Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4356/2011
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo
vom 25. August 2010 (Eingang Botschaft 31. August 2010) stellte der
Beschwerdeführer ein Asylgesuch und ersuchte um Hilfe und Schutz vor
Verfolgung. Zur Begründung verwies er auf seine persönliche Situation
als kriegsversehrter ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE).
B.
Mit Schreiben vom 31. August 2010 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer auf, detailliertere Angaben zu seinen Asylgründen zu
machen und allfällige Beweismittel einzureichen. Dem Beschwerdeführer
wurde dazu Frist bis zum 30. September 2010 gesetzt.
Mit Eingabe vom 20. September 2010 an die Botschaft beantwortete der
Beschwerdeführer die ihm von der Botschaft gestellten Fragen. Als
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopien der Übersetzung
seiner Geburtsurkunde, seiner (…) Identitätskarte und der (…)
Entlassungsurkunde zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 lud die Botschaft den
Beschwerdeführer zu einer auf den 16. November 2010 festgesetzten
Anhörung ein. Der Beschwerdeführer leistete der Einladung Folge.
D.
Mit Begleitschreiben vom 18. November 2010 überwies die Botschaft das
Dossier des Beschwerdeführers, insbesondere das Befragungsprotokoll
vom 16. November 2010, dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
E.
Mit Eingaben an die Botschaft vom 7. Januar 2011 und vom 21. März
2011 wies der Beschwerdeführer auf eine anhaltende Bedrohung seitens
staatlicher und nichtstaatlicher Akteure sowie auf seine nach wie vor
prekären Lebensumstände hin. Die Botschaft überwies diese Eingaben
ebenfalls an das BFM.
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 und 10. Februar 2010 an die
Botschaft führte der Beschwerdeführer erneut aus, er sei in Gefahr. Auch
diese Eingaben wurden an das BFM weitergeleitet.
F.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an den
Beschwerdeführer weiter.
G.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter (deutschsprachiger)
Eingabe vom 27. Juli 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl. Die Beschwerde ging am 9. August 2011 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2]
AsylG).
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4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; diese Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen des Gesetzestexts bei der letzten Revision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst Folgendes
ausgeführt:
5.1.1. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ im Jaffna
Distrikt – sei eigenen Angaben zufolge (…) den LTTE beigetreten und
nach einer militärischen Grundausbildung deren politischem Flügel
zugeteilt worden. Ab (…) habe er im Finanzbereich und in der Verwaltung
der Organisation gearbeitet. Später sei er militärisch weiter ausgebildet
worden. Im (…) sei er anlässlich eines Bombenangriffs der srilankischen
Armee auf das Camp, in dem er sich aufgehalten habe, (…) schwer
verletzt worden, (…). Dennoch sei er bis Kriegende als G._______ im
Fronteinsatz gestanden. Am (…) 2009 habe er sich in C._______ der
Armee ergeben. Danach sei er in verschiedenen Rehabilitierungszentren
der Sicherheitskräfte interniert und dort ständigen Verhören unterzogen
worden. Man habe ihn über Waffenschmuggel befragt, und er hätte auch
Waffenverstecke zeigen sollen. Er habe zugegeben, mehrere Jahre bei
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den LTTE gewesen zu sein, aber verschwiegen, zeitweise einem Team
angehört zu haben, das Anschläge auf die Armee verübt habe. Er habe
auch abgestritten, ein F._______ gewesen zu sein. Im April 2010 sei der
Beschwerdeführer entlassen worden und nach B._______ zurückgekehrt.
Dort sei er häufig von Armeeangehörigen sowie vom Criminal
Investigation Department (CID) aufgesucht worden, wobei das Haus
durchsucht und er zu seiner früheren LTTETätigkeit in Jaffna und zu
anderen LTTEMitgliedern befragt worden sei. Der Beschwerdeführer
glaube, die Sicherheitskräfte seien von Überläufern über ihn informiert
worden. Immer wieder sei ihm vorgehalten worden, über Kenntnisse von
Waffenverstecken der LTTE zu verfügen. Familienangehörige, Freunde
und Nachbarn seien ebenfalls über ihn ausgefragt worden. Der
Beschwerdeführer werde zudem von unbekannten bewaffneten Personen
sowie von Angehörigen paramilitärischer Gruppen, wie der D._______
bedroht. Am (…) 2011 sei er von drei bewaffneten Personen entführt,
festgehalten, befragt und am (…) 2011 freigelassen worden. Von einem
Freund, der für die D._______ tätig sei, habe er Anfang (…) 2011
erfahren, die D._______ werfe ihm vor, einst den D._______Führer von
B._______ ermordet zu haben. Der Beschwerdeführer wechsle immer
wieder den Aufenthaltsort. Trotz der Entlassung aus der Rehabilitation
habe er vor erneuter Verhaftung Angst. Ausserdem habe er aufgrund
seiner Invalidität Mühe, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
5.1.2. Angesichts der zahlreichen vergangenen Gewaltereignisse, des
Aufenthalts in Rehabilitation Camps, der Bedrohungen und Behelligungen
durch die Sicherheitskräfte nach der Freilassung sei es nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer sich um seine Sicherheit sorge. Bei objektiver
Betrachtungsweise sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn
des Asylgesetzes jedoch als nicht begründet einzustufen. Die
Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch und gemäss
ständiger Praxis werde die Bewilligung nur im Falle einer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefährdung der
gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka erteilt. Der
Beschwerdeführer sei im (…) nach fast (…) Aufenthalt im Rehabilitation
Camp und entsprechender intensiver Überprüfung entlassen worden.
Daher sei davon auszugehen, dass er trotz früherer Mitgliedschaft bei
den LTTE nicht mehr als Gefahr für den srilankischen Staat angesehen
werde. Er sei zwar nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung
der Behörden gestanden, aber den entsprechenden Massnahmen
komme aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität kein
Verfolgungscharakter zu und es bestünden keine konkreten
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Anhaltspunkte für zu befürchtende schwerwiegende staatliche
Verfolgungsmassnahmen.
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5.1.3. Mit Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe seitens Dritter hält
das BFM fest, dass die Befürchtung, künftig solchen Nachteilen
ausgesetzt zu sein, nur dann einreiserelevant sei, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht schutzfähig sei. Dies sei hier
nicht der Fall. Zudem handle es sich um lokal oder regional beschränkte
Massnahmen, denen sich der Beschwerdeführer durch den Wegzug in
einen anderen Landesteil entziehen könne.
5.1.4. Die schwierige, auf der Invalidität beruhende persönliche
Lebenssituation des Beschwerdeführers sei bedauerlich, stelle aber
ebenfalls keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
dar.
5.1.5. Abschliessend hält das BFM fest, dass die Vergangenheit des
Beschwerdeführers auch eine vertiefte Prüfung der Asylunwürdigkeit
gemäss Art. 53 AsylG sowie einen Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
angezeigt erscheinen lassen würde. Da die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht einreiserelevant seien, könne darauf vorläufig
verzichtet werden.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Probleme in Jaffna seien ja aktenkundig, und es werde dort von
Tag zu Tag immer schlimmer. Er müsse zurzeit versteckt leben und habe
ständig Probleme mit D._______ und mit einer unbekannten, auf
Entführungen spezialisierten weiteren Gruppe. Aus diesen Gründen und
auch wegen seiner Behinderung bitte er um Schutz und Hilfe.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass die
allgemeine Situation für die Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas
während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war und es in der
Nachkriegszeit – wenn auch in einem sich vermindernden Mass – immer
noch ist.
5.3.1. Der Beschwerdeführer war wegen seiner Vergangenheit als LTTE
Kämpfer insbesondere verschiedenen staatlichen
Untersuchungsmassnahmen ausgesetzt, die indessen – nachdem der
Beschwerdeführer selber angibt, dabei grundsätzlich korrekt behandelt
worden zu sein (vgl. Befragungsprotokoll S. 10) – offensichtlich im
Rahmen der Terrorabwehr und nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten
Motiven erfolgt sind. Hätten sich aus diesen Untersuchungen konkrete
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Verdachtsmomente gegen ihn ergeben, wäre er mit Sicherheit verhaftet
und strafrechtlich verfolgt worden. Namentlich den wiederholten Verhören
und Kontrollen ist zudem, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung
zu Recht festgestellt hat, eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG abzusprechen.
5.3.2. Bei den Behelligungen seitens Dritter handelt es sich offenbar um
lokale oder regionale Probleme, denen der Beschwerdeführer durch
einen Umzug zu seinen Verwandten beispielsweise nach E._______
(vgl. Befragungsprotokoll S. 10) ausweichen könnte. Im Übrigen könnte
sich der Beschwerdeführer wohl auch an die zuständigen behördlichen
Stellen wenden und um Schutz nachsuchen, nachdem der srilankische
Staat als grundsätzlich schutzfähig gelten kann.
5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bisher keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Es gibt bei der vorliegenden Aktenlage keinen Grund zu Annahme, er
würde einer solchen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft ausgesetzt werden.
5.3.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine relevante künftige Verfolgung darzutun. Das
BFM hat demnach zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer – der unter anderem angegeben hatte, als aktives
Mitglied der LTTE während (…) Jahren und Anführer einer Kampftruppe
persönlich für (…) verantwortlich zu sein, (…) (vgl. Befragungsprotokoll
S. 4 f.) – bei näherer Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit als
asylunwürdig gemäss Art. 53 AsylG zu qualifizieren wäre. Diese
Qualifikation schliesst gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Ausland
Asylverfahrens generell aus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 7).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
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Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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