B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4353/2013
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
E-4353/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Distrikt Vavuniya), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 24. August 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2009 und
der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2009
im Wesentlichen vorbrachte, er sei von 2003 bis 2008 während drei Ta-
gen pro Woche als Chauffeur eines Minibusses tätig gewesen sei und
habe in der übrigen Zeit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) un-
terstützt, indem er diesen unter anderem sein Fahrzeug zur Verfügung
gestellt und Fahrten für die LTTE gemacht habe,
dass er am 8. Mai 2005 beziehungsweise im Jahre 2006 von der Sri Lan-
ka Army (SLA) verhaftet und während 3 Wochen festgehalten und gefol-
tert worden sei,
dass am 9. August 2008 ein Kollege von ihm, der die LTTE auf die gleiche
Art und Weise unterstützt habe, durch die SLA getötet worden sei und
seine Mutter ihm gesagt habe, die SLA habe auch nach ihm gesucht,
dass er daraufhin nach Mannar geflüchtet sei, sich während einiger Mo-
nate dort aufgehalten habe und anschliessend ausgereist sei,
dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl. die
vorinstanzlichen Akten A1/8 und A7/14) zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identi-
tätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung 28. Juni 2013 gestützt auf
Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
liess und in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
E-4353/2013
Seite 3
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 4 bis 7
S. 2) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe sowie mit
Schreiben vom 11. September 2013 eine indische Refugee Identity Card
betreffend seinen Vater samt Briefumschlag, eine Kopie des aktuellen
Flüchtlingsdokuments seines Vaters, zwei Arztberichte betreffend seine
Eltern, einen Internetartikel von vom 25. April
2013 sowie zwei ärztliche Berichte vom 31. März 2013 und vom 26. Juli
2013 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfügung vom
21. August 2013 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte, der fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-4353/2013
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten
des Ermessens) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts überprüft (Art. 106 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wieder-
einreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat
für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine
Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits
angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM
vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige
Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter
message/index.html?lang=de&msg-id=50473>, besucht am 14. Februar
2014),
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
E-4353/2013
Seite 5
dass sich daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juni 2013
zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die
Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neu-
en Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu
beurteilen haben wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet
werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4353/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
28. Juni 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Er-
wägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: