B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4359/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ozan Polatli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM
vom 3. Juli 2014 / B._______.
E-4359/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sechs Angehörige des Beschwerdeführers (die Gesuchstellenden)
am 10. März 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul
schriftliche Anträge um Erteilung von Visa (aus humanitären Gründen)
einreichten, in welchen sie A._______ (Niederlassungbewilligung C) als
ihren Gastgeber in der Schweiz bezeichneten,
dass das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit Verfügungen vom
13. März 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer – Bruder respektive Schwager der
Gesuchstellenden – dagegen mit Eingabe vom 11. April 2014 beim BFM
Einsprache erheben liess,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Juli 2014 – eröffnet am 4. Juli 2014 –
in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG [SR 142.20] die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die Visaverweigerung durch das
Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul betreffend seine Angehörigen
abwies,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte,
aufgrund der sozioökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in
Syrien sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen
Rückkehr als sehr hoch einzustufen, weshalb die Einreisevoraussetzungen
für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien,
dass auch keine humanitären Gründe vorlägen, welche eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal nach
den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Istanbul keine im Vergleich zu allen andern
syrischen Staatsangehörigen besondere individuelle und konkrete
Gefährdung vorliege,
dass ferner die Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienangehörige
(Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für
syrische Familienangehörige vom 4. September 2013 und die
entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht zur
Anwendung gelange, da die Visaanträge erst nach deren Aufhebung
gestellt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Einspracheentscheid
des BFM mit Eingabe vom 4. August 2014 Beschwerde erhob und dabei in
der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei den Gesuchstellenden ein Visum für die Einreise zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Verbeiständung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie den eingereichten
Arztrapport vom (…) 2014 – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014
die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltliche
Verbeiständung wegen fehlender Bedürftigkeit abwies und einen
Kostenvorschuss erhob, welcher am 22. August 2014 fristgerecht geleistet
wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2014 an
seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. September 2014 darauf
bestand, dass die Gesuchstellenden bereits am 30. Oktober 2013 beim
Generalkonsulat in Istanbul ein Visum beantragt hätten, weshalb die
Weisung vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Visa für syrische
Staatsangehörige anwendbar sei,
dass eine erneute Prüfung des BFM mit dem Generalkonsulat in Istanbul
vom 14. November 2014 ergab, dass der Erstkontakt mit dem TSL-Büro in
Istanbul deutlich nach der Aufhebung der BFM-Weisungen, erst am
17. Januar 2014 erfolgte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG),
worunter auch Einspracheentscheide des SEM fallen, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt ist,
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf
die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit
einschränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten
aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass das AuG und seine Ausführungsverordnung nur soweit zur
Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG),
dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen,
dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, beantwortet,
dass die Gesuchstellenden als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer
Visumspflicht für den Schengen-Raum unterstehen,
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dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen
haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise bieten,
dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines
Mitgliedstaats darstellen dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU}
Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58),
dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der
Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-
Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer
C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.),
dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine
fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6,
2011/48 E. 4 ff.),
dass aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat keine Rede davon sein
kann, dass die Gesuchstellenden die Schweiz nach drei Monaten wieder
verlassen würden, was im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend
gemacht wird,
dass eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei, nachdem
sich der Beschwerdeführer ausführlich über die dortigen schwierigen
Lebensbedingungen ausgelassen hat, ebenso wenig plausibel ist,
dass, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, das
Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein
"Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4
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Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat
einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann,
dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene
in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form
in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert ist, wonach das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen
Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur
Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen
bewilligen können,
dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer
Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der
dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS
2012 5359] zum 29. September 2012), die Vorschrift massgeblich an
Bedeutung gewonnen hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang
in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter
Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz
ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich
unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der
Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende
Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl.
BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490),
dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde,
dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an
restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche
entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520;
wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens
bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa
um rund 20 % reduziere; zur entsprechenden Praxis bei
Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3),
dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder
Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet
wird, vermuten lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung"
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sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin
insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind,
dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine
Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden,
dass das BFM auf dieser Grundlage bereits Ende Juli 2012 angesichts der
"sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in
Beirut erlassen hat, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte
Personen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in
Amman, Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hatten,
dass angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die
erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, das BFM am
4. September 2013 die Weisung Syrien erliess, um die erleichterte
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen,
dass es am 4. November 2013 zu Handen der Auslandsvertretungen
Erläuterungen zur Weisung Syrien erliess, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/
322.125/Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]),
dass es am 29. November 2013 die Weisung Syrien aufhob und durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit
sofortiger Wirkung ersetzte, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren
Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013
eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen
Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien,
dass nach Prüfung der Akten der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass
auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht erfüllt sind,
dass die Gesuchstellenden sich nämlich in einem Drittstaat befinden und
dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
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machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen
Personen ein Einreisevisum zu gewähren, weshalb die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben
sind,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde über die
Lebensbedingungen in der Türkei an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bzw. die
geltend gemachte monatliche Bluttransfusion des C._______ daran nichts
ändern, da dem eingereichten Arztbericht vom (…) 2014 aus Istanbul
entnommen werden kann, dass eine medizinische Versorgung für
C._______ stattgefunden hat und wie das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 8. September 2014 zutreffend ausführte, für dessen weitere
medizinische Versorgung und Betreuung den Gesuchstellenden möglich
und zumutbar ist, sich weiterhin an die lokalen Behörden oder die vor Ort
tätigen Hilfsorganisationen zu wenden,
dass daher keine Notsituation im Sinne eines humanitären Visumsgrundes
begründet wurde,
dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge,
wie nun aktenkundig feststeht, nach dem 29. November 2013 gestellt
worden sind,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG
und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass dieser Betrag durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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