B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m i n i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4358/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien
am 26. Januar 2012, gelangten am 27. Januar 2012 in die Schweiz und
suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Februar 2012 wurden sie vom
BFM zur Person (BzP) befragt. Am 5. Juli 2012 fand die Anhörung durch
das BFM statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten
aus F._______ (Südserbien) und gehörten der Ethnie der Roma an. We-
gen ihrer ethnischen Zugehörigkeit hätten sie ständig Probleme mit ihren
serbischen Nachbarn gehabt, welche ihn immer wieder provoziert hätten.
Er sei deshalb zuckerkrank geworden. In einer Sommernacht vor fünf bis
sechs Jahren seien vier bis fünf Nachbarn in ihr Haus eingedrungen und
hätten sie unter Drohungen aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe
sich gewehrt, worauf es zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Ver-
lauf er mit einer Bierflasche am rechten Arm verletzt worden sei. Sein Va-
ter habe die Polizei angerufen, welche indes nichts unternommen habe.
Anschliessend hätten ihn seine Ehefrau und sein Vater zu Fuss zum Arzt
begleitet. Unterwegs sei er mehrmals in Ohnmacht gefallen. Der Arzt ha-
be ihn ins Spital in G._______ überwiesen, wo er operiert worden sei. Er
sei zwischen zwei und drei Wochen im Spital gewesen. Nach dem Vorfall
seien er und seine Familie weiter beschimpft und bedroht worden. Des-
halb hätten sie die Kinder auf dem Schulweg begleiten müssen. Von Feb-
ruar 2010 bis Mai 2010 hätten sie sich als Asylsuchende in Schweden
und von September 2010 bis Juli 2011 in Deutschland aufgehalten. In
beiden Ländern seien ihre Asylgesuche abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführer ihrerseits führte anlässlich der beiden Befragun-
gen an, sie sei beschimpft und beleidigt worden. Der Vorfall vor fünf Jah-
ren habe sich an einem Nachmittag zwischen 14 und 15 Uhr bezie-
hungsweise eines Nachts im Frühling ereignet. Nachdem die Männer das
Haus verlassen hätten, habe sie die Polizei angerufen, welche daraufhin
vorbeigekommen sei. Die Polizei hätten ihre Aussagen zu Protokoll ge-
nommen. Anschliessend seien sie zusammen mit den Schwiegereltern
zum Arzt gefahren, von wo aus ihr Ehemann ins Spital in G._______
überführt worden sei. Er sei während eines Monats hospitalisiert gewe-
sen. Nach dem Vorfall hätten ihnen die Nachbarn mit einem erneuten
Überfall gedroht, für den Fall, dass sie sich an die Polizei wenden wür-
den. Da auch ihre Kinder bedroht worden seien, habe sie sie zur Schule
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bringen und wieder abholen müssen. Auch nach der Rückkehr aus
Deutschland seien sie erneut beschimpft worden.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am 13. August 2012 – trat
das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wur-
den die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Auf das Gesuch sei –
unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin – einzutreten und das
Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Den Be-
schwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
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lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet
auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer
summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu ge-
währen, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staa-
ten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe
country").
3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat
der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöge. Zur Begründung führt sie aus,
der schwerste Übergriff der serbischen Nachbarn habe sich vor fünf be-
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ziehungsweise sechs Jahren zugetragen. Diesbezüglich hätten die Be-
schwerdeführenden indes in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung
widersprüchlich ausgesagt. Namentlich hätten sie sich unvereinbar dar-
über geäussert, wer die Polizei gerufen habe, ob diese in der Folge bei
den Beschwerdeführenden vorbeigekommen sei, wer den Beschwerde-
führer zum Arzt gebracht habe, wie alt die Täter gewesen seien, zu wel-
cher Jahreszeit sich der Vorfall zugetragen habe, wie weit entfernt einer
der Nachbarn gewohnt habe und wer anlässlich des Vorfalles eine Bier-
flasche in der Hand gehalten habe. Auf Vorhalt hätten die Beschwerde-
führenden die Wiedersprüche nicht auflösen können, weshalb ihre Vor-
bringen als nicht glaubhaft zu bewerten seien.
Zur Lage der Romas in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese ha-
be sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar
2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minori-
täten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf
Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf In-
formationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die natio-
nalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien.
Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten
nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vor-
kommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige
der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten
auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet
würden.
4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was
die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, ihre
Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, was sie teilweise
selbst einräumen (z.B. Beschwerde S. 3: "tatsächlich [ist] nicht zu ver-
kennen, dass die Zweitbefragung etwas dürftig ausgefallen ist"). Eine Ver-
letzung des Willkürverbotes wird gerügt. Doch die Rüge wird nicht an-
satzweise begründet. Statt dessen wiederholen die Beschwerdeführen-
den die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne aufzuzeigen, in-
wiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach als zulässig zu beurteilen.
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6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten
Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret ge-
fährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine
Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführerenden
liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Abgesehen von den beiden
kurzen Aufenthalten in Schweden und Deutschland haben sie immer in
Serbien gelebt und sind mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt.
Sodann leben ihre Eltern sowie zahlreich Geschwister mit ihre Familien
nach wie vor in Serbien. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in
Serbien über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Insoweit ist auch
die Rückkehr für die zwischen drei und zwölf Jahre alten Kinder der Be-
schwerdeführenden zumutbar. Was ferner den finanziellen Unterhalt der
Familie anbelangt, so hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
keine Berufsausbildung. Indes verfügt er über unterschiedliche Arbeitser-
fahren, insbesondere (…). Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien für
Roma nicht einfach ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass er
bei einer Rückkehr keine Arbeit findet. Festzuhalten ist, dass nach kon-
stanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor,
er leide an Diabetes und müsse sich täglich mehrmals Insulin spritzen.
Medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse werden in der Beschwer-
de aber zu Recht nicht geltend gemacht. Wie bereits die Vorinstanz fest-
gestellt hat, ist die gesundheitliche Grundversorgung in Serbien gewähr-
leistet und waren der Beschwerdeführer sowie seine Familie bisher kran-
kenversichert. Aus dem eingereichten Aufgebot des Universitätsspitals
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H._______, Dermatologische Klinik, für die Beschwerdeführerin auf den
17. September 2012, lässt sich nichts ableiten. Die Beschwerdeführeren-
den legen mit keinem Wort dar und ist aus dem Aufgebot auch nicht er-
sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Konsultation in
der Poliklinik bedarf. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumut-
bar.
6.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind im Besitze von gülti-
gen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als
aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht statt-
zugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: