B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4353/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Senegal,
vertreten durch B._______,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein senegalesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, gab an, er habe
Senegal ungefähr (…) verlassen und während drei Jahren in D._______
(Guinea-Bissau) gelebt. Danach sei er – vermutlich (…) – in einem Boot
nach Italien gereist, von dort nach etwa eineinhalb Monaten in einem
Tiefkühllaster und im Zug nach Lissabon gelangt, wo er sich zirka zwei
Jahre aufgehalten habe. Am (…) sei er von dort in einem Bus via Barce-
lona nach Paris, in einem Zug an einen ihn unbekannten Ort und
schliesslich per Bus am 29. April 2013 nach E._______ gelangt. Tags
darauf suchte er um Asyl nach; am 16. Mai 2013 wurde er zur Person be-
fragt (BzP) und am 21. November 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei seit etwa (…) Ver-
treter der Gewerkschaft F._______ und seit (…) Koordinator der
G._______ gewesen, ausserdem auch Mitglied des MFDC (Mouvement
des forces démocratiques de la Casamance). Im (…) habe er aufgehört,
den Rebellen des MFDC Beiträge zu bezahlen, da er mit deren Vorge-
hensweise nicht mehr einverstanden gewesen sei und ihm ein befreunde-
ter Polizist gesagt habe, dass er auf einer Liste von gesuchten Rebellen
figuriere. Weil ein Freund im Haus seiner Mutter ermordet worden sei,
habe er aus dem MFDC austreten wollen, was jedoch nicht akzeptiert
worden sei. Er sei mit dem Tod bedroht worden, und seine Mutter habe
einen Drohbrief erhalten. Auf Anraten seiner Mutter sei er nach
C._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Visitenkarte des (…) ein.
Ausweispapiere gab er nicht zu den Akten, seinen Pass habe der
Schlepper ins Meer geworfen.
B.
Mit am 5. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2014 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 4. August 2014 anfechten und beantragte in materieller
Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und die Befragung vom 21. No-
vember 2013 sei zu wiederholen, wobei insbesondere darauf zu achten
sei, dass neben der Befragung auch das Protokoll in französischer Spra-
che geführt werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er einen Bericht der Klinik (…) vom (…) zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, die
Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt ausweichend und
unsubstanziiert ausgefallen. Er habe seine Aktivitäten für das MFDC nicht
substanziiert beschreiben können und zunächst angegeben, seine Tätig-
keit sei auf die Unabhängigkeit Casamances gerichtet gewesen, und da-
nach präzisiert, er hab finanzielle Unterstützung geleistet. Der Frage nach
der Übergabe des Geldes sei er jedoch ausgewichen und er habe unter
anderem geantwortet, überall demonstriert und Geld gesammelt zu hab-
ben, jedoch auch auf konkrete Nachfrage keine Details der Geldübergabe
nennen können. Als weitere Aktivitäten habe er angegeben, illegal Politik
für Casamance gemacht zu haben, ausserdem sei er organisatorisch ak-
tiv gewesen und habe den Leuten die Sache erklärt. Diese Antworten
seien äusserst oberflächlich und würden erste Zweifel am Wahrheitsge-
halt seiner Vorbringen wecken.
Des Weiteren seien auch die Schilderungen bezüglich der geltend ge-
machten Verfolgung durch das MFDC als vage zu bezeichnen. Auf die
Frage, wer ihn töten wolle, habe er "die Bewegung" genannt, doch mang-
le es seinen Ausführungen an Substanz. Die Details, welche er vorbringe,
seien eher verwirrend als klärend. So habe er gesagt, sein später getöte-
ter Freund habe ihn gefragt, ob er mit der senegalesischen Regierung
zusammenarbeiten könne, um die sieben entführten Franzosen wiederzu-
finden, jedoch nicht nachvollziehbar erklärt, in welchem Zusammenhang
sein Vorbringen mit der Entführung der Franzosen stehe. Auf die Frage,
warum das MFDC ihn töten wolle, habe er geantwortet, dies komme je-
den Tag vor, und er würde getötet werden, weil es jedem so ergehe, der
das MFDC nicht unterstützen wolle. Seine oberflächlichen und verwirren-
den Schilderungen würden den Eindruck vermitteln, er habe das Geschil-
derte nicht selbst erlebt.
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Seine Vorbringen würden auch der Logik des Handelns widersprechen.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie er während mehr als zehn Jahren mit
der geltend gemachten Bedrohung in Senegal gelebt haben soll. Dazu
komme, dass er gemäss eigenen Angaben in den Jahren (…) legal ein-
und ausgereist sei. Das Vorbringen, er sei von den senegalesischen Be-
hörden als Rebell verzeichnet, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu
überzeugen.
Darauf angesprochen, dass er angeblich seit (…) Jahren vom MDCF und
von den senegalesischen Behörden verfolgt werde, das Land jedoch erst
(…) verlassen habe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe
während zehn Jahren untergetaucht gelebt. Diese Antwort sei als situativ
zu beurteilen, zumal er zuvor nicht erwähnt habe, untergetaucht zu sein.
Zudem habe er wie erwähnt (…) dreimal legale Auslandreisen machen
können, und angegeben, bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt zu
haben. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, er habe
untergetaucht gelebt.
Aufgrund dieser unsubstanziierten, unstimmigen und nachgeschobenen
Angaben gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 bringt der Beschwer-
deführer vor, die Widersprüche seien die Folge einer missverständlichen
Übersetzung. Bei der Rückübersetzung sei es ihm nicht möglich gewe-
sen, dies selber festzustellen. Weil er sich der Problematik bewusst ge-
wesen sei, habe er gleich zu Beginn der Anhörung den Antrag gestellt,
sein Protokoll sei auf Französisch zu verfassen, was indessen abgelehnt
worden sei. Die ungenügende und missverständliche Übersetzung habe
es ihm verunmöglicht, seine Fluchtgründe verständlich und kohärent zu
schildern. Dies habe zur Folge gehabt, dass Fragen und Antworten teil-
weise surreale Formen annehmen und sich kaum aufeinander beziehen
würden. Unter den gegebenen Umständen sei es ihm gar nicht möglich
gewesen, seine Arbeit in der Unabhängigkeitsbewegung und seine
Fluchtgründe adäquat zu schildern. Die mangelhafte Übersetzung habe
unter anderem verunmöglicht, stringent darzulegen, weshalb er an Leib
und Leben gefährdet gewesen sei. Diesbezüglich verweist der Be-
schwerdeführer auf einzelne Passagen, welche fehlerhaft übersetzt wor-
den seien.
Er habe seine Flucht detailliert geschildert, was ein Zeichen für sein Be-
mühen sei, offen und ehrlich über seine persönliche Geschichte Auskunft
zu geben. Er könne seine Aussagen belegen und werde die bisher feh-
lenden Dokumente – soweit möglich – anlässlich der nächsten Befragung
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vorlegen. Entgegen den Vorwürfen des BFM sei er nicht untätig geblie-
ben, sondern habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um Dokumente
bemüht.
Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens bitte er darum, die
notwendige Therapie seiner (…) in der Schweiz abschliessen zu dürfen.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
unsubstanziiert, oberflächlich und teilweise widersprüchlich sind und den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen. In
der Rechtsmitteleingabe wird lediglich die Übersetzung besanstandet, der
Beschwerdeführer macht jedoch weder konkrete Angaben oder Präzisie-
rungen zu den angeblichen Fluchtgründen, noch reicht er Beweismittel
ein, dies obgleich er ausführt, er könne seine Vorbringen sehr wohl bele-
gen. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit den Vorbringen rechts-
genüglich und überzeugend auseinander. Was in der Rechtsmitteleinga-
be vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in Zwei-
fel zu ziehen oder gar die Schlussfolgerungen umzustossen. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in Behaup-
tungen, die im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues
bringen.
6.2 Bezüglich der vorgebrachten mangelhaften Übersetzung bei der An-
hörung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn
angab, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. BFM A29/14 S. 1). Später
in der Anhörung gab er an, er möchte, dass das Protokoll auf Französisch
verfasst; er wurde darauf hingewiesen, dies sei nicht möglich, er könne
jedoch mit dem Dolmetscher Französisch sprechen, wenn er möchte.
Daraufhin erfolgte die Übersetzung auf Französisch (vgl. A29/14 S. 4).
Vor der Rückübersetzung des Protokolls wurde er darauf aufmerksam
gemacht, er solle sich melden, wenn dieses seinen Aussagen nicht ent-
spreche, und andernfalls die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich
bestätigen. Dem Protokoll sind keine Präzisierungen oder Korrekturen bei
der Rückübersetzung zu entnehmen, der Beschwerdeführer signierte auf
jeder Seite und bestätigte zuletzt unterschriftlich, das Protokoll sei voll-
ständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A29/14 S. 13).
Es bestehen keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme oder eine allenfalls ungenaue Protokollierung. Die
Hilfswerkvertretung machte auf dem entsprechenden Beiblatt keine be-
sonderen Beobachtungen oder Bemerkungen geltend (vgl. A29/14 S. 14),
so dass davon auszugehen ist, sie habe abgesehen vom im Anhörungs-
protokoll festgehaltenen Hinweis, der Beschwerdeführer habe eine Frage
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möglicherweise falsch verstanden, keine Bedenken zur Übersetzung be-
standen. Der Beschwerdeführer muss sich nach dem Gesagten die von
ihm unterschriftlich bestätigte Richtigkeit des Protokolls vorhalten lassen.
Die in der Beschwerde monierte ungenaue Übersetzung ist aus heutiger
Sicht weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Es kann indessen fest-
gehalten werden, dass die in der Beschwerde vorgeschlagenen Überset-
zungen inhaltlich nur unwesentlich von denjenigen im Anhörungsprotokoll
abweichen, und im Gesamtrahmen der Vorbringen kein verändertes oder
konkreteres Bild der geltend gemachten Verfolgung vermitteln könnten.
So erscheint es beispielsweise unerheblich, ob er seine Tätigkeit als "ille-
gal" oder als "souterrain" bezeichnet hat, oder ob die "manifestations", bei
welchen er Geld gesammelt habe, politischer oder kultureller Natur ge-
wesen seien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung
des BFM, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen auf ei-
ner polizeilichen Liste gesuchter Rebellen figuriert, obwohl er sich nie den
Rebellen angeschlossen habe, den Angaben in der Beschwerde nicht wi-
derspricht, da auch das BFM offensichtlich nicht davon ausgeht, er wäre
Teil des bewaffneten Armes der Rebellen gewesen. Der Antrag, die An-
hörung vom 21. November 2013 sei zu wiederholen, ist abzuweisen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Senegal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
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37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkre-
te Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und
die allgemeinen Lebensumstände in Senegal, welches mit Beschluss des
Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu einem sogenannten Safe Country
(verfolgungssicherer Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung des Be-
schwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund
allgemeiner Gewaltsituationen nicht unzumutbar. In den Akten finden sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er geriete bei einer Rückkehr aus
individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Wie das
BFM festhält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Se-
negal mit der Ehefrau und seinen Geschwistern auf ein funktionierendes
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und zudem über langjährige
Berufserfahrung in der Gewerkschaft verfügt.
Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten latenten Tuberku-
lose ist festzustellen, dass Senegal im Vergleich zu anderen afrikani-
schen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem ver-
fügt und Tuberkulose grundsätzlich behandelbar ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4827/2011 vom 8. September 2011 m.H.). Die
latente Tuberkulose, welche in der vorliegenden Form nicht zwingend
therapiert werden muss, führt demnach nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht (…)
hat der Beschwerdeführer eine neunmonatige Therapie begonnen, wel-
che das Risiko einer Reaktivierung erheblich reduzieren kann. Ob er die-
se in der Schweiz beenden kann, ist allenfalls im Hinblick auf eine Ver-
längerung Ausreisefrist zu überprüfen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 10
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, wird mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub