Abtei lung V
E-4356/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, deren Kinder B._______, und C._______,
Russland,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4356/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im September 2003 und gelangten via Ukraine und ihnen un-
bekannte Länder am 26. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie im
Verfahrens- und Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) Kreuzlin-
gen am 26. Oktober 2003 um Asyl nachsuchten. Nach der Kurzbefra-
gung vom 29. Oktober 2003 wurden sie für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton F._______ zugeteilt. Die Befragung durch das
Migrationsamt F._______ fand am 26. November 2003 statt.
B.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, in (...) geboren zu sein. Seit
1982 habe sie in M._____ (Tschetschenien) gelebt. Ihr Mann in
zweiter Ehe habe Medienberichte und Bücher geschrieben und
tschetschenische Kämpfer unterstützt. Nach dem Jahr 2000 seien er
und ihr Sohn aus erster Ehe entführt worden. Sie habe sich deswegen
an die Behörden und an das Fernsehen gewandt. In der Folge sei sie
von einem Unbekannten bedroht worden. Dies habe sie veranlasst, mit
ihren beiden Kindern aus zweiter Ehe auszureisen. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, soweit ent-
scheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
C.
Das Bundesamt unterzog die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2004 ei-
nem Lingua-Gutachten. Der Experte kam in seiner Herkunftsanalyse
vom 29. Juni 2004 zum Schluss, dass sie aufgrund ihrer landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse und ihrer Sprechweise eindeutig in Tsche-
tschenien sozialisiert worden sei, indessen während der letzten Jahre
allenfalls anderswo gelebt haben könnte.
D.
Auf Anfrage gaben die zuständigen österreichischen Behörden dem
Bundesamt bekannt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am
18. Oktober 2003 unter (...eine andere Identität...), daktyloskopisch
erfasst worden sei.
E.
Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem folgende Beweismittel
bei: Kopien zweier behördlicher Bestätigungen, der Geburtsscheine
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E-4356/2006
der Beschwerdeführenden und des Ehemannes, des Lebenslaufes des
Ehemannes sowie Bestätigungen der Schulbildung und des Wohnsit-
zes.
F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 - eröffnet am 9. Februar 2005 -
wies das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
ordnete die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Februar
2005 wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 24. Februar 2005
gutgeheissen.
H.
Gegen die Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre vor-
malige Rechtsvertreterin am 11. März 2005 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Sie beantragten
die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2005 und die Gewährung
des Asyls; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass
die verfügte Wegweisung unzulässig sei, und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Weiter sei von Amtes wegen ein psychiatrisches
Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin zu erstellen. Sodann
wurde die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel wurden ein
fremdsprachiges Schreiben inklusive Kuvert, ein gefaxter Auszug aus
einem internen Bericht eines Hilfswerkvertreters der (...ein Hilfswerk...)
F._______ und eine Honorarnote vom 11. März 2005 über aufgelaufe-
ne Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 2100.– eingereicht.
I.
Mit Schreiben vom 14. und 15. März 2009 wurden Ergänzungen zur
Beschwerdeschrift (darunter eine Fürsorgebestätigung des Kantons
F._______ vom 4. März 2005) nachgereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2005 teilte die ARK den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwar-
ten können, und sie wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist ei-
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nen Arztbericht zu den Akten zu reichen. Weiter verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf
den Zeitpunkt des Urteils verlegt.
K.
Wiederholt (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 5. und
17. April 2005) wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines
ärztlichen Zeugnisses nachgesucht. Diese Gesuche wurden mit Verfü-
gungen vom 19. April und 20. Mai 2009 gutgeheissen; die Frist wurde
letztmals auf den 27. Mai 2005 angesetzt.
L.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 wurde ein ärztliches Attest des
H._______ vom 24. Mai 2005 nachgereicht. Aufgrund einer Abklärung
vom 28. April 2005 gelangten die behandelnden Ärzte zum Schluss,
dass bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Migrationsproblematik
(ICD-10: Z60.3)" vorliege. Ihre Weiterbehandlung erfolge, wie bisher,
durch ihren Hausarzt. Eine Prognose könne nicht abgegeben werden.
M.
Am 2. August 2005 reichte der Sohn der Beschwerdeführerin (...) beim
Bundesamt ein Schreiben ein, das zuständigkeitshalber an die
Beschwerdeinstanz weitergeleitet wurde.
N.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 1. November 2005 ging bei der Beschwerdeinstanz ein Schreiben
der Beschwerdeführerin ein, das mehrere fremdsprachige Beweismit-
el zu den Tätigkeiten ihres verstorbenen Ehemannes enthielt. Mit Rep-
lik vom 15. November 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen fest und stellten die Einreichung weiterer, nicht näher be-
zeichneter Dokumente in Aussicht.
P.
Am 25. April 2006 wurden Kopien eines Geburtsregisterauszugs des
Sohnes aus erster Ehe und einer Todesbescheinigung des Eheman-
nes vom (...) sowie ein Attest des behandelnden Hausarztes vom
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7. März 2006 nachgereicht. Dieser hielt fest, er betreue die
Beschwerdeführerin seit (...), und er bestätigte, dass sie seit (...) an
heftigen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei
luxierter Diskushernie L5/S1 rechts mit einem Wurzelreizsyndrom und
an Ausfällen der Berührungsempfindung im Bereich des ersten
Kreuznerves rechts leide. Zur Zeit sei ihre Schmerzsymptomatik eher
rückläufig. Sie absolviere täglich ein Gymnastikprogramm und müsse
Schmerzmittel und Muskelrelaxantien einnehmen. Im Falle des Auftre-
tens neurologischer Ausfälle mit Lähmungen, Blasen- oder Mastdarm-
störungen sei eine operative Resektion der Bandscheibe angebracht.
Gleichzeitig bestehe eine mittelschwere, längerdauernde depressive
Krise, die mit Antidepressiva zu behandeln sei; die psychiatrische
Behandlung sei durch sprachliche Barrieren erschwert.
Q.
Im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels vom 18. Mai 2006
hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde statt.
R.
Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2006 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen fest.
S.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 informierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführenden über die Zuständigkeiten.
T.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin den
Sachverhalt. Ihr Sohn aus erster Ehe sei aufgetaucht und lebe beim
Vater, sie habe mit ihm sprechen können. Eine Schwester habe ihr be-
richtet, dass in den letzten Monaten vermehrt junge Männer von russi-
schen Soldaten verschleppt worden seien. Der Sohn einer anderen
Schwester sei von russischen Soldaten abgeführt und zu
(...Zeitdauerangabe...) Gefängnis verurteilt worden.
U.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 wurden vier originale Beweis-
mittel nachgereicht: die Todesbescheinigung des ersten Ehemannes,
die Heiratsurkunde des zweiten Ehemannes, die Geburtsurkunde des
Sohnes (...) aus zweiter Ehe, die Geburtsurkunde der Beschwer-
deführerin sowie Kopien eines nicht übersetzten fremdsprachigen Arzt-
berichts und eines Begleitschreibens des (...ein Hilfswerk...).
Seite 5
E-4356/2006
V.
Mit Zwischenverfügungen vom 21. November 2008 respektive 5. De-
zember 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis
zum 22. Dezember 2008 allfällige Wegweisungshindernisse medizini-
scher Natur durch aktuelle ärztliche Berichte zu belegen, eine Entbin-
dungserklärung die behandelnden Ärzte betreffend beizulegen und die
eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache
übersetzt einzureichen.
W.
Mit Begleitschreiben vom 18. Dezember 2008 reichte die Beschwerde-
führerin entsprechende Unterlagen nach. Sie teilte mit, dass der Sohn
aus erster Ehe bei ihr wohne.
Dem eingereichten fremdsprachigen und undatierten Zeugnis einer
behandelnden Ärztin des Bezirks (...) (Tschetschenien) ist unter
anderem zu entnehmen, das die Beschwerdeführerin aus Tschetsche-
nien stamme und im Jahr (...) wegen eines akuten subchronischen
Blutergusses in medizinischer Behandlung gewesen sei. Sie sei Inva-
lide des zweiten Ranges.
Mit Attest vom 4. Dezember 2008 diagnostizierte der behandelnde Arzt
in der Schweiz eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik
(suizidale Krise am 12. Juni 2008), die psychotherapeutisch und medi-
kamentös durch ein Fachinstitut behandelt werde. Weiter stellte er ein
chronisches Spannungstyp-Kopfweh fest. Im Falle einer gelungenen
Reintegration im Heimatland dürfte das erste Problem entfallen und
das zweite sich bessern. Zudem stellte er ein lumboradikuläres Reiz-
und sensibles Ausfallsyndrom S1 recht bei mediolateraler nach kaudal
luxierter Diskushernie L5/S1 rechts fest, was in den letzten 18 Mona-
ten zu zwei Konsultationen und Physiotherapien geführt habe. Eine
Operationsindikation bestehe nicht. Die Patientin habe in den vergan-
genen Jahren wiederholt ernährungsbedingt leichte Anämien erlebt,
die im Bedarfsfall medikamentös - auch im Heimatland - behebbar
wären.
X.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein
Attest vom 9. Januar 2009 eines sprachkundigen (Russisch) Facharz-
tes für Psychiatrie nach. Dieser stellte aufgrund zweier therapeutischer
Termine eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10: F43.21) bei belastender psychosozialer Situation fest. Er sei
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ausserstande, eine Prognose über den weiteren Verlauf ihrer Krank-
heit abzugeben. Eine längere integrative psychiatrische (und psycho-
therapeutische), überlagert mit medikamentöser antidepressiver Be-
handlung sei zumindest indiziert und werde sicherlich mehrere Monate
bis Jahre in Anspruch nehmen. Die Möglichkeiten einer fachgerechten
Behandlung in Russland scheine grundsätzlich gegeben. Ob dies auch
bei einer Rückkehr nach Tschetschenien der Fall sein würde, entziehe
sich seiner Kenntnis; jedenfalls dürfte dort aufgrund der Lage eine Ver-
schlechterung der depressiven Symptomatik zu erwarten sein.
Y.
Auf Anfrage vom 18. Februar 2009 stellte der substituierte (neue)
Rechtsanwalt eine Honorarnote in Aussicht. Er erklärte dabei, die vor-
malige Rechtsvertreterin ( ... ) habe mittlerweile (...) F._______
verlassen. In der Honorarnote vom 24. Februar 2009 bezifferte er
seine Aufwendungen auf den Gesamtbetrag von Fr. 4750.–.
Z.
Es sind mehrere Polizeiberichte des Kantons F._______
(22. November 2003, 9. Januar 2004, 9. August 2006, 14. März 2007,
20. Dezember 2007 und 12. Februar 2009) aktenkundig. Die
Beschwerdeführerin wurde wiederholt (vgl. Strafbefehle vom 29. März
2004, 21. Juli 2004, 13. August 2004, 4. und 18. Dezember 2006,
5. Juni 2007 und 6. Februar 2008) wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs gebüsst und mit bedingten Gefängnisstrafen be-
legt. Teilweise soll es zum unbedingten Strafvollzug gekommen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe (gemäss A1
S. 2: ....), der sich mittlerweile in der Schweiz aufhalten soll, ist nicht
Partei dieses Verfahrens.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab sind die formellen Vorhalte der Beschwerdeführerin auf ihre
Begründetheit hin zu untersuchen.
Die Beschwerdeführerin behauptete in der Rechtsmitteleingabe, na-
mentlich das Anhörungsprotokoll vom 26. November 2003 genüge
nicht als Grundlage für einen Asylentscheid, zumal ihrem Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan worden sei. So sei es ihr
nicht möglich gewesen, in einer angstfreien Atmosphäre frei ihre Flucht-
gründe darzulegen. Der Befrager des Bundesamtes habe den Hilfs-
werkvertreter, der teilweise korrigierend habe eingreifen müssen, ange-
schrieen. Die Unzulänglichkeiten in der Anhörung seien durch den in-
ternen Bericht der Hilfswerkvertretung belegt. Sie sei wiederholt im Re-
defluss gestoppt und ihre Ausführungen seien nicht zu Protokoll ge-
nommen oder nicht wortgetreu festgehalten worden. Widersprüche sei-
en ohne ihr Dazutun erfunden und protokolliert worden, namentlich
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nachweisbar im Bereich der falschen Protokollierung des Geburtsda-
tums ihres Sohnes aus erster Ehe. Auch könne sie sich nicht erklären,
je zu Protokoll gegeben zu haben, dieser sei entführt worden. Es sei
im Nachhinein unklar, wo sich solche Fehlleistungen der damals Ver-
antwortlichen im Protokoll eingeschlichen hätten. Sie sei zu den später
vorgehaltenen Widersprüchen nicht angesprochen oder detailliert zu
zentralen Punkten ihrer Asylbegründung befragt worden. Darüber hin-
aus seien keine gründlichen Sachverhaltsabklärungen erfolgt, respek-
tive habe nicht sie die unzureichende und bruchstückhafte Sachver-
haltserstellung (beispielsweise bezüglich der politischen Aktivitäten
des getöteten Ehemannes und der detaillierten Abklärungen zu allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen) zu verantworten. Die Hilfswerkver-
tretung habe zudem auf eine allfällige psychische Erkrankung hinge-
wiesen. Es sei daher von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten
in Auftrag zu geben und dieses in eine spätere Entscheidfindung
einzubeziehen. Auch könne sie sich gewisse Aussagen, die sie angeb-
lich zu Protokoll gegeben habe, nicht erklären. Verschiedene Wider-
sprüche würden zudem keine zentralen Vorbringen ihres Gesuchs be-
treffen. Mangels Tiefe der Befragung und fehlender Konfrontation mit
Widersprüchen seien keine erheblichen Abweichungen feststellbar.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 verneinte das BFM das
Vorliegen einer ungenügenden Befragung und Entscheidgrundlage.
In der Replik vom 15. November 2005 führte die Beschwerdeführerin
unter bereits bekannten Positionen aus, es sei unverständlich, dass
das BFM trotz Kenntnis des (internen) (...Hilfswerkname...)-Berichts
(namentlich ausgefallener Verhörstil, willkürliche Protokollführung und
unzumutbares Befragungsklima) an der Auffassung festhalte, das
Befragungsprotokoll diene als faire Basis für einen Entscheid.
3.2 Diese Rüge, wonach die Vorinstanz Aussagen missachtet und ei-
genmächtig verändert habe, der Wahrheitspflicht (korrekte und voll-
ständige Protokollführung), dem Verhältnisgrundsatz (genügendes
Befragungsklima), dem Untersuchungsgrundsatz, der Begründungs-
pflicht, dem rechtlichen Gehörsanspruch und dem damaligen Gesund-
heitszustand nicht in genügendem Masse nachgekommen sei, ist vor-
ab zu prüfen, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wäre, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.3 Aus dem kantonalen Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin auf Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen
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nicht differenziert zu antworten wusste und wiederholt angebotene Ge-
legenheiten nicht wahrnahm, konkrete Ereignisse und Kenntnisse über
das Erfragte in nachvollziehbarer, substanziierter und ausführlicher
Weise darzulegen. Deshalb haben die wesentlichen Beweggründe für
die Ausreise und der Umfang ihrer Kenntnisse durch eine Vielzahl von
Nachfragen ergründet werden müssen. Den Akten ist nicht zu entneh-
men, dass mangelhafte Leistungen des Befragers oder des Dolmet-
schers zu einer schlechten Atmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlas-
sungen in den Protokollen geführt hätten oder die Beschwerdeführerin
ihre Fluchtgründe nicht vollständig und unbedrängt hätte schildern
können. Sie hat denn auch beide Protokolle nach wörtlicher Rücküber-
setzung in eine von ihr genügend beherrschte Sprache vorbehaltlos
unterzeichnet und die Leistungen des eingesetzten Dolmetschers in
der zweiten Anhörung als sehr gut respektive gut (A 10 S. 3 und 19)
qualifiziert, weshalb sie bei diesen Aussagen zu behaften ist und sich
Unterlassungen bei ihren Antworten selber zuzuschreiben hat (vgl.
Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Auch dem Protokollblatt der
Hilfswerkvertretung ist nicht zu entnehmen, dass die letzte Befragung
- bis auf den aus Sicht der Hilfswerkvertretung nicht guten gesund-
heitlichen Zustand der Beschwerdeführerin - irgendwelchen Anlass für
Einwände geboten hätte (A10 S. 23). Solche wurden damals angeblich
bloss hilfswerkintern festgehalten und erst fünfzehn Monate später auf
Beschwerdeebene bekannt gemacht. Dieses Vorgehen ist schwer
nachvollziehbar, ist es doch der Hilfswerkvertretung aufgetragen, auf
den Schutz der schwächsten Partei im Verfahren zu achten und not-
falls sofort mit den ihr zur Verfügung gestellten gesetzlichen Mitteln
einzuschreiten (vgl. dazu Art. 30 Abs. 4 AsylG). Mithin darf davon aus-
gegangen werden, dass eine Hilfswerkvertretung im Falle massiver
Verletzung von Verfahrensvorschriften unverzüglich tätig wird und un-
mittelbar oder doch kurz nach einer Befragung eine entsprechende
Protokollnotiz aktenkundig macht. Da keine überzeugende Begrün-
dung seitens der Hilfwerkvertretung für das stark verspätete Einbrin-
gen ihrer Kritik vorliegt und auch kein Grund erkennbar ist, weshalb
bloss ein sehr kleiner Teil der Einwände (intern) festgehalten wurde, ist
dem längere Zeit zurückgehaltenen Dokument der Hilfswerkvertretung
nicht zu folgen und es kann aus ihm für die Beschwerdeführenden
nichts abgeleitet werden. Zudem sieht das Bundesverwaltungsgericht
im Umstand einer (damaligen) angeblichen Medikamenteneinnahme
gegen Hirndurchblutungsstörungen keinen Anlass, angesichts des aus
heutiger Sicht unproblematischen Verlaufs der kantonalen Befragung
von Amtes wegen Jahre später ein psychiatrisches Gutachten anzufor-
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dern. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen
stellte die Hilfswerkvertretung sinngemäss bloss fest, die Beschwerde-
führerin wirke psychisch angeschlagen und gebe an, sich an Verschie-
denes nicht erinnern zu können; entsprechende Passagen lassen sich
etwa in der Akte A10 (bspw. F29) finden. Indessen haben wohl man-
che Befragte während einer mehrstündigen Anhörung (A10 S. 20) mit
Erinnerungslücken und Konzentrationsschwächen zu kämpfen. Anders
verhält es sich, wenn eklatante Erinnerungslücken in auffallender Wei-
se zentrale Vorgänge und essenzielle Kernerlebnisse betreffen. Solche
Lücken sind meist allein mit einer Medikamenteneinnahme kaum er-
klärbar, und die Ursache für insgesamt nicht überzeugende Vorbringen
ist in solchen Fällen fast immer das Bestreben, eine plausible, stim--
mige Asylgeschichte vorzubringen. Vorliegend lassen sich jedenfalls
keine Anhaltspunkte finden, wonach die Vorinstanz die Verhältnismäs-
sigkeit missachtet, den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den
Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt hat. Unter Würdigung
aller Hinweise ist der Sachverhalt damit als erstellt zu erachten und
das betreffende Protokoll für den Entscheid verwertbar. Das Gericht
hat keine Veranlassung, die Sache zur Neuerstellung und -beurteilung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Ent-
scheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es stell-
te widersprüchliche Angaben bezüglich der behaupteten Entführung
des zweiten Ehemannes und ihres angeblichen Kontaktes zur Fern-
sehstation in M._____ fest. In der Erstbefragung habe sie behauptet,
ihr Mann sei im April 2001 entführt worden und sie habe sich an das
Fernsehen gewandt, eine entsprechende Sendung sei im März 2002
ausgestrahlt worden. Später allerdings habe sie davon gesprochen, ihr
Mann sei im April 2002 entführt worden und sie habe sich vor zirka
vier Monaten (mithin: zirka Juli 2003) an das Fernsehen gewandt,
ohne dass etwas gesendet worden sei. Weiter habe die
Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben bezüglich des
Geschlechtsnamens und Alters ihres Sohnes aus erster Ehe, ihrer
Aufenthaltsorte in Russland, der Anzahl ihrer Verwandten und des
Ausstellungsjahres ihres Inlandpasses gemacht. Zudem seien ihre
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Schilderung der angeblichen Verfolgung ohne jegliche Substanz,
stereotyp und undifferenziert ausgefallen. Sie schildere die
Entführungen nur vage, vermöge die Unterstützungshandlungen ihres
zweiten Mannes nicht detailliert zu beschreiben und könne die
Bedrohung durch einen Unbekannten nicht näher darlegen.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht an den
zurückgelegten Reiseweg erinnern könne. Es sei kaum möglich, dass
sie mit ihren Kindern ohne Kontrolle von der Ukraine in die Schweiz
habe reisen können. Daran vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Wohnsitz- und Schulbildungs-
bestätigungen, die im Original eingereicht worden seien, könnten in
Russland auf missbräuchliche Art und Weise erworben sein. Die Be-
schwerdeführenden erfüllten demnach, so folgerte die Vorinstanz, die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
In der Beschwerde wurde gerügt, die Protokolle könnten aus verschie-
denen Gründen nicht als Entscheidgrundlage dienen, auch gebe es
keine verwertbaren erheblichen Widersprüche (s. vorstehend E. 3). Es
liege eine Verfolgung durch russische Milizen vor. Das Motiv der Verfol-
gung sei in der politischen Haltung und der ethnischen Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin und ihres (zweiten) Ehemannes zu finden, der
umgebracht worden sei. Obwohl sie sich an zahlreiche Behörden ge-
wandt habe, habe sie keine Hilfe erhalten. Eine unbekannte Person
drohe ihr. Mithin würden die erlittenen Nachteile die geforderte Inten-
sität erfüllen. Dieser Verfolgung könne sie sich in Russland nicht ent-
ziehen, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Be-
schwerdeführenden seien gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG als Flücht-
linge anzuerkennen. (Bezüglich der Inhalte und Daten der eingereich-
ten Arztberichte wird auf den Sachverhalt verwiesen.)
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 verneinte das Bundesamt
das Vorliegen ungenügender Entscheidgrundlagen. Weiter sei der Na-
me des Sohnes aus erster Ehe und der Mädchenname der Beschwer-
deführerin widersprüchlich angegeben worden. Zudem sei aufgrund
des ärztlichen Berichts des (...) davon auszugehen, dass im
Wegweisungspunkt keine Gefährdung vorliege. Den eingereichten
Beweismitteln sei ebenfalls nichts Erhebliches zu entnehmen.
In der Replik vom 15. November 2005 führte die Beschwerdeführerin
unter bereits bekannten Positionen aus, was den unstimmigen Namen
des Sohnes aus erster Ehe und die Namen ihrer Eltern betreffe, so
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handle es sich um ein Missverständnis respektive ein leicht erklärba-
res Versehen. Sie sei im Wegweisungspunkt gefährdet.
In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 hielt das Bundesamt fest,
die bisher eingereichten Dokumente - namentlich ein Geburtsregister-
auszug und eine Todesbescheinigung - würden nichts an der bisheri-
gen Beurteilung der Sachlage ändern. Da die Beschwerdeführerin be-
reits im (...) 2004 über den Tod ihres Ehemannes unterrichtet worden
sei, stelle sich die Frage, warum sie diesen Sachverhalt nicht bereits
früher zu untermauern versucht habe. Weiter vermöge der ge-
sundheitliche Zustand eine Neubeurteilung der Situation nicht zu
rechtfertigen. Eine ärztliche Versorgung sei im Heimatland gewährleis-
tet.
Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2006 führte die Beschwerdeführerin
den Zeitpunkt der Einreichung der Todesbescheinigung auf die schwie-
rige Kontaktnahme zu ihrer (...) zurück, die nach wie vor in (...) lebe.
Später reichte sie mehrere Originaldokumente und weitere
Beweismittel nach und wies namentlich auf die Situation in
Tschetschenien hin.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung ei-
ner tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schil-
derung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beur-
teilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.3 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der
Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund
des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Angesichts des summarischen Cha-
rakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwe-
sentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende
Bedeutung beizumessen. Es darf zwar nicht davon ausgegangen wer-
den, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsät-
zlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe
ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Aber es verhält sich
anders, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise er-
wähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit
dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher
nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
zu berücksichtigen sein sollten.
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E-4356/2006
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vor-
instanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst un-
ter Berücksichtigung eines allenfalls gesundheitlich reduzierten Zu-
standes überwiegend nicht glaubhaft erscheinen. Zwar dürfte es sich,
wie die Rechtsvertretung feststellte, nicht bei allen in der angefoch-
tenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten um erhebliche Wider-
sprüche handeln. Unbestrittenermassen ist auch aufgrund der Lingua-
Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Tschetschenien sozialisiert worden ist. Die anlässlich des Lingua-
Interviews durch den amtsinternen Spezialisten gestellten Fragen zur
Feststellung ihrer Herkunft waren teilweise anforderungsreich und
wurden von ihr - ohne die Geltendmachung massiver gesundheitlicher
Einschränkungen - mehrheitlich detailreich und in sich stimmig beant-
wortet. Im Gegensatz dazu sind ihre Aussagen hinsichtlich des mit der
Asylgeschichte verbundenen Umfeldes in Tschetschenien auffallend
vage, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Aber selbst wenn
ein Teil der Unschärfen und Widersprüche in den Sachdarstellungen
auf (nicht nachgewiesene) Medikamenteneinflüsse zurückzuführen
wäre, bliebe gleichwohl - um nur ein Beispiel zu nennen - nicht nach-
vollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ereig-
niszeitpunkte zentraler Vorkommnisse wiederholt um ein ganzes Jahr
irrte, namentlich beim Entführungszeitpunkt ihres zweiten Mannes.
Auch beim Ablauf des angeblichen Kontaktes mit den Medienverant-
wortlichen in M._____ und dem angeblichen Bedroher sind - wie auch
die Rechtsvertreterin letztlich zugeben muss - Unstimmigkeiten
erheblicher Art festzustellen. Zudem bleibt unerklärlich, dass die Be-
schwerdeführerin über die Entführungen ihrer nächsten Angehörigen
nichts Präziseres hat in Erfahrung bringen können. Weiter ist nicht
erklärbar, warum ihr Name und Alter des leiblichen Sohnes nicht ge-
läufig waren. Schliesslich können auch die zeitlichen Angaben und
Aufenthaltsorte in Russland in der dargelegten Weise nicht zutreffen.
Da ihr diese zentralen Punkte weder im Ablauf noch in zeitlicher Hin-
sicht nicht mehr oder weniger stimmig abrufbar in Erinnerung geblie-
ben sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht von eige-
nen Erlebnissen berichtet hat. Schliesslich ist auffällig, dass die Anga-
ben zu den Aktivitäten (im Umfeld des tschetschenischen Widerstan-
des) ihres verstorbenen Ehemannes sehr vage und substanzlos aus-
gefallen sind; auch der Nachweis seines Todes liess sehr lange auf
sich warten. Die entsprechende Erklärung mit einer schwierigen Kom-
munikation mit einer (...) überzeugt nicht, zumal man sich solche
Nachweise auch auf andere Art beschaffen kann. Namentlich trägt das
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spätere Auftauchen und die Nachreise ihres Sohnes aus erster Ehe in
die Schweiz sowie die Negierung ursprünglicher Aussagen zu seiner
Entführung nicht zur Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrags bei. Aus den
Angaben geht weiter hervor, dass sie in ihrem Heimatland weder
politisch aktiv gewesen ist noch in einem Strafverfahren gestanden hat
oder inhaftiert gewesen ist. Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung
von Wiederholungen weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehm-
lassung verwiesen werden. Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin im Endergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Wegweisung zu Recht ange-
ordnet wurde, ob sie vollziehbar ist oder ob die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen sind, weil dem Wegweisungs-
vollzug ein Hindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegensteht.
5.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Das Asylgesuch datiert vom 26. Oktober 2003. Der Vollständigkeit hal-
ber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Inkrafttreten der vom
16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007
für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fällen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch
noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44
Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 6. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121).
Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für
hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asyl-
gesetzänderung vom 16. Dezember 2005) ist dieser Punkt unter dem
besagten Titel dem Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit
einer Würdigung entzogen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG könnte je-
doch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
neu der Wohnkanton der betroffenen Personen - sowohl während
hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch -
mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genann-
ten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.
6.3 Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugs-
hindernisse sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen vorliegt, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
Bbl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung
auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
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Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen
Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende
Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers er-
gebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen In-
teresse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
7.2
7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht keinen Anlass hat, an
der tschetschenischen Herkunft der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Es ist deswegen vom festgestellten Sachverhalt auszugehen.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin ei-
nig, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz wesentlich verändert hat. So
ist der Krieg in Tschetschenien inzwischen beendet, auch wenn in die-
ser Republik noch zahlreiche russische Soldaten stationiert sind. Die
äusseren Spuren des Krieges wurden nach und nach durch ein mit
teils fragwürdigen Methoden finanziertes und forciertes Wiederaufbau-
programm zu einem grösseren Teil beseitigt, jedenfalls in der Haupt-
stadt und in anderen Städten. Allerdings sind nach verschiedenen
glaubwürdigen Berichten Willkür, Betrug und Intransparenz der Ver-
waltung an der Tagesordnung. Der Arbeitsmarkt ist weitgehend durch
Clans kontrolliert. Zudem ist die Ölindustrie am Boden, und wegen des
grossen Arbeitsmangels ist eine Abwanderung festzustellen. Viele Ar-
beitstätige haben keine feste Anstellung. Es gibt kaum eine Familie,
die nicht Tote der Tschetschenienkriege (1994 bis 1996 bzw. 1999 bis
2006) zu beklagen hat. Eine Aufarbeitung der Kriegsgreuel gibt es
nicht. So wird die aktuelle Situation als “prekäre Normalisierung der
Lebensverhältnisse“ beschrieben (vgl. dazu beispielhaft die NZZ vom
25. Oktober 2008). Die Lage hat sich in den Nachkriegsjahren immer-
hin insofern konsolidiert, als ein gewisses Mass an Sicherheit und Sta-
bilität auszumachen ist. Insgesamt ergibt sich denn auch für die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder unter dem Aspekt der allgemeinen
Sicherheitslage im Heimatstaat aktuell keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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E-4356/2006
7.2.3 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend
individuelle Umstände ins Gewicht.
Selbst unter Berücksichtigung, dass nach wie vor gewisse Zweifel an
Teilen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachdarstellung
vorhanden sind, dürfte das Leben der inzwischen (...)-jährigen
Beschwerdeführerin seit 1982 wohl doch von mehreren traumatischen
Erlebnissen geprägt worden sein. Eine erste Ehe, aus der ein Sohn
hervorgegangen sein soll, ist offenbar gescheitert. Eine zweite Ehe,
aus der die Kinder (...) und (...) hervorgegangen sind, und der Tod
ihres Ehemannes kurz danach haben bei der Beschwerdeführerin -
zumal in einem militärisch, politisch und wirtschaftlich sehr
schwierigen Umfeld lebend - tiefe Spuren hinterlassen. Die gesund-
heitlichen Folgen, insbesondere in psychischer Hinsicht, dürften ge-
mäss ärztlichem Attest vom 9. Januar 2009 noch längere Zeit anhal-
ten. Im Attest wird eine integrative psychiatrische (und psychothera-
peutische), medikamentöse und antidepressive Behandlung gefordert.
Demzufolge hält der Rechtsvertreter der Vorinstanz zu Recht vor, der
Gesundheitszustand sei zu Unrecht nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Auch wenn im Attest vom behandelnden Arzt festgehalten
wird, er könne bezüglich der Prognose keine exakten Aussagen ma-
chen und er halte die Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin in
Russland für grundsätzlich gegeben, so gibt er doch gleichzeitig an,
sich zu den Konsequenzen einer eventuellen Rückkehr nach Tsche-
tschenien nicht äussern zu können. Er gehe davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin einen langwierigen Heilungsverlauf erwarte, da bei
ihr eine gewisse Chronifizierung von psychiatrischen und somatischen
Symptomen bereits stattgefunden habe und sie wohl eine ambulante
psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung
über mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen müsse. Ein zu-
sätzlicher Schriftenwechsel mit der Vorinstanz oder eine weitere In-
struktion in diesem Zusammenhang erübrigt sich deshalb, weil das
Gericht auch aus anderen Gründen zum Schluss kommt, eine Rück-
kehr nach Russland oder Tschetschenien sei für die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kindern nicht zumutbar. Es ist nachvollziehbar, dass eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern aus zwei Ehen
zu einer Retraumatisierung führen könnte. Zu deren Bewältigung dürf-
ten ihr zumindest in näherer Zukunft die psychischen sowie physisch-
en Kräfte und ebenso die finanziellen Mittel fehlen. Kommt hinzu, dass
sie gemäss ihren Angaben ursprünglich aus (...) stammt und erst 1982
nach M._____ gelangte, wo ihre zwei Ehen aus unterschiedlichen
Seite 19
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Gründen endeten. Nach der Entführung ihres ersten Ehemannes und
dem Tod ihres zweiten Ehemannes war sie unter sehr schwierigen
Verhältnissen für mindestens zwei ihrer Kinder direkt und allein
verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht mit
genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie verfüge im
Heimatland mit den (...) über ein tragfähiges soziales Netz, das
genügend stark wäre, um sie aufzufangen. Aus den Akten ist zu
schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin von den (...) so weit
entfremdet hat, dass sie bereits Mühe bekundet, sich an die
Schreibweise ihrer Namen zu erinnern. Auch wusste sie lediglich, dass
ein (...) in Russland und eine (...) in (...) lebt. Ausserdem ist nicht
aktenkundig, dass sie zu dem etwa im Jahr (...) geschiedenen ersten
Ehepartner noch engere Kontakte unterhalten würde. Unabhängig
davon könnte auch der Umstand, dass ihr Sohn aus erster Ehe sie
allenfalls zurückbegleiten könnte, nicht ohne Weiteres zur Annahme
führen, der Vollzug sei auf diese Weise zumutbar. Selbst wenn ihre
Geschwister sie in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten, ist es ihr
aus humanitären Gründen nicht zuzumuten, mit den Kindern, mit wel-
chen sie sich inzwischen in der Schweiz unter grossen Anstrengungen
und trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein
einigermassen stabiles Umfeld geschaffen hat, nach Jahren in
diejenige Teilrepublik Russlands zurückzukehren, mit welcher sie trau-
matisierende Erinnerungen verbindet. Eine Aufenthaltsalternative
dürfte im übrigen Russland für die Beschwerdeführerin mit ihren Kin-
dern zur Zeit nicht in Frage kommen.
Für die bald (...) und (...)-jährigen Kinder der Beschwerdeführerin aus
zweiter Ehe, die mittlerweile in der Schweiz vollständig integriert seien
(vgl. Beschwerde S. 4), ist eine Rückkehr in den Heimatstaat, mit
welchem sie nur Erinnerungen - vorwiegend belastende
(Kriegsereignisse, soziales und wirtschaftliches Elend) - verbinden, sie
sprechen kein Wort Tschetschenisch, nicht zuzumuten. Beide haben
wichtige prägende Jahre ihrer Persönlichkeitsbildung in der Schweiz
erlebt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des [KRK, SR 0.107]). Vor diesem Hintergrund ihrer familiären Her-
kunft und Geschichte muss davon ausgegangen werden, dass die Kin-
der der Beschwerdeführerin aus der Schulausbildung herausgerissen
würden und nach Russland zurückkehren müssten. Dort wären sie
wohl mangels Unterstützung durch eine gesundheitlich (psychisch und
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physisch) angeschlagene Mutter mehrheitlich sich selbst überlassen
und damit in ihrer weiteren persönlichen sowie beruflichen Entwicklung
in einem schwierigen wirtschaftlichen und politischen Umfeld gefähr-
det. Das Kindeswohl steht somit dem öffentlichen Interesse am Vollzug
der Wegweisung entgegen.
Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Hinweise und Beweismittel in
der Beschwerde nicht mehr einzugehen.
7.2.4 Zusammenfassend ergibt eine Abwägung des zu gewichtenden
privaten Interesses der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am weite-
ren Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug
der verfügten Wegweisung trotz des Umstandes, dass die Beschwer-
deführerin wiederholt durch ihr Verhalten negativ aufgefallen ist
(s. vorstehend Bst. Z) ist, dass ersteres überwiegt. Dem Wegwei-
sungsvollzug steht damit ein Hindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG entgegen. Nachdem keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ersichtlich sind, ist die Beschwerde somit lediglich im Wegwei-
sungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuord-
nen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den hälftig obsiegenden
Beschwerdeführenden ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird und darüber nicht zu befinden ist (vgl. dazu Dis-
positivziffer 2 der Verfügung vom 21. März 2005).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälf-
tigen Obsiegens eine Entschädigung lediglich für die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die beiden
Rechtsvertretungen bezifferten in den Honorarnoten vom 11. März
2005 und 24. Februar 2009 ihre Aufwendungen insgesamt auf einen
zeitlichen Aufwand von 38 Stunden (27 Stunden bei einem Ansatz von
Fr. 150.- und 11 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 250.-) sowie Bar-
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auslagen von zweimal Fr. 50.-, was einem Gesamtaufwand von
Fr. 6850.- entspricht.
Der von den Rechtsvertretern angegebene Stundenaufwand wird vom
Gericht als unnötig (allzu hoch) und angesichts der nicht übermässi-
gen Komplexität des Verfahrens als nicht vollumfänglich angemessen
angesehen. Die Aufwendungen werden daher unter Zugrundelegung
der eingereichten Honorarnoten von Amtes wegen geschätzt. Weiter
ist zu berücksichtigen, dass beide Vertretungen mit derselben An-
schrift verzeichnet sind und der zweite Rechtsvertreter erst am 21. De-
zember 2007 offiziell zur Mandatsführung im vorliegenden Fall er-
mächtigt wurde; die vormalige Rechtsvertreterin hat dem Gericht nie
ihre definitive Mandatsniederlegung angezeigt. Letzteres war lediglich
einem Gespräch des zweiten Rechtsvertreters zu entnehmen (vgl.
Bst. Y). Mithin ist zumindest bis zum 21. Dezember 2007 von einem
Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Das Gericht geht deshalb
bei der ersten Rechtsvertretung von einem Zeitaufwand von 18,5 Stun-
den aus, was einen Gesamtbetrag von Fr. 3094.– (inklusive Auslagen
Fr. 100.– und Mehrwertsteuer) ergibt. Für den aktuellen Vertreter be-
laufen sich die zu entschädigenden, notwendigen Aufwendungen (ab
21. Dezember 2007) auf 3 Stunden, was bei einem Stundenansatz von
Fr. 250.– einen Betrag von Fr. 861.– (inklusive Auslagen Fr. 50.– und
Mehrwertsteuer ergibt.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie des
hälftigen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden somit für die Leis-
tungen von für Rechtsanwalt D._______ eine reduzierte Parteient-
schädigung von total Fr. 430.50 (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) und für die Leistungen von (...) eine reduzierte
Parteientschädigung von total Fr. 1547.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche Beträge vom Bundesamt zu
entrichten sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylerteilung und der Wegweisung abgewiesen. Im Übrigen
wird sie gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung des Bundesamtes vom 4. Februar 2005 werden aufgehoben.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer zwei Kinder (...) und (...) in der Schweiz wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die Aufwendun-
gen des Rechtsvertreters D._______ eine reduzierte Parteientschä-
digung im Betrag von Fr. 430.50 (inkl. Auslagen und MWST) und für die
Aufwendungen der Rechtsvertreterin (...) eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1547.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
über die Rückgabe der eingereichten originalen Beweismittel ent-
scheidet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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