B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4347/2015
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
E-4347/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in I._______. Sie reisten am 9. Januar 2014 legal
mit einem Einreisevisum in die Schweiz ein und reichten am 11. Januar
2014 ein Asylgesuch ein. Am 29. Januar 2014 wurden sie summarisch zu
ihren Asylgründen befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten: A5/14,
A6/11), und am 7. April 2014 einlässlich angehört (Protokolle in den SEM-
Akten: A14/16, A15/12).
Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten sie an, der Beschwerdeführer
sei ein (…) aus I._______. Mitte 2012 hätten er und seine Familie
I._______ verlassen und ein halbes Jahr lang in J._______ gelebt. Anfang
2013 seien sie für sechs bis sieben Monate nach K._______ gegangen,
danach hätten sie circa drei Monate lang im Dorf L._______ gelebt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP an, er sei im (…) verhaftet worden und für (…) in Haft geblieben.
Als Haftgrund vermute er seine Teilnahme an Demonstrationen. Im Juni sei
er – nachdem sein (…) als Märtyrer gefallen sei – nach J._______ geflo-
hen, da die Behörden angefangen hätten, sie als Terroristen zu verfolgen.
Nachdem die reguläre Armee dort einmarschiert sei, hätten sie Angst be-
kommen und seien nach K._______ geflohen. In der Anhörung brachte er
vor, man habe ihn in Haft gefoltert und gezwungen, ein Geständnis zu un-
terschreiben, (…) zu sein. Im Juni (…) sei erneut nach ihm gesucht bezie-
hungsweise eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden; da er bei seiner
Mutter gewesen sei, habe er sich einer Verhaftung entziehen können. Da-
raufhin habe er sich entschlossen, nach J._______ zu ziehen. In
J._______ hätten Sicherheitskräfte eines seiner Autos konfisziert, worauf-
hin er nach K._______ gegangen sei. Nach ihrem Umzug sei er vom so-
genannten Islamischen Staat (IS) als Ungläubiger betrachtet worden, wes-
halb er drei Monate vor seiner Ausreise von K._______ nach L._______
gezogen sei.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Familie sei vom Sicherheitsdienst
gesucht worden. Einer (…) sei vor einigen Jahren verhaftet worden, wo-
raufhin ihre (…) mehrfach befragt worden seien. An der Anhörung machte
sie geltend, ihr Mann sei im (…) verhaftet worden, ihr Haus sei zweimal
durchsucht worden, beim zweiten Mal habe man ihr gedroht, sie an der
Stelle ihres Mannes mitzunehmen.
E-4347/2015
Seite 3
Als Beweismittel reichten sie verschiedene Identitätsdokumente, zwei Fo-
tos und eine CD zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 12. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden von ihrem
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und bean-
tragen, er sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen,
eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; bei der Ab-
weisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vorläufige Aufnahme zu
bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Kostenvorschuss-
erhebung.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht von Dr. M._______ vom 8. Juli 2015 sowie radiologische Be-
richte und eine Fotografie (…) der Beschwerdeführerin zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und setzte den mandatierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 wurde ein Arztbericht von Dr. N._______
vom 29. Juli 2015 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten ge-
reicht.
G.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden Ko-
pien der Besuchserlaubnis im Gefängnis betreffend (…) sowie ein Foto des
(…) des Beschwerdeführers beim (…), eine CD und ein Journalblatt von
Dr. O._______ zu den Akten.
E-4347/2015
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 nahm das SEM zur Beschwer-
de und den nachgereichten Beweismitteln Stellung und hielt an seiner Ver-
fügung fest.
I.
Am 21. August 2015 wurde ein Arztbericht für den Beschwerdeführer von
Dr. O._______ vom 13. August 2015 zu den Akten gereicht.
J.
Mit Replik vom 18. September 2015 hielten die Beschwerdeführenden an
ihren Rechtsbegehren fest und reichten einen Arztbericht des Ambulatori-
ums (…) vom 19. August 2015 betreffend den Beschwerdeführer zu den
Akten.
K.
Mit Eingabe vom 27. September 2015 wurde ein Arztbericht betreffend den
Beschwerdeführer von Dr. P._______ vom 23. September 2015 zu den Ak-
ten gereicht.
L.
Am 28. September 2015 wurde ein Arztbericht des Ambulatoriums (…) vom
22. September 2015 betreffend den ältesten Sohn C._______ zu den Ak-
ten gereicht.
M.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 wurde ein E-Mail des Ambulatoriums
(…) an den Rechtsvertreter zu den Akten gereicht.
N.
Am 17. März 2016 wurde ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführe-
rin von Dr. N._______ vom 16. März 2016 zu den Akten gereicht.
O.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine CD mit Aufnahmen von Demonstrationen in der Schweiz zu den Ak-
ten.
P.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 wurden Aktenkopien aus dem Verfah-
ren des Bruders der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
E-4347/2015
Seite 5
Q.
Am (…) wurde der Sohn H._______ geboren.
R.
Am 16. April 2018 wurde ein Lehrvertrag betreffend den ältesten Sohn zu
den Akten gereicht.
S.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 gelangte ein Abschlussbericht des Ambula-
toriums (…) vom 29. September 2017 zu den Akten.
T.
Am 18. Juni 2018 nahm das SEM in einer ergänzenden Vernehmlassung
zur Aktenlage Stellung und hielt an seiner Verfügung fest.
U.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung Stellung und legten eine Bestätigung der (…) der Beschwer-
deführerin, eine Besucherkarte sowie Familienkarte betreffend ihren (…) in
Syrien, einen Bericht des Ambulatoriums (…) vom 18. Juli 2018 betreffend
den Beschwerdeführer und vom 26. April 2018 für den Sohn C._______.
Im Weiteren eine Kopie eines Strafregisterauszugs in Syrien samt Über-
setzung.
V.
Am 6. August 2018 gelangte das Original des syrischen Strafregisteraus-
zugs zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4347/2015
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – ausgenommen ist das Begehren um vorläufige Auf-
nahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Rechtsbegehren 4, vgl. dazu nachfolgend) – einzutreten.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Vollzugshindernisse sind nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alternativer
Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). An einer weiteren Prüfung von Vollzugs-
hindernissen besteht kein schutzwürdiges Interesse. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bilden demzufolge nur noch die Fragen
des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung. Entgegen der
Auffassung in der Rechtsmitteleingabe hatte das SEM sich auch zur Frage,
ob der Vollzug der Wegweisung dereinst – im Falle einer späteren Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme – als unzulässig erweisen könnte, nicht zu
äussern.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen zur Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers (…) und
zur zweimaligen Hausdurchsuchung im Januar und im Juni (…) wegen der
Anschuldigung, (…), den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten; vielmehr seien sie als widersprüch-
lich, unplausibel und teilweise als nachgeschoben zu qualifizieren. So habe
die Beschwerdeführerin die angebliche Haft ihres Mannes an der BzP noch
nicht erwähnt. Auch habe sie einerseits an der BzP ausgesagt, keine per-
sönlichen Probleme mit Behörden gehabt zu haben, und andererseits in
der Anhörung vorgebracht, anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung sei
es zu Schlägen und Drohungen, sie werde anstelle ihres Mannes mitge-
nommen, gekommen. Gleichzeitig habe sie auch gesagt, dass es nach der
Freilassung ihres Mannes keine Probleme mit Behörden gegeben habe.
Der Beschwerdeführer wiederum habe an der BzP noch nicht angegeben,
dass ihm (…) vorgeworfen worden sei, und dieses Sachverhaltselement
erst in der Anhörung nachgeschoben. Auch die erneute Suche nach ihm
vom Juni (…) und den Angriff auf seine Frau habe er erst an der Anhörung
geltend gemacht. An der BzP habe er stattdessen gesagt, dass es nach
der Haftentlassung keinen direkten Kontakt mehr zu Behörden gegeben
habe. Es sei zudem unplausibel, dass er nach der Ablegung des Geständ-
nisses von (…) freigelassen worden wäre, zumal er seinen Angaben zu-
folge später erneut gesucht worden sei. Die weiteren Vorbringen seien
nicht asylrelevant, sondern Auswirkungen des Krieges (etwa betreffend
den geltend gemachten Tod von Verwandten und die Zerstörung ihres
Wohnhauses); aufgrund der Sicherheitslage in Syrien sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
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Seite 8
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, das SEM
habe sich zu Unrecht nicht mit der Reflexverfolgungsgefahr für die Be-
schwerdeführenden befasst. Eine solche sei begründet wegen ihren Kon-
takten zu anerkannten Flüchtlingen in der Schweiz und rechtfertige zumin-
dest eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem hätten die Beschwerdeführen-
den medizinische Gründe, welche ebenfalls im Wegweisungsvollzugs-
punkt nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beschwerdeführenden bringen dann vor, das SEM habe ihre Vorbrin-
gen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Die BzP habe nur summarischen
Charakter und ihre Aussagen in der Anhörung würden nicht diametral von
jenen in der BzP abweichen, weshalb sie nicht als widersprüchlich zu wer-
ten seien. Zudem hätten sie ihre Aussagen in Anhörung nicht nachgescho-
ben. Es werde beantragt, eine amtliche Erkundigung einzuholen, wie die
BzP ablaufe, um herauszufinden, ob man die befragten Personen ausre-
den lasse. Bezüglich der Aussage der Beschwerdeführerin an der BzP,
keine persönlichen Probleme gehabt zu haben, liege ein Missverständnis
vor. Aus der Anhörung gehe hervor, dass sie die Probleme ihres Mannes
nicht als ihre eigenen Probleme mit Behörden betrachte. Dies gelte auch
für die Hausdurchsuchung wegen ihres Mannes. Da er bei der erneuten
Suche nicht festgenommen worden sei, habe sie vorgebracht, dass er
keine weiteren Probleme mit Behörden gehabt habe. Der Beschwerdefüh-
rer sei zudem eindeutig ein Folteropfer. Dies könne durch nachzureichende
Arztberichte belegt werden. Den Vorwurf (…) habe er an der BzP nicht er-
wähnt, weil er angewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Über die Haus-
durchsuchung vom Juni (…) habe er nicht gesprochen, weil er dabei keinen
persönlichen Kontakt mit Regierungsorganen gehabt habe. Aus diesem
Grund sei das spätere Vorbringen anlässlich der Anhörung, es sei im Juni
(…) zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der seine Frau bedroht
worden sei, auch nicht als widersprüchlich zu bewerten. Zudem hätten sie
wegen dem Treffen mit anerkannten Flüchtlingen – ihren Familienangehö-
rigen in der Schweiz – auch objektive Nachfluchtgründe in Form einer dro-
henden Reflexverfolgung.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest
und führte an, nebst den zwei Verwandten, die in der Beschwerde genannt
worden seien, befinde sich auch noch ein weiterer Bruder der Beschwer-
deführerin in der Schweiz, der 2013 ausgesagt habe, dass sie in der Türkei
lebe. Es bestünden daher Zweifel am geltend gemachten Zeitpunkt der
Ausreise der Beschwerdeführenden und den Ausreiseumständen. Zudem
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falle auf, dass sich die Beschwerdeführenden in einem weiteren Punkt wi-
dersprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe eine Hausdurchsu-
chung seitens der Behörden geltend gemacht und dazu ausgesagt, sie
habe nicht gewusst, wonach sie gesucht hätten. Der Beschwerdeführer
habe demgegenüber angegeben, sie hätten überall nach (…) gesucht. Die
nachgereichten Beweismittel (Arztberichte und Fotos) seien zu wenig aus-
sagekräftig, um die Vorbringen glaubhaft zu machen.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerde-
begehren fest. Sie beantragten den Beizug der Akten von Verwandten, um
das Missverständnis betreffend den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin
im Jahr 2013 aufzuklären.
4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 führte das
SEM aus, die Vorbringen zum politischen Profil der Verwandten vermöch-
ten selbst unter Berücksichtigung von deren Akten keine Änderung seines
Standpunktes herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin dürfte aus Sicht
der syrischen Behörden der Familie ihres Ehemannes zuzuordnen zu sein.
Angesichts ihres fehlenden eigenen politischen Profils, der mangelnden
Hinweise auf eine Reflexverfolgung und der Heirat sei davon auszugehen,
dass sie keine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Im Weiteren sei aus
der CD beziehungsweise Videoaufzeichnung einer Feier mit (…) in einem
geschlossenen Rahmen (vermutlich Wohnzimmer), auf der der Beschwer-
deführer zu sehen sei, nicht abzuleiten, dass er begründete Furcht vor be-
hördlicher Verfolgung habe. Auch seine niederschwelligen exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz liessen nicht auf eine Exponierung schliessen,
die den Eindruck erwecke, dass er aus Sicht des Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen würde.
4.6 Hiergegen wandten die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme
vom 27. Juli 2018 ein, die Familie gelte wegen dem in Syrien inhaftierten
(…) der Beschwerdeführerin als regimekritisch. Es treffe zwar zu, dass sie
nach ihrer Heirat bei ihrem Ehemann gelebt habe, doch seien sie immer
noch Nachbarn gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer aufgrund der
Vorgeschichte nach der Demonstrationsteilnahme in der Schweiz sehr
wohl als exponiert anzusehen.
5.
In der Beschwerde wird zunächst die Fragetechnik anlässlich der BzP kri-
tisiert. Die Beschwerdeführenden seien angewiesen worden, sich kurz zu
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Seite 10
fassen und nur über sich selbst zu sprechen, weshalb es ihnen verunmög-
licht worden sei, ihre wichtigsten Gesuchsgründe darzulegen. Auch stimm-
ten die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung mit jenen in
der BzP überein, sie habe die Probleme ihres Mannes an der BzP nicht
erwähnen können, weil sie sie nicht als ihre eigenen betrachtet habe; dies-
bezüglich sei auch zu beachten, dass sie bei der Bundesanhörung sehr
emotional reagiert und auf ihre psychischen Probleme hingewiesen habe.
Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass die BzP der Beschwerde-
führenden je eine Stunde und 15 Minuten dauerte. Aus dem BzP-Protokoll
des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass es auf einer von insgesamt elf
Protokollseiten ausschliesslich um die Darstellung seiner Gesuchsgründe
ging (vgl. A5 S. 10 – 11). Dies erscheint für eine Darlegung der wichtigsten
Ausreisegründe im hierfür vorgesehenen Rahmen als nicht zu kurz. Die
Beschwerdeführerin wiederum hat sich an mehreren Stellen – nicht nur an
jener, an der sie explizit zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde – über
die Situation ihrer Familie äussern können (vgl. A6 S.5, S. 8, S.9). Dabei
hat sie auch über die Probleme anderer sprechen können, etwa brachte
sie vor, (…) sei seit längerem inhaftiert, andere Angehörige seien ver-
schwunden (A6 S. 5). Der Vorwurf, sie habe in der BzP nur über ihre per-
sönlichen Probleme erzählen können und die Probleme anderer Personen
nicht als solche betrachtet, ist nicht nachvollziehbar. Der nachgereichte
Arztbericht von Dr. N._______ betreffend ihren psychischen Gesundheits-
zustand weist auf eine mutmassliche Traumatisierung der ganzen Familie
und eine psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin hin, weil sie
wegen dem F-Ausweis eine Rückkehr nach Syrien befürchte. Es wird nicht
ersichtlich, weshalb sie an der BzP ausser Stande gewesen sein soll, die
massgeblichen Gründe für die Flucht kurz zu erwähnen, zumal sich auch
aus dem Protokoll keine Hinweise darauf ergeben.
Die wegen der Fragetechnik sinngemäss behauptete Gehörsverletzung
findet in den Akten keine Grundlage und das Gesuch, beim EVZ
Q._______ eine amtliche Erkundigung zum Ablauf von BzP einzuholen, ist
abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz stütze
sich zu Unrecht auf Akten betreffend das Verfahren (…) der Beschwerde-
führerin, ohne den Inhalt offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich aus der
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Dezember 2016 ergibt, dass
sie Einsicht erhalten und sich hierzu auch nachträglich geäussert haben.
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6.
6.1 Nach Prüfung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden im
Asylpunkt zu Recht abgelehnt hat.
6.2 Die Ansicht des SEM, die erst anlässlich der Anhörung geschilderte
Hausdurchsuchung vom Juni (…) genüge den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht, ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Insbesondere sind die Ausführungen in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Hausdurchsuchung,
Schläge und Drohungen durch Behörden vom Juni (…) nicht in der BzP
erwähnen können, weil sie dort aufgefordert worden sei, nur über ihre per-
sönlichen Probleme zu sprechen, und dies nicht als ein solches betrachtet
habe, nicht überzeugend. Bei dem geltend gemachten Vorfall handelt es
sich angeblich um den eigentlichen Grund, weshalb sie plötzlich ihr Haus
habe verlassen müssen. In der BzP hatte sie diesbezüglich aber nur davon
gesprochen, wegen des Krieges, der Suche durch den Sicherheitsdienst,
die ihrer (…) gegolten habe, und dem Tod ihres Vaters, der durch einen
Luftangriff gestorben sei, geflüchtet zu sein. Bei diesen beiden Versionen
handelt es sich offensichtlich nicht um geringfügige Abweichungen, die ge-
mäss langjähriger Rechtsprechung des Gerichts zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht herangezogen werden dürften. Nach
dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgehalten, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen sei, die Hausdurchsuchung vom Juni (…) als
Fluchtgrund glaubhaft zu machen.
Hingegen hatte der Beschwerdeführer von Anfang an geltend gemacht, im
(…) verhaftet und anschliessend (…) lang festgehalten worden zu sein. In
der Anhörung führte er dazu aus, in der Haft gefoltert worden zu sein. Auf
Beschwerdeebene hat er Arztberichte vorgelegt, wonach er Folterspuren
am Körper aufweise und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide. Auch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung nachvollziehbar
beschrieben, wie er nach der Freilassung Pflege benötigt habe.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise
von (…) in Haft genommen und gefoltert worden sein könnte. Dennoch ist
deshalb noch nicht auf das Vorliegen eines Asylgrundes zu schliessen.
Aufgrund des Ausreiseverhaltens der Beschwerdeführenden ist nämlich
nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
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dass dem Beschwerdeführer auch nach der Freilassung aus der Haft be-
ziehungsweise im Januar 2014, dem geltend gemachten Ausreisezeit-
punkt, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hatten, wes-
halb es an der objektiven Begründetheit der Furcht mangelt. Es fehlt über-
dies am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemach-
ten Erlebnissen im Gefängnis und der Flucht. Gemäss konstanter schwei-
zerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ei-
nen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusam-
menhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte
es dem Beschwerdeführer oblegen, eine trotz unterbrochenem Kausalzu-
sammenhang andauernde Verfolgungsgefahr glaubhaftzumachen (BVGE
2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25), was ihm angesichts seines Verhal-
tens nicht gelungen ist. Nach seiner Freilassung aus der Haft sind die Be-
schwerdeführenden nämlich nicht etwa ausgereist, sondern haben sich ei-
genen Angaben zufolge weiterhin südöstlich von I._______, in dem ab (…)
eine militärische Grossoffensive stattfand, aufgehalten. Im Weiteren haben
sie mit den Behörden Kontakt gehabt, was gegen die Annahme spricht, der
Beschwerdeführer sei ein gesuchter politischer Gegner des syrischen Re-
gimes. Eigenen Angaben zufolge habe er J._______ erst im Januar oder
Februar 2013 verlassen (A14 F36), als die syrische Armee im Anmarsch
gewesen sei (A5, S. 10). In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer
vor, Anfang 2013 sei ihm sein Auto von den syrischen Behörden der (…)
weggenommen worden (A14 F69). Laut Quellenlage befindet sich diese in
der Nähe von J._______, was wiederum gegen die Angaben des Be-
schwerdeführers spricht, es habe dort keine syrischen Behörden gegeben
(A14 F99); die Gegend ist laut öffentlich zugänglichen Informationen erst
im April 2013 in die Hände von Rebellen gefallen (vgl. […], abgerufen am:
31. Januar 2019). Die Auffassung des SEM, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden nicht mit dem Länderkontext in Einklang zu bringen
seien, ist also nicht zu beanstanden. Da angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass nach der Freilassung eine erhebliche persön-
liche Bedrohung vorgelegen habe, ist der Kausalzusammenhang in sach-
licher Hinsicht unterbrochen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer danach noch über eineinhalb Jahre mit der Ausreise zuge-
wartet hat, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht kein genügender Kausalzu-
sammenhang zwischen der geltend gemachten Vorverfolgung (Folter im
Gefängnis) und der Ausreise Anfang des Jahres 2014 bestanden hat.
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Im Übrigen ist auch die Ansicht des SEM nicht zu beanstanden, wonach
die Probleme mit den Islamisten in K._______ als allgemeine Kriegsfolgen
und nicht als eine persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtete
Verfolgung zu bewerten seien. Die Beschwerdeführerin bestätigte diesbe-
züglich, dass sie den Ort wegen der allgemeinen, unsicheren Lage verlas-
sen hätten (A15 F58) und sich danach in einem Dorf nördlich davon aufge-
halten hätten, da die Lage dort ruhig gewesen sei (A15 F60). Schliesslich
gab sie konkret an, sie hätten sich erst dazu entschieden, Syrien zu ver-
lassen, als sie von ihren Verwandten in die Schweiz eingeladen worden
seien (A15 F68).
Bei dieser Sachlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten Syrien aus
begründeter Furcht vor persönlicher Verfolgung durch die syrischen Behör-
den oder durch bewaffnete Gruppen verlassen.
6.3 Zum Beweiswert des erst mit Eingabe vom 27. Juli 2018 vorgelegten
Strafregisterauszuges datierend vom (…), aus dem hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer am (…) zu einer Haftstrafe und Busse wegen (…) ver-
urteilt worden sei, ist festzuhalten, dass solche Dokumente in Syrien grund-
sätzlich käuflich erwerbbar sein dürften. Soweit der Beschwerdeführer da-
mit belegen will, er sei wegen (…) angeklagt und verurteilt worden, kommt
das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - zum Schluss, dass
bereits die Suche nach ihm und die Hausdurchsuchung vom Juni (…) nicht
glaubhaft ist, zumal er sich danach über ein halbes Jahr lang in einem Ge-
biet unter Regierungskontrolle unbehelligt aufhalten konnte. Auf dem Straf-
registerauszug ist zudem J._______ als sein Wohnort festgehalten. Selbst
beim direkten Kontakt zu Sicherheitskräften, bei dem ihm eigenen Anga-
ben zufolge das Auto weggenommen wurde, soll er deshalb nicht belangt
worden sein. Dies verwundert, zumal er gemäss des vorgelegten Doku-
ments als verurteilter Straftäter eine Haftstrafe anzutreten gehabt hätte. Im
Weiteren erstaunt es, dass er die angebliche Verurteilung in den Befragun-
gen des SEM mit keinem Wort erwähnt hat. Bei dieser Sachlage kann nicht
mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer-
den, dass das Dokument geeignet echt ist und eine Verurteilung nachzu-
weisen vermag.
6.4 Die Beschwerdeführenden brachten auf Beschwerdeebene im Weite-
ren vor, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu oppositionellen Familienmitglie-
dern bedroht zu sein.
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6.4.1 Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehö-
rige von politischen Aktivisten und Aktivistinnen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer
solchen Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den
konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall
individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile
beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol-
gung muss ebenfalls sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides noch aktuell sein.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegen-
den Sachverhalts zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung darzulegen. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer BzP
bereits über ihren inhaftierten (…) gesprochen, jedoch verneint hatte, des-
wegen in Syrien Nachteilen von Seiten der Behörden ausgesetzt gewesen
zu sein. Im Rahmen ihrer Anhörung erläuterte sie, dass (…) und (…) wegen
(…), der seit langem in Haft sei, vorgeladen worden seien. Die Beschwer-
deführerin bringt auch da nicht vor, deshalb jemals selbst auch nur vorge-
laden worden zu sein. Es ist auch angesichts der auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Besuchskontakte zum inhaftierten (…) nicht davon auszu-
gehen, dass sie deshalb im Fokus der Behörden gestanden wäre. Aus dem
eingereichten Beweismittel geht auch nicht hervor, dass deshalb nach ihr
gesucht würde. Die nicht weiter substantiierte Behauptung auf Beschwer-
deebene, sie hätten wegen ihrer Kontakte zu ihren (…) mit Asylstatus in
der Schweiz (R._______ und S._______) beziehungsweise aufgrund ihrer
Verwandtschaft zu einem syrischen Häftling mit einer Gefährdung durch
das syrische Regime zu rechnen, ist nach Erkenntnissen des Gerichts in
dieser Pauschalität nicht zutreffend. Auch nach Einsichtnahme in die bei-
gezogenen Akten (N […] und N […]) ergeben sich keine Hinweise auf eine
mögliche Reflexverfolgung. Da die Beschwerdeführenden vor der Ausreise
deshalb keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben, erge-
ben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass sie alleine wegen
ihrer Verwandtschaft zu Oppositionellen künftig vom Regime verfolgt wür-
den.
6.4.3 Das erst mit Eingabe vom 27. Juli 2018 vorgelegte undatierte Schrei-
ben einer Verwandten, in dem bestätigt wird, dass nach der Ausreise der
Beschwerdeführerin mehrmals (…) nach ihr gefragt worden sei, ist auf-
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grund der persönlichen Nähe zu den Beschwerdeführenden als Gefällig-
keitsschreiben zu erachten und reicht für sich alleine nicht aus, die angeb-
liche Suche nach der Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandtschaft zu
S._______ oder T._______ glaubhaft zu machen.
6.5 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführenden müssten wegen der Verwandten, die in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden sind, bei einer hypothetischen heutigen
Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft
mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Mithin ist auch vor diesem Hinter-
grund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
6.6 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung ist daher festzuhalten, dass er während seiner Haft Opfer von
massiven Misshandlungen geworden ist, was hier, wie erwähnt, nicht in
Abrede gestellt werden soll. Er wurde aber (…) wieder freigelassen. Auch
führte die geltend gemachte Haft nicht zur Ausreise, vielmehr verblieb er
eigenen Angaben zufolge noch fast zwei Jahre lang im Heimatstaat, ohne
dass er von den syrischen Behörden erneut belangt worden wäre. Zwar ist
seine subjektive Furcht, erneut vergleichbaren Übergriffen ausgesetzt zu
werden, nachvollziehbar; sie vermag aber angesichts der gesamten Um-
stände die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Des Weiteren ist
davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführen-
den – wie bereits erwähnt – nicht in Zusammenhang mit ihren Verwandten
gebracht haben. Schliesslich ist das erstmals auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden, das
sich gemäss Aktenlage als eine Teilnahme an Demonstrationen für die Sa-
che der Kurden darstellt, als sehr niederschwellig einzustufen; deshalb ist
– selbst in Anbetracht der geltend gemachten Nähe zu (…), worüber eine
Videoaufnahme in einem Wohnzimmer existiert – noch nicht davon auszu-
gehen, dass sie sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben könnten und als potenziell gefährlicher Regimegegner einge-
stuft werden würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28.
Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und
6.4.2.3 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführenden aber für den Zeit-
punkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die
Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1)
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auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführenden könnten nun plötzlich als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
6.7 Zusammenfassend sind somit auch die hohen Anforderungen an eine
begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben. Das SEM hat daher zu Recht das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge-
wiesen. Auch aus den Beschwerdevorbringen zur Reflexverfolgung und zu
einem exilpolitischen Engagement lassen sich keine objektiven oder sub-
jektiven Nachfluchtgründe ableiten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer
für eine siebenköpfige Familie aufkommen muss, ist trotz der aktenkundi-
gen Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter (von Mai 2017 bis März 2018) nach
wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wurde ausserdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
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AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsge-
richt bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 eine
Honorarnote für seine Arbeit seit dem 1. Juli 2015 eingereicht; darin wur-
den die Kosten mit Fr. 4‘326.90 beziffert, wobei von einem Stundenansatz
von Fr. 230.– ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von rund 17 Stun-
den geltend gemacht wurde. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 reichte er eine
aktualisierte Kostennote für seine Arbeiten seit dem 19. Januar 2018 zu
den Akten; hierfür machte er Kosten von Fr. 1‘407.53 geltend, bei einem
Stundenansatz von Fr. 230.– und einem zeitlichen Aufwand von 5.5 Stun-
den.
Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der
genannten massgeblichen Faktoren entsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen.
Der Rechtsvertreter bringt in der Eingabe vom 27. Juli 2018 vor, dass der
Aufwand erheblich gewesen sei, da es sich nicht um einen Standardfall
handle. Das Gericht verkennt dies nicht, zumal der Beschwerdeführer trau-
matisiert ist und die Einreichung von Beweismitteln betreffend die Folter-
spuren als notwendige Vertretungshandlungen zu erachten sind. Zu be-
rücksichtigen ist aber auch, dass sich vorliegend die Anfechtung auf den
Asylpunkt beschränkte und die Ausführungen zum Wegweisungsvollzugs-
punkt, welche bereits circa einen Fünftel der Beschwerdeschrift umfassen,
wie auch die diesbezüglich in den weiteren Eingaben als redundant zu be-
zeichnenden Vorbringen und nachgereichten Beweismittel (etwa zum Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin) nicht als notwendiger Vertre-
tungsaufwand gelten können (vgl. E. 1.3 hiervor sowie die langjährige, be-
reits zu Zeiten der Schweizerischen Asylrekurskommission bekannte Pra-
xis zur alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse). Der mit
der aktualisierten Honorarnote vom 6. Dezember 2016 geltend gemachte
Aufwand von 16.8 Stunden für die Beschwerdeerhebung sowie die Einrei-
chung von Arztberichten und die Replik vom 18. September 2015 erscheint
als zu hoch. Erfahrungsgemäss beläuft sich hierfür der Zeitaufwand in ver-
gleichbaren Verfahren auf zehn bis zwölf Stunden, weshalb das Honorar
entsprechend zu kürzen ist. Demnach beträgt das Honorar für die notwen-
digen Vertretungshandlungen bis Dezember 2016 gerundet Fr. 3‘000.– (Fr.
2‘640.– + Fr. 134.80 [Barauslagen] + Fr. 222.– [MwST]). Für die Vertretung
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ab dem 1. Januar 2018 bis zum 27. Juli 2018 (Verfahrensstandanfrage,
Einreichung von Beweismitteln und Stellungnahme zur ergänzenden Ver-
nehmlassung) beträgt der Zeitaufwand angesichts vergleichbarer Verfah-
ren circa vier Stunden. Das Honorar ab Januar 2018 beträgt daher gerun-
det Fr. 1‘000.– (Fr. 880.– + Fr. 41.90 [Barauslagen] + Fr. 71.– [MwST]).
Das amtliche Honorar beträgt somit gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) Fr. 4‘000.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 4‘000.– geht zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Anna Wildt
Versand: