B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4357/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
E-4357/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren
letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Maekel). Eigenen Angaben zufolge
verliess sie ihr Heimatland im Januar 2015 und gelangte über Äthiopien
nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie mit einem Boot das Mittelmeer
und kam mit Hilfe der Küstenwache in Italien an Land. Über Mailand reiste
sie am 30. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 11. Mai 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen be-
fragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asyl-
gründen erfolgte am 18. April 2016 und wurde aus zeitlichen Gründen am
24. Mai 2016 fortgesetzt.
B.
Im Rahmen dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe die Schule kurz nach Beginn der neunten
Klasse abgebrochen, um zu heiraten. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen
und kurz nach der Heirat nach C._______ geflüchtet. Aufgrund der Flucht
ihres Ehemannes sei sie im November 2011 verhaftet worden, infolge ihrer
Schwangerschaft und gegen Bezahlung einer Kaution in der Höhe von
10‘000 Nafka sei sie nach vier beziehungsweise fünf Tagen aber wieder
freigekommen. Wegen der Desertion ihres Ehemannes habe sie über
keine Rechte mehr verfügt. Dass ihr Vater im November 2011 verhaftet
worden sei und sie sich infolge Krankheit der Mutter allein um den Haushalt
und um das (...) der Familie habe kümmern müssen, sei ihr zu viel gewor-
den, weshalb sie sich schliesslich für die Ausreise entschieden habe.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) er-
hob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
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schaft sei festzustellen und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 wies die zuständige Instruktions-
richterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (inkl. Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses) sowie auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nach einer summarischen Prü-
fung der Akten mit entsprechender Begründung ab und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, bis am 12. August 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu bezahlen.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Ge-
such um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 ein.
Als Beweismittel reichte sie eine Bestätigung der Registrierung durch das
UNHCR im Flüchtlingslager D._______, (Äthiopien) vom 12. Januar 2015
zu den Akten. Gleichentags bezahlte sie den Kostenvorschuss von Fr.
600.–.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 zog die Instruktionsrichterin
die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 in Wiedererwägung. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung wurde gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet.
Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung er-
sucht.
H.
Mit Schreiben vom 1. September 2016 – der Beschwerdeführerin am
21. September 2016 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an ihrer
Einschätzung fest.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. August
2016 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht
aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet
erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist
jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist
nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
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3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015 E. 5.3).
3.3 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates kon-
frontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.3).
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Seite 6
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.5 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte ebenso wie ihre Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung, zu den Ausweisdoku-
menten sowie zur Ausreise und den Ausreisegründen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Auch würde bei einer Wahrunterstellung der Vorbringen bezüglich angeb-
licher Haft im November 2011 und Ausreise im Januar 2015 kein genügen-
der zeitlicher und kausaler Zusammenhang bestehen, um diese als asylre-
levant zu betrachten. Weiter sei es der Beschwerdeführerin auch nicht ge-
lungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (infolge illegaler
Ausreise) glaubhaft zu machen.
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Seite 7
4.2 Die Beschwerdeführerin hält – nebst einigen Ausführungen betreffend
ihre Glaubhaftigkeit – im Wesentlichen fest, dass die Verfügung der
Vorinstanz nur im Flüchtlingspunkt angefochten werde. Auch wenn nicht
bestritten werde, dass der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen
der Inhaftierung im 2011 und der Ausreise im 2015 nicht gegeben sei, so
habe sie die Inhaftierung trotzdem glaubhaft geschildert, was bezüglich der
allgemeinen Glaubwürdigkeit und der illegalen Ausreise relevant sei.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre illegale
Ausreise glaubhaft dargelegt und sei bei einer Rückreise in ihr Heimatland
als politische Opponentin gefährdet. Aufgrund der Menschenrechtslage in
Eritrea, beziehungsweise weil ihr dort am Flughafen eine willkürliche
Festnahme, unmenschliche Behandlung sowie Folter und anschliessende
Inhaftierung oder direkte Zuführung zum Militärdienst drohe, sei der
Wegweisungsvollzug unzulässig.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar explizit die Aufhebung der
Ziffer 2 des Dispositivs, stellt aber in ihren Ausführungen klar, dass der
Asylpunkt nicht Prozessgegenstand sei und die Verfügung der Vorinstanz
nur im Flüchtlingspunkt angefochten werde. Ob die geltend gemachten
Vorfluchtgründe glaubhaft sind, kann infolgedessen offen gelassen wer-
den, zumal die Beschwerdeführerin den fehlenden zeitlichen und kausalen
Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im 2011
und der Ausreise im 2015 auch nicht bestreitet.
4.3.2 Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 3.4) kann auch
die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelas-
sen werden. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung und die
Entgegnungen in der Beschwerde braucht deshalb nicht eingegangen zu
werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer
illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher
Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil D- 7898/2015 E.
4.6-5.1). Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils
glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich
beachtlichen Verfolgung auszugehen.
4.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.
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Seite 8
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Verfügung vom
17. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind
jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 12. August 2016 ge-
leistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin
rückzuerstatten.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Angela
Stettler als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche Vertreterin
wies in ihrer Kostennote vom 2. Dezember 2016 bei einem Stundenansatz
von Fr. 250.– und einem zeitlichen Aufwand von 8.6 Stunden einen totalen
Aufwand von insgesamt Fr. 2‘336.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus. An-
gesichts der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin sich nicht als Anwältin
ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Unter
Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1‘407.90 (inkl.
Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. August 2016 ein-
bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin
durch die Gerichtskasse rückerstattet.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘407.90 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi