B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4360/2016, E-4376/2016
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
und dessen Bruder
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2,
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 13. Juni 2016 /
N (…) / N (…).
E-4360/2016, E-4376/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. September 2015 und gelangten über die Türkei und Griechen-
land am 25. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Anlässlich der in den beiden durchgeführten Befragungen
zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2015 und den Anhörungen zu den Asyl-
gründen vom 18. März 2016 beziehungsweise 19. April 2016 machten sie
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien iranische Staatsangehörige türkischer Ethnie aus C._______, wo
sie bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und ihrem älteren Bru-
der gelebt hätten. Während der Beschwerdeführer 1 die Matura im Bereich
Bauingenieurwesen abgeschlossen habe, habe der Beschwerdeführer 2
die Schule nach dem zehnten Schuljahr abgebrochen, um mit dem Be-
schwerdeführer 1 im Baubereich zu arbeiten.
Als Teil der grünen Bewegung "Jonbesh Sabz" hätten sie, zunächst alleine,
später zusammen mit einem Bekannten, in C._______ während sieben bis
neun Jahren regelmässig regimekritische Parolen an die Wände gesprayt
und Flugblätter gegen die iranische Regierung verfasst und verteilt. Nach-
dem sie Unbekannte verraten hätten, seien sie Anfang April 2015 von Se-
pah-Beamten zu Hause aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer 2 habe
noch rechtzeitig die Flucht ergreifen können. Der Beschwerdeführer 1 sei
hingegen mitgenommen worden und einen halben Tag in Haft gewesen.
Weil er sich geweigert habe, die ihm zur Last gelegten Sprayereien einzu-
gestehen, seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden. Noch in dersel-
ben Nacht habe man ihn deswegen ins Spital gebracht, wo er mithilfe eines
Reinigungsangestellten – bei diesem habe es sich um einen Bekannten
gehandelt – in einem günstigen Moment habe die Flucht ergreifen können.
Er sei mithilfe seines älteren Bruders nach Teheran gefahren und habe dort
den Beschwerdeführer 2 in einer Wohnung, welche ihm durch ihren
Schwager zur Verfügung gestellt worden sei, angetroffen. In dieser Woh-
nung hätten sie sich zusammen eine Zeit lang versteckt. Im Juni 2015 hät-
ten sie dann gemeinsam versucht, den Iran auf dem Luftweg zu verlassen.
Weil gegen sie ein Reiseverbot bestanden habe, seien sie jedoch am Flug-
hafen in Teheran festgenommen worden, mithilfe ihres einflussreichen
Schwagers aber bereits nach ein paar Stunden wieder freigekommen. Da-
nach hätten sie sich erneut in Teheran versteckt gehalten bis sie im Sep-
tember 2015 auf dem Landweg hätten ausreisen können. Nach ihrer An-
kunft in der Schweiz hätten sie sich weiterhin regimekritisch betätigt, indem
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sie als Mitglieder der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) an
Kundgebungen teilgenommen hätten. Aufgrund der illegalen Ausreise aus
dem Iran und aufgrund der regimekritischen Aktivitäten sowohl im Iran als
auch in der Schweiz müssten sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
damit rechnen, verhaftet, gefoltert und allenfalls sogar hingerichtet zu wer-
den.
Zu den vorinstanzlichen Akten wurden die Geburtsurkunden, die iranischen
Identitätskarten sowie je eine Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz von Dezember 2015 bis März 2016 eingereicht.
B.
Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 13. Juni 2016 –
beide eröffnet am 14. Juni 2016 – stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche
ab und ordnete – unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs – ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an.
C.
Mit Eingaben vom 14. Juli 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführer je separat Beschwerde gegen die beiden Verfügungen
vom 13. Juni 2016.
Der Beschwerdeführer 1 beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. Der Be-
schwerdeführer 2 beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchen sie um Koordination der beiden Beschwerdever-
fahren. Ferner ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechts-
beistand.
D.
Mit im Dispositiv gleichlautenden Zwischenverfügungen je vom 21. Juli
2016 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die beiden
Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden, verzichtete gestützt
auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut. Den Beschwerdeführern wurde in der Per-
son von Rechtsanwalt Urs Ebnöther ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, sich innert Frist zu den Beschwerden
vernehmen zu lassen.
E.
Am 2. August 2017 wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass das
Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die
Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
F.
Mit Vernehmlassungen vom 4. August 2017, welche den Beschwerdefüh-
rern mit Schreiben vom 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurden, be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden.
G.
Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 17. November 2017
hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführer hätten nach Durchsicht der Befragungs- und Anhö-
rungsprotokolle verschiedene (in der Verfügung aufgelistete) Widersprü-
che festgestellt werden können, weshalb ihnen Frist zur Stellungnahme
eingeräumt werde.
H.
Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 frist-
gerecht Stellung.
I.
Mit Eingaben vom 12. Dezember 2017 liessen die Beschwerdeführer eine
Dokumentation ihrer exilpolitischen Aktivitäten für den Zeitraum von Mai
2016 bis September 2017 zu den Beschwerdeakten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Nachdem die beiden Beschwerden einen engen sachlichen, persönli-
chen und prozessualen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt es sich,
diese nicht nur koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil
zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereini-
gen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein illegales
Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt sinngemäss die Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) beziehungsweise
die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG), indem er in sei-
ner Beschwerde ausführen lässt, die Vorinstanz habe nicht sogfältig ge-
prüft und gewürdigt, dass er von Sepah-Beamten gefangen genommen,
massiv geschlagen und gefoltert worden sei. Ihm seien in der Anhörung
zwar Fragen zur ärztlichen Behandlung, jedoch nicht zu den erlittenen Ver-
letzungen gestellt worden, etwa wie und in welchem Ausmass die Verlet-
zungen entstanden seien. Nachdem diese formelle Rüge allenfalls geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist
sie vorab zu beurteilen.
4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten allgemein der Untersuchungsgrund-
satz und die Pflicht der verfügenden Behörde zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese behördliche Un-
tersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Insbesondere besteht
die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken.
Naturgemäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht
zu, wenn die gesuchstellenden Personen von entscheidwesentlichen Tat-
sachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung
der Parteien gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand er-
hoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die
gesuchstellende Person bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
AsylG alle Gründe zu nennen, die für die Asylgewährung relevant sein
könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anfor-
derungen an die mündliche Anhörung und den entsprechenden Anspruch
auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten,
dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann
und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündli-
che Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Er-
hebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so ab-
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gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmitte-
linstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 109 E. b m.H.;
vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d).
4.4 Im konkreten Fall dringt die formelle Rüge der Verfahrenspflichtverlet-
zung aus mehreren Gründen nicht durch.
4.4.1 Zunächst hatte der Beschwerdeführer 1 in der BzP – wenn auch nur
in einem verkürzten Rahmen, aber immerhin in einem freien Bericht – die
Möglichkeit, seine Gesuchsgründe vorzutragen. Statt beispielsweise dar-
zulegen, dass er in seinem Herkunftsstaat verhaftet und geschlagen wor-
den sei, beschränkte er sich lediglich darauf, zu erklären, er habe Probleme
mit den Behörden gehabt (E-4360/2016, A4/11, S. 6). Erst auf Nachfrage
hin führte er aus, verhaftet und geschlagen worden zu sein. Weshalb er zu
diesem Zeitpunkt die aus seiner Sicht entscheidrelevanten Umstände, zum
Beispiel von wie vielen Personen er geschlagen worden sein soll, nicht
schon hier hätte ausführen können, ist nicht ersichtlich. Aus dem Befra-
gungsprotokoll ergibt sich jedenfalls nicht, dass er seitens des Befragers in
irgendeiner Form unterbrochen und damit sein freier Vortrag abgekürzt
worden wäre. In der Anhörung erhielt er sodann mehrfach die Möglichkeit,
sich umfassend und frei zu seinen Asylgründen zu äussern (E-4360/2017,
A13/21, F108, F110, F117 f.). Gleichwohl trug er die nun in der Beschwerde
geltend gemachten Umstände aber auch hier nicht vor. Selbst die Frage,
ob er noch etwas Wesentliches, Unerwähntes ergänzen möchte, verneinte
er ausdrücklich (E-4360/2016, A13/21, F189 f.). Im Anschluss an die An-
hörung bestätigte er schliesslich unterschriftlich die Richtigkeit und insbe-
sondere die Vollständigkeit des rückübersetzten Protokolls. Auch im Rah-
men der Rückübersetzung machte er also nicht geltend, er habe weitere
Ausführungen zu entscheidrelevanten Umständen zu machen. Wenn der
Beschwerdeführer 1 es unterlässt, Umstände, welche für ihn fluchtrelevant
waren und die letztlich nur er kennt, zu nennen, obwohl er mehrmals die
Gelegenheit dazu erhält, liegt darin keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vor.
