpunkt dieser Mit-
wirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des
gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden
und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts
sowie behördlicherseits die (im Bedarfsfall durch weitere Untersuchungs-
und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz
des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer
sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG;
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungs-
dichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wo-
bei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen ei-
ne sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S.
674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
6.2
6.2.1 Mit ihrer Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 (Einfordern eines
ärztlichen Berichts) hat das BFM zu erkennen gegeben, dass im Hinblick
auf die Entscheidfindung der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist und
weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Vorinstanz hat jedoch den Ablauf
der von ihr selber gesetzten Frist nicht abgewartet, sondern den Ent-
scheid über das Asylgesuch gefällt. Aus der Zwischenverfügung geht
nicht hervor, welche Relevanz das BFM dem eingeforderten Arztbericht
zumass. Sollte er einzig im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Vollzugs-
hindernisse eingefordert worden sein, wäre das Vorgehen zwar erstaun-
lich, unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs aber wohl noch nicht zwin-
gend zu beanstanden, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die vor-
läufige Aufnahme gewährt hat. Aus der Begründung der vorläufigen Auf-
nahme wird aber klar, dass die medizinische Situation des Beschwerde-
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führers für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unerheblich war, da
letztere aufgrund der Sicherheitslage in Syrien erteilt wurde. Auch aus der
weiteren Begründung des angefochtenen Entscheides wird weder explizit
noch implizit ersichtlich, was der Zweck der Einforderung des Arztberich-
tes war und weshalb der Entscheid erging, ohne das Beweismittel abzu-
warten und zu würdigen. Dies stellt eine klare Missachtung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und des dem Beschwerdeführer explizit
eingeräumten Rechts auf Mitwirkung dar. Das BFM ist der ihm aus Art. 33
Abs. 1 VwVG obliegenden Pflicht zur Abnahme des von ihm selber einge-
forderten Beweismittels somit nicht nachgekommen.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen seiner über das
Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis ferner von Amtes wegen
eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch das BFM fest. Die Akten-
führungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die Ablage, die Paginierung
und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis – er-
gibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bzw. Be-
schwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu aus-
führlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzli-
chen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Un-
kenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten
die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen
– Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf recht-
liches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind
sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das
grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Er-
suchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG kon-
kret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü-
fung auf das Erforderliche zu beschränken. Vorliegend stellt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass sich die Zwischenverfügung des BFM vom
1. Juli 2014 und die beiden Eingaben mit den Arztberichten zwar in den
vorinstanzlichen Akten N 581 249 befinden, jedoch weder im Aktenver-
zeichnis erscheinen, noch paginiert sind, noch chronologisch richtig ein-
geordnet sind. Die letzte Paginierung erfolgte am 10. Juli 2014 (betr. Ak-
teneinsicht). Zu jenem Zeitpunkt waren die Zwischenverfügung vom 1.
Juli 2014 und die Arztberichte bereits beim BFM eingegangen bzw. ent-
standen, wie sich aus den betreffenden Ein- und Ausgangsstempeln ein-
deutig ergibt. Für das Gericht ist nicht einsichtig, welche Akten dem Be-
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schwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wur-
den und welche Fassung des Aktenverzeichnisses beigelegt wurde.
6.2.3 Abgesehen davon ist das BFM darauf aufmerksam zu machen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfü-
gung nicht erkennbar wird, welche Sachverhaltsteile von der Vorinstanz
als unglaubhaft erkannt worden sind und welche nicht, beziehungsweise,
ob das BFM die ganze vorgetragene "Geschichte" als Konstrukt betrach-
tet oder nur Teile davon. Von nicht unerheblicher Bedeutung wäre insbe-
sondere, ob die (…) als glaubhaft erachtet wird. Bejahendenfalls würde
sich die vom BFM offen gelassene Frage nach der Asylrelevanz offen-
sichtlich durchaus stellen. Verneinendenfalls würde das BFM den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzen, dass der vom Be-
schwerdeführer unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
eingereichte USB-Stick als Beweismittel ohne jegliche Würdigung geblie-
ben ist.
6.3 Die erkannte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der von einem
in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift
nicht gerügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch vorliegend –
angesichts der gravierenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens –
von Amtes wegen festzustellen und zudem formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörs-
verletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerde-
ebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Be-
schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz
im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt]
m.w.H.). Dies ist vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kogni-
tion gemäss E. 2 oben nicht der Fall. Aber auch die anderen Vorausset-
zungen wären offensichtlich nicht gegeben. Zudem ist zu beachten, dass
weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit
beim in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungs-
gericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnten, wenn
das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für den Be-
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schwerdeführer ungünstigen Urteil gelangen würde; ihm würde dadurch
der Instanzenweg abgeschnitten.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfest-
stellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und ge-
stützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Be-
schwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich
für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte
näher einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Ver-
fügung ist daher aufzuheben und die Sache geht zurück an das BFM zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfäl-
lig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.
9.
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend gilt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen betreffend Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz als obsiegend. Mangels Kostennote des Rechtsvertreters
ist nicht ausgewiesen, welche verhältnismässig hohen Kosten dem Be-
schwerdeführer entstanden sind, weshalb die Entschädigung von Amtes
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Seite 11
wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE). In Anbetracht des Erwogenen
sind notwendige Kosten nur im Zusammenhang mit der Beschwerdeer-
hebung als solcher zu erkennen, da die Kassation aus Gründen erfolgt,
die von Amtes wegen und nicht in Befolgung von Rügen erkannt wurden.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.— (inkl. Auslagen) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird
insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von gesamthaft Fr. 300.— auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: