B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4355/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
E-4355/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2014
und der Anhörung vom 25. September 2014 im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
Derik (Al-Malikiya). Die Schule habe er (…) Jahre lang besucht und danach
als (…) gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit seien er und seine Familie für
kurze Zeit nach Damaskus gezogen. Wegen der Unruhen hätten sie jedoch
vor zirka zwei Jahren wieder nach Derik umziehen müssen. Vom (…) bis
zum (…) habe er Militärdienst geleistet. Als Kurde sei er im Militär diskrimi-
niert worden; sein Vorgesetzter habe ihn geschlagen und bestraft, weil die-
ser gehört habe, wie er Kurdisch spreche. Im Jahr 2013 sei seinen Eltern
in Derik für ihn ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst überreicht
worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Dorf B._______ aufgehalten
und durch seinen Vater von diesem Aufgebot erfahren. Er habe nicht ins
Militär zurückkehren wollen und deshalb seine Ausreise organisiert. Etwa
im September 2013 sei er illegal in die Türkei ausgereist. Nach mehrmo-
natigem Aufenthalt in der Türkei sei er mit einem Schlepper in einem Last-
wagen bis in die Schweiz gefahren und hier am 16. Juni 2014 angekom-
men.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein
sowie ein militärisches Aufgebot („Marschbefehl“) vom 11. März 2013 ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015, eröffnet am 22. Juni 2015, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete je-
doch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswir-
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kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung ab Datum dieser Verfügung fortbestehen würden. Eventu-
aliter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanz-
lichen Akten A10/1 und A11/2 (interner Antrag über die vorläufige Auf-
nahme [VA]), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser
Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung
betreffend den internen „VA-Antrag“ zuzustellen (Beschwerdeanträge 1–
3). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Beschwer-
deanträge 9–10).
D.
Mit Schreiben vom 14. August 2015 ging die in Aussicht gestellte Fürsor-
gebestätigung vom 26. Juni 2015 beim Gericht ein.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 18. Au-
gust 2015 fest, dass die im Lauftext versteckt gestellten Anträge des Be-
schwerdeführers, wie bereits in anderen Verfahren angedroht, als nicht ge-
stellt zu betrachten sind. Die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung
des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen „VA-Antrags“
und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 1–
3) wies das Gericht ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung hiess es gut, soweit die Beschwerdeanträge auf Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls betroffen sind. Betreffend die restlichen Anträge wies es das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ab (Einsicht in den internen „VA-Antrag“,
Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen „VA-Antrag“, Zustellung
einer schriftlichen Begründung betreffend den internen „VA-Antrag“, Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung einer So-
zialhilfebestätigung, Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses, Feststellung des Fortbestandes der Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum dieser Verfügung, Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
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Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie An-
setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Be-
weismittel). Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss bis zum 2. September 2015 in der Höhe von Fr. 400.– zu
bezahlen. Der Vorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 11. Sep-
tember 2015 eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer replizierte am
5. Oktober 2015.
G.
Am 15. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeer-
gänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme
der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.4) einzutreten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vor-
läufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
geordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer
somit nicht beschwert. Selbiges gilt auch für die geltend gemachte Verlet-
zung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die diesbezüglichen Eventu-
alanträge beziehungsweise Rügen ist nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde enthält noch folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ver-
letzung des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Seite 6
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 wurden die Beschwerde-
anträge 1–3 (betreffend Einsicht in die Akten A10/1 und 11/2, rechtliches
Gehör, schriftliche Begründung des internen „VA-antrag“ und Frist zur Stel-
lungnahme) abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist
nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
vor.
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie sei
lediglich knapp auf den „Marschbefehl“ eingegangen. Das widerrechtliche
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Seite 7
Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des
Willkürverbots dar.
Die Vorinstanz führte zum eingereichten militärischen Aufgebot eine amts-
interne Dokumentenanalyse durch, welche mangels authentischen Ver-
gleichsmaterials zu keinem abschliessenden Ergebnis gelangte. Sodann
hielt sie fest, dass aufgrund der notorisch leichten Fälschbarkeit solcher
Dokumente dem militärischen Aufgebot nur ein geringer Beweiswert zuzu-
gestehen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erhalt des mili-
tärischen Aufgebots zog sie in ihre Gesamtbetrachtung mit ein. Die Vor-
instanz hat den Beweiswert des militärischen Aufgebots somit genügend
gewürdigt. Die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers sind als unbe-
gründet zu beurteilen.
3.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, und in diesem Zusam-
menhang ausgeführt wird, das Vorgehen und die Argumentation des SEM
seien nicht stichhaltig und willkürlich, ist Folgendes festzustellen: Gemäss
Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des
Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Er-
wägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der
bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot
verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E-4355/2015
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe seinen Militärdienst zwar
durchaus glaubhaft schildern können und der geleistete Dienst sei im Mili-
tärdienstbüchlein eingetragen, hingegen habe er nicht glaubhaft darlegen
können, dass er drei Jahre nach Entlassung aus dem Militärdienst in den
Reservedienst aufgeboten worden sei. Er habe weder die ausstellende Be-
hörde nennen noch Angaben zum Aufgebot selbst machen können. Frag-
lich erscheine sodann, dass das syrische Militär im Jahr 2013 in Derik noch
anwesend gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde ihn
erneut bei sich zu Hause aufgesucht hätte, wäre er tatsächlich gesucht
worden. Dem „Marschbefehl“ selbst komme aufgrund seiner leichten
Fälschbarkeit und Käuflichkeit nur ein reduzierter Beweiswert zu und ver-
möge die Unglaubhaftigkeitselemente der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht aufzuwiegen. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehör-
den würden Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Die
geschilderte Diskriminierung durch den Vorgesetzten im Militärdienst stelle
sodann keine genügend intensive Massnahme dar, um den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
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Seite 9
5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe das Aufgebot für den Reservedienst im Frühling / frühen Sommer
2013 erhalten. Zum Zeitpunkt des Erhalts des „Marschbefehls“ führt er er-
klärend aus, nicht anwesend gewesen zu sein. Den „Marschbefehl“ selber
habe er nie zu Gesicht bekommen, weshalb er auch keine näheren Anga-
ben zu diesem habe machen können. Er habe Syrien schnellstmöglich ver-
lassen wollen, um der Gefahr einer Rekrutierung zu entkommen. Sodann
könne er kein Arabisch lesen, weshalb er kein Interesse gehabt habe, den
„Marschbefehl“ einzusehen. Im Jahr 2013 sei entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz das Militär immer noch in Derik stationiert gewesen. Er sei nicht
erneut bei sich zu Hause aufgesucht worden, weil seine Familie nur etwa
ein halbes Jahr nach ihm Syrien ebenfalls verlassen habe. Die vom SEM
in Auftrag gegebene Dokumentenanalyse habe eine angebliche Fälschung
des „Marschbefehls“ nicht zu bestätigen vermögen, weshalb von der Echt-
heit des Dokuments auszugehen sei. Im Militärbüchlein sei sodann einge-
tragen, dass er sich am (…), also kurz nach der Ausstellung des „Marsch-
befehls“ vom (…), beim Aushebungsamt melden müsse. Aufgrund seiner
Dienstverweigerung werde er von den syrischen Behörden gezielt gesucht
und verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er erneut ins Visier
der syrischen Behörden geraten und gezielt verhaftet, zwangsrekrutiert,
zum Verschwinden gebracht oder getötet werden. Als Dienstverweigerer
gelte er als Regimegegner und werde deshalb politisch verfolgt. Hinzu
komme die ethnische Verfolgung, weil er Kurde sei. Als Kurde werde er
zudem durch radikale Islamisten wie den sogenannten Islamischen Staat
(IS) verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht ver-
neint werden, so wäre diese zwingend zum heutigen Zeitpunkt festzustel-
len.
Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine
Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Sy-
rien stützen sollen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass unabhängig von
der Authentizität des Militärdienstbüchleins die geltend gemachte Refrak-
tion des Beschwerdeführers als Reservist nicht glaubhaft sei. Dem Militär-
dienstbüchlein sei lediglich der geleistete Militärdienst zu entnehmen, wo-
bei diesem an sich keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer
sei am (…) ins Militär eingerückt und regulär am (…) entlassen worden.
Am Folgetag sei er, wie in Syrien üblich, als Reservist registriert worden
und habe sein Dienstbüchlein am (…) wieder beim Aushebungsamt abho-
E-4355/2015
Seite 10
len können. Im Anhörungsprotokoll sei dieses Datum fälschlicherweise ein-
mal als (…) notiert worden. Durch einen Blick auf Seite 34 des Militärdienst-
büchleins könne dieser Tippfehler jedoch aufgeklärt werden. Die Seiten
über die Einberufung in den Reservedienst seien sodann leer. Der Be-
schwerdeführer habe selbst angegeben, über gute Arabisch-Kenntnisse zu
verfügen. Der Einwand, er habe mangels Sprachkenntnisse kein Interesse
am „Marschbefehl“ gehabt, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Zudem habe
er auch das Personalienblatt des Empfangszentrums eigenhändig in Eng-
lisch und Arabisch ausgefüllt. Der Beschwerdeführer habe seinen Militär-
dienst bereits im (…) beendet, weshalb es unmöglich sei, dass er im Rah-
men der syrischen Kriegsführung aufgrund seiner kurdischen Ethnie be-
straft worden sei; zu diesem Zeitpunkt habe in Syrien noch kein Krieg ge-
herrscht.
5.4 Replizierend legt der Beschwerdeführer dar, sein Rechtsvertreter habe
in das Militärdienstbüchlein keine Einsicht erhalten. Sodann sei der Inhalt
des Anhörungsprotokolls massgebend, worin als Datum für die Meldung
beim Aushebungsamt der (…) notiert sei. Die Arabisch-Kenntnisse des Be-
schwerdeführers würden sich nur auf seine mündlichen Kenntnisse bezie-
hen. Auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums sei angekreuzt,
dass er dieses nicht selbständig ausgefüllt habe.
5.5 In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2017 weist der Be-
schwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklungen in Syrien hin und
erwähnt diesbezüglich weitere Internet-Seiten.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zum Erhalt des militärischen Aufgebots vermögen nicht zu überzeugen. Er
konnte dazu keine detaillierten Angaben machen, obwohl dieses Ereignis
angeblich ausschlaggebend für seine Flucht war. Auf dem Personalienblatt
des Empfangszentrums wurde korrigierend vermerkt, dass dieses durch
den Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei (vgl. SEM-Akte A1). Es ist so-
mit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Arabisch schreiben
und lesen kann. Seine diesbezüglichen anderslautenden Ausführungen
sind unglaubhaft. Der fehlende Nasstempel auf dem militärischen Aufgebot
stellt zudem ein ernstzunehmendes Fälschungsmerkmal dar, weshalb von
E-4355/2015
Seite 11
einem sehr geringen Beweiswert dieses Dokuments auszugehen ist (vgl.
Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische
Studien], Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache […] gegen Bun-
desrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241,15.10.2004, abge-
rufen auf , am 07. Juni
2017). Es ist sodann von einem offensichtlich falsch notierten Datum an-
lässlich der Anhörung in Zusammenhang mit der Meldung beim Aushe-
bungsamt auszugehen. Im eingereichten Militärdienstbüchlein des Be-
schwerdeführers ist der (…) als Datum für die Meldung beim Aushebungs-
amt eingetragen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass es sich
beim Militärdienstbüchlein um ein gefälschtes Dokument handelt bezie-
hungsweise im Dienstbüchlein selbst ein falsches Datum eingetragen wor-
den sei. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn der
Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, auf den Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird
festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder
einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm
genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden
(vgl. A3 S. 9 und A8 S. 9 f.). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür,
dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Re-
gimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach
Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine
über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völ-
kerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung
zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus der angeblich erfolg-
ten Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie anlässlich des Mili-
tärdienstes durch einen Vorgesetzten lässt sich ebenfalls nicht auf eine
asylrelevante Verfolgung schliessen. Es handelte sich um ein einmaliges
Erlebnis, erfolgte noch vor dem Krieg und hatte sodann auch keine weite-
ren Konsequenzen für den Beschwerdeführer (vgl. A3 S. 9 f.). Bis zu seiner
Ausreise im Jahr 2013 wurde er nicht durch die syrischen Behörden auf-
gesucht oder weiter diskriminiert.
6.2 Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch
die syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die
hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu ver-
weisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der
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Seite 12
Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen sta-
tusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt – anders als
staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Mak-
tumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation.
Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien
prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kur-
discher Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu
leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden
müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30.
Juli 2015 E. 5.3).
Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung
seitens des IS welcher mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen
Zivilisten vorgeht. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS han-
delt es sich jedoch nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
tete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern
vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den
Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausge-
schlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend wahrscheinlich, um
von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können.
Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch
aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine be-
gründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch
den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es
sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Ge-
fährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genü-
gend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des BVGer D-5079/2013 und
D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).
6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
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länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver-
fügung vom 18 . August 2015 teilweise gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung ist ihm jedoch ein Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Die
Höhe der noch zu bezahlenden Kosten ist auf insgesamt Fr. 400.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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