B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4346/2018
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2018 auf dem Luftweg von
B._______ nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafen-
polizei Zürich um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm mit Verfü-
gung vom 5. Juli 2018 verweigert und der Transitbereich des Flughafens
Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2018 und der An-
hörung vom 19. Juli 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______,
Nordprovinz. Seine Schwester und sein Vater seien für die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Letzterer sei (…) von den sri-
lankischen Behörden mitgenommen worden und sei nie mehr zurückge-
kehrt. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich beim Criminal
Investigation Department (CID) nach seinem Verbleib erkundigt, hätten je-
doch keine Antwort erhalten. Er habe ab (…) angefangen, an Heldentags-
feierlichkeiten und Hungerstreiks teilzunehmen und Reden zu halten. Auch
habe er tamilische Parteien unterstützt und für sie Propaganda gemacht.
Mehrmals sei er vom CID verwarnt, bedroht und auf einer Liste von zu ver-
haftenden Personen geführt worden. Aus diesem Grund sei er 2017 nach
D._______ gereist, habe dort aber kein Visum erhalten und sei deshalb
wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (…) 2018 sei er in einem weis-
sen Van entführt und in einem dunklen Raum festgehalten worden, wo er
beschimpft und geschlagen worden sei. Am darauffolgenden Tag sei er von
einem CID-Beamten, der ein Freund seines Onkels sei, freigelassen wor-
den. Er habe sich nach Colombo begeben und sich dort versteckt. Zu
Hause sei nach ihm gesucht worden. Am (…) 2018 sei er nach B._______
geflogen, habe aber nicht einreisen dürfen und sei am (…) 2018 nach Sri
Lanka zurückgeschickt worden. Am (…) 2018 sei er mit Hilfe eines Schlep-
pers über B._______ nach Zürich gelangt.
Die Flughafenpolizei Zürich stellte einen sri-lankischen Reisepass, einen
gefälschten (…) Pass, eine Departure Card und Flugtickets des Beschwer-
deführers (alles im Original) sicher.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – gleichentags eröffnet – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an.
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C.
Mit teilweise in Tamil verfasster Beschwerde vom 27. Juli 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in
eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
gewähren.
D.
Am 30. Juli 2018 traf die vom Bundesverwaltungsgericht beantragte Über-
setzung der fremdsprachigen Beschwerdeschrift ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Er
sei nicht im Stande gewesen, die Verfolgung durch das CID zeitlich genau
einzuordnen. Ferner seien seine Aussagen diesbezüglich stereotyp und
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wenig substantiiert. Es sei nicht verständlich, dass er nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka im Jahre 2017 wieder auf legalem Weg dorthin zurückge-
kehrt sei, sei er doch ausgereist, weil er erfahren habe, dass das CID seine
Festnahme plane. Seine Aussagen zur Frage, ob er im Jahr 2017 bei der
Ein- und Ausreise aus Sri Lanka Probleme gehabt habe, seien angesichts
der geltend gemachten persönlichen Bedrohungslage, nicht nachvollzieh-
bar. So habe er vorgebracht, im Jahr 2017 sei seine Situation "nicht so eng"
gewesen und sein Onkel habe nur mitbekommen, dass er "rot markiert"
sei. Er habe ferner nicht vermocht anzugeben, wann er im Jahr 2017 nach
Sri Lanka zurückgekehrt sei, beziehungsweise wie lange er sich nach sei-
ner Rückkehr bis zur Ausreise am (…) 2018 in Sri Lanka aufgehalten habe.
Zudem habe er ausgeführt, bis (…) 2018 in einem (…) gearbeitet zu haben,
danach jedoch zu Protokoll gegeben, nach seiner Rückkehr im Jahr 2017
nicht mehr dort tätig gewesen zu sein, sondern sich versteckt zu haben.
Die geltend gemachte Entführung erscheine wenig differenziert, wider-
sprüchlich und enthalte kaum Realkennzeichen. Er sei nicht in der Lage
gewesen, detaillierte Angaben zu den Personen zu machen, welche ihn
entführt haben sollen. Auch habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt
seiner Flucht geäussert. Seine Ausführungen zu seinem politischen Enga-
gement zu Gunsten der tamilischen Bevölkerung seien nicht überzeugend.
Er habe nebst der Tamil National Alliance keine Parteien benennen kön-
nen, obwohl er geltend gemacht habe, sich für mehrere eingesetzt zu ha-
ben. Seine Angaben zum Zeitraum dieser Betätigung seien undifferenziert
ausgefallen. Zu seinen Problemen aufgrund der Mitgliedschaft seines Va-
ters bei den LTTE habe er widersprüchliche Ausführungen gemacht.
Schliesslich habe er, nachdem seine Probleme mit dem CID angefangen
hätten, Sri Lanka mindestens drei Mal auf legalem Weg verlassen und sei
mindestens zwei Mal unbehelligt wieder eingereist. Auch sei ihm am (…)
2018 von den sri-lankischen Behörden ein neuer Pass ausgestellt worden.
Hätte das CID tatsächlich ein grosses Interesse an seiner Person gehabt,
wären die erwähnten Behördenkontakte ohne jegliche Schwierigkeiten
kaum möglich gewesen. Eine Befragung zu seinem Hintergrund bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka und ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens
wegen illegaler Ausreise allein würden keine asylrelevante Verfolgung dar-
stellen. Allfällige bei seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, wie die
geltend gemachte Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Schwester bei
den LTTE, hätten zum damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse sei-
tens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht er-
sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden gera-
ten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
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Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Be-
schwerdeführer sei jung und gesund, verfüge in Sri Lanka über ein gefes-
tigtes Beziehungsnetz (Mutter, […] Schwestern und zahlreiche Onkel und
Tanten) und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über
eine gesicherte Wohnsituation verfügen werde. Er könne eine zehnjährige
Schulbildung und Arbeitserfahrung vorweisen. Somit sei anzunehmen,
dass er in der Lage sein werde, sich in Sri Lanka eine Lebensgrundlage
aufzubauen. Zudem sei aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation sei-
ner Familie davon auszugehen, dass er finanziell abgesichert sei. Der Voll-
zug sei deshalb auch zumutbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit
Hilfe eines Schleppers, mit dem er am Flughafen in telefonischem Kontakt
gewesen sei, Sri Lanka verlassen können. Auch bei seinem Rückflug von
B._______ habe dieser eine sichere Einreise über den Flughafen Colombo
gewährleistet. Bei seiner Ausreise am (…) 2018 sei er vom Schlepper zum
Flughafen gebracht worden. Mit dessen Hilfe und derjenigen von einigen
Personen am Flughafen habe er ohne Gefahr und Risiko das Land verlas-
sen können. Er sei bereits entführt und gefoltert worden. Bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka würde er getötet werden. Er wolle nicht Folter erleben
und dadurch sterben. Er würde es vorziehen, sich in der Schweiz das Le-
ben zu nehmen.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Auf die entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung
in E. 5.1. kann verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu kei-
ner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf darzulegen, wie es ihm – trotz der geltend gemachten Verfolgung
durch das CID – möglich gewesen sein soll, mehrmals aus Sri Lanka aus-
zureisen und wieder einzureisen. Die Argumentation der Vorinstanz, seine
Angaben zur Verfolgung durch das CID seien nicht glaubhaft, vermag er
dadurch jedoch nicht zu entkräften. Seine Ausführungen zur Verhaftung am
(…) 2018 und zur Flucht aus der Haft sind wenig substantiiert (vgl.
vorinstanzliche Akten A15 F169 ff. und F184) sowie widersprüchlich bezüg-
lich des Zeitpunkts seiner Rettung (vgl. A15 F170 und F187 f.) und der
Funktion seines Helfers (A10 F7.01 A15 F184 ff.). Auch war er nicht im
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Stande, die Nachstellungen durch das CID nach seiner Verhaftung sub-
stantiiert darzulegen (vgl. A15 F14) und zeitlich einzuordnen (vgl. A15 F21
und F22; F26). Ferner widersprach er sich, indem er ausführte, sich nach
seiner Verhaftung in Colombo versteckt zu haben (vgl. A15 F161 f.), gleich-
zeitig jedoch zu Protokoll gab, bis (…) 2018 in einem (…) gearbeitet zu
haben (vgl. A15 F100 f.). Angesichts dessen, dass es sich um fluchtauslö-
sende und damit einschneidende Ereignisse in seinem Leben gehandelt
haben soll, lassen diese vagen und widersprüchlichen Schilderungen nicht
darauf schliessen, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat.
6.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht
gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung durch das CID glaubhaft zu
machen, ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe
vorliegen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer-
den oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach
Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
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wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater habe eine hohe Position bei
der Spionageabteilung der LTTE gehabt. Seine Schwester sei ebenfalls für
die LTTE tätig gewesen. Auf die Frage, ob er persönlich aufgrund der Mit-
gliedschaft seines Vaters oder seiner Schwester bei den LTTE Verfol-
gungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewe-
sen sei, gab er jedoch zu Protokoll: "Ich nicht, nein. Meinen Vater haben
sie ja schon" (vgl. A15 F79). Auch sei er nie zu seinem Vater oder seiner
Schwester befragt worden (vgl. A15 F80). Die Behörden hätten ferner keine
Kenntnis von der Mitgliedschaft seiner Schwester bei den LTTE (vgl. A15
F41 f.). Somit lässt sich aus diesen familiären Verbindungen zu den LTTE
keine asylrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ableiten. Die Vorinstanz hat ferner überzeugend dargelegt, weshalb
sie das politische Engagement des Beschwerdeführers und eine damit ver-
bundene Verfolgung durch das CID als nicht glaubhaft erachtet. Wenn
auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er an einzelnen pro-tamili-
schen Veranstaltungen in seiner Heimat teilgenommen hat, bestehen keine
glaubhaft gemachte Anhaltspunkte dafür, dass seine Aktivitäten die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätten. Zusam-
menfassend lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keine asyl-
relevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka entnehmen.
Seine bisherigen Ein- und Ausreisen haben ebenfalls keine negativen Fol-
gen für ihn gehabt.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
8.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen
vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zu-
rückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
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Seite 10
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Nachdem er – wie in E. 6 ausgeführt – nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich
der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsge-
richt in einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass ein
Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden
Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe
sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt.
Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich
der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer
oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vo-
rübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer
Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f.).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffen-
den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
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8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – soweit erforder-
lich – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: