B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4356/2015
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Stephanie Selig,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Oktober 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 anerkannte die Vorinstanz
sie als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Am 22. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, ihrem ge-
meinsamen Kind, ihrem Kind aus einer früheren Ehe, den zwei Kindern
ihres Ehemanns aus einer früheren Ehe, sowie ihrer Schwester
(B._______, ihr angebliches Pflegekind) ein. Dazu reichte sie sämtliche
Geburtsurkunden im Original, eine Kopie der Identitätskarte ihres Eheman-
nes, je zwei Fotos der Kinder sowie ein Hochzeitsfoto zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 20. November 2014 stellte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu.
Die Beschwerdeführerin antwortete auf die ihr gestellten Fragen mit Ein-
gabe vom 22. Dezember 2014 und reichte weitere Dokumente ein.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 erteilte das SEM dem Ehemann der Be-
schwerdeführerin, ihrem gemeinsamen Kind, ihrem Kind aus einer frühe-
ren Ehe sowie den zwei Kindern ihres Ehemanns aus einer früheren Ehe
die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung.
E.
Gleichtags forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit separatem
Schreiben dazu auf, verschiedene Fragen bezüglich ihrer Schwester
B._______ zu beantworten. In ihrem Antwortschreiben vom 21. April 2015
führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Befragung zur
Person habe sie bezüglich ihrer Schwester eine falsche Altersangabe
gemacht. Tatsächlich sei diese nicht 28 Jahre alt, sondern am (…)
geboren. Das Betreuungsverhältnis habe sie in der Befragung nicht
erwähnt, da sie ausdrücklich nach ihren eigenen Kindern gefragt worden
sei. Sie habe an der Anhörung von lediglich fünf Personen im Haushalt
gesprochen, da sich die entsprechende Frage auf Lebensmittelcoupons
bezogen habe. Diese erhalte sie nur für sich und die Kinder, jedoch nicht
für ihre Schwester. Diese sei zusammen mit ihren Kindern aus Eritrea
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ausgereist. Ein Dokument betreffend die Sorgerechtsregelung sowie
gemeinsame Fotos besitze sie nicht.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – eröffnet am 15. Juni 2015 – bewilligte
das SEM die Einreise für die Schwester der Beschwerdeführerin nicht und
wies das Gesuch um Familiennachzug ab.
G.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung vom 12. Juni 2015 aufzuheben, es sei ihr Gesuch um Familiennach-
zug für B._______ gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu ge-
statten. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr eine angemes-
sene Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde zu gewäh-
ren, bis Einsicht in die Verfahrensakten genommen werden konnte, es sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei von der Vor-
schusspflicht zu befreien.
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 sandte das SEM der Beschwerdeführerin
Kopien der Akten und des Aktenverzeichnisses zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
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2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur er-
gänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere
Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich
nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.2 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG werden nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, son-
dern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsu-
miert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen
Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Botschaft vom 31.
August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, BBl 1977 III 117; E-
MARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es
stehe fest, dass B._______ nicht das Pflegekind der Beschwerdeführerin
sei und somit nicht zu deren Kernfamilie gehöre. Die Beschwerdeführerin
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habe in der Befragung zur Person angegeben, sie habe nur vier Kinder und
habe kein Pflegekind erwähnt. Sie habe zwar eine Schwester namens
B._______ erwähnt, jedoch gesagt, diese sei 28 Jahre alt. Zudem habe sie
angegeben, ihr Haushalt bestehe aus fünf Personen, womit das Pflegekind
nicht mitgezählt worden sei. Sorgerechtsdokumente habe sie keine einge-
reicht.
5.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
5.3 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beschwer-
deführerin gelingt es nicht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass ihre Schwester als Pflegekind Teil der vorbestandenen Famili-
engemeinschaft ist und somit unter den Begriff der "minderjährigen Kinder"
von Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen würde. So stellt die Vorinstanz zutreffend
fest, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person zwar eine
Schwester namens B._______ erwähnt, jedoch angibt, diese sei 28 Jahre
alt (SEM-Akten, A3/11 S. 5). Weder in der Befragung zur Person noch in
der Anhörung erwähnt die Beschwerdeführerin jemals ein Pflegekind, ob-
wohl öfters Fragen zu ihrer Familie, ihrem Haushalt und ihren Kindern ge-
stellt wurden. So erwähnt sie auch, dass ihre Familie aus fünf Personen
bestanden habe (SEM-Akten, A15/22 F154), was ausschliesst, dass noch
ein fünftes Kind im Haushalt gelebt hat. Ausserdem sagt die Beschwerde-
führerin, sie habe seit ihrer Heirat im März 2008 bis im Juli 2012 in
C._______ gelebt. Ihre Schwester B._______ hingegen lebe in ihrem Ge-
burtsdorf D._______ (SEM-Akten, A3/11 S. 5). Dokumente, die das Vor-
handensein eines Pflegekindes zumindest glaubhaft machen könnten
(Sorgerechtsbestätigung, Familienfotos), reichte die Beschwerdeführerin
keine ein. Aus den eingereichten Beweismitteln (u.a. eine Geburtsurkunde
von B._______) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten.
5.4 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht B._______ die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
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Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Eventualantrag
beantragt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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