Abtei lung V
E-4355/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Irak,
vertreten durch Patrik Fischer, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-4355/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der ursprünglich aus B._____ stammende Beschwerdeführer kur-
discher Ethnie und sunnitischen Glaubenseigenen eigenen Angaben
zufolge sein Heimatland am 22. April 2008 verliess und nach einem
Aufenthalt von einem Monat und siebenundzwanzig Tagen in der Tür-
kei über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte, wo er am
26. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am (...) 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel summarisch befragt und am 18. Juli 2008 durch das BFM ergän-
zend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend machte, er habe zusammen mit seiner Familie aufgrund der Akti-
vitäten seines Vaters für die Baath-Partei B._____ im Jahre 1991 ver-
lassen und sich in (...) (südwestlich der Stadt, Anm. BVger) nieder-
gelassen,
dass (...) im Jahre 2003 von den Kurden eingenommen worden sei,
weshalb er und seine Familie nach Mosul gezogen seien,
dass in Mosul mehrere Mitglieder der Baath-Pertei ermordet worden
seien, weshalb sein Vater einige Monate später nach Syrien ausgereist
sei,
dass er ab dem Jahre 2006 von Mitgliedern der Gruppe C._____
mehrmals kontaktiert worden sei und diese ihn erfolglos zur Mitarbeit
hätten bewegen wollen,
dass sie ihn im Januar 2008 mit dem Tod bedroht hätten, falls er die
Mitarbeit weiterhin ausschlage,
dass er deshalb in Mosul um sein Leben habe fürchten müssen und
aufgrund der Aktivitäten seines Vaters für die Baath-Partei nicht nach
B._____ habe zurückkehren können,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Heimatland
verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2010 - eröffnet am 18. Mai
2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass es sich bei den Vorbringen zu den angeblichen Problemen mit
Mitgliedern der Gruppe C._____ lediglich um Behauptungen handle,
die jegliche Spontaneität und jeglichen Detailreichtum vermis-sen
liessen und somit der Eindruck vermitteln würden, dass er das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt habe,
dass selbst wenn die Vorbringen glaubhaft wären, es sich um lokale
oder regionale Verfolgungsmassnahmen handeln würde, denen er sich
durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil des Staatsgebietes, ins-
besondere in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
Provinzen, wo er bereits gelebt habe, entziehen könnte,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund
der Tätigkeiten seines Vaters für die Baath-Partei nicht nach B._____
zu-rückkehren könne, unsubstanziiert seien, habe er doch keine
genauen Angaben zu den angeblichen Aktivitäten seines Vaters
machen können, weshalb diesbezüglich erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt und den angeblich daraus resultierenden Problemen be-
stünden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem keine genauen Informationen
habe liefern können, wo sein Vater in Syrien im Exil lebe, weshalb er
das BFM nicht zu überzeugen vermöge,
dass er im Übrigen in seinem Heimatstaat in keiner Weise politisch ak-
tiv gewesen sei und seine Onkel immer noch in B._____ leben würden,
dass er aus diesen Gründen nicht habe glaubhaft machen können,
dass er zur Zeit objektiv begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr
nach B._____ aufgrund der angeblichen Aktivitäten seines Vaters für
die Baath-Partei persönlich von Verfolgungsmassnahmen bedroht zu
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sein und folglich keinen Schutz durch die Schweiz beanspruchen
könne,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge, und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Pro-
vinz B._____, woher der Beschwerdeführer stamme und wo er über
ein familiäres Netz verfüge, auch zumutbar sowie technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 15. Juni 2010 in materieller Hinsicht beantragt,
die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010
der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerde-
führer vorgetragenen Sachverhalt in ausgewogener Weise geprüft hat
und unter Verweis auf die wesentlichen Fundstellen in den Akten in
korrekter und überzeugender Argumentationslinie folgerte, den Vor-
bringen mangle es an hinreichender Glaubhaftigkeit, um den Voraus-
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setzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu ge-
nügen,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich der Anwerbungsversuche
durch die Gruppe C._____ eintönig und detailarm ausgefallen sind und
in der Tat den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht
selbst erlebt hat, weshalb sie als nicht glaubhaft zu werten sind,
dass die vorliegende Aktenlage und die Entgegnungen in der Rechts-
mitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung zu-
lassen,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, das BFM stelle lediglich
relativ pauschal fest, der Beschwerdeführer habe zu wenig spontane
und detailgetreue Angaben gemacht, insofern nicht zu überzeugen
vermag, als das Bundesamt die entsprechenden Fundstellen in den
Anhörungsprotokollen bezeichnet, und die Prüfung dieser Protokoll-
passagen dessen Einschätzung bestätigen,
dass das BFM im Weiteren zu Recht erwog, selbst wenn diese Vor-
bringen glaubhaft wären, würde es sich um lokale oder regionale Ver-
folgungsmassnahmen handeln, denen sich der Beschwerdeführer
durch Wohnsitznahme in der von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinz B._____ entziehen könnte,
dass auch die Einschätzung der Vorinstanz stützen ist, wonach der Be-
schwerdeführer keine hinreichenden Angaben zu den angeblichen Ak-
tivitäten seines Vaters machen konnte und somit erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt und den angeblich daraus resultierenden Problemen
bestehen,
dass die in der Rechtsmitteleingabe angeführten diesbezüglichen Er-
klärungsversuche, sein Vater sei immer viel unterwegs gewesen, habe
das Land verlassen, als der Beschwerdeführer 17 Jahre alt gewesen
sei, und der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise für Politik
interessiert, in Würdigung der Aktenlage nicht stichhaltig erscheinen,
dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur keine
genauen Angaben zur Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei,
sondern überhaupt keine Angaben zu machen imstande ist (Akten
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BFM A1/10 S. 3), und die blosse Bezeichnung des Vaters als
"D._____" kein nennenswertes Wissensmerkmal darstellt,
dass der Beschwerdeführer sogar ausserstande ist, die Stellung und
Funktion eines "D._____" auch nur rudimentär zu umschreiben (A6/14
F25),
dass in Berücksichtigung der aufgrund der angeblichen Tätigkeit sei-
nes Vaters existenziellen Befürchtungen des Beschwerdeführers ein
erhebliches entsprechendes Interesse und somit ein entsprechend
umfangreicheres Wissen zu erwarten wäre, und das gezeigte diesbe-
zügliche Unvermögen nicht mit mangelnder Schulbildung und politi-
scher Inaktivität des Beschwerdeführers erklärt werden kann,
dass demnach die Berufung des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe auf ernsthaft gefährdete Personengruppen im irakischen
politischen Kontext unbehelflich und vorliegend nicht sachgerecht er-
scheint,
dass zudem festzustellen gilt, dass es den Onkeln des Beschwerde-
führers offenbar möglich gewesen ist, weiterhin in B._____ zu leben,
dass das BFM zudem zu Recht darauf hinwies, der Beschwerdeführer
könne keine genauen Angaben dazu machen, wo sein Vater im Exil le-
be, was auch nach Auffassung des Gerichts erwartet werden dürfte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt,
wonach der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können,
dass er objektiv begründete Furcht haben müsste, bei einer Rückkehr
nach B._____ von Verfolgungsmassnahmen bedroht zu sein,
dass bei dieser Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach er in seinem Heimatland mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sein könnte,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aus den genann-
ten Gründen nicht stichhaltig erscheinen, und auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri -
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Nordirak (Provinzen B.Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Ergebnis zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei -
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass die Erwägungen des BFM somit auch bezüglich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt vorgenom-
mene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts-
und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk
und Sulaymaniya im Wesentlichen teilt,
dass das Gericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 auf-
grund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
vorgenannten Provinzen zum Schluss gekommen ist, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
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dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel zumutbar
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen (Erbil, Dohuk und Su-
laymaniya) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen,
dass die vorgenannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren
Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im aus-
schliesslichen Sinn zu verstehen sind,
dass das Ziel dieser Rechtsprechung die soziale und wirtschaftliche
Integration in die kurdische Gesellschaft ist, und das Bundesverwal-
tungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil auch ausführte, der Erhalt
einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8
S. 72),
dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da
die kurdischen Behörden ihnen aus der Überlegung heraus, in den von
ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit
aufrechtzuerhalten, das Bleiberecht in diesen Provinzen allenfalls ver-
weigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt
(BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht
wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als An-
gehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleibe-
recht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz
stammt und dort geboren ist,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen lassen würden, er gerate im Falle eines Wegweisungsvoll -
zugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
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dass er mit seinen in Dohuk lebenden Onkeln ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden
kann,
dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer allein-
stehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien
seiner Onkel nicht als Belastung empfunden werden müsste, so dass
weiter davon auszugehen ist, dass für ihn auch Wohnraum vorhanden
wäre,
dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk)
(wieder-)einzugliedern,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in sei-
ner Heimat erleichtern kann,
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen
Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nordirak schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
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kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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