B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4359/2013
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______,
geboren (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), Irak,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2013 / N (…).
E-4359/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Palästinenser mit letztem Wohnsitz in
E._______ (Irak), reisten erstmals am 23. April 2011 in die Schweiz ein
und stellten am 27. April 2011 ein erstes Asylgesuch.
Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank er-
geben hatte, dass die Beschwerdeführenden am 14. April 2011 in Spa-
nien ein Asylgesuch eingereicht hatten, ersuchte das BFM die spanischen
Behörden um Wiederaufname der Beschwerdeführenden im Rahmen der
"Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staats-
angehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" (Dublin-
II-Verordnung), welchem Gesuch die spanischen Behörden am 7. Juni
2011 ausdrücklich zustimmten.
Das BFM trat mit Verfügung vom 20. Juni 2011 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – umfassend alle drei Kinder,
also auch den damals noch minderjährig gewesenen Sohn F._______
(später unter N […] erfasst) – nicht ein, ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz nach Spanien und den Vollzug an.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführenden wurden am 25. November 2011 nach Spanien
überstellt.
B.
Am 26. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein zweites Asylgesuch ein.
An der summarischen Befragung der Eltern und des Sohnes C._______
am 13. Dezember 2012 ergab sich, dass sie mit von den spanischen Be-
hörden ausgestellten Reiseausweisen legal in die Schweiz gereist waren.
Ein am 21. Dezember 2012 vom BFM an die spanischen Behörden ge-
richtetes Informationsgesuch ergab zudem, dass dem Vater – und implizit
der ganzen Familie – am 27. Juni 2012 in Spanien der Flüchtlingsstatus
gewährt worden sei (vgl. Antwortschreiben der spanischen Behörden vom
22. Januar 2013, B15/1).
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C.
Das BFM ersuchte am 29. Januar 2013 die spanischen Behörden ge-
stützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verant-
wortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EVÜVF, SR 0.142.305)
um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (B18/1). Die spani-
schen Behörden stimmten am 30. Januar 2013 der Wiederaufnahme ge-
stützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Perso-
nen mit unbefugtem Aufenthalt vom 17. November 2003 (Abkommen SP-
CH, SR 0.142.113.329) zu (B19/1).
D.
Die Eltern und der Sohn C._______ wurden am 23. Mai 2013 vom BFM
angehört, wobei sich die Fragen auf ihren Aufenthalt in Spanien be-
schränkten. Die Eltern machten im Wesentlichen geltend, sie könnten in
Spanien nicht überleben, da sie dort ungenügende finanzielle Unterstüt-
zung erhalten hätten, weshalb sie nach einem etwa 7½-monatigen Auf-
enthalt in einem Flüchtlingslager nur für einen Monat eine Wohnung hät-
ten mieten können, aber nachher während zweier Monate auf der Strasse
gelebt und keine Arbeit gefunden hätten (vgl. B23/11 S. 3 ff., B25/9 S. 3 ff.).
Der Sohn C._______ zeigte sich an der Anhörung zutiefst misstrauisch
und verschlossen; er weigerte sich, über den Aufenthalt in Spanien zu
sprechen (B24/7 S. 3).
E.
Das BFM trat mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 26. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden – im
Rubrum wird aus Versehen auch der Sohn/Bruder F._______ (N […])
aufgeführt – aus der Schweiz nach Spanien und ordnete den Vollzug an.
Es stellte zudem fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich sei.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen am 2. August 2013 durch ihre Rechts-
vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und auf das Asyl-
gesuch einzutreten. Wegen unzulässigen und unzumutbaren Vollzugs der
Wegweisung nach Spanien sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S. von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen – dass der Sohn
beziehungsweise Bruder F._______ im Rubrum der angefochtenen Ver-
fügung genannt wird, ist ein offensichtliches Kanzleiversehen –, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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Seite 5
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Be-
schwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – enthält sich demnach einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird in der Regel auf ein Asylge-
such nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom
Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz aufgehalten hat.
3.3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Ange-
hörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf be-
stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.4 Gemäss BVGE 2010/56 kommt die Ausnahme des offensichtlichen
Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
jedoch nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl
oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bun-
desrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG) und sie sich vor der Einreise in die Schweiz
dort aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne dass sie eine
Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat befürchten müss-
te (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung unter Berufung
auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis aus, die Ausnahmeregelung
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde keine Anwendung, obwohl die An-
zeichen, dass die Beschwerdeführenden Flüchtlinge seien, gegeben sei-
en, da sie von Spanien als solche anerkannt worden seien, der Bundesrat
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Spanien aber als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, womit sie dort asyl-
rechtlichen Schutz geniessen würden, und Spanien ihrer Rückübernahme
zugestimmt habe. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass in Spa-
nien kein effektiver Refoulement-Schutz bestehen würde.
4.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde (S. 3) im Wesentlichen
entgegengehalten, "es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführenden von
Spanien nicht in den Irak ausgewiesen würden, aber in Spanien gebe es
für sie keine Überlebenschancen, da sie dort auch als anerkannte Flücht-
linge keine staatliche Unterstützung, Arbeit oder Unterkunft bekämen".
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass im vorliegenden
Fall sowohl das vom BFM als Basis der Anfrage auf Rückübernahme der
Beschwerdeführenden genannte multilaterale Abkommen als auch das
von den spanischen Behörden als anwendbar erklärte bilaterale Abkom-
men die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen auf formlosen An-
trag hin – beim Erfüllen von bestimmten Voraussetzungen, welche im vor-
liegenden Fall gegeben sind – vorsehen (vgl. Art. 4 EVÜVF und Art. 5 Ab-
kommen SP-CH).
Weiter wird festgehalten, dass der Bundesrat Spanien am 14. Dezember
2007 (am 1. Januar 2008 in Kraft getreten) als sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, die Beschwerdeführenden
sich vor der Einreise in die Schweiz in diesem Land aufgehalten haben,
Spanien sie als Flüchtlinge anerkannt hat, womit sie in diesem Land über
eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Auf-
enthaltsstatus verfügen, und sie aufgrund der Rückübernahmezusiche-
rung der spanischen Behörden dorthin zurückkehren können.
Damit können weitere Ausführungen zur Rückübernahme unterbleiben,
da sich das Bundesverwaltungsgericht der diesbezüglichen Einschätzung
des BFM anschliesst und seinen Erwägungen in der Beschwerde keine
stichhaltigen Einwände entgegengesetzt werden. Die beiden Ausschluss-
bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG gelangen demzufol-
ge nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführenden wegen des vor-
handenen Schutzes in Spanien einer Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht bedürfen (vgl. BVGE 2010/56 E. 3–6, insbes. E. 5.4).
5.2 Indes stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz
sich in keiner Weise zum dritten Ausschlussgrund, demjenigen gemäss
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, geäussert hat, obwohl aktenkundig ist, dass
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in der Schweiz [Angehörige] der Mutter (bzw. [Angehörige] des Va-
ters/[Angehörige] der Kinder) samt ihrer Familie lebt (vgl. A6/10 S. 3, A7/6
S. 3, A8/8 S. 3, A9/9 S. 3, A10/9; B7/11 S. 6, B8/11 S. 6, B9/9 S. 5), womit
die Beschwerdeführenden enge Bezugspersonen bzw. nahe Angehörige
i.S. von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG in der Schweiz haben dürften (vgl.
BVGE 2009/8 E. 5.3). Diese [Angehörige] sei der Grund gewesen, warum
die Beschwerdeführenden überhaupt in die Schweiz gekommen seien
(vgl. den Arztbericht vom 4. Juni 2013 des "Hôpitaux Universitaires de
Genève", B31/5 Ziff. 1.1: "Ils ont ensuite pu rejoindre la Suisse ou réside
la [Angehörige] de Madame [raison de leur choix pour s'exiler]"). Ferner
geht aus den Akten hervor, dass deren Familie während des früheren 7-
monatigen Aufenthaltes in der Schweiz namentlich für den Sohn
C._______ eine wichtige Rolle gespielt habe und er starke Bindungen zu
ihnen aufgebaut habe (vgl. den Arztbericht Ziff. 1.1: "Au cours de ce
séjour en Suisse, la famille de la [Angehörige] de sa mère (vivant à Lau-
sanne) a joué un grand rôle pour lui, il décrit des liens forts avec eux et
s'y est souvent rendu"). Die Vorinstanz hat es des Weiteren versäumt,
sich zu den gemäss Rechtsprechung geforderten "besonderen Umstän-
de" zu äussern, die eine enge Beziehung zwischen den Beschwerdefüh-
renden und der in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen nahelegen
könnten (vgl. BVGE 2009/8 E. 8.5), was einem Nichteintreten entgegen-
stehen würde.
5.3 Zu prüfen gewesen wäre somit – vgl. auch die entsprechende E. 6.2
in BVGE 2010/56 –, ob das Verhältnis des Sohnes C._______ (und auch
der anderen Familienmitglieder) mit der in der Schweiz wohnhaften [An-
gehörige] im heutigen Zeitpunkt (noch) derart eng ist, dass davon ausge-
gangen werden könne, bei einer Rückschaffung der Familie nach Spa-
nien und Trennung von dieser [Angehörige] würden die massiven psychi-
schen Probleme von C._______ sich akzentuieren und verschlimmern, so
dass man im vorliegenden Fall "besondere Umstände" im Sinne der
Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG (BVGE
2009/8) annehmen müsste. Zu berücksichtigen sind für eine solche Prü-
fung vorab die bereits aktenkundigen Tatsachen: So steht fest, dass beim
Sohn C._______ eine schwere Depression diagnostiziert wird; es beste-
he Suizidgefahr. Seit der zwangsweisen Ausschaffung aus der Klinik her-
aus habe er bei seinem neuen Eintritt zuerst den Ärzten, die ihn damals
"im Stich liessen", misstraut. Bei seiner erneuten psychiatrischen Behand-
lung habe er zunächst den Kontakt mit den Ärzten zurückgewiesen und
nur sehr langsam Zutrauen fassen können; es konnten offenbar Fort-
schritte erzielt werden, die Beziehung sei aber weiterhin fragil; immerhin
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seien heute Behandlungsgespräche von 30–40 Minuten möglich.
C._______ habe auch die Schule wieder aufnehmen können, was für ihn
bereits während des ersten Aufenthalts in der Schweiz sehr wichtig ge-
wesen sei (vgl. Arztzeugnis vom 4. Juni 2013 Ziff. 1.4). Gemäss Arztbe-
richt bestehe für C._______ ein hohes Risiko einer Verschlimmerung sei-
ner psychischen Probleme, wenn er die Behandlung nicht fortsetzen kön-
ne (Arztbericht Ziff. 4.1). Die Ärzte weisen darauf hin, dass in Spanien
nach der Überstellung aus der Schweiz – obwohl man damals im Über-
weisungsdossier die aktuell laufende Behandlung und die Notwendigkeit
einer Fortsetzung ("l'indication claire à un suivi psychiatrique intensif")
aufgeführt habe – keinerlei Behandlung erfolgt sei (Arztbericht Ziff. 1.1, S.
2 3. Absatz); dies entspricht auch den Aussagen der Beschwerdeführer
(vgl. B23/11 S. 2 f. F 9). Nach Ansicht der Ärzte würde eine erzwungene
Rückkehr bei C._______ eine erneute Traumatisierung auslösen, und
angesichts der Suizidgefahr sei aus medizinischen Gründen eine Aus-
schaffung aktuell kontra-indiziert (Arztbericht Ziff. 5.2).
Zusätzlich müsste gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) ermit-
telt werden, ob einer Rückführung nach Spanien das Kindeswohl, wel-
chem bekanntlich eine vorrangige Bedeutung zukommt, entgegensteht,
und zwar bezüglich beider Kinder. Dabei wird auch die Tatsache zu wür-
digen sein, dass die Tochter D._______ zwar selber nicht befragt wurde,
aus den Aussagen der Eltern sich aber ergibt, dass das Mädchen in Spa-
nien nur während der ersten Monate, als die Familie in einem Flüchtlings-
zentrum lebte, Schulunterricht erhalten und anschliessend keine Schule
mehr besucht haben soll (vgl. Aussagen des Vaters, B23/11 S. 6 F 46;
Aussagen der Mutter B25/9 S. 4 F 22; Arztbericht vom 4. Juni 2013 S. 2
3. Absatz). Auch bezügliches dieses Punktes ist der Sachverhalt von der
Vorinstanz nicht genügend festgestellt worden, um einer umfassenden
Würdigung zugänglich zu sein.
Erforderlich ist deshalb eine eingehende Abklärung der jetzigen Situation.
Der Mangel in der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärung hat sich erst
im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde durch das Gericht gezeigt.
Das Versäumte lässt sich nicht ohne eine aufwändige Beweiserhebung
nachholen. Aufgrund des Gesagten erscheint es dem Gericht angezeigt,
die Verfügung der Vorinstanz zu kassieren und zur Erstellung des voll-
ständigen und rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4359/2013
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5.4 Ergänzend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie
sich in der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise mit den aktenkun-
digen Tatsachen zu nahen Bezugspersonen und Angehörigen in der
Schweiz und deren dokumentierten Beziehung zu den Beschwerdefüh-
renden und insbesondere zum Sohn C._______ auseinandergesetzt hat
– was allenfalls einen Ausschlussgrund gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG hätte darzustellen vermögen – ihre Begründungspflicht offensicht-
lich verletzt hat (vgl. Art. 35 VwVG). Eine Heilung dieses formellen Man-
gels auf Beschwerdeebene erweist sich aufgrund des Vorgesagten als
nicht möglich. Alleine schon wegen dieses formellen Fehlers wäre die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.5 Statt einen Nichteintretensentscheid zu fällen, bei welchem jeweils alle
im Gesetz genannten Voraussetzungen und Ausnahmen zu prüfen sind,
hätte die Vorinstanz einen materiellen Entscheid fällen können, da es sich
bei den Tatbeständen unter Art. 34 Abs. 2 AsylG insoweit um Kann-
Bestimmungen handelt, als das Nichteintreten als Rechtsfolge nur "in der
Regel" vorgesehen ist (vgl. Praxis zum obligatorischen Eintreten, wenn
ein ohne Rechtsfolgeermessen ausgestatteter Nichteintretenstatbestand
zur Anwendung kommt: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5c und d m.w.H.).
Der materielle Entscheid müsste sich an der Asylausschlussklausel von
Art. 50 AsylG e contrario orientieren. Ein solches Vorgehen ist der Vorin-
stanz auch nach Rückweisung der Sache noch erlaubt, würde sie aber
nicht von der Pflicht entbinden, das Kindswohl im Sinne der unter E. 5.3
skizzierten Fragestellung bezüglich beider Kinder zu prüfen und ihm eine
vorrangige Bedeutung zuzumessen.
5.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden,
auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen
Ausführungen einzugehen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Be-
schwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
E-4359/2013
Seite 10
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdefüh-
renden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 200.– (inkl. Ausgaben) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: