B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4348/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – syrischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf mit Na-
men F._______ (kurdisch: […]) in der Provinz G._______ – verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge um den 27. Juli 2010 herum und
gelangte auf dem Landweg über die Türkei in die Schweiz. Am 8. August
2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein
Asylgesuch und wurde am 12. August 2010 ins Transitzentrum Altstätten
transferiert. Dort wurde er am 18. August 2010 summarisch zu seinen Ge-
suchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 22. Oktober 2010 fand die
einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich die-
ser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgen-
des geltend:
A.b In den Jahren 1963 / 1967 seien seiner Familie viele Ländereien weg-
genommen worden. Aus diesem Grund sei er aber nicht ausgereist.
Im Jahr 1985 sei er Mitglied der Progressiven Demokratischen Partei in
Syrien geworden. Auch habe er gute Beziehungen zum kurdischen Geist-
lichen H._______, der auch sein Geschäftspartner gewesen und im Jahr
2005 ermordet worden sei, gepflegt. Vor diesem Hintergrund sei er zwei
Mal in Haft gewesen. Das erste Mal sei er im Jahr 1985 für eine Woche
festgenommen und geschlagen worden, weil ihm zu Unrecht unterstellt
worden sei, dass er Bilder und Transparente zerstört habe, welche anläss-
lich der Feier zur Gründung der Baath-Partei in seiner Schule aufgehängt
worden seien. Das zweite Mal sei er anlässlich der Unruhen in I._______
im März 2004 unter dem Vorwurf, Sachschaden angerichtet zu haben, für
drei Monate festgenommen, nach seiner Parteizugehörigkeit befragt und
auch gefoltert worden. Weder bei der ersten noch bei der zweiten Haft sei
Anklage gegen ihn erhoben worden respektive habe ein Gericht über die
Sache befunden. Nach seiner Festnahme im Jahr 2004 habe er sich immer
wieder beim Staatssicherheitsdienst, in der Regel in J._______, melden
müssen, wo man ihn jeweils beschimpft habe. Verhaftet worden sei er in-
des nicht mehr.
Im Rahmen seiner politischen Aktivitäten habe er auch regimekritische Ar-
tikel veröffentlicht, zuletzt in der Zeitung "(…)" im Jahr 2007, und die Her-
ausgabe einer Zeitung mit Namen "(…)" organisiert, welche aber aufgrund
der Zensur durch die syrischen Behörden nur einmal, im Jahr 1997, er-
schienen sei.
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Im Jahr 2007 sei er aus der Progressiven Demokratischen Partei in Syrien
ausgetreten, da er realisiert habe, dass diese gar keinen Regimewechsel
angestrebt, sondern vielmehr versucht habe, mit der Regierung zu verhan-
deln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Drei Monate später sei
er dann der Demokratischen Partei Kurdistans beigetreten und Mitglied des
Regionalkomitees geworden. Im Rahmen dieser Funktion habe er Sitzun-
gen zwecks Besprechung der Lage der syrischen Kurden und zwecks Mo-
bilisierung des Volkes mit dem Ziel, langsam einen Sturz des Regimes her-
beizuführen, organisiert.
Um den 24. Juli 2010 herum – er selbst sei gerade bei seinem Freund
K._______, der im selben Dorf lebe wie er, zu Besuch gewesen – seien
Mitglieder des syrischen Nachrichtendienstes in sein Haus eingedrungen,
hätten dieses durchsucht und verschiedene Bücher, darunter Bücher von
Abdullah Öcalan, das Parteiprogramm der Progressiven Demokratischen
Partei in Syrien sowie Zeitungen anderer kurdischer Parteien und Organi-
sationen beschlagnahmt. Zudem hätten sie an seiner Stelle seinen Bruder
festgenommen, um über diesen Informationen zum Beschwerdeführer er-
hältlich zu machen. Nachdem die syrischen Behörden wieder abgezogen
seien, habe ihn seine Ehefrau telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt,
was passiert sei, und dass er nicht mehr nach Hause zurückkommen solle.
Sein Freund K._______ habe ihn folglich zu einem anderen, in einem be-
nachbarten Dorf wohnhaften Freund mit Namen L._______ gefahren.
Nach einigen Telefonaten habe L._______ in Erfahrung bringen können,
dass an diesem Tag ein weiterer Freund des Beschwerdeführers festge-
nommen worden sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass dieser Freund
gegenüber den syrischen Behörden seinen Namen preisgegeben habe.
L._______ habe den Beschwerdeführer schliesslich zu einem Bekannten
namens M._______ nach I._______ gefahren, wo er, der Beschwerdefüh-
rer, die Nacht verbracht habe. Am nächsten Morgen habe M._______, der
aufgrund seiner Arbeit beim Zoll gute Beziehungen zu den Behörden ge-
pflegt habe, in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer von
den syrischen Behörden gesucht werde. Infolgedessen sei er, auf Anraten
seines Freundes L._______ und mit Hilfe von M._______, ausgereist.
Dazu habe ihm sein Freund K._______ vorgängig noch seinen Reisepass
und Geld bei M._______ vorbeigebracht. Als er in Istanbul angekommen
sei, habe er Kontakt mit seinen Angehörigen in Syrien aufgenommen, wel-
che ihm mitgeteilt hätten, dass er von den Behörden täglich zu Hause ge-
sucht werde und seine Ehefrau und die Kinder das Dorf schliesslich hätten
verlassen müssen, weil sie vom Sicherheitsdienst ständig belästigt worden
seien. Nach seiner Ausreise, am 12. sowie am 15. September 2010, seien
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ferner zwei Verwandte von ihm festgenommen worden, worüber auch im
Internet berichtet worden sei.
A.c Zur Untermauerung dieser Verfolgungsvorbringen reichte der Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz, unter Beilage eines Zustellnachweises
von DHL aus der Türkei, einen Auszug aus einem Besitzübertragungspro-
tokoll aus dem Jahr 1976 (in Kopie, mit Übersetzung), einen Auszug aus
einem Beschlagnahmungsprotokoll des Ministeriums für Agrarreform der
Provinz G._______ aus dem Jahr 1965 (in Kopie, mit Übersetzung), ein
Gesuch, eingereicht beim Ministerpräsidenten in Damaskus, betreffend die
Rückgängigmachung der Beschlagnahmung von Land durch den Staat
aus dem Jahr 2005 (in Kopie, mit Übersetzung), Auszüge aus dem Immo-
bilienregister bezüglich eines Grundstücks in F._______ (im Original, mit
Übersetzung), eine gerichtliche Urkunde des Amtsgerichts in J._______
vom 30. Mai 2002 bezüglich der Anerkennung eines Kaufvertrages betref-
fend einen Laden (in Kopie, mit Übersetzung), ein Schreiben des Dorfgre-
miums von F._______, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein
Ackerland mit Obstbäumen von einer bestimmten Grösse und ein Haus mit
Grundstück von einer bestimmten Grösse besitze (im Original, mit Über-
setzung), einen Auszug aus einem vom Direktor für Landwirtschaft und Ag-
rarreform in G._______ unterzeichneten Protokoll betreffend die Übergabe
von nicht bewässertem Land vom 23. August 2010 (in Kopie, mit Überset-
zung), einen Auszug aus einem Gerichtsprotokoll bezüglich der richterli-
chen Bestätigung eines Kaufvertrags vom 1. Januar 1980 und der damit
einhergehenden Eigentumsübertragung (in Kopie, mit Übersetzung) sowie
Diplome bezüglich des Schulabschlusses des Beschwerdeführers (in Ko-
pie, mit Übersetzung) ein.
Des Weiteren legte er ein Schreiben des Imams und des Muezzins der
Moschee im Dorf F._______ vom 27. August 2010, wonach das Haus des
Beschwerdeführers durchsucht, Bücher und Dokumente beschlagnahmt
und der Beschwerdeführer bis heute gesucht werde (im Original, mit Über-
setzung), einen Auszug aus dem Handelsregister des Handelsregisteram-
tes in G._______, wonach die Firma des Beschwerdeführers, von
H._______ und zweier weiterer Personen am 20. März 2005 eingetragen
wurde (in Kopie, mit Übersetzung), ein Gesuch an den Präsidenten des
erstinstanzlichen Gerichts in I._______ betreffend die Gründung der Firma
des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2005 (in Kopie, mit Übersetzung)
sowie zwei Internetartikel vom 21. September und vom 21. Oktober 2010,
wonach [namentliche Nennung von zwei Personen], bei denen es sich um
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zwei Verwandte des Beschwerdeführers handle, verhaftet worden seien (in
Kopie, mit Übersetzung) ins Recht.
Ferner reichte er einen Auszug aus dem Protokoll des Polizeidepartements
(…) betreffend eine von ihm organisierte Kundgebung zum Thema "Gegen
das Verhalten Brasiliens gegenüber Syrien" vom 17. August 2011 sowie
diverse im Internet veröffentlichte Artikel des Beschwerdeführers mit politi-
schem Inhalt aus den Jahren 2011 / 2012 und Internetauszüge betreffend
politische Kundgebungen in den Jahren 2011 / 2012, auf denen auch der
Beschwerdeführer zu sehen ist, ein (vgl. A11, A17/3, 18/2 und 19/1).
Schliesslich legte er seine syrische Identitätskarte (im Original), seinen sy-
rischen Führerschein (im Original), sein Militärbüchlein (im Original) sowie
drei Auszüge aus dem Familienregister des Zivilstandsamtes J._______
(im Original) ins Recht.
B.
Mit Schreiben vom 24. August 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweize-
rische Vertretung in Damaskus um Abklärungsmassnahmen in Syrien be-
treffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (vgl. A6/5). Aufgrund des
Bürgerkrieges und dem damit einhergehenden Umstand, dass die Schwei-
zerische Vertretung in Damaskus seit Ende Februar 2012 bis heute ge-
schlossen ist (vgl. /damascus), blieb diese Anfrage un-
beantwortet.
C.
C.a Am 29. Dezember 2012 trafen die Ehefrau des Beschwerdeführers,
B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), und ihre drei Töchter
(zusammen: die Beschwerdeführerinnen) – syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie – am Flughafen Zürich-Kloten ein, wo sie am 1. Ja-
nuar 2013 ein Asylgesuch stellten. Ebenfalls am 1. Januar 2013 wurde
ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60
Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort
zugewiesen. Am 6. Januar 2013 fand die Befragung zur Person mit sum-
marischer Erhebung der Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin statt. Am
16. Januar 2013 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die
Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton (…) zu. Am 5. Dezember
2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der einlässlichen Bundes-
anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen be-
fragt. Anlässlich ihrer beiden Befragungen trug sie im Wesentlichen folgen-
des vor:
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C.b Sie habe ihr Heimatland zusammen mit ihren Töchtern am 26. Dezem-
ber 2012 verlassen, weil dort Krieg herrsche und gekämpft werde. Des
Weiteren habe sie Syrien verlassen, weil ihr Ehemann aufgrund seiner po-
litischen Aktivitäten von den syrischen Behörden gesucht werde und sie
deswegen immer wieder vom Sicherheitsdienst kontaktiert und behelligt
worden sei. Ihre Lage sei besonders schlimm geworden, nachdem ihr Ehe-
mann seine Aktivitäten im Internet publik gemacht und Ende 2010 respek-
tive Anfang 2011 auch einmal im kurdischen Fernsehen zu sehen gewesen
sei, als er anlässlich eines Interviews das syrische Regime kritisiert habe.
So habe sich ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes einige Tage nach die-
ser Sendung telefonisch bei ihr, das heisse bei ihren Eltern zu Hause, ge-
meldet, sie gefragt, wo sich ihr Ehemann befinde, und ihr mitgeteilt, dass
ihr Ehemann nie wieder so etwas machen solle. Zudem seien ihr auch Fra-
gen zu ihrer eigenen Person gestellt worden, wohl um sie einzuschüchtern.
Ungefähr eineinhalb bis zwei Monate später sei sie erneut von einem Mit-
arbeiter des Sicherheitsdienstes telefonisch kontaktiert worden. Dieser
habe sie gefragt, ob sie ihrem Ehemann mitgeteilt habe, dass er sich von
solchen Aktivitäten fernhalten müsse, und habe ihr gedroht, dass sich so
etwas nie mehr wiederholen dürfe. Nach dieser Fernsehsendung sei über-
dies ihr Bruder, welcher Staatsangestellter gewesen sei, entlassen worden.
Ihr Schwiegervater sei ferner vorgeladen und zu seinem Sohn, dem Be-
schwerdeführer, befragt worden.
C.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwer-
deführerin bei der Vorinstanz ihr Familienbüchlein (in Kopie), ihre syrische
Identitätskarte (im Original) sowie Kopien diverser Visitenkarten und Notiz-
zettel ein.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel bezüglich des auf dem Internet publik gemachten exilpoliti-
schen Engagements des Beschwerdeführers im September und Oktober
2012 einreichen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 – eröffnet am 3. Juli 2014 – bejahte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und be-
zog die Beschwerdeführerinnen in seine Flüchtlingseigenschaft mit ein.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden lehnte sie jedoch ab und ver-
fügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm sie indes wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
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E.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass
sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien und mithin Vorfluchtgründe
hätten. So seien die vom Beschwerdeführer eingereichten, die Zeit in Sy-
rien betreffenden Beweismittel unerheblich, weil sie einerseits überwie-
gend andere Personen und nicht ihn beträfen und andererseits Verschie-
bungen von Grundeigentum seiner Familie dokumentierten. Das Bestäti-
gungsschreiben des Imam und des Muezzin seines Heimatdorfes vom 27.
August 2010 über die Erstürmung seines Hauses im Juli 2010 müsse als
Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden, zumal er selbst, obwohl er sich
damals in unmittelbarer Nähe zu seinem Haus aufgehalten habe, von die-
sem Vorfall nichts mitbekommen haben wolle und diesen auch nicht ein-
deutig datieren könne. Auch habe er keinerlei Beweismittel hinsichtlich sei-
ner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit in Syrien eingereicht, we-
der zu seinem damaligen Auftreten als Autor einschlägiger Artikel noch zu
seiner angeblichen Funktion als Herausgeber einer Zeitschrift.
Neben dem, dass es unglaubhaft erscheine, dass er nichts von der Stür-
mung seines Hauses mitbekommen haben wolle, obwohl er sich, seinen
Angaben zufolge, in jenem Zeitpunkt nur etwa 200 Meter davon entfernt
aufgehalten haben wolle, widersprächen auch die übrigen Aussagen zu
diesem Vorfall der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So
habe er angegeben, dass sich die Freunde im Dorf praktisch täglich ge-
genseitig besuchten. Dennoch habe sich seine Frau, seinen Angaben zu-
folge, telefonisch nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Naiv mute dabei
an, dass die Eheleute anstelle des Wortes "Nachrichtendienst" das Wort
"Kinder" verwendet hätten. Jeglicher Logik widerspreche überdies sowohl
seine Angabe, er habe die Reisepapiere seiner Familie bei seinem Schwie-
gervater aufbewahrt, als auch seine Begründung für dieses ungewöhnliche
Vorgehen. Schliesslich widerspreche es auch menschlichem Verhalten,
dass eine an Leib und Leben bedrohte Person lediglich deshalb ihr Hei-
matland verlasse, um die Festnahme von Drittpersonen zu verhindern, wie
dies der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen geltend ge-
macht habe.
Ferner wiesen die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten Ungereimtheiten auf. So habe er, danach gefragt, von wann bis
wann er die Grundschule besucht habe, angegeben, er erinnere sich nicht
mehr daran, [Jahreszahl] habe er die 7. Klasse besucht. Dieser Angabe
widerspreche seine spätere Aussage, er sei [Jahreszahl], als er Mitglied
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der Progressiven Demokratischen Partei in Syrien geworden sei, in der 9.
Klasse gewesen. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, er sei von
Parteifreunden gezwungen worden, auszureisen, um zu vermeiden, dass
weitere befreundete Personen festgenommen würden, um andererseits im
Widerspruch dazu anzugeben, er habe selbst durch seine Ausreise verhin-
dert, dass weitere Parteiangehörige und die Partei selber Nachteile erlei-
den müssten.
E.c Das Vorbringen, in den Jahren 1985 und 2004 festgenommen und ge-
foltert worden zu sein, sei überdies nicht asylrelevant, da diese Ereignisse
nicht kausal für die spätere Ausreise des Beschwerdeführers hätten sein
können. Hinzu komme, dass er wegen dieser Verhaftungen eigenen Aus-
sagen zufolge weder angeklagt noch vor Gericht gestellt worden sei. So
seien denn die Teilnehmer der Kurdenunruhen vom März 2004 auch weit-
gehend amnestiert worden und müssten mit keinen asylbeachtlichen Ver-
folgungsmassnahmen rechnen.
Auch die Beschlagnahmung von Ländereien seiner Familie in den Jahren
1963 / 1967, welche seinen eigenen Ausführungen zufolge nicht kausal für
seine Ausreise gewesen seien, seien nicht asylrelevant. So könnten diese
Vorfälle – neben ihrer zeitlichen Distanz – mangels Intensität auch ein men-
schenwürdiges Leben in Syrien nicht verunmöglichen oder unzumutbar er-
schweren.
E.d Allerdings bestehe nach Prüfung der Akten und im Sinne der Gesamt-
würdigung aller wesentlichen Umstände begründeter Anlass zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Er
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Gestützt auf Art. 54 AsylG werde
sein Asylgesuch indes abgelehnt.
E.e Die Beschwerdeführerinnen hätten ihrerseits keine eigenen Flucht-
respektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, würden aber gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
einbezogen.
F.
F.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 4. August 2014 (Poststempel) Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in
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den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren, die eigene Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerinnen festzustellen und ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Argumenta-
tion in der angefochtenen Verfügung halte einer eingehenden Prüfung nicht
stand. Betreffend die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die
Vorinstanz sei festzuhalten, dass diese Dokumente nicht einfach irgend-
welche "Drittpersonen", sondern nahe Angehörige des Beschwerdeführers
beträfen. Die Familie des Beschwerdeführers gelte nämlich als oppositio-
nell und sei schon lange im Fokus der syrischen Behörden, habe sie sich
doch schon bei der Landbeschlagnahme mit einem Gesuch an den Minis-
terpräsidenten um Rückgabe und Entschädigung zur Wehr gesetzt. Die
Unterlagen bezüglich der Firma des Beschwerdeführers beträfen überdies
diesen selbst und untermauerten seine Angaben anlässlich der Kurzbefra-
gung, dass H._______ sein Geschäftspartner gewesen sei. Weshalb das
Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei,
werde ferner nicht klar, beschreibe es doch genau, wie sich der Vorfall ab-
gespielt habe und weshalb die Verfasser den Vorfall überhaupt mitbekom-
men hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nicht in nächster Nähe
befunden, sondern 1.5 bis 2 Kilometer davon entfernt. Diesbezüglich sei
es zu einem Übersetzungs- oder zu einem Tippfehler gekommen. Bezüg-
lich der Übersetzung sei im Übrigen anzumerken, dass der Dolmetscher
anlässlich der beiden Befragungen aus dem Irak stamme und mithin einen
kurdischen Dialekt spreche, in dem andere Wörter und Ausdrücke ge-
braucht würden als im kurdischen Dialekt, der in Syrien gesprochen werde.
Folglich sei es zu einigen groben Verständigungsproblemen gekommen,
wie beispielsweise an jener Stelle der Befragung, wo der Beschwerdefüh-
rer vom "Geheimdienst" gesprochen, der Dolmetscher indes das Wort "Kin-
der" verstanden habe. Viele der kleineren Widersprüche liessen sich durch
diese sprachliche Abweichung erklären. Ferner sei anzumerken, dass der
Beschwerdeführer – wie auch von der Hilfswerkvertretung angemerkt wor-
den sei – drei Stunden ohne Pause befragt und die Rückübersetzung in
grosser Eile durchgeführt worden sei, was ebenfalls eine bedeutende Feh-
lerquelle darstelle. Bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz, der Beschwer-
deführer habe auch keinerlei Beweismittel zu seinen oppositionellen Akti-
vitäten in Syrien, insbesondere zu seiner Tätigkeit als Autor und Heraus-
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geber einer Zeitung, ins Recht gelegt, sei anzumerken, dass diese Tätig-
keiten des Beschwerdeführers teilweise sehr weit zurücklägen und es zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Ereignisse im Heimatland kaum möglich
sei, die erwähnten Artikel respektive Zeitungen zu beschaffen.
Bezüglich des Arguments der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerde-
führers betreffend den Vorfall im Juli 2010 widersprächen der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns, sei anzumerken, dass sich im Pro-
tokoll, wie zuvor bereits erwähnt, ein Tipp- oder Übersetzungsfehler einge-
schlichen habe. So liege das Haus des Freundes K._______ 1.5 bis 2 Ki-
lometer und nicht bloss 150 bis 200 Meter vom Haus des Beschwerdefüh-
rers entfernt. Seinem Freund K._______, bei dem er an diesem Abend ge-
wesen sei, sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Er könne diese Vorfälle
bezeugen. Es werde diesbezüglich ein Schreiben in Aussicht gestellt.
Überdies werde beantragt, dass die Akten jenes Verfahrens beigezogen
würden, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, Freunde be-
suchten sich fast täglich, nicht ausdrücken wollen, dass er selber jeden
Abend bei demselben Freund zu Abend esse, sondern bloss, dass sich
Freunde im Dorf sehr oft besuchten. Es sei deshalb durchaus plausibel,
dass seine Ehefrau sich zunächst nach seinem Aufenthaltsort habe erkun-
digen müssen. Bezüglich des angeblichen "Codeworts" für den Nachrich-
tendienst sei zu bemerken, dass es sich hierbei um einen krassen Über-
setzungsfehler handle, welcher auf die irakische Herkunft des Dolmet-
schers zurückzuführen sei. So sei das Wort für "Geheimdienst" im syrisch-
kurdischen Dialekt, "Saroh" (ausgesprochen "Saroch") sehr ähnlich wie
das Wort für "Kinder", "Sarok", im irakisch-kurdischen Dialekt. Des Weite-
ren erscheine es durchaus plausibel, dass Pässe auf dem Land, in einem
kleinen Dorf eher gestohlen würden, als in einem Haus in der Stadt, wo
viele Leute lebten und damit auch die soziale Überwachung jener Perso-
nen, die das Haus betreten und verlassen würden, grösser sei. Zudem
seien die Häuser in der Stadt durch die moderne Bauweise tatsächlich bes-
ser geschützt. Dass der Beschwerdeführer dies erwähnt habe, sei ein deut-
liches Realkennzeichen. Ohnehin sei es für die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aber nebensächlich, aus welchem Grund ge-
nau die Dokumente beim Schwiegervater aufbewahrt worden seien.
Schliesslich widerspreche es dem menschlichen Verhalten – anders als
von der Vorinstanz angeführt – gerade nicht, dass der Beschwerdeführer
sowohl aufgrund des eigenen Willens, seine Parteikollegen nicht zu gefähr-
den, als auch aufgrund des Drucks dieser Parteikollegen ausgereist sei.
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Vielmehr sei es in vielen Situationen ganz normal, dass mehrere Motive
hinter der Handlung einer Person stünden.
Zur Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers sei des Weiteren auszu-
führen, dass er ausführlich beschrieben habe, weshalb er sich von der Pro-
gressiven Demokratischen Partei in Syrien abgewendet habe und der De-
mokratischen Partei Kurdistans beigetreten sei. Nach der Ermordung meh-
rerer ihm bekannter Personen durch die Regierung, habe er nicht einer
Partei angehören wollen, die mit der Regierung, welche einen Regime-
wechsel ablehne, verhandle. Der Beschwerdeführer habe als regionaler
Verantwortlicher des Parteikomitees denn auch eine wichtige Rolle wahr-
genommen. Dies spiegle sich auch in seiner in der Schweiz fortgesetzten
ausserordentlich ausgeprägten politischen Tätigkeit wider.
Die Widersprüche bezüglich der schulischen Karriere des Beschwerdefüh-
rers liessen sich damit erklären, dass er sich in seiner Pubertät sehr stark
für Politik interessiert habe und die Schule führ ihn in den Hintergrund ge-
rückt sei. So habe er denn auch die 8. Klasse nicht bestanden. Die
9. Klasse habe er gar [mehrmals] wiederholen müssen. So erkläre sich,
dass er die 9. Klasse erst [einige] Jahre nach der 7. Klasse besucht habe.
F.c Bezüglich der Asylrelevanz der Festnahmen im Jahr 1985 und 2004
sei der Argumentation der Vorinstanz zu entgegnen, dass der Beschwer-
deführer nicht nur unmittelbar im Jahr 2004 verhaftet worden sei, sondern
– wie von ihm anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben – auch
nachher unzählige Male von den Behörden zitiert worden sei und jeweils
stundenlang auf einem Bein mit den Armen nach oben ausgestreckt habe
stehen müssen, wobei er auch geschlagen und über seinen Firmenpartner,
H._______, ausgefragt worden sei. Durchschnittlich habe er zwei Mal pro
Monat bei den Behörden erscheinen müssen, letztmals im (…) 2010.
Bezüglich der Asylrelevanz der Beschlagnahmung der Ländereien der Fa-
milie des Beschwerdeführers in den Jahren 1963 / 1967 sei schliesslich
festzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass diese bereits weit zurücklägen
und sie für sich alleine wohl auch keinen genügenden Asylgrund darstell-
ten. Indes seien sie als Ausgangspunkt für den belegten Widerstand der
Familie gegen die Regierung von grosser Relevanz.
F.d Bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen
wurde vorgetragen, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehe-
mannes respektive Vaters – das heisst seiner Mitgliedschaft bei einer in
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Syrien verbotenen Oppositionspartei und seiner hochprofilierten exilpoliti-
schen Aktivitäten – spätestens seit ihrer Flucht in die Schweiz der Gefahr
künftiger Reflexverfolgung ausgesetzt seien. So sei die Beschwerdeführe-
rin nach der Flucht ihres Ehemannes denn auch wiederholt von den syri-
schen Behörden kontaktiert worden. Diese Reflexverfolgung sei von ihrem
eigenen subjektiven Verhalten unabhängig, weshalb sie einen objektiven
Nachfluchtgrund darstelle. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 (E. 6.2) und
E-703/2014 vom 12. Mai 2014 (E. 4.3.1 f.) sowie auf einen Bericht des UK
Home Office zu Syrien vom 21. Februar 2014 wurde weiter angeführt, dass
Angehörige besonders verdächtiger Personen, die sich ins Ausland abge-
setzt hätten, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Ge-
heimdienst befürchten müssten, und dass auch Beispiele von Sippenver-
folgung verzeichnet worden seien. Anlässlich dieser Befragungen sei ohne
Weiteres eine Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführerin
gegeben, da davon auszugehen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehör-
den auch auf gewaltsame Methoden zurückgriffen. Die illegale Ausreise
der Beschwerdeführerinnen verstärke dieses Risiko. Ferner dürfte sich die
Situation mit dem Bürgerkrieg zusätzlich verschärft haben, da die syrischen
Behörden seither ein besonderes Interesse daran hätten, die Aktivitäten
von Oppositionellen zu unterbinden.
G.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 (vorgängig per Fax) liessen die Beschwer-
deführenden eine Bestätigung der (…) einreichen, wonach sie von dieser
infolge Sozialhilfeabhängigkeit unterstützt würden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, gut.
I.
Mit Eingabe vom 19. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden ein
Bestätigungsschreiben des Freundes des Beschwerdeführers, K._______,
ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl, bezüglich des Vorfalls
vom Juli 2010 sowie Fotografien der Beschwerdeführerinnen anlässlich ei-
ner pro-kurdischen Kundgebung in J._______, Syrien, im Jahr 2011 einrei-
chen.
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Seite 13
J.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden ei-
nen Internetlink zu einer Suchmaske, welche die Suche in einer aus einem
Datenleck der syrischen Behörden stammenden Liste ermögliche, sowie
einen Ausdruck des Resultats aus dieser Suchmaske bei Eingabe der Ko-
ordinaten des Beschwerdeführers ins Recht legen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 bot das Gericht der Vo-
rinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be-
schwerde.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2014 führte die Vorinstanz mit
Blick auf den mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 eingereichten Internetlink
aus, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass die syrischen Be-
hörden und Sicherheitsdienste über Listen gesuchter Personen verfügten.
Auch sei es vorstellbar, dass solche Listen oder Teile davon entwendet und
beispielsweise im Internet publiziert würden. Vorliegend sei indessen nicht
bekannt, wer die Listen im Internet zugänglich gemacht habe und woher
die ursprünglichen Daten stammten. Beides sei jedoch für eine Quellenbe-
wertung entscheidend. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn
eine Liste möglicherweise auf echten Behördeninformationen basiere, Ma-
nipulationen nicht auszuschliessen seien. Folglich sei die Aussage, die
Liste speise sich aus einem Datenleck der syrischen Behörden, nicht be-
wiesen. Ferner zirkulierten solche Listen gemäss den Erkenntnissen der
Vorinstanz seit mindestens einem Jahr im Internet. Vor diesem Hintergrund
erstaune es, dass der Beschwerdeführer den Link erst auf Beschwerde-
ebene ins Recht gelegt habe. Mit Blick auf den den Beschwerdeführer be-
treffenden Ausdruck sei zudem auffällig, dass sich der Listeneintrag auf die
Personalien beschränke und weitere Rubriken ohne Eintrag geblieben
seien. Auch seien weder die Khani- noch die ID-Nummer vermerkt.
Bezüglich der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe hielt die Vo-
rinstanz fest, dass der Beschwerdeführer versuche, seine der allgemeinen
Erfahrung und Logik des Handelns widersprechenden Aussagen mit der
Herkunft des Dolmetschers aus dem Irak und den daraus resultierenden
Missverständnissen zu erklären. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in
der Anhörung Kurdisch Kurmanci gesprochen worden sei, eine Sprache,
die von 68 Prozent aller Kurden in der Türkei, in Syrien, im Irak und in wei-
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Seite 14
teren Ländern gesprochen werde. Zudem sei anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung nicht das Wort "Geheim-
dienst", sondern das Wort "Nachrichtendienst" verwendet habe, und ange-
geben habe, dass er anlässlich des Telefonats mit seiner Frau anstatt
"Nachrichtendienst" jeweils "Kinder" gesagt habe. Es mache wenig Sinn,
anstelle von "Nachrichtendienst" "Geheimdienst" zu sagen. Plausibler –
wenn auch naiv – erscheine, dass die ungeliebten Eindringlinge "Kinder"
genannt worden seien. Auch die Begründung des Beschwerdeführers be-
züglich der Distanz, die zwischen seinem Haus und dem Haus seines
Freundes K._______ liege, sei nicht stichhaltig. Da davon auszugehen sei,
dass die jetzt bestrittenen Entfernungsangaben auch so rückübersetzt wor-
den seien, müsse er sich entgegenhalten lassen, die angeblich falschen
Zahlen mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben. Die Begründung des Be-
schwerdeführers, sein starkes Interesse für Politik habe letztlich dazu ge-
führt, dass er die 9. Klasse [mehrmals] habe besuchen müssen, sei eben-
sowenig stichhaltig. So habe die Vernachlässigung der Prüfungen nicht
zum unglaubhaften Schulmisserfolg, sondern – seinen eigenen Angaben
anlässlich der Bundesanhörung zufolge – zum Abbruch der 12. und letzten
Klasse des Gymnasiums geführt. Bezüglich der Aufbewahrung der Pässe
beim Schwiegervater sei schliesslich anzuführen, dass Häuser in der Stadt
vielleicht besser gebaut seien und besseren Schutz zu bieten vermöchten,
die soziale Überwachung auf dem Land aber weitaus effektiver sei als in
der Anonymität einer Stadt.
M.
In ihrer Replik vom 19. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführenden
zum von ihnen eingereichten Internetlink ausführen, dass es vor dem Hin-
tergrund der Untersuchungspflicht befremde, dass die Vorinstanz die da-
hinterstehenden Listen bei der Prüfung von Asylgesuchen aus Syrien nicht
von sich aus verwende, wenn sie doch seit langem Kenntnis davon habe.
Die Ausführungen in der Vernehmlassung seien überdies nicht geeignet,
Zweifel an der mit dem Internetlink belegten Tatsachen der Suche nach
dem Beschwerdeführer zu säen. So sage die Vorinstanz doch selbst, dass
es möglich sei, dass solche Listen aufgrund eines Lecks bei den Sicher-
heitskräften nach aussen dringen würden. Den Betreiber der Internetseite
zu kennen, sei deshalb unerheblich. Die hinter dem Internetlink stehenden
Listen enthielten zudem verschiedene, je nach Eintrag abweichende De-
tailangaben, die nur von behördlicher Seite stammen könnten. Zudem
seien Personen darauf verzeichnet, die international bekannt seien oder
denen im Ausland Asyl gewährt worden sei, so auch Personen, denen die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe (z.B. im Verfahren
E-4348/2014
Seite 15
N […]). Pauschale Hinweise auf Manipulationsmöglichkeiten ohne jede
Substantiierung könnten nicht gehört werden.
Ferner sei die Behauptung, dass 68 Prozent der Kurden den Dialekt des
Dolmetschers sprächen, ungeeignet, die entstandenen Schwierigkeiten zu
widerlegen. Die Unterscheidung in Nachrichtendienst und Geheimdienst
sei im vorliegenden Zusammenhang nicht nur spitzfindig, sondern gera-
dezu willkürlich, sei doch höchst fraglich, wer – sowohl in Syrien als auch
in der Schweiz – den Unterschied benennen könne. Die Rückübersetzung
erfolge überdies notorisch immer gleich wie die Übersetzung, also mit den-
selben Fehlern, wenn Dialekte zu verschieden seien.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 bot das Gericht den Beschwer-
deführenden Gelegenheit, innert Frist eine von K._______ und seiner Ehe-
frau respektive seiner volljährigen Tochter unterzeichnete schriftliche Ein-
willigungserklärung zwecks Einsicht in deren vorinstanzliche Akten (N […])
einzureichen.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 nahmen die Beschwerdeführenden diese
Gelegenheit wahr.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden Einsicht in die Befragungsproto-
koll von K._______, seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter, in die
von ihnen eingereichten Beweismittel sowie in die sie betreffenden Asyl-
entscheide, und bot ihnen Gelegenheit, innert Frist zu diesen Akten Stel-
lung zu nehmen.
P.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden diese
Gelegenheit wahr und führten aus, dass sich den Akten an zahlreichen
Stellen Hinweise darauf entnehmen liessen, dass die Verwandtschaft zwi-
schen den Beschwerdeführenden und K._______ ein Gefährdungspoten-
zial im Sinne einer drohenden künftigen Reflexverfolgung mit sich bringe.
So werde ersichtlich, dass ein Cousin mit Namen (…) sowie weitere
Freunde von K._______ vom sogenannten Islamischen Staat (IS) ermor-
det worden seien (vgl. Kurzbefragung K._______, S. 10). Bei K._______
handle es sich gemäss dessen Befragungsprotokollen um einen politisch
äusserst aktiven Menschen, der mehrmals vom syrischen Geheimdienst
E-4348/2014
Seite 16
verhaftet worden sei. Er sei sowohl vom Regime Assad als auch vom IS in
schwerer Weise verfolgt worden. Insbesondere die Tatsache, dass er dem
Geheimdienst als Oppositioneller bekannt sei, gefährde die Verwandten
bei einer Rückkehr nach Syrien. Es sei davon auszugehen, dass das Re-
gime davon Kenntnis habe, dass K._______ sich in der Schweiz aufhalte.
So sei er auch schon im Radio erwähnt worden; ferner habe es auch einen
Fernsehauftritt seinerseits gegeben. Zudem habe K._______ mehrfach
von der Verfolgung seiner Mitstreiter gesprochen, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass das gesamte Geflecht an Beziehungen um ihn herum unter
ständiger Verfolgung respektive Beobachtung des Regimes gestanden
habe. Damit ergäben sich aus den Akten durchaus Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlich-
keit einem Verhör oder weiterer Verfolgung unterworfen würden, weil sie
Angehörige von K._______ seien und zu diesem in die Schweiz geflohen
respektive hier mit ihm in Verbindung gestanden seien. Dieser Schluss
könne gezogen werden, obschon die Akten einen direkten, namentlichen
Bezug zu den Beschwerdeführenden vermissen liessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
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Seite 17
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach Schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (sogenannte Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse-
ren, nach der Ausreise eingetreten Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften
Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res-
pektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachflucht-
gründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
E-4348/2014
Seite 18
4.
4.1 In ihrer Verfügung vom 30. Juni 2014 bejahte die Vorinstanz aufgrund
der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe, weshalb sie gestützt auf Art. 3 und Art. 54 AsylG
dessen Flüchtlingseigenschaft anerkannte. Indes erachtete sie die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft bezie-
hungsweise als nicht asylrelevant, weshalb sie sein Asylgesuch ablehnte.
Bezüglich der Beschwerdeführerinnen verneinte die Vorinstanz eigene
Flucht- respektive Nachfluchtgründe, bezog sie jedoch gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein. Vor
dem Hintergrund der Vorbringen auf Beschwerdeebene ist zunächst der
Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht ablehnte (vgl. E. 4.2). In der Folge ist zu prüfen, ob sich
die Beschwerdeführerinnen auf eigene Flucht- respektive Nachflucht-
gründe berufen können und somit originär ihre Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen respektive ihnen Asyl zu gewähren ist (vgl. E. 4.3).
4.2 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bun-
desverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit respektive von deren
Mangel an Asylrelevanz ausgegangen ist.
4.2.1 Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer im Juli 2010 von den
syrischen Behörden in geheimer Mission bei sich zu Hause gesucht wor-
den sein soll, nachdem seinen eigenen Ausführungen zufolge seit seiner
letzten Haft im Jahr 2004 – welche von der Vorinstanz mangels zeitlicher
Kausalität zur Ausreise zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft wurde –
nichts mehr Bedeutendes bezüglich seiner Person vorgefallen war. So ver-
starb H._______ im Jahr 2005, weshalb er wegen der vorgetragenen (Ge-
schäfts-)Beziehungen zum kurdischen Geistlichen – zu deren Untermaue-
rung eine Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister in G._______ so-
wie eine Kopie eines Gesuchs an das Gericht in I._______ eingereicht wur-
den – danach kaum mehr Probleme mit den syrischen Behörden gehabt
haben dürfte. Auch blieb die Veröffentlichung des von ihm angeblich ver-
fassten regimekritischen Artikels im Jahr 2007 folgenlos, was seinen Aus-
führungen entsprechend wohl damit zusammenhängt, dass sein Name im
Rahmen der Publikation nicht erwähnt worden war (vgl. A15/25, F82 ff.).
Obwohl er seit seiner Verhaftung im Jahr 2004 bis im April 2010 ständig
von den syrischen Behörden vorgeladen worden sein will (vgl. A1/16, Rz.
15, S. 7 und 10; A15/25, F137), blieb – seinen Schilderungen zufolge –
E-4348/2014
Seite 19
auch seine Tätigkeit im Regionalkomitee der Demokratischen Partei Kur-
distans während drei Jahren unbehelligt. Wäre diese Funktion, welche der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge unmittelbar nach dem Beitritt
zu dieser Partei aufgenommen hatte, den syrischen Behörden tatsächlich
ein Dorn im Auge gewesen, wären sie angesichts der Tatsache, dass sie
ihn angeblich zwei Mal im Monat vorgeladen und mithin bereits im Visier
gehabt hätten (vgl. A1/16, Rz. 15, S. 11), wohl schon vor Ablauf von drei
Jahren darauf aufmerksam geworden und hätten ihn gesucht sowie fest-
genommen.
4.2.2 Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es wenig plau-
sibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nichts von der Stürmung sei-
nes Hauses durch die Sicherheitsbehörden mitbekommen haben will, ob-
wohl er sich, eigenen Angaben zufolge, nur 150 bis 200 Meter davon ent-
fernt aufgehalten habe. Der auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte
Einwand, er habe nicht 150 bis 200 Meter, sondern 1.5 bis 2 Kilometer zu
Protokoll gegeben, was vom Dolmetscher aufgrund seines irakisch-kurdi-
schen Dialekts aber falsch übersetzt worden sei, überzeugt nicht. So ist
nicht ersichtlich, weshalb dieser Übersetzungsfehler auch bei der Rück-
übersetzung nicht hätte bemerkt werden sollen. Ferner erscheint das vom
Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der syrischen Sicherheitsbehör-
den unprofessionell, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen erhärtet. So wäre bei einer ernsthaften Suche nach ihm zumindest zu
erwarten gewesen, dass die Beamten so lange bei ihm zu Hause geblieben
wären, bis er wieder aufgetaucht wäre, respektive ihn in seinem Geschäft,
in dem er seinen Angaben zufolge auch am Tag der Flucht noch gestanden
hatte (vgl. A15/25, F52, F73), aufgesucht hätten. Auch die Flucht des Be-
schwerdeführers von seinem Heimatdorf in die Türkei erscheint konstruiert
und mithin wenig glaubhaft. So will er innert weniger als 24 Stunden ver-
schiedene Helfer – darunter jemanden, der für ihn ausfindig machen
konnte, ob er tatsächlich von den Behörden gesucht werde, und ihm zu
einer legalen Ausreise verhelfen konnte –, das für die Reise, einschliesslich
Schlepper, notwendige Geld sowie die erforderlichen Reisedokumente,
welche er seinen Angaben zufolge nicht bei sich zu Hause, sondern bei
seinem Schwiegervater aufbewahrt habe, organisiert haben (vgl. A15/25,
F66 und F104 ff.). Nach dem Gesagten erscheint auch die Verfolgungsge-
schichte selbst überwiegend unplausibel.
Auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. So handelt es sich beim Schreiben des
E-4348/2014
Seite 20
Imams und des Muezzins der Moschee im Heimatdorf des Beschwerde-
führers vom 27. August 2010 um ein privates Dokument, dem ein geringer
Beweiswert zukommt. Auch weist das Dokument den Charakter eines Ge-
fälligkeitsschreibens auf, werden mit den darin enthaltenen Aussagen – der
Geheimdienst habe Bücher und Dokumente beschlagnahmt, die dem Be-
schwerdeführer gehörten, und dessen Bruder für zwei Tage inhaftiert –
doch Informationen wiedergegeben, welche die Verfasser des Schreibens
nicht beobachtet haben können, sondern von den Betroffenen erfahren ha-
ben müssen. Das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben von
K._______ stellt ebenfalls ein privates Dokument mit entsprechend gerin-
gem Beweiswert dar. In den antragsgemäss beigezogenen Asylakten von
K._______ und seinen Angehörigen (N […]) wird der Beschwerdeführer
überdies – wie auch in der Eingabe vom 17. Mai 2016 von ihm selbst an-
erkannt – weder namentlich noch sinngemäss erwähnt. Dass die Familie
des Beschwerdeführers mit K._______ verwandt sein soll, wie dies plötz-
lich in der Eingabe vom 17. Mai 2016 behauptet wird, lässt sich weder den
beigezogenen Akten noch den Akten der Beschwerdeführenden entneh-
men. Vielmehr geht sowohl aus den Befragungsprotokollen des Beschwer-
deführers, als auch aus der Beschwerdeschrift hervor, dass es sich bei
K._______ um einen Freund des Beschwerdeführers handelt (vgl. z.B.
A1/16, Rz. 15, S. 7 f.; A15/25, F66; Beschwerdeschrift S. 6). Dass der Be-
schwerdeführer, wie in der Eingabe vom 17. Mai 2016 geltend gemacht,
ein Mitstreiter von K._______ gewesen wäre, lässt sich den beigezogenen
Akten weder explizit noch implizit entnehmen. Folglich lässt sich aus dem
Dossier von K._______ und seiner Familie weder eine bestehende noch
eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden herleiten. Be-
züglich der eingereichten Internetartikel vom 21. September und vom 21.
Oktober 2010 ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese nicht den Be-
schwerdeführer selbst betreffen und mit seinen Fluchtgründen, welche sich
bereits im Juli 2010 zugetragen haben sollen, auch nicht anderweitig im
Zusammenhang stehen. Die Tatsache alleine, dass mögliche Familienmit-
glieder des Beschwerdeführers wegen regimekritischen Aktivitäten verhaf-
tet wurden, lässt noch nicht darauf schliessen, dass auch der Beschwer-
deführer im Heimatland wegen politischer Handlungen verfolgt wird. Folg-
lich vermögen die genannten Internetartikel die Einschätzung, wonach
seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft sind, nicht umzustossen.
4.2.3 Schliesslich kam die Vorinstanz mit Blick auf das Vorbringen betref-
fend die Beschlagnahmung von Ländereien der Familie des Beschwerde-
führers im Jahr 1963 respektive 1967 zu Recht zum Schluss, dass dieses
nicht asylrelevant sei. So fehlt es diesen – aufgrund der zahlreichen dazu
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Seite 21
eingereichten Beweismittel durchaus glaubhaften – Vorfällen angesichts
der Tatsache, dass sie sich noch vor der Geburt des Beschwerdeführers
zugetragen hatten, klar an der zeitlichen Kausalität für dessen Ausreise
aus dem Heimatland. Das auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte
Argument, diese Ereignisse seien trotz der bis zur Flucht vergangenen Zeit
insofern asylrelevant, als sie belegten, dass der Beschwerdeführer aus ei-
ner oppositionellen Familie stamme und schon lange im Fokus der syri-
schen Behörden gewesen sei, überzeugt nicht. So belegen die eingereich-
ten Dokumente bezüglich Rückgängigmachung der Beschlagnahmung
noch nicht, dass die Familie des Beschwerdeführers von der Regierung als
derart oppositionell wahrgenommen wurde, dass dies auf weitere Genera-
tionen eine derart starke Auswirkung gehabt hätte.
4.2.4 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keine asylre-
levanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Daran ändert auch der auf
Beschwerdeebene eingereichte Internetlink zu einer Suchmaske, welche
die Suche in einer aus einem Datenleck der syrischen Behörden stammen-
den Fahndungsliste ermögliche, nichts. Selbst wenn dieser Link auf eine
tatsächlich existierende Suchliste verweisen sollte, was vorliegend offen
bleiben kann, wäre damit noch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Vorfluchtgründe darauf vermerkt wäre. So wurde im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt, dass er bei einer allfälli-
gen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hätte. Folglich erscheint es naheliegend, dass eine
allfällige Suche nach ihm mit seinen intensiven regimekritischen Handlun-
gen in der Schweiz zusammenhängt, stammt doch auch der eingereichte
Ausdruck des ihn betreffenden Resultates aus der Suchmaske vom
15. Oktober 2014, das heisst aus der Zeit nach Ergehen der angefochte-
nen Verfügung.
4.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerde-
führerinnen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Ak-
ten zum Schluss, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhält.
4.3.1 Zwar ist die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Überlegung, die
den Beschwerdeführerinnen infolge der politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers drohende Reflexverfolgung sei nicht von ihrem eigenen
subjektiven Verhalten abhängig, weshalb es sich um einen objektiven
Nachfluchtgrund handle, dem Grundsatz nach korrekt. Im konkreten Fall
E-4348/2014
Seite 22
ist indes unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerinnen eine Re-
flexverfolgung zu befürchten hätten. So fanden die vom Beschwerdeführer
gegenüber der Vorinstanz dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten alle in
den Jahren 2011 und 2012 statt (vgl. Bst. A.c, 3. Absatz und Bst. D). Wäh-
rend dieser Zeit hielten sich die Beschwerdeführerinnen hauptsächlich in
Syrien auf, reisten sie doch erst am 26. Dezember 2012 aus ihrem Heimat-
land aus (vgl. Bst. C.b). Hätten die syrischen Behörden die Beschwerde-
führerinnen wegen des Engagements des Beschwerdeführers in der
Schweiz belangen wollen, ist davon auszugehen, dass sie dies bereits im
Heimatland getan hätten. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind die
von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Behelligungen in Syrien indes
unglaubhaft respektive nicht asylrelevant.
4.3.2 So erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nie, dass er
anlässlich eines im kurdischen Fernsehen ausgestrahlten Interviews Ende
2010 respektive Anfang 2011 das syrische Regime kritisiert habe und seine
Ehefrau infolgedessen von den heimatlichen Behörden behelligt worden
sei. Auch legte er keine entsprechenden Beweismittel ins Recht. Wäre es
tatsächlich zu diesen Behelligungen – über welche die Beschwerdeführerin
ihren Ehemann in der Folge informiert haben will (vgl. A46/13, F59 f., F79)
– gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht, wären sie
doch auch ein Indiz dafür gewesen, dass seine politischen Aktivitäten in
der Schweiz von den Behörden seines Heimatlandes wahrgenommen wur-
den. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin auch keine substantiierten
Angaben zu diesem Fernsehinterview zu machen. So wusste sie weder,
auf welchem Kanal und wann das Interview ausgestrahlt wurde noch wie
lange dieses gedauert hat (vgl. A46/13, F43 ff.). Schliesslich ist es auch
wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Fernsehinter-
view zwei Mal telefonisch von den syrischen Sicherheitsbehörden auf die
Festnetznummer ihrer Eltern in J._______ kontaktiert worden (vgl. A46/13,
F63 ff.), danach aber plötzlich nichts mehr passiert sein soll (vgl. A46/13,
F73), obwohl der Beschwerdeführer sich nachweislich noch bis ins Jahr
2012, unter anderem auch mittels Internetauftritten, regimekritisch betä-
tigte (vgl. Bst. A.c). Die Behelligung infolge des geltend gemachten Fern-
sehinterviews des Beschwerdeführers erscheint folglich unplausibel.
4.3.3 Die übrigen von der Beschwerdeführerin angesprochenen Behelli-
gungen durch die syrischen Sicherheitsbehörden infolge der politischen
Aktivitäten ihres Ehemannes blieben unsubstantiiert (vgl. A46/13, F38 und
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Seite 23
F41). Selbst wenn sie aber geglaubt würden, wären sie aufgrund ihrer ge-
ringen Intensität nicht asylrelevant. So zeitigten die geltend gemachten ver-
balen Belästigungen und Bedrängungen seitens der heimatlichen Behör-
den gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine weiterrei-
chenden Konsequenzen. Schliesslich wäre wohl auch der zeitliche Zusam-
menhang zwischen diesen Behelligungen und der Ausreise der Beschwer-
deführerinnen zu verneinen, ist seit dem letzten angeblichen Anruf des Si-
cherheitsdienstes im Jahr 2011 bis zur Flucht der Beschwerdeführerinnen
im November 2012 doch nichts mehr vorgefallen (vgl. A46/13, F63 ff., F73
und F86).
4.3.4 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum
Schluss, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf eigene Flucht- res-
pektive Nachfluchtgründe berufen können. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien der Be-
schwerdeführerinnen anlässlich einer Kundgebung in J._______, Syrien,
im Jahr 2011 nichts zu ändern. So belegen diese zwar, dass sich auch die
Beschwerdeführerinnen bei friedlichen Kundgebungen für die kurdische
Sache engagiert haben. Indes lassen sie nicht den Schluss zu, dass sie
deswegen von den syrischen Behörden verfolgt worden wären.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden mithin zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2014 von der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete. Dieser Ent-
scheid betreffend den Vollzugspunkt wurde mit Beschwerde vom 4. Au-
gust 2014 nicht beanstandet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
mithin abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer-
deführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 je-
doch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 18. Au-
gust 2014 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten zulasten der
Beschwerdeführenden erhoben.
8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren
gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltlicher Rechts-
beistand eingesetzt worden, und es ist ihm demnach eine Entschädigung
zu Lasten des Gerichts auszurichten.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 26. August 2014 einen
Gesamtaufwand von 14.4 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint nicht
vollumfänglich angemessen. Namentlich werden auch Bemühungen für die
Zeit vom 28. Juli 2011 bis zum 7. Mai 2014 ausgewiesen, welche sich auf
das erstinstanzliche Verfahren beziehen und mithin auf Beschwerdeebene
nicht in Rechnung gestellt werden können; andererseits sind die Bemühun-
gen des Rechtsvertreters nach Einreichen der Kostennote, nämlich die Ein-
gaben vom 15. Oktober 2014, 19. Dezember 2014, 26. April 2016 und
17. Mai 2016 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen der
Mehrwertsteuern ist die dem amtlichen Rechtsbeistand auszurichtende
Entschädigung insgesamt auf Fr. 4‘025. festzusetzen.
E-4348/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 4‘025. zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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