B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4346/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer aus Ghana ersuchte am 13. November 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum des damaligen SEM in Basel um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. November 2015 (nachfol-
gend: Erstanhörung) machte der Beschwerdeführer geltend, nachdem sein
Vater gestorben sei, hätten er und sein älterer Bruder gearbeitet, um Geld
zu verdienen. Als sein älterer Bruder krank geworden sei, habe seine Mut-
ter ihm vorgeschlagen, er solle zur Arbeitssuche und um Geld zu verdienen
nach Europa gehen. In der Anhörung vom 15. Juni 2016 (nachfolgend:
Zweitanhörung) gab der Beschwerdeführer zudem an, er habe in einem
Streit um ein Stück Land einen Mann getötet und sei deswegen aus Furcht
vor einer Exekution schneller aus Ghana geflüchtet, als geplant.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu über-
prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der An-
gaben des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe wider-
sprüchliche Angaben über seine Identität und seine Asylgründe gemacht.
Er behaupte, sein Geburtsjahr sei (…). Gleichzeitig gebe er an, beim Tod
seines Vaters im Jahr (…) (…) Jahre alt gewesen zu sein. Demzufolge
wäre der Beschwerdeführer älter, als er ursprünglich angegeben habe. Da-
rauf deute auch die Angabe des Beschwerdeführers hin, dass die im Zu-
sammenhang mit dem Wahljahr 2012 ausgestellte Identitätskarte das Ge-
burtsjahr (…) aufweise. In Ghana liege das Wahlalter bei 18 Jahren, wes-
halb er (…) oder früher geboren sei. In der Erstbefragung habe der Be-
schwerdeführer sein Asylgesuch nur mit wirtschaftlichen Motiven begrün-
det. In der Zweitanhörung habe er behauptet, er habe bei einem Streit ei-
nen Mann erstochen und sei aus Furcht vor einer Exekution geflüchtet. Die
angegebene Reisedauer von sechs Tagen (6.-12. November 2015) für die
Reise auf dem Landweg von Ghana via Niger, Libyen, Italien in die Schweiz
sei aufgrund der schwierigen Verhältnisse in Niger und Libyen ebenfalls
unglaubhaft.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, bei einer
Rückschaffung nach Ghana sei sein Leben in Gefahr, da die Familie des
Getöteten auf Rache sinne.
4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass bereits die verschiede-
nen Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität seine Glaubhaf-
tigkeit beträchtlich reduzieren. Dies umso mehr, als sich der Beschwerde-
führer in seiner Eingabe in keinster Weise dazu äussert. Dass er erst in der
Zweitanhörung als Asylgrund angeführt hat, er habe in einem Streit um ein
Stück Land einen Mann erstochen und fürchte sich nun bei einer Rückkehr
nach Ghana vor einer Exekution, begründet der Beschwerdeführer damit,
dass er bei der Erstanhörung Angst gehabt habe. Zu Beginn der Erstanhö-
rung wurde der Beschwerdeführer daraufhin gewiesen, dass seine Aussa-
gen vertraulich behandelt würden, sein Heimatland keine Kenntnisse von
den Aussagen erhielte und er deshalb ohne Furcht sprechen könne. Zu-
dem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass widersprüchliche, lü-
ckenhafte oder falsche Angaben sich negativ auf den Asylentscheid aus-
wirken könnten. Vor diesem Hintergrund ist das Verschweigen des
Asylgrunds aufgrund angeblicher Angst nicht nachvollziehbar, zumal der
Beschwerdeführer selbst angibt, bis anhin nie Probleme mit der Polizei
oder anderen Behörden in seinem Heimatland gehabt zu haben und er
folglich auch keine negativen Erfahrungen mit den genannten Institutionen
gemacht haben wird. Der nachträglich angeführte Vorfall mit dem Land-
streit und der Tötung des Mannes ist somit als unglaubhaft einzustufen; er
stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Die wirtschaftlichen Motive des
Beschwerdeführers sind kein Asylgrund nach Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Ghana dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat (safe country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Aufgrund von Angaben des
Beschwerdeführers über Schmerzen am ganzen Körper wurde eine medi-
zinische Untersuchung durchgeführt. Im Arztbericht vom 23. Juni 2016 wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige depressive Reaktionen bei Belas-
tungssituationen und weise eine mittelschwere Neutropenie auf. Abschlies-
send ist jedoch festgehalten, dass keine Hinweise auf eine relevante Ge-
sundheitsgefährdung bestünden. Die Vorinstanz hat damit den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: