Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4352/2011
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Mazedonien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 4. Oktober 2010 verliessen und am 12. Oktober 2010 in
die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum D._______ vom 18. Oktober 2010 sowie der
Anhörung vom 2. Dezember 2010 zur Begründung der Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie seien Angehörige der Volksgruppe
F._______, 1995 sei der (…) (…) des Beschwerdeführers ermordet
worden, sein (…) und dessen (…) seien Zeuge des Vorfalls gewesen,
weshalb sie vor Gericht gegen die Täter ausgesagt hätten, die Täter
seien daraufhin verurteilt worden und ins Gefängnis gekommen,
dass die beiden Täter, nachdem sie einige Jahre später entlassen
worden seien, den Beschwerdeführer wiederholt geschlagen, beschimpft
und bedroht hätten und zudem gedroht hätten, die gesamte Familie
auszulöschen,
dass, als der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau, seinem
Sohn, seinem Vater und dessen Bruder im Juli 2010 in der Stadt
unterwegs gewesen sei, der Vater und der (...) des Beschwerdeführers
von den beiden Tätern angegriffen und verletzt worden seien, wobei der
Vater sogar mit einem Messer verletzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Sohn nach Hause
gerannt seien und die Polizei alarmiert hätten, welche sich an den Tatort
begeben und die beiden Verletzten ins Spital gebracht hätten, während
die beiden Täter entkommen seien, wobei diese aber später von der
Polizei vorgeladen, daraufhin aber frei gelassen worden seien,
dass auch die Beschwerdeführerin ein, zweimal bedroht worden sei und
ausserdem den Angriff im Juli 2010 mitangesehen habe,
dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor weiteren
Verfolgungen zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers nach
G._______ begeben hätten, wo sie zwei Monate geblieben seien, bis der
Vater des Beschwerdeführers die beiden Täter in der Stadt gesehen
habe, vor denen sie sich anschliessend im Ausland in Sicherheit gebracht
hätten,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
seien in zentralen Punkten widersprüchlich, enthielten weitere
Unstimmigkeiten, entbehrten der inneren Logik und seien in Bezug auf
das Einsetzen der Gefahr und der Aufenthaltsdauer in G._______ zu
wenig substanziiert,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
6. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
per Telefax Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der negative
Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass die Begehren nicht klar gestellt waren, aber die Beschwerde auf
Grund ihrer Begründung als Anfechtung der gesamten Verfügung (Asyl
und Vollzugspunkt) entgegengenommen wurde,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege beantragten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
11. August 2011 (Poststempel) eine formgültige Beschwerde
nachreichten,
dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom
15. August 2011 abgewiesen wurde,
dass der mit genannter Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss
am 29. August 2011 fristgerecht geleistet wurde,
dass gleichentags die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und ein vom
4. August 2011 datierter Bericht zur Situation der F._______ in
Mazedonien beim Gericht eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind und die beschwerdeführende Person
persönlich glaubwürdig ist,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, der inneren Logik entbehren, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden, auch dann, wenn der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen,
dass entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Befragungsprotokolle, wie das BFM zu Recht monierte, in
zentralen Punkten widersprüchliche Darstellungen enthalten, dass
beispielsweise der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
aussagte, er habe die Drohungen der Polizei nicht gemeldet, weil er
Angst gehabt habe (A4 S. 5), während er anlässlich der vertieften
Anhörung zu Protokoll gab, er habe die Vorfälle ein, zweimal der Polizei
gemeldet (A19 S. 4), oder dass der Beschwerdeführer aussagte, sein
Vater habe die beiden Verfolger in der Stadt gesehen und sei sofort nach
Hause gekommen (A19, S. 8), während seine Frau aussagte, ihr
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Schwiegervater habe die beiden vom Fenster aus in G._______ gesehen
(A20 S. 7),
dass die Beschwerdeführenden auf Vorhalt hin die angesprochenen
Widersprüche nicht überzeugend zu erklären vermochten,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, der Erklärungsversuch der
Beschwerdeführerin betreffend die abweichende Angabe bezüglich der
Sichtung der beiden Verfolger in G._______, ihr Schwiegervater habe
wohl die Verfolger vom Fenster aus gesehen und sei anschliessend in die
Stadt gefahren, um sich zu vergewissern, der inneren Logik entbehrt,
zumal er sich vor den beiden gefürchtet habe,
dass dazu sowie zu den weiteren vom BFM monierten Widersprüchen auf
dessen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht
gelungen ist, die Widersprüche auszuräumen,
dass die Befragungsprotokolle weitere Unstimmigkeiten enthalten und
die Vorbringen bezüglich der Gefahrenlage, des Einsetzens der
Bedrohung und des Aufenthalts in G._______ wenig konkret und
detailliert ausgeführt, mithin ungenügend substanziiert sind,
dass darüber hinaus die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten
Verfolgungsgründe geltend machen (vgl. Art. 3 AsylG),
dass die Schilderungen vielmehr auf eine rein private Verfolgung
(Familienfehde) hindeuten, welche dem Staat in keiner Art und Weise
zugerechnet werden kann, zumal die Beschwerdeführenden angeben, die
Täter seien für den Mord am (...) des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden, die sie auch abgesessen hätten, und
seien von der hohen Polizeipräsenz im Stadtzentrum ihres Wohnortes
von Gewalttaten abgehalten worden,
dass auf Grund jener Aussagen auch die Schutzfähigkeit und –be
reitschaft des mazedonischen Staates zu bejahen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltend gemachten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegenstehen,
zumal die Beschwerdeführenden über Ausbildung und Angehörige im
Heimatstaat verfügen, dort aufgewachsen sind und wahrscheinlich auf ein
tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können,
dass auch aus dem Kindeswohl kein Vollzugshindernis abzuleiten ist,
zumal (…) und sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer