B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4355/2014
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______,
geboren (…), und die Tochter C._______, geboren (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 (eröffnet am 25. Juli 2014) trat das BFM
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2014 nicht
ein, ordnete ihre Überstellung nach Schweden gemäss dem Dublin-
Vertragswerk an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2014
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung sei aufzuheben
und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und die Aussetzung des Vollzugs. Zur Begründung führten
sie an, sie seien ethnische Georgier und ihr Asylgesuch in Schweden sei
rechtskräftig abgewiesen worden. Das BFM mache in der angefochtenen
Verfügung keine Ausführungen betreffend der Notwendigkeit einer medi-
zinischen Behandlung des Beschwerdeführers, bei dem ein Verdacht auf
(...) bestehe und der unter Asthma leide. Auch seien die schwedischen
Behörden darüber nicht informiert worden.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gesuche um aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde, Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung am 7. August 2014 ab und setzte den Be-
schwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von
drei Tagen zur Verbesserung ihrer Beschwerde an (fehlende Unterschrift).
Die Verfügung konnte den Beschwerdeführenden an der dem Bundes-
verwaltungsgericht bekannten Adresse nicht zugestellt werden.
D.
Am 18. August 2014 informierte der zuständige Kanton das Bundesver-
waltungsgericht, dass der Beschwerdeführer eine (...) habe, weshalb er in
das Kantonsspital D._______ überführt worden sei. Ab dem 20. August
2014 werde er in einer kantonalen Unterkunft in Isolation untergebracht
sein.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden erneut auf, innert drei Tagen ab
Erhalt die Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf ihre Beschwer-
de nicht eingetreten werde. Gleichzeitig setzte das Gericht den Vollzug
der Überstellung per sofort aus.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten beim Bundesverwaltungsgericht am
30. August 2014 eine Beschwerdeverbesserung (unterschriebene Be-
schwerdekopie) ein.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 erteilte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, innert Frist einen ausführlichen Arztbericht
betreffend den Beschwerdeführer einzureichen. Zugleich ersuchte das
Gericht den zuständigen Kanton um Zustellung allfälliger Arztberichte.
G.b Während von den Beschwerdeführenden kein Arztbericht einging,
übermittelte das kantonale Amt für Migration dem Bundesverwaltungsge-
richt einen Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 24. August 2014.
Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer (...)
leidet und am 23. August 2014 eine (...) Therapie begann. Er sei mittler-
weile nicht mehr ansteckend; die Therapiedauer der (...) betrage sechs
Monate.
H.
H.a In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 nahm das BFM zur
Beschwerde Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die
(…)behandlung könne bis Ende Februar 2015 abgeschlossen werden, bis
dahin könne der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben. Das BFM
werde die Behörden des zuständigen Dublin-Staates vor der Überstellung
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informieren, damit
die medizinische Versorgung sichergestellt sei.
H.b Am 23. Oktober 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik an, welche von der
Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, weshalb das
BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft.
3.2 Das BFM hat am 7. Juli 2014 Schweden aufgrund von Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden er-
sucht. Schweden stimmte mit Schreiben vom 18. Juli 2014 der Wieder-
aufnahme zu, womit das BFM grundsätzlich zu Recht Schweden als für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtete.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, das
BFM mache in der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen betref-
fend die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung des Beschwer-
deführers, bei dem ein Verdacht auf (...) bestehe und der unter Asthma
leide. Zudem seien die schwedischen Behörden darüber nicht informiert
worden.
In der Befragung zur Person hatte der Beschwerdeführer angegeben, er
möchte nicht nach Schweden zurückgehen, weil man ihn nach Georgien
ausschaffen werde, wo er Probleme habe.
4.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM zum Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer
unter einer (...) leidet, weshalb dem Bundesamt aufgrund des Umstan-
des, dass es diese in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann.
4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Schweden aner-
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kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog.
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt.
4.4 Die Beschwerdeführenden fordern schliesslich mit ihrem Vorbringen
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde.
4.4.1 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asyl-
gesuchs der Beschwerdeführenden mangelhaft gewesen und ihre Weg-
weisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wä-
re. Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Schweden führt
deshalb nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das flüchtlings-
rechtliche oder das menschenrechtliche Refoulement-Verbot verstossen
würde (vgl. Art. 33 FK, Art. 3 FoK und Praxis zu Art. 3 EMRK).
4.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung nach Schweden
entgegen. Gemäss medizinischem Bericht vom 24. August 2014 leidet
dieser an einer (...), für welche er am 23. August 2014 eine (...) Therapie
begann. Der Bericht führt aus, der Beschwerdeführer sei nicht mehr an-
steckend und die totale Therapiedauer der (...) betrage sechs Monate,
mithin bis Ende Februar 2015. Zudem wurde eine (…) diagnostiziert.
Neuere Arztberichte reichten die Beschwerdeführenden trotz gerichtlicher
Aufforderung keine ein.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch
auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss me-
dizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In Einzelfällen und un-
ter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren ge-
sundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ge-
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mäss EGMR muss von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat
abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine
tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht
(BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Weder wurde die Rei-
seunfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen, noch erstellt, dass
eine Überstellung nach Schweden seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Zu den beiden anderen Beschwerdeführenden wurde in gesund-
heitlicher Hinsicht nichts vorgebracht.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass Schweden über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmericht-
linie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Schweden den Beschwerde-
führenden eine allenfalls erforderliche, adäquate medizinische Behand-
lung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll-
zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die
schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Zudem wird gemäss den Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlas-
sung die Überstellung aller drei Beschwerdeführenden nach Schweden-
erst nach Abschluss der (...)therapie des Beschwerdeführers in der
Schweiz durchgeführt werden.
4.5 Aus den gleichen Gründen bestehen vorliegend keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), aufgrund derer sich das BFM für
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig erklären müsste.
4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Schweden der
für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständi-
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ge Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das BFM ist demnach zu Recht in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da die Zuläs-
sigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintreten ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) – und im
Verneinungsfall zur Anwendung der Ermessensklausel (Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 hätten führen können.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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