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4.4.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 be-
züglich der angeblichen Inhaftierung und anschliessenden Misshandlun-
gen im Sachverhalt aufgenommen und ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zugrunde gelegt (E-4360/2016, A16/18, S. 2). Sie führt
aus, weshalb sie seine Aussagen zu den geltend gemachten Verfolgungs-
handlungen – und damit auch diejenigen zur Inhaftierung und zu den Miss-
handlungen – als nicht glaubhaft erachtet. Inwieweit die Vorinstanz diesbe-
züglich ihre Prüfungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zur Be-
gründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs reicht es selbstredend
nicht aus, zu behaupten, dass einzelne entscheidrelevante Umstände un-
berücksichtigt beziehungsweise nicht genügend gewürdigt oder abgeklärt
worden seien. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der
unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungs-
situation und für deren Beurteilung. Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es
aber gänzlich, substanziiert darzulegen, inwiefern die Tatsachen, von wie
vielen Beamten er geschlagen oder wie und in welchem Ausmass seine
Verletzungen letztlich entstanden sind, für das vorliegende Verfahren we-
sentlich sein sollen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz während der Befragung weitere Rückfragen zur Inhaftierung
und zu den Misshandlungen hätte tätigen müssen.
4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seiner formellen Rüge darauf ab-
zielt, die Glaubhaftmachung seiner Aussagen zu belegen, ist schliesslich
anzumerken, dass die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht darauf ge-
schlossen hat, dass seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht standhalten, Gegenstand der nachfolgenden materiellen
Prüfung bildet.
4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung formellen
Rechts als unbegründet. Der Antrag des Beschwerdeführers 1, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe kam die Vorinstanz
zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führte sie in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen aus, dass an den Ausführungen der Beschwerdeführer schon des-
halb Zweifel anzubringen seien, weil beide an der BzP vorgebracht hätten,
nebst den Sprayereien auch Flugblätter gegen die Regierung geschrieben
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Seite 10
und verteilt zu haben, letzteres in den Anhörungen hingegen ausdrücklich
in Abrede gestellt hätten. Dies stelle einen wesentlichen Widerspruch in
ihren Kernvorbringen dar.
Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zur Vorgehens-
weise bei den Sprayereien, so zum Beispiel diejenigen zu den nötigen Vor-
bereitungen, zu den jeweiligen Fluchtvorkehrungen, ferner zur Nachberei-
tung sowie zur dritten beteiligten Person, detailarm, schematisch und damit
unsubstanziiert ausgefallen. Diese würden nicht den Eindruck des tatsäch-
lich Erlebten erwecken. Auch seine Schilderungen zu seiner Flucht aus
dem Spital, wonach es seinem Bruder innert weniger Stunden gelungen
sein soll, innerhalb des Spitals eine Person ausfindig zu machen, welche
gewillt gewesen wäre, ihm zur Flucht zu verhelfen, würden unrealistisch
erscheinen. Bezüglich der Verhaftung am Flughafen und der anschliessen-
den Freilassung gelte sich sodann zu vergegenwärtigen, dass die Be-
schwerdeführer nach eigenem Bekunden einige Wochen zuvor von Sicher-
heitskräften in C._______ gesucht worden seien und sich nach Teheran
abgesetzt hätten, um sich einem weiteren Zugriff der Polizeibehörden zu
entziehen. Bei einer derartigen Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass
die Beschwerdeführer am Flughafen festgenommen und an die sie su-
chende Behörde überstellt worden wären. Angesichts der auf iranischen
Flughäfen herrschenden Sicherheitsvorkehren dürfte es zudem kaum
möglich sein, mittels Beziehungen innert weniger Stunden die Freilassung
einer festgehaltenen und mutmasslich behördlich gesuchten Person zu er-
wirken. Ferner erscheine es vor dem Hintergrund der realen iranischen Ge-
gebenheiten unwahrscheinlich und als viel zu riskant, dass es den Be-
schwerdeführern gelungen sein soll, über mehrere Jahre und zu nächtli-
cher Stunde in einer kleineren Stadt wie C._______ regimekritische Paro-
len an verkehrsreichen Stellen anzubringen, ohne jemals auf frischer Tat
ertappt worden zu sein. Der Beschwerdeführer 2 habe selbst auf die Ge-
fährlichkeit derartiger Aktivitäten hingewiesen.
5.2 Dem wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Beschwerde-
führer bereits in der Anhörung erklärt hätten, dass sie gar nicht die notwen-
digen Gerätschaften besessen hätten, um auch Flugblätter herzustellen
und zu verteilen. Da bei ihnen beiden in der BzP dieselbe Dolmetscherin
übersetzt habe, liege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um ein Ver-
ständigungsproblem bezüglich der Tätigkeit „Slogans schreiben in der Öf-
fentlichkeit“ gehandelt habe. Wahrscheinlich habe die Dolmetscherin ihre
Aussagen derart interpretiert, dass die Verbreitung der Slogans auch mit-
tels Flugblätter erfolgt sei. Dieses Missverständnis habe in der BzP, welche
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Seite 11
aufgrund eines Kapazitätsengpasses verkürzt durchgeführt worden sei,
auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht geklärt werden können.
Soweit die Vorinstanz sodann ausführe, die Schilderungen des Beschwer-
deführers 1 hinsichtlich der Sprayereien seien unsubstanziiert geblieben,
falle bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls auf, dass er offenbar nicht alle
Fragen richtig verstanden habe. Das Fehlen detailreicher Informationen sei
zu einem Grossteil darauf zurückzuführen, dass entsprechende Nachfra-
gen seitens der Vorinstanz ausgeblieben seien. Allgemein falle auf, dass
es während der Anhörung zu vielen Missverständnissen gekommen sei.
Der Befrager habe es unterlassen, diese Missverständnisse aufzulösen,
indem er keine Nachfragen gestellt habe. Bei der Beurteilung der Glaub-
haftmachung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführer mehrheitlich, namentlich auch in Details, übereinstimmen
würden. So hätten sie zum Beispiel übereinstimmend ausgesagt, bei den
Sprayereien eine rote Farbe verwendet zu haben. Auch den Inhalt der an-
gebrachten Parolen hätten beide übereinstimmend wiedergegeben. Der
Beschwerdeführer 2 habe seine regimekritische Tätigkeit sodann substan-
ziiert, mehrheitlich widerspruchsfrei, insbesondere in mit den Aussagen
des Beschwerdeführers 1 kohärenter Art und Weise und somit glaubhaft
darlegen können.
Die Vorinstanz stelle weiter eine reine Hypothese auf, wenn sie ausführe,
es erscheine unwahrscheinlich, dass es ihnen gelungen sein soll, über
mehrere Jahre Parolen anzubringen, ohne dabei jemals auf frischer Tat er-
tappt worden zu sein. Aus der Gefährlichkeit, die der oppositionellen Tätig-
keit unter einem strikt autoritär regierenden Regime grundsätzlich inne
liege, und aus dem Umstand, dass sie lange Zeit nicht ertappt worden
seien, könne keinesfalls geschlossen werden, dies sei vor den realen ira-
nischen Gegebenheiten nicht überzeugend. Es sei zwar allgemein be-
kannt, dass die iranischen Behörden rigoros gegen Oppositionelle vorge-
hen würden. Es könne deswegen aber nicht davon ausgegangen werden,
dass eine oppositionelle Tätigkeit nicht möglich sei beziehungsweise nur
über eine kurze Dauer ausgeführt werden könne.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Freilassung am
Flughafen Teheran nicht an die ihn suchenden Behörde überstellt worden
sei, sei sodann offensichtlich auf die Bestechung der Beamten durch den
Schwager zurückzuführen. Beim Argument der Vorinstanz, es sei ange-
sichts der Sicherheitsvorkehrungen im Iran nicht möglich, mittels Bezie-
hungen eine Freilassung zu erwirken, handle es sich erneut um eine reine
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Hypothese. Es sei allgemein bekannt, dass Korruption im Iran weit verbrei-
tet sei. Was den Beschwerdeführer 2 betreffe, sei festzuhalten, dass dieser
selbst zu keinen Zeitpunkt festgenommen worden sei.
5.3 In ihren Vernehmlassungen vom 4. August 2018 hielt die Vorinstanz
fest, in den Beschwerden seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten. Sie hielt deshalb weiter daran fest, dass die geschilderten
Vorfluchtgründe in der geltend gemachten Form den Anforderungen an
eine Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen.
6.
Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die ange-
fochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung
der Vorfluchtgründe zu bestätigen sind, weshalb vorab auf diese verwiesen
werden kann. Nachfolgend ist auf folgende unglaubhafte Elemente hinzu-
weisen:
6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt, haben sich
die Beschwerdeführer im Kern widersprochen, indem sie in der BzP aus-
geführt haben, auch Flugblätter geschrieben und verteilt zu haben (E-
4360/2016, A4/11, S.6; E-4376/2016, A4/11, S. 6), dies demgegenüber in
der Anhörung ausdrücklich in Abrede gestellt haben (E-4360/2016, A13/21,
F88-94; E-4376/2016, A14/19, F87-89). Die Erklärung auf Beschwerde-
ebene, wonach diese Ungereimtheit vermutlich auf ein Verständigungs-
problem zwischen den Beschwerdeführern und der an den Befragungen
anwesenden Dolmetscherin zurückzuführen sei, vermag nicht zu überzeu-
gen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass während der BzP derartige
Probleme bestanden hätten. Im Gegenteil erklärten beide Beschwerdefüh-
rer sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Befragung, sie würden die
Dolmetscherin gut verstehen beziehungsweise hätten diese gut verstan-
den (E4360/2016, A4/11, S. 2 und S. 8; E-4376/2016, A4/11, S. 2 und S. 7).
Hinzu kommt, dass die Befragungsprotokolle den Beschwerdeführern
rückübersetzt wurden und sie diese unterschriftlich als vollständig und ih-
ren Angaben entsprechend bestätigten. Weshalb es generell nicht möglich
sein soll, wie auf Beschwerdeebene weiter vorgebracht wird, allfällige Miss-
verständnisse im Rahmen der Rückübersetzung zu klären, ist nicht nach-
vollziehbar und wird auch nicht näher ausgeführt.
6.2 Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers 1 zu den regimekritischen Aktivitäten im Iran nicht
den Eindruck des tatsächlich Erlebten erwecken, weil seine Ausführungen
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 13
dazu detailarm, schematisch und damit unsubstanziiert ausgefallen sind.
Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden (E-4360/2016, A16/8, S. 4). In Ergänzung dazu
ist festzuhalten, dass diesbezüglich auch die Schilderungen des Be-
schwerdeführers 2 lediglich rudimentär ausgefallen sind, seine Aussagen
jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen lassen und insgesamt
ebenfalls nicht den Eindruck erwecken, er habe das Geschilderte tatsäch-
lich selbst erlebt (vgl. dazu E-4376/2016, A14/19, F61 f., F65 f., F75). Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht
haben. So führte der Beschwerdeführer 1 beispielsweise aus, nach dem
Anbringen der Parolen nie zu den betreffenden Örtlichkeiten zurückgekehrt
zu sein, weil diese danach unter Beobachtung der iranischen Behörden
gestanden hätten (E-4360/2016, A13/21, F74). Der Beschwerdeführer 2
führte demgegenüber aus, sich zwar aus demselben Grund, jedoch ledig-
lich ein bis zwei Wochen nicht mehr an diese Orte begeben zu haben (E-
4376/2016, A14/19, F62). Weiter schilderte der Beschwerdeführer 1, wäh-
rend einer von ihnen jeweils die Parolen angebracht habe, hätten die an-
deren beiden Wache gehalten und mit einem Motorrad gewartet. Danach
sei man sofort geflüchtet. Auf die Frage, wie viele Personen auf dem Mo-
torrad Platz gehabt hätten, antwortete er: „drei Personen“ (E-4360/2016,
A13/21, F65-71). Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Be-
schwerdeführer jeweils nur mit einem Motorrad unterwegs gewesen sind.
Der Beschwerdeführer 2 machte aber geltend, jeweils mit drei Motorrädern
unterwegs gewesen zu sein (E-4376/2016, A14/19, F76). Auf Beschwerde-
ebene wird hierzu ausgeführt, je nach Lage des Quartiers seien die Be-
schwerdeführer mit einem oder aber mit drei Motorrädern unterwegs ge-
wesen. Der Beschwerdeführer 1 habe auf die – wohl generelle – Frage,
wie viele Personen auf einem Motorrad Platz gehabt hätten, korrekterweise
mit „drei“ geantwortet. Ob beziehungsweise wie oft sie zu dritt auf einem
Motorrad unterwegs gewesen seien, sei nicht Thema der betreffenden Be-
fragungspassage gewesen (Beschwerdedossiers E-4360/2016 und E-
4376/2016, je act. 8, S. 2). Aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerde-
führers 1 geht indes klar hervor, dass dieser nicht nur auf eine generelle
Frage, nämlich wie viele Personen allgemein auf einem solchen Motorrad
Platz haben, antwortete, sondern vielmehr selbst zum Ausdruck brachte,
dass er, sein Bruder und der gemeinsame Kollege zu dritt mit nur einem
Motorrad unterwegs gewesen seien. Nur so lässt sich erklären, dass er auf
die Frage, wohin sie zuerst gefahren seien, wenn sie zu dritt auf einem
Motorrad sassen, antwortete, ohne dabei klar zu stellen, dass er diesbe-
züglich falsch verstanden worden wäre (E-4360/2016, A13/21, F71).
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 14
6.3 Weitere wesentliche Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich der ge-
schilderten Umstände am Flughafen in Teheran. Der Beschwerdeführer 2
erklärte in der BzP, er und sein Bruder seien am Flughafen verhaftet wor-
den und mithilfe ihres Schwagers „nach einer Stunde und etwas mehr“ wie-
der freigekommen (E-4376/2016, A4/11, S. 6). In Widerspruch dazu ver-
neinte er in der Anhörung die Frage, ob er jemals festgenommen oder in-
haftiert worden sei (E-4376/2016, A14/19, F57). Der Beschwerdeführer 1
führte in der BzP sodann aus, sein Bruder sei am Flughafen nicht verhaftet
worden, weil er die Flucht habe ergreifen können (E-4360/2016, A4/11,
S. 7). Er selbst sei erst nach einem halben Tag mit Hilfe seines Schwagers
wieder freigekommen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 nun eben-
falls am Flughafen verhaftet wurde oder nicht, bildet einen wesentlichen
Aspekt in den Vorbringen der Beschwerdeführer, die sich in diesem Punkt
offensichtlich widersprochen haben. Auch im Rahmen des ihnen auf Be-
schwerdeebene gewährten rechtlichen Gehörs gelang es ihnen nicht, die-
sen Widerspruch plausibel zu erklären. Die Beschwerdeführer halten so-
dann weiter daran fest, dass nur der Beschwerdeführer 1 verhaftet worden
sei, ohne dass schlüssig dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführer 2
nicht ebenfalls in Haft genommen wurde. Tatsächlich wäre aber bei einer
derartigen Sachlage zu erwarten gewesen, dass beide Beschwerdeführer
festgenommen worden wären, sollen doch beide von den iranischen Be-
hörden gesucht worden sein. Hinzu kommt, dass auch gegenüber dem Be-
schwerdeführer 2 ein Reiseverbot bestanden haben soll und er ebenfalls
am Flughafen angehalten worden sein soll.
Der Beschwerdeführer 2 führte sodann aus, er habe – nachdem der Be-
schwerdeführer 1 am Flughafen verhaftet worden sei – den Schwager kon-
taktiert, danach den Flughafen verlassen und sei mit einem Taxi zur Woh-
nung des Schwagers nach Teheran gefahren (E-4376/2016, A14/19, F116
f.). Der Beschwerdeführer 1 erklärte demgegenüber, sein Bruder sei nach
ihm vom Flughafen in die besagte Wohnung zurückgekehrt (E-4360/2016,
A13/21, F168). Wäre der Beschwerdeführer 2 tatsächlich unmittelbar nach
der Verhaftung seines Bruders in die Wohnung zurückgekehrt, wäre zu er-
warten gewesen, dass er sich bereits in der Wohnung befunden hätte,
wenn der Beschwerdeführer 1 – nachdem er nach seiner Festnahme am
Flughafen angeblich wieder freigelassen worden sein soll – zurückgekehrt
wäre. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer
2 sehr lange im Stau gestanden habe, deshalb nach dem Beschwerdefüh-
rer 1 eingetroffen sei (Beschwerdedossiers, E-4360/2016, E-4376/2016,
act. 8, S. 2), erscheint höchst unwahrscheinlich. Dies deshalb, weil der Be-
schwerdeführer 1 über mehrere Stunden am Flughafen festgehalten wor-
den sein soll (E-4360/2016, A4/11, S. 7; E-4376/2016, A13/21, F159).
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 15
6.4 Der Beschwerdeführer 1 hat sich weiter bezüglich des angeblich gegen
ihn verhängten Reiseverbotes widersprochen, als er die Frage, ob er hierzu
etwas Schriftliches habe, in der BzP ausdrücklich bejahte und der Vo-
rinstanz sogar von sich aus in Aussicht stellte, eine Kopie, welche er durch
seinen Schwager erhältlich machen würde, zukommen zu lassen (E-
4360/2016, A4/11, S. 7). Auch der Beschwerdeführer 2 bestätigte in der
BzP, dass sein Bruder etwas Schriftliches bekommen habe, was das gegen
ihn verhängte Reiseverbot bestätigen würde (E4376/2016, A4/11, S. 7). Die
in Aussicht gestellte Kopie hat der Beschwerdeführer 2 indes bis heute
nicht zu den Akten gereicht. Darauf angesprochen, erklärte er in der Anhö-
rung in Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen und denjenigen sei-
nes Bruders, man habe nichts erhalten; von den iranischen Behörden be-
komme man keine Dokumente; er habe daher nichts in der Hand (E-
4360/2016, A13/21, F173). Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht,
der Schwager habe nur, aber immerhin, ein Foto von einem Dokument be-
treffend ein Reiseverbot erhältlich machen können (Beschwerdedossiers,
E-4360/2016, E-4376/2016, act. 8, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer
1 aber auch ein solches Foto nicht zu den Akten gereicht hat, obwohl er
offenbar die Möglichkeit dazu hatte, ergeben sich weitere erhebliche Zwei-
fel, dass überhaupt ein entsprechendes Reiseverbot bestand.
6.5 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung, wonach es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, ihre
Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der
aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf ver-
zichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen der
Beschwerdeführer einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu füh-
ren.
7.
7.1 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, na-
mentlich der exilpolitischen Aktivitäten, kam die Vorinstanz zum Schluss,
diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerde-
führer über ein politisches Profil verfügen würden, welches sie bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aus-
setzen würde. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwer-
deführer zwar offenbar an zwei Kundgebungen und einer weiteren Veran-
staltung in der Schweiz teilgenommen hätten, aus den eingereichten Do-
kumentationen indes ersichtlich sei, dass sie sich lediglich als einfache De-
monstrationsteilnehmer beteiligt zu haben scheinen. Den Akten seien
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 16
keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, wonach sie sich exponiert
exilpolitisch betätigt hätten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt be-
trachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden
zu bewirken. Es würden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme beste-
hen, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten
behördliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführer eingeleitet worden
seien. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie als
konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und des-
halb verfolgt würden.
7.2 Die Beschwerdeführer reichten mit ihrer Beschwerdeeingabe zusätzli-
che Dokumentationen, welche weitere Demonstrationsteilnahmen in der
Schweiz belegen, zu den Akten. Sie führten hierzu aus, anlässlich dieser
Demonstrationen Plakate mit regimekritischen Aufschriften gehalten und
Parolen ausgerufen zu haben. Weiter merkten sie an, dass – soweit das
Gericht davon ausgehen sollte, dass die bisherige exilpolitische Tätigkeit
nicht in qualifizierter Weise in Erscheinung getreten sei – dies vor dem Hin-
tergrund der bereits im Iran ausgeübten regimekritischen Tätigkeit und der
sich daraus ergebenen Verfolgungsgefahr gewürdigt werden müsse.
7.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile
des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im
Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im
Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Dabei darf davon
ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unter-
scheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri-
tikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen
auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 17
Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) geht ebenfalls
davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person
zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsver-
letzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen
Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
7.4 Die Beschwerdeführer haben nachweislich an diversen Veranstaltun-
gen und Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Das Gericht ge-
langt jedoch nach Prüfung der eingereichten Akten zum Schluss, dass sie
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen
fallen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und po-
tentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den einge-
reichten Akten – insbesondere der Auflistung von Teilnahmen an exilpoliti-
schen Tätigkeiten seit Dezember 2015, den diversen Fotos und Publizie-
rung derselben auf der Internetseite des DVF – ist nämlich nicht zu entneh-
men, dass sie sich bei diesen Kundgebungen oder beim DVF in besonde-
rer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder
eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt
hätten. Selbst der Umstand, dass sie während den Demonstrationen Pla-
kate mit regimekritischen Äusserungen vor sich gehalten und darüber hin-
aus Parolen ausgerufen haben, ist nicht geeignet um bei ihnen das Profil
exponierter Regierungsgegner bejahen zu können. Vielmehr zeichnen sich
die Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen die Beschwerdefüh-
rer regelmässig teilnahmen beziehungsweise teilgenommen haben sollen,
durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende
Qualität aus.
Obschon sich im Weiteren auf der Internetseite der DVF mehrere Bilder
befinden, auf welchen – soweit erkennbar – die Beschwerdeführer als Teil-
nehmer von Veranstaltungen und Demonstrationen abgelichtet sind, bewir-
ken diese noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck
erweckt, die Beschwerdeführer würden aus der Sicht der iranischen Si-
cherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als Personen herausra-
gen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden
müssten. Weitere exilpolitische Aktivitäten, welche über die Teilnahme an
Veranstaltungen und Demonstrationen hinausgehen, haben die Beschwer-
deführer nicht vorgebracht. Sodann ist an dieser Stelle nochmals festzu-
halten, dass die von ihnen geltend gemachten Vorfluchtgründe sich als un-
glaubhaft erweisen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie
bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Fokus der iranischen Behörden
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 18
geraten sein könnten. Es rechtfertigt sich daher nicht, geringere Anforde-
rungen an das Profil der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu stellen.
7.5 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, illegal aus dem Iran
ausgereist zu sein. Unter Verweis auf einen Bericht der Länderanalysen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und einen Entscheid des
EGMR führen sie aus, aufgrund des auferlegten Reiseverbotes den Be-
weis der legalen Ausreise nicht erbringen zu können. Es müsse davon aus-
gegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran erneut ins Visier
der iranischen Behörden geraten.
7.6 Diesbezüglich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzu-
weisen. Demnach ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines
Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im
Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine anders-
lautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan
Rohani als Staatspräsident geändert hätte. Vorliegend ist zudem unter Ver-
weis auf die vorangegangenen Erwägungen nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimat-
staat mit einem Reiseverbot belegt waren.
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe, namentlich die politischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführer in der Schweiz und die illegale Ausreise, nicht geeignet
sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge anerkannt werden kön-
nen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 19
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 20
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Ge-
fahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wären.
9.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-
3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung
dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach
konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im
Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als
zumutbar erachtet. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zudem um
junge, alleinstehende Männer, die im Iran über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz, eine fundierte Schulbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung verfügen, was ihnen eine Reintegration ermöglichen wird. Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumut-
bar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Es erübrigt sich, auf den weiteren In-
halt der Beschwerden und die eingereichten Beweismittel noch näher ein-
zugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 21
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterlie-
genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2016
wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund
der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten
abzusehen ist.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 21. Juli 2016 wurden die Ge-
suche um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwer-
deführern Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen
in den Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eine Kos-
tennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 14.10 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Barauslagen in der Höhe von
Fr. 56.90 ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für Rechtsvertreter und Rechts-
vertreterinnen sowie von Fr. 150.– bis Fr. 200.– bei Rechtsvertretern oder
Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2),
wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Nachdem der geltend gemachte Zeitaufwand sowohl die Aufwen-
dungen des Verfahrens E-4360/2016 als auch diejenigen des Verfahrens
E-4376/2016 umfassen, erweist sich dieser als angemessen, weshalb bei
einem Ansatz von Fr. 200.– das amtliche Honorar auf Fr. 2820.– zu bemes-
sen ist. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 56.90 sowie
ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 230.15 (8% von Fr. 2876.90). Das zu
entschädigende Honorar von Fr. 3107.05 geht zulasten der Gerichtskasse
des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4360/2016, E-4376/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden unter den Geschäftsnummern E-4360/2016 und E-4376/2016
erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in Höhe von Fr. 3107.05 zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj