Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4349/2011
U r t e i l v om 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
B._______,
Kolumbien
p.A. Schweizerische Botschaft Bogotà, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten mit Eingabe vom 25. Januar 2011 an
die Schweizerische Botschaft in Bogotà um Asyl in der Schweiz nach. In
der Folge forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf,
verschiedene konkrete Fragen zu beantworten. Die Antwort ging mit
Schreiben vom 3. Februar 2011 ein.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machen die Beschwerdeführenden
geltend, sie seien in C._______ (D._______) wohnhaft und Mitglieder der
Partido de Integración Nacional (PIN). Seit Februar 2008 würden sie
telefonisch und schriftlich bedroht. Aus Angst vor allfälligen
Schwierigkeiten hätten sie vorerst auf eine Anzeige verzichtet. Im März
2008 seien sie zuhause von zwei Mitgliedern der Paramilitärs zu
Zahlungen aufgefordert worden. Im Dezember 2008 hätten sie dann zum
ersten Mal Geld an die Paramilitärs bezahlt. Im Januar 2009 seien sie
erneut aufgefordert worden, bis Ende Jahr einen Betrag an die
Paramilitärs zu überweisen. In der Folge hätten sie eine Anzeige bei der
Gemeinde von C._______ eingereicht. Im November 2009 seien sie
schriftlich gemahnt worden, die noch ausstehende Zahlung zu leisten.
Dieser Aufforderung seien sie nachgekommen. Im Februar 2010 sei die
Beschwerdeführerin von zwei Männern angesprochen und angehalten
worden, erneut Geld zu überweisen. Gleichzeitig sei sie aufgefordert
worden, ihre politischen Aktivitäten einzustellen. Ende August 2010 seien
die gleichen Aufforderungen erneut an sie gerichtet worden. Sie hätten
sich deshalb an den Staatsanwalt gewendet und Anzeige erstattet.
Deshalb seien sie anfangs Oktober 2010 bedroht worden. Am 15.
Oktober 2010 sei ein Attentat auf den Beschwerdeführer verübt worden,
welches er unverletzt überstanden habe. Da die Drohungen weiter
anhalten würden, hätten sie Angst vor einem weiteren Attentat.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie –
ihre Identitätskarten, einen Zivilregisterauszug sowie zahlreiche
spanischsprachige Dokumente zu den Akten.
B.
Die eingereichten Akten überwies die Schweizerische Botschaft am
1. Januar 2011 an das BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Vertretung aus, aus
Kapazitätsgründen sei eine Befragung nicht möglich. Bei den
Beschwerdeführenden handle es sich nicht um national bekannte
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Persönlichkeiten. Sie hätten den Wohnort bisher nicht gewechselt. Die
Beschwerdeführenden hätten keine Beziehung zur Schweiz und würden
keine schweizerische Landessprache sprechen. Indes würden Verwandte
von ihnen in den USA leben.
C.
Mit Schreiben vom 4. März 2011 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche
sowie der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung auf
der Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, die Asylgesuche
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere
erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche
als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM den
Beschwerdeführenden Frist.
D.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am
28. März 2011 die Antwort zu den Akten. Diese übermittelte die
Schweizerische Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 11. April 2011.
E.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang:
1. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragen
die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 8. August 2011
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden
zunächst geltend, sie hätten vor dem Entscheid durch die Botschaft
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angehört werden müssen um ihre Situation persönlich darlegen zu
können. Sinngemäss machen sie somit geltend, das BFM habe das
rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt und insoweit den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
5.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung von Art. 19 AsylG in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung auch
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der
Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7).
5.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft in
Bogotá die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Asylgründen befragt hat.
Die Beschwerdeführenden haben mehrere Eingaben und eine
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umfangreiche Dokumentation eingereicht. Aufgrund dieser Informationen
durfte das BFM ohne weiteres davon ausgehen, dass die für die
Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben vorliegen, namentlich
die Personalien der Beschwerdeführenden sowie die Gründe für die
Einreichung der Asylgesuche. Diese Erkenntnis teilte es den
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. März 2011 mit und gab
ihnen gleichzeitig in Beachtung der in BVGE 2007/30 festgelegten
Vorgehensweise Gelegenheit, sich nochmals zu ihrer aktuellen
Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit in einem anderen Staat als
der Schweiz um Schutz zu suchen, ihrer Beziehungsnähe zur Schweiz
sowie ihrer Assimilationsmöglichkeiten und dem sich abzeichnenden
negativen Entscheid zu äussern. Innert der angesetzten Frist reichten die
Beschwerdeführenden am 28. März 2011 ihre Stellungnahme ein. Diese
Ausführungen änderten am Schluss des BFM, der Sachverhalt sei
abschliessend erstellt, nichts. Sodann hat es – wie gemäss der
Rechtsprechung erforderlich – in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
aus welchen Gründen es auf eine Anhörung verzichtet habe. Mit dieser
Vorgehensweise hat das BFM nach Ansicht des Gerichts den
Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Genüge getan. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM
den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
6.
6.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3
und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
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Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
7.
7.1. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte es aus, bei den Beschwerdeführenden handle es
sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei daher nicht
davon auszugehen, dass sie von ihren Verfolgern an jedem beliebigen
Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden können. Zwar sei gemäss
den eingereichten Beweismitteln das Risikoprofil der
Beschwerdeführenden als sehr hoch eingestuft worden.
Dementsprechend hätten sie durch die Polizei Schutz erhalten, was das
Risiko vermindere. Trotz der geltend gemachten Gefährdung seien die
Beschwerdeführenden nach wie vor in C._______ wohnhaft, was gegen
eine akute Gefährdung spreche. In Anbetracht dieser Sachlage hätten
sie eine innerstaatliche Fluchtalternative. Ferner handle es sich bei den
geltend gemachten Erpressungen um kriminelle Machenschaften seitens
der Paramilitärs und nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel
könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers
abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein
enger Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches
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zur Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Die Beschwerdeführenden
machten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend.
Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten
das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich
Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und
gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe
festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie
der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern namentlich in Ecuador um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend
erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort
sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an
Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei
es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen.
7.2. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden
geltend, sie würden weiterhin von den Paramilitärs bedroht und
eingeschüchtert, weil sie diese bei den Behörden angezeigt hätten.
Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, ein innerstaatliches
Ausweichen sei für sie nicht möglich. Sie hätten ihre wirtschaftliche
Lebensgrundlage und ihre persönlichen Beziehungen in C._______.
Zwischenzeitlich hätten sie sich mit ihren Nachbarn zusammen getan und
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eine soziale Gemeinschaft gebildet. Jeder Unbekannte beziehungsweise
jedes unbekannte Fahrzeug werde umgehend bei den Behörden
gemeldet.
7.3. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht bestreiten, dass die
Beschwerdeführenden seitens der Paramilitärs bedroht und erpresst
werden. Indes gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, den
Beschwerdeführenden würde eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen seien. Andererseits hat es ausführlich erwogen,
dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich ist, sich in
einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger
Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag der Hinweis
der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe, sie hätten keine
persönliche Beziehungen beziehungsweise keine Lebensgrundlage in
einem anderen Landesteil Kolumbiens beziehungsweise ausserhalb
Kolumbiens, nichts zu ändern. Einzig ist darauf zu verweisen, dass sie
auch hier in der Schweiz niemanden kennen und keine Lebensgrundalge
haben. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch in
der Rechtsmitteleingabe keinen persönlichen Bezug zur Schweiz
darlegen. Demnach ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es ihnen
zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um
Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder
objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, noch die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf
Beschwerdestufe lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zur Recht die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: