B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4354/2018
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).
E-4354/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2018 die Schweiz um Asyl
nach und wurde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den weite-
ren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Glei-
chentags gab sie die Bevollmächtigung ihres rubrizierten externen Rechts-
vertreters zu den Akten und verzichtete am 29. März 2018 gemäss Art. 25
Abs. 1 TestV auf die ihr angebotene Rechtsvertretung durch Mitarbeitende
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende. Am 3. April 2018 wurde sie
zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme;
Akten SEM A17/1-7). Dabei gab sie an, sie stamme aus dem Distrikt Jaffna,
sei tamilischer Ethnie, gehöre der hinduistischen Religionsgemeinschaft an
und sei ledig. Sie habe im April 2017 ihr Heimatland verlassen, sei am
12. Juni 2017 nach Italien gelangt und am 23. März 2018 in die Schweiz
gereist, wo eine ihrer Schwestern lebe. Am 16. Mai 2018 wurde sie vom
SEM in einer Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV (A26/1-20) und
am 4. Juli 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu den Asylgrün-
den angehört (A32/1-14). Der rubrizierte Rechtsvertreter verzichtete da-
rauf, an den beiden Anhörungen anwesend zu sein.
A.b
Anlässlich dieser Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie
habe mit ihrer Mutter zusammengelebt, verfüge über einen A-Level-Ab-
schluss und habe in einer (…) sowie zuletzt bis Februar 2017 in einer (…)
gearbeitet. Ihr Vater sei seit dem Jahre 1990 verschollen. Er habe damals
einen eigenen Laden in Colombo geführt. Er sei von der sri-lankischen Ar-
mee festgenommen worden. Ob er politisch aktiv gewesen sei, wisse sie
nicht. Trotz Vermisstenanzeige hätten sie (die Beschwerdeführerin) und
ihre Mutter nichts mehr von ihm gehört. Sie würden glauben, dass er even-
tuell gestorben sei. Ihre Mutter habe den Vater zum letzten Mal im Februar
(1990) gesehen und er habe ihr, der Mutter, in Aussicht gestellt, sie im Mai
(1990) zu Hause besuchen zu kommen. Ihre beiden älteren Schwestern
seien für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Eine
Schwester (P.) habe in den Jahren 2002 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt,
die andere Schwester (S.) sei im Jahre 2006 dorthin gezogen. Beide hätten
Sri Lanka vor dem Jahre 2011 verlassen. Im Jahre 2011 habe die Be-
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schwerdeführerin von ihrer Mutter erfahren, dass ihre Schwester S. in Aust-
ralien und die Schwester P. in der Schweiz lebe. Ihre Schwester P. habe in
der Schweiz einen Landsmann geheiratet, welcher (…) und erstinstanzlich
freigesprochen worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, selbst sei nicht
für die LTTE tätig gewesen. Eine Cousine von ihr sei lange Zeit in einer
wichtigen Position der (…) der LTTE tätig gewesen. Ob sie auch an Kampf-
handlungen teilgenommen habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ge-
mäss Auskunft des Vaters der Cousine habe sie im Jahre 2009 das Vanni-
Gebiet verlassen. Seither hätten sie nichts mehr von ihr gehört.
Bezüglich der Asylgründe machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihre
Mutter seien immer wieder von Leuten in Zivil aufgesucht und nach ihren
Schwestern gefragt worden. Im Dezember 2008 habe sie, die Beschwer-
deführerin, in einem Camp vorsprechen müssen, wo sie zum Kontakt zu
ihren Schwestern und deren Tätigkeiten für die LTTE sowie zu einer allfäl-
ligen eigenen Unterstützung der LTTE befragt worden sei. Dabei habe man
sie geschlagen und ihr Hautverletzungen zugefügt, von denen noch Nar-
ben an Gesicht, Armen und Beinen zeugen würden. Da sie noch sehr jung
gewesen sei, habe man sie nach zirka eineinhalb Stunden wieder freige-
lassen. Sie habe sich nicht getraut, sich in einem Spital pflegen zu lassen,
um sich unangenehme Fragen zu ersparen. Wenn sie an das Ereignis
denke, kämen Gefühle wie Hass und Wut hoch, sie fühle sich erniedrigt.
Sie habe bis heute noch keiner Eheschliessung zugestimmt, weil sie sich
vor unangenehmen Fragen ihres zukünftigen Ehemannes fürchte. Sie
habe emotionalen Schaden genommen. Im Jahre 2009 hätten Angehörige
der "Field Bike Group" ihr Haus durchsucht und den Computer kontrolliert.
Weil die Schwestern in keinem Rehabilitationscamp registriert gewesen
seien, hätten die sri-lankischen Behörden sie und ihre Mutter zwei oder drei
Mal zu Hause aufgesucht. Nachdem ihr Schwager im Jahre (…) festge-
nommen worden sei – (…) – hätten Angehörige des CID (Criminal Inves-
tigation Department) immer wieder bei ihr zu Hause vorgesprochen und sie
und ihre Mutter nach der Schwester und deren Ehemann gefragt. Insge-
samt seien diese Leute über zehn Mal erschienen, als sie, die Beschwer-
deführerin, sich zu Hause aufgehalten habe, das Haus hätten sie jedoch
nie betreten. Durch ihre ständige Präsenz hätten sie die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Mutter einschüchtern wollen.
Im März 2017 seien vier Männer des CID erschienen und hätten von ihr
und ihrer Mutter Informationen über Aktivitäten des Schwagers und der
Schwester zugunsten der LTTE (…) erfahren wollen. (…). Sie hätten von
ihr und ihrer Mutter verlangt, das nächste Mal alle Einzelheiten über den
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Fall zu berichten, ansonsten sie härter mit ihnen umgehen würden. Sie
seien sehr bedroht worden. Sie hätten sich in dem Sinne geäussert, wenn
sie, die Beschwerdeführerin, keine Einzelheiten preisgebe, würden sie das
tun, was sie tun müssten. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei damals nichts
passiert, doch es hätte sein können, dass sie sie entführen oder mitneh-
men und in den vierten Stock einsperren würden. Alles wäre möglich ge-
wesen. Auch aktuell würden in Jaffna häufig sexuelle Missbräuche passie-
ren. Frauen würden ständig in Gefahr schweben und die Gefahr lauere
überall, auch durch die Polizei. Wäre sie, die Beschwerdeführerin, ein
Junge gewesen, hätten sie sie mit Sicherheit erschossen. Die Mutter habe
sich um sie besorgt gefühlt und beschlossen, sie ausser Landes zu schi-
cken. Deshalb habe sie gehen müssen.
Trotz der zahlreichen Besuche der Sicherheitsleute in all den Jahren hätten
sie und ihre Mutter sich bei niemandem beschwert und auch nicht um Hilfe
ersucht. Auch zur "Human Rights Commission" in Sri Lanka hätten sie kein
Vertrauen gehabt, man wisse nicht, wem man trauen könne und wem nicht.
Auch wenn ihr mit schlimmen Konsequenzen gedroht worden sei, habe sie
die Polizei nicht aufgesucht, da sie auch um den guten Ruf der Familie
besorgt gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund habe ihre Mutter mit Hilfe eines Schleppers die
Ausreise aus ihrem Heimatland veranlasst. Mitte April 2017 habe sie, die
Beschwerdeführerin, von Colombo aus mit ihrem Pass Sri Lanka auf dem
Luftweg verlassen und habe sich nach einem zweimonatigen Aufenthalt in
Dubai nach Rom begeben. Sie habe sich bis zu ihrer Weiterreise in die
Schweiz vom 23. März 2018 in Italien aufgehalten.
Nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka hätten sich die sri-lankischen Behörden
zwei bis drei Mal bei der Mutter nach ihr, ihrer Schwester und ihrem Schwa-
ger erkundigt und wiederum Informationen (…) erlangen wollen und sie
dabei beschimpft. Nachdem ihre Mutter am 25. Mai 2018 erneut aufge-
sucht und dabei eingeschüchtert worden sei, habe sie ihren Wohnort, wie
sie, die Beschwerdeführerin, denke, am 28. oder 29. (Mai) verlassen und
lebe seither bei einer Freundin von ihr, der Beschwerdeführerin.
(…). Bei einem weiteren Besuch bei der Mutter hätten sie zusätzlich ge-
fragt, (…) für Aktivitäten in Sri Lanka einsetzen werde. Da die Mutter 68-
jährig, schwach und wehrlos sei, hätten die Sicherheitsleute gedacht, dass
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sie unter Druck Informationen preisgeben werde. Sie hätten über die Akti-
vitäten des Schwagers in B._______ Bescheid wissen wollen und solche
Informationen könnten sie nur über die Mutter erhalten.
A.c
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführe-
rin unter anderem ihren Identitätsausweis, einen Geburtsregisterauszug,
zwei Schreiben ihrer Mutter zu ihrer Situation nach der Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus Sri Lanka sowie Unterlagen zum Strafverfahren ih-
res Schwagers in B._______ zu den Akten. Auch wurden verschiedene Be-
richte aus Sri Lanka (…) in dieser Sache eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung für sie unzumutbar sei und sie sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnen-
den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
D.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späte-
ren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
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Seite 6
Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
Mit der Zwischenverfügung wurde zudem mitgeteilt, dass das Gericht die
Akten der Schwester der Beschwerdeführerin (N […]) und des Schwagers
der Beschwerdeführerin (N […]) beigezogen hat.
F.
Mit Schreiben vom 13. August 2018 beantragte der Rechtsvertreter, auch
ihm seien im Sinne des rechtlichen Gehörs nach Eingang der Stellung-
nahme der Vorinstanz die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin
(N […]) und des Schwagers der Beschwerdeführerin (N […]) zur Vernehm-
lassung zuzustellen. Er habe bis anhin in diese Akten keine Einsicht erhal-
ten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2018 führte das SEM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten,
und nahm zu einzelnen in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen zu in der
angefochtenen Verfügung erwogenen Wertungen Stellung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 wies das Gericht das Gesuch
des Rechtsvertreters um Einsicht in die Akten N (…) und N (…) ab und
führte dazu aus, dass sich das SEM weder in der Vernehmlassung vom 15.
August 2018 noch in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 auf
konkrete Sachumstände aus den Akten N (…) und N (…) gestützt habe,
die für die Beurteilung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin von ent-
scheidwesentlicher Bedeutung gewesen wären. Sollten für die Entscheid-
findung des Bundesverwaltungsgerichts relevante Aspekte aus den Akten
N (…) und N (…) herangezogen werden müssen, wäre der Beschwerde-
führerin, falls notwendig, vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
Zudem sei das Akteneinsichtsgesuch vom 13. August 2018 auch nicht be-
gründet und im Weiteren eine Einwilligung der Schwester und des Schwa-
gers der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme in ihre Akten ohnehin
nicht aktenkundig gemacht worden.
Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin zur Kennt-
nis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äus-
sern.
E-4354/2018
Seite 7
I.
Mit Replik vom 17. August 2018 führte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin aus, sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungs-
gericht hätten zur Entscheidfällung zwei beigezogene Dossiers konsultiert
und diese der Beschwerdeführerin bewusst nicht zur Einsicht vorgelegt.
Dies entspreche (recte: nicht) dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des
rechtlichen Gehörs und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinne
von Art. 6 EMRK. Dies insbesondere auch deshalb, da sich das SEM in der
Begründung des negativen Entscheides auf diese beiden Dossiers berufe.
J.
Mit Eingabe vom 13. August 2019 verwies der Rechtsvertreter auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-4170/2016 vom 29. April 2019 und
machte geltend, in diesem Entscheid würden sich unübersehbar Parallelen
zum vorliegenden Sachverhalt zeigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin
selbst nicht Mitglied der LTTE gewesen sei, seien doch zwei ihrer Schwes-
tern Mitglied der LTTE gewesen und sie bewege sich wie früher weiterhin
im Umfeld von ehemaligen LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten. Bei ei-
ner Rückkehr müsste die Beschwerdeführerin mit einer erneuten Inhaftie-
rung rechnen, wobei ihr erneut Misshandlungen und Vergewaltigung dro-
hen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 8
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 und 3 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV i.V.m
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens brachte der Rechtsvertreter in der
Replikeingabe vom 17. August 2018 vor, sowohl die Vorinstanz wie auch
das Bundesverwaltungsgericht hätten zur Entscheidfällung zwei beigezo-
gene Dossiers konsultiert und diese der Beschwerdeführerin bewusst nicht
zur Einsicht vorgelegt. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem Grundsatz eines fairen Verfah-
rens im Sinne von Art. 6 EMRK. Dies insbesondere auch deshalb, da sich
das SEM in der Begründung des negativen Entscheides auf diese beiden
Dossiers berufe. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Diesbezüglich
kann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Gerichts vom
16. August 2018 verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht
zieht für die Entscheidfindung des vorliegenden Urteils keine relevanten
Aspekte aus den Akten N (…) und N (…) heran, weshalb von einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gesprochen werden kann.
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Seite 9
Im Übrigen ist das Vorbringen des Rechtsvertreters im Schreiben an das
Gericht vom 13. August 2018, er habe bis anhin in diese Akten keine Ein-
sicht erhalten, insoweit zu relativieren, als ihm am 6. November 2003 durch
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge die vollständigen Akten des in der
Schweiz durchgeführten Asylverfahrens N (…) des Schwagers der Be-
schwerdeführerin ediert wurden. Im Weiteren ist – wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 16. August 2018 – festzustellen, dass eine Einwilli-
gung der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin zur Ein-
sichtnahme in deren Dossiers im vorliegenden Verfahren nicht zu den Ak-
ten gereicht wurde, andernfalls einer entsprechenden Akteneinsichtnahme
grundsätzlich nichts entgegengestanden hätte.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Ak-
teure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
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Seite 10
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1;
2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
Unter dem Begriff Glaubhaftigkeit ist die Frage, ob die Vorbringen zu einem
geltend gemachten Sachverhalt an sich glaubhaft gemacht worden sind
(Art. 7 Abs. 3 AsylG), von der Frage zu unterscheiden, ob aufgrund eines
zwar glaubhaft gemachten Sachverhalts auch glaubhaft gemacht wird, die-
ser führe aus objektiv plausibler Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit (Art. 7 Abs. 2 AsylG) zu ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb-
ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
E-4354/2018
Seite 11
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Zur Beurteilung, ob eine entsprechende Befürchtung mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu erachten ist, sind ebenso die
Kriterien gemäss Art. 7 AsylG massgebend. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss,
dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Annahme zu
führen vermögen, sie wäre in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimatland begründeterweise befürchten müssen, solchen aus-
gesetzt zu werden (Vorfluchtgründe). Hingegen erachtet das Gericht die
Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernst-
haften Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt zu werden,
aufgrund der vorliegenden speziellen Gegebenheiten als hinreichend be-
gründet.
5.1
5.1.1 Das SEM stellte vorab zutreffend fest, der geltend gemachte Vorfall
aus dem Jahre 2008 bleibe für die Beschwerdeführerin zwar unvergess-
lich, sei aber nicht derart belastend gewesen sei, dass sie sich zur Flucht
gezwungen gefühlt hätte.
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flücht-
lingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en-
gen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Das
geltend gemachte Ereignis aus dem Jahre 2008 kann für sich betrachtet
denn auch nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2017 angesehen wer-
den. Hingegen hat es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Zusam-
menhang der Frage einer in subjektiver und objektiver Hinsicht begründe-
ten Furcht vor ernsthaften Nachteilen Beachtung zu finden.
Das SEM hat demnach zutreffend die weiteren Vorbringen der einmaligen
Hausdurchsuchung durch die "Field Bike Group" und der wiederholten Be-
suche von Sicherheitsleuten in den folgenden zirka neun Jahren am Wohn-
ort der Beschwerdeführerin in einem Gesamtzusammenhang geprüft. Mit
dem SEM ist einig zu gehen, wenn es dabei die Faktoren berücksichtigte,
dass die Beschwerdeführerin persönlich nie selber in Kontakt mit den LTTE
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Seite 12
stand, die Behörden sich jeweils nur nach ihrer Schwester und später ihrem
Schwager erkundigten, ihr persönlich nichts Konkretes vorwarfen und sie
abgesehen vom geschilderten Vorfall aus dem Jahre 2008 nie bei den Si-
cherheitsbehörden vorsprechen musste. Daran vermochte offenkundig
auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Vater der Beschwerdeführe-
rin allenfalls in den Jahren vor 1990 mit den LTTE zu tun gehabt haben
könnte. Aus welchem Grund der Vater seit dem Jahre 1990 "verschwun-
den" war, bleibt jedenfalls aufgrund der Aktenlage nicht geklärt. Anhalts-
punkte, dass er von den Sicherheitskräften ermordet worden sein soll, kön-
nen auch in der Beschwerde mit der diesbezüglich lediglich blossen Ver-
mutung keine dargetan werden. Das SEM hat aus den Schilderungen der
Beschwerdeführerin auch zutreffend geschlossen, dass die Besuche je-
weils nur kurz dauerten und die Versuche zur Informationsbeschaffung
ohne Bedrohungen oder gar Gewalt abliefen. Es ist demnach nicht zu be-
anstanden, wenn das SEM in Erwägung zog, auch wenn solche Besuche
als störend und einschüchternd wahrgenommen würden, sie doch insge-
samt nicht als gravierende asylrelevante Benachteiligungen zu bewerten
seien. Die Beschwerdeführerin ging bis Februar 2017 ihrer beruflichen Tä-
tigkeit nach und war keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung ih-
res Leibes, ihres Lebens oder ihrer Freiheit ausgesetzt. Auch in der Form
von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden un-
erträglichen psychischen Druck bewirken könnten, lagen keine ernsthaften
Nachteile gegenüber der Beschwerdeführerin vor. Mit dem Begriff des un-
erträglichen psychischen Drucks sollte im Gesetz nicht ein Auffangtatbe-
stand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Le-
ben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formu-
lierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar
gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf an-
dere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die entspre-
chenden Voraussetzungen sind hoch. Dies ist vorliegend, wie festgestellt,
aufgrund der verschiedenen, kurzen Vorsprachen der Sicherheitsleute am
Wohnort der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
5.1.2 Hinsichtlich des – wie geltend gemacht – letztlich ausschlaggeben-
den Ausreisegrundes brachte die Beschwerdeführerin vor, im März 2017
seien vier Männer des CID mit der Absicht erschienen, von ihr und ihrer
Mutter Informationen zum (…) zu erhalten. Sie hätten anlässlich dieses
zirka 30-minütigem Besuchs wissen wollen, was (…) des Schwagers pas-
siere. Sie hätten von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter verlangt, das
nächste Mal alle Einzelheiten über den Fall zu berichten, ansonsten sie
härter mit ihnen umgehen würden.
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Das SEM hat am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens Zweifel angebracht,
da es wenig plausibel erscheine. Auf die Frage der Glaubhaftigkeit des gel-
tend gemachten Ereignisses braucht jedoch nicht näher eingegangen zu
werden, da selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde-
führerin im März 2017 von sri-lankischen Behörden einen Besuch zwecks
Nachfragen erhalten hatte, es an der notwendigen Intensität eines flücht-
lingsrechtlich relevanten Eingriffes fehlt. Auch war aufgrund der Behelligun-
gen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka nicht damit zu rechnen, dass
sie ein in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevantes Interesse der Behörden
auf sich gezogen oder nach dieser Befragung konkrete ernsthafte Mass-
nahmen zu gewärtigen gehabt hätte. Die auf konkretes Nachfragen nach
gezielten möglichen Bedrohungen von der Beschwerdeführerin geäusser-
ten blossen Vermutungen lassen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht
glaubhaft erkennbar machen, dass sie begründeterweise in absehbarem
Zeitrahmen in objektiver Hinsicht hätte befürchten müssen, ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden. So gab sie an, ihr sei damals nichts pas-
siert, doch es hätte sein können, dass sie entführt oder mitgenommen und
in den vierten Stock eingesperrt worden wäre (A32/1-20, F86). Begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Ge-
setz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollzieh-
bar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Be-
urteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der objektiven eine
subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5)
und beide Merkmale unabdingbar sind (vgl. u.a. UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979,
Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 37 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 137; anderer Mei-
nung: HATHAWAY/HICKS, Is there a Subjective Element in the Refugee Con-
vention's Requirement of 'Well-Founded Fear'?, in: Michigan Journal of In-
ternational Law Vol. 26, Nr. 2 (2005), S. 505 ff.), muss die subjektive Furcht
vor Verfolgung auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss ange-
sichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen.
Vorliegend war nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise
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aus dem Heimatland ernsthafte Nachteile durch die sri-lankischen Behör-
den drohten. Trotz Zugriffsmöglichkeiten wurde die Beschwerdeführerin im
Anschluss an die Befragung zu Hause nicht zu näheren Abklärungen in
Gewahrsam genommen, was bei einem allfälligen ernsthaften einschlägi-
gen Interesse der sri-lankischen Behörden hätte erwartet werden müssen,
und es wurde offenbar kein Gerichtsverfahren angestrengt. Auch in Be-
rücksichtigung des Vorfalls aus dem Jahre 2008, bei dem, wie in der Be-
schwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin über Hautverletzungen
hinaus sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, sind die hohen Anforde-
rungen an eine Situation, die einen unerträglichen psychischen Druck im
Sinne des Gesetzes im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland be-
gründet hätten, vorliegend nicht erfüllt. Es ist in Berücksichtigung des Ge-
samtprofils der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie zu
dieser Zeit dem Personenkreis angehört hat, der von den sri-lankischen
Behörden aus deren Sicht aus staatlichen Sicherheitsgründen mit ernst-
haften, menschenrechtlich bedenklichen Massnahmen in aller Regel kon-
sequent überzogen wird. Es waren auch entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Sichtweise keine hinreichenden Gefahrenmomente gegeben,
die die Beschwerdeführerin objektiv begründeterweise hätten befürchten
lassen müssen, solchen Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden
ausgesetzt zu werden. Dem Standpunkt in der Beschwerde, die Beschwer-
deführerin hätte aufgrund der Erfahrungen aus dem Ereignis des Jahres
2008 auch im Zeitraum ihrer Ausreise aus Sri Lanka wiederum mit Folter
und sexueller Gewalt rechnen müssen, kann das Gericht in objektiver Be-
trachtungsweise des Sachvortrages nicht folgen. Die entsprechende Be-
fürchtung erscheint in Beurteilung der vorliegenden konkreten Umstände
nicht begründet. Auch ist dabei zumindest zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin unter der eigenen Identität kurz vor ihrer Ausreise aus Sri
Lanka im Februar 2017 einen Pass hat ausstellen lassen und über den
streng kontrollierten Flughafen von Colombo, wenn auch mit Hilfe eines
Schleppers, offenbar ohne Vorbehalte hat ausreisen können.
5.1.3 Die rechtlichen Folgerungen in der vorinstanzlichen Verfügung zur
flüchtlingsrechtlichen Relevanz des erstellten Sachverhaltes, wie er sich
bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland darstellt,
sind im Resultat nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Beschwerde
vermögen keine andere Sichtweise zu bewirken. Insbesondere können
den breiten Ausführungen in der Beschwerde zu den auf verschiedene
Quellen gestützten Hinweisen auf praktizierte Folter und sexuelle Über-
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griffe durch sri-lankische behördliche Sicherheitsorgane vorliegend bezüg-
lich der konkreten Einschätzung der Gefährdungslage der Beschwerdefüh-
rerin nicht entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden.
5.1.4 In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen zentralen und für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch fehlte es an der Intensität der Be-
helligungen sowie letztlich an der massgeblichen Absicht der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden, sie im Zeitraum ihrer Anwesenheit in Sri Lanka mit
ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu
überziehen. Dies hätte bei objektiver Betrachtungsweise auch von der Be-
schwerdeführerin erkannt werden können, auch wenn sie in subjektiver
Hinsicht den sri-lankischen staatstragenden Behörden aus verständlichen
Gründen skeptisch gegenübergestanden haben mag.
5.2 Es ist weiter zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen könnten
(vgl. E. 4.4).
5.2.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhält-
nisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen
nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine
Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können.
Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter
von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl
der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die
möglichen Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für zu befürch-
tende ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG von Rückkehrenden nach
Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen
Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5
wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen,
welche der Rückkehrenden – die diese weitreichenden Risikofaktoren er-
füllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil festgestellt,
dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich
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bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark ri-
sikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dar-
gelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer
begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und
eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko-
begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei-
chenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer und Rückkehrerinnen
gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop
List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entspre-
chendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8).
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen politischen Lage in
Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Recht-
sprechung anzupassen. Demnach ist – insbesondere anhand der darge-
legten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernst-
haften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden.
5.2.3 In der Beschwerde werden mehrere vom Bundesverwaltungsgericht
als Risikofaktor identifizierte Merkmale unter dem Titel der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges angeführt, die die Beschwerdeführerin erfüllen
würde (vgl. Beschwerde S. 21). Diese sind jedoch, wie aufgezeigt, nach
schweizerischen Recht systematisch nicht nach Art. 3 EMRK, sondern un-
ter der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu prü-
fen.
5.2.4 Gemäss der geltenden Rechtsprechung vermag das zwar grund-
sätzliche Vorliegen eines Risikofaktors wie die Verwandtschaft zu früheren
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oder aktuellen LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten nicht per se zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu führen, sondern es hat in einer Gesamtbetrachtung aller
Umstände nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach An-
sicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat ge-
fährdet.
Vorliegend ist in entscheidwesentlicher Hinsicht in Erwägung zu ziehen,
dass den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Sri Lanka nicht verborgen bliebe, dass sie sich län-
gere Zeit in der Schweiz und somit in der Nähe ihrer Schwester P. und
ihrem Schwager aufgehalten hat. Der Schwager (…). (…) wurde (…) im
Wesentlichen vorgeworfen, die LTTE (…) finanziell unterstützt und (…). Es
ist damit zu rechnen, dass die Sicherheitsverantwortlichen des sri-lanki-
schen Staates den Schwager der Beschwerdeführerin als Mitglied und Ex-
ponenten der LTTE mit dem Profil für erhebliche staatsgefährdende Um-
triebe auf dem sicherheitstechnischen Radar erfasst haben und weiterhin
entsprechend im Visier haben werden.
Vor diesem Hintergrund ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nunmehr verschärft in den Fokus der Sicherheitsorgane geraten
dürfte, da diese davon ausgehen dürften, sie sei in der Schweiz über einen
längeren Zeitraum in Kontakt mit ihrer Schwester P. und so unweigerlich
auch mit ihrem Schwager gestanden. Es besteht damit hinreichend be-
gründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in subjektiver und objektiver Hinsicht begründe-
terweise Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten
"background check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten
und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen und massge-
bende Faktoren einer Gefährdungssteigerung in der Person der Beschwer-
deführerin erfüllen würden. Es sind hinreichende Anhaltspunkte gegeben,
die die in diesem Bereich in erhöhtem Masse sensibel und vorsichtig ge-
stimmten sri-lankischen Sicherheitsorgane ernsthaft zur Annahme führen
könnten, die Beschwerdeführerin sei nunmehr zumindest dem Umfeld von
Personen zuzurechnen, die den tamilischen Separatismus wiederaufzule-
ben bestrebt sein könnten und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu ge-
fährden.
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5.2.5 Zusammenfassend ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht ein als stark
risikobegründenden definierten Faktor in Form einer persönlichen zumin-
dest vermeintlichen, aktuellen Verbindung zu Exponenten der LTTE-
Diaspora zugerechnet würde, der sie mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ins Visier der sri-lankischen
Behörden rücken könnte. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin – auch in
Berücksichtigung der zwar für die Flüchtlingseigenschaft nicht zureichen-
den Vorfluchtgründe – in subjektiver Hinsicht und auf der Grundlage objek-
tiver massgeblicher Sachumstände begründeten Anlass zu befürchten, ihr
könnten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG widerfahren.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM
der Beschwerdeführerin zu Recht keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vor-
fluchtgründe zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Je-
doch sind subjektive Nachfluchtgründe in dem Sinne anzunehmen, als die
Beschwerdeführerin begründeterweise befürchten muss, bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flüchtlings-
eigenschaft und ist als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
(Art. 54 AsylG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Sinne der Erwägungen Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen, soweit es die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz betrifft.
Im Weiteren ist sie abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin teilweise
obsiegt, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem Durch-
dringen im Anteil von 2/3 ausgegangen wird.
7.1 Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr Unterliegen im Anteil von
1/3 reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da von der Prozessbedürftigkeit
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der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sie mit ihren Rechtsbegehren
teilweise durchgedrungen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom
SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung ei-
ner solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertre-
ter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 -13 VGKE) ein
notwendiger Gesamtaufwand im Betrage von Fr. 2200.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Es ist demnach eine reduzierte
Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1467.– zuzusprechen. Dieser Be-
trag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
7.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist gutzuheissen (aArt. 110a
Abs. 1 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen. Soweit die Beschwerdeführerin – im Anteil von 1/3 –
unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten
der Gerichtskasse im Betrage von Fr. 733.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Flüchtlingseigen-
schaft beantragt wird. Im Weitern wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM hat die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 1467.– auszurichten.
5.
Der Beschwerdeführerin wird ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet und diesem ein amtliches Honorar von Fr. 733.– zuge-
sprochen, das durch die Gerichtskasse vergütet wird.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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