B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4351/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte laut eigenen Angaben am (…) 2014
nach Mailand (Italien) und am (…) 2014 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Basel erfolgte am 10. Juni 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll
in den Akten BFM A3/13).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, im Okto-
ber 2007 von Eritrea nach B._______ geflüchtet zu sein. Dort habe sie
am (…) 2012 ihren Ehemann, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
sei, nach Brauch geheiratet. Noch im selben Jahr habe sie einen Einrei-
seantrag in die Schweiz zwecks Ehevorbereitung gestellt, der abgelehnt
worden sei. Zusammen mit ihrer Arbeitgeberin sei sie im (…) 2014 im
Rahmen eines Schengen-Visums nach Italien gereist. Um mit ihrem
Ehemann zusammen ein Eheleben führen zu können, sei sie von dort
aus in die Schweiz gereist.
B.
Am 7. Juli 2014 ersuchten die Schweizerischen Behörden Italien um
Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund des durch die italienische
Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum mit Gültigkeit vom
9. April 2014 bis zum 23. Mai 2014. Am 14. Juli 2014 stimmten die italie-
nischen Behörden dem Übernahmegesuch zu.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – eröffnet am 31. Juli 2014 – trat das
BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. August
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ihre
Aufhebung; das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren.
In prozessualer Hinsicht, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Über-
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stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe.
Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Be-
schwerdeführerin eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen; auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei sodann zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2014 setzte die zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach
Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet, ebenso jenes um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
5.
5.1 Verfügungen der Behörde sind der Partei schriftlich zu eröffnen (Art.
34 Abs. 1 VwVG), sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Auf die Begründung und Rechtsmit-
telbelehrung kann verzichtet werden, wenn sie den Begehren der Partei-
en voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35.
Abs. 3 VwVG). Eine Verfügung, die den Anforderungen bezüglich Be-
gründung nicht genügt, ist mangelhaft eröffnet (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 38 N 22 S. 536), woraus einer Par-
tei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Rechtsmitteleingabe die angefoch-
tene Verfügung vom 18. Juli 2014 (Kopie) beigelegt. Dabei fällt auf, dass
die Seiten 4, 6 und 8 fehlen. In den vorinstanzlichen Akten findet sich
ebenfalls eine Kopie der Verfügung vom 18. Juli 2014; sie ist mit einem
Ausgangsstempel (22. August 2014) versehen und im Aktenverzeichnis
mit der Aktennummer A15/9 verzeichnet, wobei die Verfügung selbst kein
Aktenzeichen aufweist. Dieser Verfügung fehlen die Seiten 2, 4, 6 und 8.
Zwar hat die Beschwerdeführerin die Seite 2 der Verfügung erhalten, ob-
wohl diese in den Akten des BFM fehlt. Zumindest die Seite 4 fehlt aber
beiderseits. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine vollständige Ver-
sion der Verfügung vor. Die Akten lassen insgesamt darauf schliessen,
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin mangelhaft
eröffnet worden ist. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich auf
der Seite 4 ein Teil der Begründung der Verfügung befinden muss. Auf
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Seite 5
Seite 8 dürften in Fortsetzung von Seite 7 weitere Rechtsgrundlagen auf-
geführt sein, auf die sich der Entscheid stützt.
6.
6.1 Als Ausfluss des mit Grundrechtsqualität ausgestatten Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Behörde nicht nur ver-
pflichtet, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich
mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinander-
gesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insge-
samt muss der Entscheid regelmässig so abgefasst sein, dass ihn der
Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I
183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auch
das Recht auf einen begründeten Entscheid, ist formeller Natur. Eine Ver-
letzung führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und kann nur ausnahms-
weise geheilt werden.
6.2 Vorliegend fehlen der Beschwerdeführerin mutmasslich mehrere Sei-
ten der angefochtenen Verfügung, darunter insbesondere ein Teil der Be-
gründung, so dass es ihr (und im Übrigen auch der Rechtsmittelinstanz)
verunmöglicht wird, sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen zu können. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin auch die
Möglichkeit entzogen, die Verfügung vollständig zu verstehen und diese
sachgerecht anzufechten. Durch die mangelhafte Eröffnung hat das BFM
den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Vorliegend rechtfertigt sich nur eine Kassation, zumal nach dem Gesag-
ten ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde
ist demzufolge im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung
vom 18. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung
des Verfahrens und neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen.
7.
Zwar ist angesichts ihrer Vorbringen zweifelhaft, ob das Begehren der
Beschwerdeführerin tatsächlich als Schutzbegehren zu qualifizieren ge-
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wesen wäre, das steht aber vorliegend nicht zur Debatte. Tatsache ist,
dass die Vorinstanz ihr Gesuch vom 12. Mai 2014 als Asylgesuch entge-
gengenommen hat (vgl. A3/13). Nach Rückweisung der Sache an das
BFM darf sich die Beschwerdeführerin demzufolge gestützt auf Art. 42
AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich damit. Ebenso erübrigt sich
eine Behandlung des Gesuches um Beigabe einer amtlichen Vertretung.
Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, der bisher nicht vertrete-
nen Beschwerdeführerin seien notwendige Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 2 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) entstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 18. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur
korrekten Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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