B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4349/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung:
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 / N (…).
E-4349/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz), verliess
Sri Lanka eigenen Angaben zufolge (…) auf dem Luftweg. Er gelangte
am 29. Juni 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
Die Befragung zur Person (BzP) fand am 2. Juli 2009 statt; die direkte
Bundesanhörung erfolgte am 14. Januar 2010.
Zur Begründung seines Gesuches führte er an, im (…) sei ein Verwandter
seiner Frau von Unbekannten erschossen worden. Er sei anschliessend
zur Beerdigung gegangen; die Armee habe alle dort anwesenden Perso-
nen gefilmt, was ihm jedoch nicht aufgefallen sei. Einige Tage später sei
er indessen von Armeeangehörigen angehalten worden; sie hätten ihm
vorgeworfen, an der Beerdigung teilgenommen zu haben. Er habe seine
Identitätskarte abgegeben müssen und sei aufgefordert worden, mit in
das (…)-Camp zu kommen, um die ID dort abzuholen. Aber er sei nicht
hingegangen und habe eine neue Karte beantragt. Die alte Karte habe
sich jedoch bereits in den Händen des Militärs befunden, welche diese
verschiedenen Personen gezeigt habe. Schliesslich habe ihn jemand er-
kannt und angegeben, dass er auf dem Markt von C._______ arbeite. Als
er (…) dort gewesen sei und vernommen habe, dass Leute vom (…)-
Camp kommen würden, sei er geflohen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung erwog das Bundesamt, die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Behörden ihn im (…) hätten suchen sollen, weil
er im (…) an einer Beerdigung teilgenommen habe. Er gehöre keiner
Familie an, welche Mitglieder bei den Rebellen gehabt habe. Sodann be-
stehe aufgrund der Ausführungen – selbst wenn diese der Wahrheit ent-
sprechen würden – kein Anlass, sich vor einer Verfolgung durch die Be-
hörden zu fürchten. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und
das Asylgesuch sei abzulehnen.
E-4349/2012
Seite 3
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Angesichts der Praxis des BFM sei der Vollzug der Wegwei-
sung ausserdem als zumutbar zu erachten, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden. Der Konflikt zwischen der sri-lankischen
Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009
mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer auf dem Markt gearbeitet und verfüge über ein Bezie-
hungsnetz in der Region von Jaffna.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2012 beantragte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
das Bundesamt zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts,
eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er, dem unterzeichnenden Anwalt sei
vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreich-
ung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesver-
waltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im
Verfahren betraut seien, und welche Richter an einem Entscheid mitwir-
ken würden. Sodann sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und
das BFM aufzufordern, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Ausser-
dem sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
E-4349/2012
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2012 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht
gewährt und Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergän-
zung einzureichen. Der Antrag, es sei ihm vor Gutheissung der Verwal-
tungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen,
wurde abgewiesen. Das Gericht forderte ihn sodann auf, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Dieser
ging am 13. September 2012 fristgerecht ein. Der Antrag auf Ansetzen
einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger weiterer Beweis-
mittel wurde abgewiesen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die
Mitglieder des Spruchgremiums bekanntgegeben.
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 ergänzte der Beschwerdeführer
seine vorgängig gemachten Ausführungen, und der Rechtsvertreter reich-
te mehrere Dokumente zu den Akten.
F.
Seinem Schreiben vom 24. Dezember 2012 legte dieser abermals zahl-
reiche Beweismittel bei, welche insbesondere die Vermögensverhältnisse
der Familie des Beschwerdeführers belegen sollen.
G.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2013
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer die
Gutheissung der Beschwerde und reichte weitere Dokumente zu den Ak-
ten, die sich insbesondere die aktuelle Situation in Sri Lanka zum Gegen-
stand haben.
E-4349/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorlie-
gend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Ver-
fügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an
das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rü-
gen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
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Seite 6
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
wiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und frist-
gerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der kon-
kreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371). Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht besonders
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E-4349/2012
Seite 7
3.5 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, den
Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Die Situation in Sri Lanka prä-
sentiere sich heute – nach Beendigung des Bürgerkrieges – wesentlich
anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes, dass die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der ak-
tuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass
der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevan-
ten Gefährdungssituation angehört werden müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers
findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach
seiner letzten Befragung (Anhörung vom 14. Januar 2010) bis zum Erge-
hen der angefochtenen Verfügung keine Ereignisse zu Handen des Bun-
desamtes zu vermelden hatte, die es dazu hätte veranlassen müssen,
neuerlich eine Anhörung mit ihm durchzuführen. An dieser Einschätzung
ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorin-
stanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem
Gesagten ist die Rüge, wonach das BFM den Sachverhalt unvollständig
festgestellt habe, da der Beschwerdeführer nicht nochmals angehört wor-
den sei, unbegründet.
3.6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift weiter geltend,
das BFM habe das rechtliche Gehör auch anlässlich der Anhörung vom
14. Januar 2010 massiv verletzt. Es werde dabei insbesondere auf die
Frage 41 verwiesen, bei welcher es sich um eine Doppelfrage gehandelt
habe. Er habe in der Folge den ersten Teil der Frage beantwortet, den
zweiten Teil jedoch nicht; danach habe das BFM das Thema gewechselt.
Durch diese Fragetechnik sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll-
ständig abgeklärt worden.
Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Behörden zwar
der Untersuchungsgrundsatz gilt, es jedoch auch dem Asylsuchenden ob-
liegt, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwir-
ken. Sollte es daher aus der Sicht des Beschwerdeführers zur Stützung
seiner Vorbringen wesentlich gewesen sein, den besagten zweiten Teil
der Frage noch zu beantworten, dann wäre es ihm zweifelsfrei möglich
E-4349/2012
Seite 8
gewesen, dies später nachzuholen. So wurde er beispielsweise ab-
schliessend gefragt, ob er noch etwas anzufügen habe (vgl. Akten BFM
A 11/12 Frage 82). Würde man der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers folgen, dann könnte im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens immer
vorgebracht werden, das BFM habe es anlässlich der Anhörung unterlas-
sen, eine bestimmte Frage zu stellen, was teilweise zu einer Aufhebung
der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen müsste.
3.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben; eine Verletzung des An-
spruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Das
Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 18. Juli
2012 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist dementsprechend
abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylentschei-
des massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄ-
LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die neue Lagebeurteilung
des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober
2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich
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Seite 9
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitge-
hend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das
gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten
ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des
sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zu-
dem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Per-
sonen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (die Provinzen
North Central, North Western, Central, Western [namentlich Grossraum
Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu
diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition ver-
dächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtre-
gierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3 Die LTTE sind vernichtend geschlagen worden, heute besteht für eine
Furcht vor Verfolgung durch diese kein Anlass mehr. Eigenen Angaben
zufolge ist der Beschwerdeführer im Jahre 2006 zu einer Beerdigungsfei-
er gegangen, wobei die Armee dort alle anwesenden Personen gefilmt
habe. Einige Tage später sei er von Soldaten angehalten worden; man
habe ihm vorgeworfen, an der Beerdigung anwesend gewesen zu sein.
Es kann offenbleiben, ob es glaubhaft ist, dass die Behörden ihn deswe-
gen im Dezember 2008 gesucht haben sollen. Bezüglich dieses Vorbrin-
gens ist indessen festzuhalten, dass die Sicherheitskräfte, deren Mittel
beschränkt sind und nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, heute
kein besonderes Interesse an ihm haben dürften, selbst wenn er anläss-
lich der Einreise diesbezüglich allenfalls Fragen zu gewärtigen hat; ein
entsprechendes Motiv ist schlicht nicht ersichtlich.
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Seite 10
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er gehöre aufgrund des vorhande-
nen Vermögens zu einer asylrelevanten Risikogruppe. Gemäss dem vor-
genannten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes besteht
für Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, auch
heute noch die Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Ver-
folgungshandlungen, wenngleich in geringerem Ausmass. Die Schutzge-
währung durch die staatlichen Behörden gegenüber Übergriffen seitens
paramilitärischer Gruppen ist sowohl für den Norden als auch für den Os-
ten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient zu bezeichnen. Abge-
wiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland zurückkeh-
ren, müssen grundsätzlich dieser Risikogruppe zugeordnet werden, falls
sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Ob der Beschwerdefüh-
rer der fraglichen Risikogruppe allerdings effektiv zugeordnet werden
muss und ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft einzustufen
sind, kann für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben und
wird unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges geprüft (vgl. E. 7
nachstehend).
5.5 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auf-
fassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung – von welcher Sei-
te auch immer – droht. An dieser Einschätzung ändern auch die zahlrei-
chen eingereichten Beweismittel nichts. Dies gilt insbesondere für die
Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen
Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsver-
letzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Wie vor-
stehend ausgeführt, hat das Gericht in BVGE 2011/24 eine eigene Lage-
beurteilung vorgenommen, und es stützt sich auch vorliegend auf seine
eigenen Erkenntnisse. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsauf-
wand, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht
und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG
nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
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Seite 11
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei wohlhabend, es
drohe ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine erpresseri-
sche Entführung. Aufgrund der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens
eingereichten Beweismittel wird der Umstand, wonach seine Familie in
Sri Lanka über Vermögen verfügt, nicht in Abrede gestellt. Diese Ein-
schätzung wird anscheinend auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Der
Beschwerdeführer gehört damit einer Gruppe von Personen an, welche
gemäss BVGE 2011/24 grundsätzlich erhöhter Verfolgungsgefahr unter-
liegen. Vorliegend gehen jedoch aus den Akten einerseits keinerlei An-
haltspunkte hervor, wonach er oder seine Familie aufgrund ihres Vermö-
gens besondere Probleme gehabt hätten; andererseits bestünden landes-
interne Ausweichmöglichkeiten: So könnte er seinen Wohnsitz in die
Zentral-, die West-, die Sabaragumuwa-, die Süd- oder in die Uva-Provinz
verlegen, um sich allfälligen Problemen zu entziehen.
Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszu-
machen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
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Seite 12
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Wie bereits ausgeführt, nahm das Bundesverwaltungsgericht im
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in
Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts
die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in
der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass
der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Es gibt zwar
vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten, und es wird im Allgemeinen
davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitäri-
scher Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Aus-
mass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte genies-
sen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist je-
doch relativ entspannt; die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich
aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz
soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheits-
einschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009
merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich eben-
falls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Mili-
tärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheits-
lage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und
der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird weiter aus-
gebaut (Bau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fern-
meldeleitungen). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So
herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen
Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes) keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
E-4349/2012
Seite 13
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
7.3.2 Der gemäss Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer, der
Sri Lanka nach der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE
im Mai 2009 verlassen hat, wohnte zuletzt in B._______ (Nordprovinz).
Eigenen Angaben zufolge hatte er zuletzt auf dem Markt von C._______
gearbeitet. In der Region Jaffna verfügt er sodann über ein tragfähiges
verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1/9 S. 3). Sodann dürfte es
für vermögende Personen wesentlich leichter sein, sich an einem siche-
ren Ort in Sri Lanka niederzulassen und zu installieren als Leute, die über
keine oder nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügen. Vor diesem Hin-
tergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Krite-
rien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das
Gebiet der Nordprovinz Sri Lankas erfüllt. Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
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führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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