B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4359/2018
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
E-4359/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des Relocation-Programms reiste der Beschwerdeführer am
21. Februar 2017 von B._______ legal in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb Zürich
zugeteilt und bevollmächtigte am 23. Februar 2018 die ihm zugewiesene
Rechtsvertretung. Am 24. Februar 2017 fand die Personalienaufnahme auf
Arabisch statt. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei eritreischer Staats-
angehöriger, ethnischer Afar und stamme aus C._______. Afar sei seine
Muttersprache. Daneben spreche er gut Arabisch. Am 15. Juli 2015 habe
er Eritrea verlassen.
B.
Am 10. April 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein
der zugewiesenen Rechtsvertretung und einer Tigrinya sprechenden Dol-
metscherin vertieft zu den Asylgründen an. Dabei gab er an, seine Eltern
seien verstorben. Er habe mit zwei Schwestern in C._______ zusammen-
gelebt. Seine dritte Schwester wohne in der Nähe. Seine Ehefrau halte sich
in D._______ auf. Bereits im Alter von sieben Jahren habe er angefangen,
als (…) und (…) zu arbeiten. Die Schule habe er erst besuchen können,
als er 15 Jahre alt gewesen sei. In der siebten Klasse habe er die Schule
abgebrochen, da er diese mit seiner Arbeit nicht mehr habe vereinbaren
können. Im Jahr 2010 sei er an (…) erkrankt. Deshalb und weil er Waise
sei, hätten ihn die Behörden im (…) 2010 mit einem Schreiben von der
Dienstpflicht befreit. Im (…) 2011 hätten sie die Dispensierung indes wider-
rufen. Ab etwa dem Jahr 2012 sei es ihm gesundheitlich bessergegangen
und er habe in C._______ für (…) gearbeitet. Bevor er im (…) 2014 habe
heiraten können, habe er sich ärztlich untersuchen lassen müssen.
Dadurch hätten die Behörden gesehen, dass es ihm gesundheitlich bes-
sergehe. Mitte (…) 2015, im Alter von ungefähr (…) Jahren, habe er ein
Aufgebot für den Militärdienst erhalten, wobei er nicht wisse, weshalb die
Behörden nach der Hochzeit noch über ein Jahr damit zugewartet hätten.
Am gleichen Tag habe er sein Heimatdorf verlassen.
Zudem sei die allgemeine Situation der ethnischen Afar in Eritrea schwie-
rig. Er selbst habe aber wegen seiner Zugehörigkeit zu den Afar nie Prob-
leme mit den eritreischen Behörden gehabt.
E-4359/2018
Seite 3
C.
Mit Zuweisungsentscheid vom 21. April 2017 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, wegen weiterer Abklärungen werde das Asylgesuch
im erweiterten Verfahren behandelt und er dem Kanton E._______ zuge-
wiesen.
D.
Am 26. April 2017 teilte die zugewiesene Rechtsvertreterin die Beendigung
des Mandatsverhältnisses mit.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklä-
rungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in
der Person von lic. iur. Okan Manav ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
G.
Am 2. August 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be-
schwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung – gut, bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von
lic. iur. Okan Manav einen amtlichen Rechtsbeistand und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung. Schliess-
lich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E-4359/2018
Seite 4
I.
In der Vernehmlassung vom 22. August 2018 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 24. August 2018 liess der Beschwerdeführer der Instruktionsrichterin
die einverlangte Fürsorgebestätigung zukommen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 erhielt der Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Mit Eingabe vom 19. Au-
gust 2018 reichte er diese ein.
L.
Am 19. Dezember 2018 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs-
gericht folgende vom Beschwerdeführer an sie zugestellten Beweismittel:
USB-Stick (Dateien: Video einer Präsentation von F._______, (…), Datum
unbekannt, sowie einer von G._______, (…)» an der H._______, 4. Juni
2015) und ein auf Arabisch verfasstes Schreiben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
E-4359/2018
Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhielten.
Zur Begründung führte sie aus, die Schilderungen bezüglich des Erhalts
der Vorladung für den Militärdienst seien vage, allgemein und es mangle
ihnen an persönlichen Details, mithin seien sie insgesamt nicht glaubhaft.
Auch auf mehrmalige Aufforderung hin, über das Erlebte genau zu berich-
ten, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers knapp und allgemein
geblieben. Namentlich habe er nicht hinreichend zu erklären vermocht,
E-4359/2018
Seite 6
weshalb er erst vier Jahre nach der Annullierung des Schreibens betreffend
Militärdienstbefreiung ein Aufgebot erhalten habe. Zudem seien die Aussa-
gen hinsichtlich der Dauer seiner Krankheit vage und nicht überzeugend.
Dass er bis 2012 schwer krank gewesen sei, könne nicht der Grund dafür
sein, dass er erst im Jahr 2015 ein Aufgebot erhalten habe, da es ihm ge-
mäss seinen Angaben bereits vorher gesundheitlich bessergegangen sei.
Die Argumentation, ausschlaggebend sei möglicherweise der Arzt gewe-
sen, der ihn im Jahr 2014 im Hinblick auf die Hochzeit untersucht und eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt habe, sei nicht über-
zeugend. Weshalb die Behörden danach ein Jahr mit dem Aufgebot zuge-
wartet hätten, habe er nicht hinreichend erklären können. Unklar sei auch,
weshalb er das Risiko einer behördlich offiziellen Hochzeit im (…) 2014 im
Wissen um einen möglichen Einzug in den Militärdienst in Kauf genommen
habe. Die Begründung, weshalb er Eritrea nicht früher verlassen habe, sei
wenig einleuchtend. Er habe angegeben, er habe Geld sparen müssen. Es
sei aber davon auszugehen, dass er Eritrea unmittelbar verlassen hätte,
wenn er mit einem Aufgebot gerechnet hätte.
Betreffend die allgemein schwierige Situation der ethnischen Afar in Eritrea
stellt die Vorinstanz sodann fest, im Fall des Beschwerdeführers sei nicht
von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungssituation auszugehen.
Die Nachteile würden ihn gemäss seinen Angaben nicht in höherem Masse
betreffen als andere Afar. Die blosse Zugehörigkeit zu den Afar reiche nicht
aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ausserdem habe er an-
gegeben, wegen seiner Ethnie nie Probleme mit den eritreischen Behörden
gehabt zu haben.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
erste Befragung habe nur 20 Minuten gedauert. Sodann spreche er Afar
und Arabisch, seine Tigrinya-Kenntnisse seien dürftig. Die vertiefte Anhö-
rung sei in Tigrinya durchgeführt worden, obwohl der Vorinstanz bekannt
gewesen sei, dass er sich besser auf Arabisch und Afar ausdrücken könne.
Er habe gleich zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen, dass er nicht
gut Tigrinya spreche. Der Fachspezialist der Vorinstanz habe ihm darauf
mitgeteilt, sofern eine Durchführung auf Tigrinya nicht gehe, werde die An-
hörung abgebrochen und eine neue auf Arabisch angesetzt. Ferner habe
die Dolmetscherin während der Anhörung darauf hingewiesen, er habe
Mühe mit Ausdrücken und Zahlen. Anlässlich der Anhörung habe er ständig
Unklarheiten ausräumen müssen. Bei der Rückübersetzung habe er noch-
mals betont, dass er der Sprache Tigrinya nicht mächtig sei. Ihm sei eine
ergänzende Anhörung auf Arabisch in Aussicht gestellt worden. Nachdem
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sein Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sei,
habe er eine weitere Anhörung erwartet. Schliesslich habe ihm die
Vorinstanz aber über ein Jahr nach der Anhörung den ablehnenden Asyl-
entscheid zugestellt.
Es erstaune, dass die Vorinstanz ausführe, die Schilderungen seien knapp,
allgemein, vage und nicht überzeugend ausgefallen, obwohl bekannt ge-
wesen sei, dass die Anhörung in einer für ihn fremden Sprache durchge-
führt worden sei. Er habe keine Gelegenheit erhalten, seine Fluchtgründe
in der eigenen Sprache vorzubringen. Die Vorinstanz stütze sich zur Be-
gründung der Unglaubhaftigkeit auf angeblich detailarme Aussagen. Diese
seien aber, sofern sie überhaupt bestünden, nicht offensichtlich, nicht we-
sentlicher Natur und auf sprachliche Barrieren zurückzuführen. Die Vor-
instanz wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im
Sinne einer ergänzenden Anhörung in arabischer Sprache oder Abklärun-
gen vor Ort zu treffen. Insoweit sei der Sachverhalt nicht vollständig fest-
gestellt worden.
4.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, die in der Einleitung
zur Anhörung gemachte Erklärung beziehe sich auf die Sprache Afar, für
welche damals kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, und nicht
auf die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer habe während der Anhö-
rung nie gesagt, er ziehe es vor, Arabisch statt Tigrinya zu sprechen. Die
anwesende Rechtsvertretung habe an keiner Stelle sprachliche Probleme
oder Verständigungsschwierigkeiten vermerkt. Ebenfalls sei in der einlei-
tenden Erklärung festgehalten worden, dass das Vorgespräch zwischen
dem Beschwerdeführer und der zugewiesenen vormaligen Rechtsvertre-
tung auf Tigrinya geführt worden sei. Die von der Dolmetscherin festge-
stellte Mühe mit Zahlen könne andere Gründe als sprachliche Differenzen
haben. Es habe sich um eine anfängliche Unklarheit betreffend das Jahr,
als er das Militäraufgebot erhalten habe, gehandelt. Diese Unklarheit habe
während der Anhörung aufgelöst werden können und werde dem Be-
schwerdeführer im Übrigen in der angefochtenen Verfügung nicht vorge-
halten. Die Bemerkung im Rahmen der Rückübersetzung, er sei der Spra-
che Tigrinya nicht mächtig, sei nicht nachvollziehbar. Aus den Relocation-
Dokumenten gehe hervor, dass die Befragung mit den (…) Behörden auf
Tigrinya durchgeführt worden sei und er bereits detailliert Auskunft über
seine Asylgründe gegeben habe. Hinsichtlich der bemängelten Dauer der
Personalienaufnahme sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine
Befragung zur Person (BzP) handle, wie sie in den Empfangs- und Verfah-
renszentren durchgeführt würden. Im Testbetrieb E._______ werde statt
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Seite 8
einer BzP eine standardisierte, immer dieselben Fragen umfassende Per-
sonalienaufnahme vorgenommen und nicht nach den Asylgründen gefragt.
Schliesslich gehe aus BVGE 2018 VI/4 hervor, dass selbst eine glaubhaft
gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea nicht entgegenstehe.
4.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, bei der zweiten Frage
sei explizit Arabisch und nicht Afar erwähnt worden. Wie bereits in der Be-
schwerde ausgeführt, habe er während der ganzen Anhörung Unklarheiten
ausräumen müssen. Die Dolmetscherin habe immer wieder nachfragen
müssen. Zwar sei zutreffend, dass er in B._______ auf Tigrinya angehört
worden sei. Seine Asylgründe seien aber am Ende der Befragung durch
einen Angestellten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
(EASO) zusammengefasst worden. Die weiteren Fragen hätten die Natio-
nalität und den Hintergrund betroffen und kurz beantwortet werden können.
Aus diesem Dokument könne nicht geschlossen werden, dass er in
B._______ seine Asylgründe detailliert auf Tigrinya habe schildern können.
5.
5.1 Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und
des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen, da diese bei deren berechtig-
tem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen wür-
den.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
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Seite 9
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person.
5.3
5.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehr-
mals zu seinen Sprachkenntnissen befragt wurde. Bereits im Rahmen des
Relocation-Programms wurden seine Sprachkenntnisse erfragt. Als die
von ihm gesprochenen Sprachen inklusive Dialekte gab er am 7. Juli 2016
gegenüber den (…) Behörden Tigrinya, Saho, Arabisch, Englisch und Afar
an, wobei er bevorzuge, auf Tigrinya befragt zu werden (vgl. SEM-Akte A9
S.2). Die gleichentags durchgeführte Befragung erfolgte auf Tigrinya und
der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, diese sei in einer ihm ver-
ständlichen Sprache erfolgt (vgl. a.a. O. S. 10 f.). Auf dem kurz nach der
Einreise in die Schweiz persönlich ausgefüllten und unterzeichneten Per-
sonalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums nannte der Be-
schwerdeführer als Muttersprache Afar und als weitere mögliche Sprachen
für ein Interview Arabisch und Tigrinya (vgl. SEM-Akte A3/2). Die Persona-
lienaufnahme vom 24. Februar 2017 erfolgte in Arabisch und betreffend die
Sprachkenntnisse gab der Beschwerdeführer an, er spreche gut Arabisch.
In Anbetracht dieser Angaben des Beschwerdeführers und entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichend gute Tigrinya-
Kenntnisse für die Durchführungen von Befragungen verfügt. Entspre-
chend bot sie eine Tigrinya sprechende Dolmetscherin für die Anhörung
auf.
Der Einleitung des Protokolls der Anhörung ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer angegeben habe, er spreche nicht sehr gut Tigrinya.
Darauf erklärte der Fachspezialist, es habe keinen geeigneten Dolmet-
scher für den Beschwerdeführer gefunden werden können. Zudem sei das
Vorgespräch mit der zugewiesenen Rechtsvertretung auf Tigrinya erfolgt.
Daher werde die Anhörung in Tigrinya durchgeführt. Falls es nicht gehe,
werde das Gespräch abgebrochen und ein neues auf Arabisch angesetzt.
Mit der Vorinstanz und entgegen der Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe ist festzuhalten, dass sich die Aussage, die Vorinstanz habe Mühe,
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Seite 10
einen geeigneten Dolmetscher für den Beschwerdeführer zu finden, auf
seine Muttersprache Afar und nicht auf Arabisch bezog. Sodann sind dem
Protokoll keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten zu ent-
nehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Dolmetscherin im Falle grund-
sätzlicher Verständigungsprobleme mit dem Beschwerdeführer in Tigrinya
darauf hingewiesen hätte. Sie vermerkte indes lediglich einmal, der Be-
schwerdeführer habe Mühe mit Zahlen (vgl. SEM-Akte A14/17 F81). Dies-
bezüglich wurden dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
auch keine widersprüchlichen Datumsangaben vorgehalten. Ferner hat die
zugewiesene und bei der Anhörung anwesende vormalige Rechtsvertre-
tung namentlich weder zu Beginn noch während der Befragung Einwen-
dungen gegen die Durchführung derselben in Tigrinya erhoben oder in der
Folge Anmerkungen in Bezug auf Verständigungsschwierigkeiten ange-
bracht. Auch am Ende der Anhörung, als der Beschwerdeführer nochmals
vorbrachte, er sei der tigrinischen Sprache nicht mächtig, und der Fach-
spezialist erklärte, gemäss seinen Feststellungen habe die Anhörung sehr
gut durchgeführt werden können, äusserte sich die Rechtsvertreterin nicht
entsprechend, sondern unterzeichnete das Protokoll. Im Nachgang zur An-
hörung wurden von ihrer Seite ebenfalls keine Beanstandungen vorge-
bracht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tigrinya-
Kenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend gut für die Anhörung wa-
ren. Das Protokoll der Anhörung kann demnach dem vorliegenden Urteil
zugrunde gelegt werden.
Im Rahmen der nachfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. Ziff. 7) ist un-
ter dem Blickwinkel der Detailliertheit zu berücksichtigen, dass es sich bei
Tigrinya nicht um die Muttersprache des Beschwerdeführers handelt.
5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe nicht alle Fluchtgründe, namentlich zwei Inhaftierungen, anführen
können, mithin sei der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. In-
des unterlässt er es in der Eingabe gänzlich, dieses Vorbringen weiter zu
substantiieren. Sodann gab er anlässlich der Anhörung ausdrücklich an, in
Eritrea nie in Haft gewesen sein und keine Probleme mit den Behörden
gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A14/17 F102 f.). Zudem bestätigte er nach
dem freien Bericht der Ausreisegründe und am Ende der Anhörung, keine
weiteren Asylgründe zu haben (vgl. a.a.O. F58 und F107). Dabei hat er
sich behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen
nicht erforderlich, mithin ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Daran
vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitte-
leingabe, aufgrund der Zuweisung zum erweiterten Verfahren habe er mit
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Seite 11
einer ergänzenden Anhörung gerechnet, nichts zu ändern. In diesem Zu-
sammenhang sind im Übrigen den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer eine weitere Anhörung in arabischer Sprache
in Aussicht gestellt wurde. Einzig wurde bei der Einleitung zur Anhörung
dargelegt, dass eine solche durchgeführt würde, sofern die Anhörung auf-
grund von Verständigungsproblemen nicht in Tigrinya möglich sei. Die
Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt,
mithin Bundesrecht verletzt.
Wie vorstehend festgestellt, kann das Anhörungsprotokoll dem vorliegen-
den Urteil und damit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zugrunde gelegt werden (vgl. E. 5). Anlässlich der Befragung durch die (…)
Behörden gab der Beschwerdeführer an, die eritreischen Behörden hätten
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Seite 12
ihn vom Dienst freigestellt, und bestätigte unterschriftlich die Vollständig-
keit der entsprechenden Aussagen (vgl. SEM-Akte A9 S. 7). Vom Widerruf
der Freistellung sowie der Einberufung in den Militärdienst hat er hingegen
nichts gesagt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf diesen Wider-
spruch angesprochen (vgl. SEM-Akte A14/17 F87 ff.). Er begründete die-
sen mit sprachlichen Missverständnissen und zum Zeitpunkt der Befra-
gung in B._______ noch weniger guten Tigrinya-Kenntnissen. Selbst wenn
dem so gewesen sein sollte, würde dies das gänzliche Weglassen der Wi-
derrufung der Befreiung von der Dienstpflicht und der Zustellung des Auf-
gebotes im Jahr 2015 nicht zu erklären vermögen. Sodann handelt es sich
hierbei nicht bloss um eine geringfügige Ungereimtheit, sondern um ein
zentrales Element der Asylbegründung des Beschwerdeführers, und es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses gegenüber den (…) Behörden
nicht vorgebracht hat. Im Übrigen hat der Mitarbeiter des EASO die Anga-
ben ebenfalls unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus fällt auf, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Rahmen des freien Berichts
zu den Asylgründen das Aufgebot für den Militärdienst nur knapp und ober-
flächlich erwähnt, danach aber eingehend über die schwierige Situation der
ethnischen Afar in Eritrea berichtet hat (vgl. a.a.O. F57). Diese unterschied-
liche Erzähldichte in den Schilderungen erklärt sich jedenfalls nicht mit
mangelnden Sprachkenntnissen, sondern lässt vielmehr darauf schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement nicht per-
sönlich erlebt, mithin nachgeschoben hat. Mit den Darlegungen in der
Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, seine
Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Rüge er-
weist sich als unbegründet.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihn als ethni-
scher Afar zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht
verletzt.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die blosse Zugehörigkeit zur Eth-
nie der Afar nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die
vom Beschwerdeführer dargelegten Nachteile betreffen ihn nicht in einem
höheren Mass als andere Angehörige dieser Ethnie. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer ausgeführt, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit
selbst keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben
(vgl. SEM-Akte A14/17 F104). An diesen Feststellungen vermögen auch
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Seite 13
die mit Eingabe vom 28. November 2018 eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern. Die Rüge ist unbegründet.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
8.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, eine
asylrelevante Verfolgung sei auch nicht aufgrund der illegalen Ausreise an-
zunehmen. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige
aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates kon-
frontiert sehen, die bezüglich der Intensität und der politischen Motivation
des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellten. Anknüp-
fungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen liesse, seien nicht ersichtlich.
Die illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
8.3 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
nichts vor. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem Folgendes auszuführen:
Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine ille-
gale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
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Seite 14
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und da-
durch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (E. 5.1 f.).
8.4 In Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illega-
len Ausreise offenbleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen liessen. Wie vorstehend festgehalten, sind seine
geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu erachten. Insofern
weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine flücht-
lingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
9.
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorlie-
gen der Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4359/2018
Seite 15
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
11.3
11.3.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) qualifiziert werden könne. Dies hat das
Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
11.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
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Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.3.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot
der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
11.3.6 Aus den Akten ergeben sich – entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Seite 17
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des
Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und
Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit
zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. a.a.O.
E. 6.1.7).
11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea er-
weist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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11.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten BVGE
2018 VI/4 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im
Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in
den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Ge-
fährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.5.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Aktuelle gesundheitliche
Probleme sind keine aktenkundig. Die (…) wurde behandelt (vgl. dazu
auch Dokument «Medizinische Informationen» vom 18. April 2017, SEM-
Akte A19/3). Zudem verfügt er in Eritrea über ein Beziehungsnetz. So leben
seine Ehefrau in D._______ und seine Geschwister in C._______ (vgl.
SEM-Akte A14/17 F32 und F45). In beruflicher Hinsicht hat er Erfahrung
als (…), (…) und (…) (vgl. a.a.O. F17 ff.). Diese Tätigkeit kann er wieder-
aufnehmen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes
mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 die unentgeltliche Prozess-
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Seite 19
führung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Okan
Manav als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Seitens der Rechtsvertre-
tung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Ausgehend von der knapp sieben Seiten umfassenden Be-
schwerde, der einseitigen Replik und einem Stundenansatz von Fr. 150.–
als nichtanwaltlicher Vertreter (vgl. Zwischenverfügung vom 15. August
2018 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen.
Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundes-
verwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung von Fr. 500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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