B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4361/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018.
E-4361/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
ersuchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 7. Juli 2015
zu seiner Person befragt (BzP) und am 12. Dezember 2016 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, in B._______, Sudan,
geboren zu sein. Im Alter von 14 Jahren sei er mit seiner Familie nach Erit-
rea zurückgekehrt, wo er fortan in C._______, gelebt habe. Da er nur wenig
Englisch und kaum Tigrinya beherrscht habe, sei er in der eritreischen
Schule um fünf Jahre zurückgestuft worden. Im Jahre 2006, als er die 7.
Schulklasse besucht habe, sei er bei einer Razzia zusammen mit Mitschü-
lern zwangsrekrutiert worden. Er habe in die 19. Rekrutierungsrunde ein-
rücken und sich einer elfmonatigen militärischen Ausbildung in D._______
unterziehen müssen. Dort habe er gelernt, mit Waffen umzugehen und sei
in Politik ausgebildet worden. Nach der Ausbildung sei er nach E._______
gekommen und sei dort als einfacher Fusssoldat in der 39. KS, 3. Brigade,
1. Bataillon bei der F._______ eingeteilt worden. Ende 2007 habe er einen
Monat Urlaub erhalten und sich währenddessen entschlossen, nicht mehr
in den Militärdienst zurückzukehren, sondern ins Ausland zu flüchten. Mit
seiner Partnerin habe er Anfang 2008 Eritrea illegal verlassen und sei in
den Sudan gereist. Dort sei er nach einem dreimonatigen Aufenthalt im
Flüchtlingslager G._______ nach H._______ gelangt, wo er sich bis im
Jahre 2010 aufgehalten und seine Partnerin geheiratet habe. Von
H._______ sei er sodann nach Israel gereist, wo er von 2010 bis 2014 ge-
lebt habe. Er sei im Besitz eines provisorischen, zeitlich begrenzten Pas-
sagierscheins gewesen und habe Hilfsarbeiten verrichtet. In Israel seien
seine beiden Kinder auf die Welt gekommen. Er sei sodann über Ruanda,
den Sudan, Libyen und Italien am 30. Juni 2015 in die Schweiz eingereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
eritreische Schülerkarte, eine Einwohnermeldekarte und mehrere Doku-
mente bezüglich seines Aufenthaltes in Israel (alles in Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (eröffnet am 27. Juni 2018) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un-
ter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen,
dass er im Rahmen der BzP und während der Anhörung zu Protokoll ge-
geben habe, im Jahre 2006 zwangsrekrutiert und mithin in die 19. Rekru-
tierungsrunde einberufen worden zu sein, wohingegen nach Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts die 19. Rekrutierungsrunde auf das Jahr
2005 zu datieren sei.
E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer, unter Bei-
lage einer Honorarnote, dazu Stellung. Soweit für den Entscheid von Be-
deutung, wird in den Erwägungen auf den Inhalt der Stellungnahme einge-
gangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehm-
lassung ein.
E-4361/2018
Seite 4
H.
Zur Vernehmlassung, die dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer
Replik am 23. Oktober 2018 zugestellt wurde, nahm dieser mit Eingabe
vom 7. November 2018 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote Stel-
lung. Soweit für den Entscheid von Bedeutung, wird später auf den Inhalt
der Vernehmlassung und der Replik eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1;
E-4361/2018
Seite 5
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
genügend. Insbesondere habe er die letzten Wochen in seinem Heimat-
staat sowie die Umstände seiner Ausreise nicht substanziiert schildern
können und sei den Fragen des Sachbearbeiters gar ausgewichen. Seinen
Ausführungen fehle es an Detailreichtum, persönlichen Eindrücken und
Realkennzeichen, aus denen hervorgehen könnte, dass er sich mit der De-
sertion und deren Folgen auseinandergesetzt und Ausreisevorbereitungen
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Seite 6
getroffen habe. Daher könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den, dass er tatsächlich Ende 2007 eine Urlaubsgewährung zur Desertion
und Ausreise aus Eritrea genutzt habe. Zudem stimme der geltend ge-
machte Zeitpunkt der Desertion nicht mit den übrigen Lebensdaten des
Beschwerdeführers überein, wobei insbesondere die Rekrutierung zum Mi-
litärdienst im Alter von 21 Jahren unglaubhaft sei. Bei Annahme, dass eine
Rekrutierung im Jahre 2006 und in der siebten Klasse erfolgt sei, sei aus-
serdem im Lebenslauf des Beschwerdeführers eine Lücke von drei bis vier
Jahren auszumachen. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die An-
gaben zu seinem Lebenslauf und damit auch zur geltend gemachten De-
sertion nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden und er
wesentliche Angaben zu seinem Lebenslauf den schweizerischen Asylbe-
hörden bewusst verschwiegen habe. Die als Beweismittel eingereichten
Kopien würden im Übrigen im Hinblick auf das Bestehen einer Verfolgung
in Eritrea keine Hinweise enthalten. Ebenso wenig sei gemäss neuster
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert würde.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass er
ungeachtet der langen Zeitspanne, die seit seinem Militärdienst vergangen
sei, diese sehr substanziiert und detailliert habe beschreiben können. Ins-
besondere die Einzelheiten zur Waffenbenutzung habe er mühelos erklä-
ren können. Auch an Realkennzeichen habe es bei seinen Schilderungen
nicht gefehlt. So habe er etliche Ortschaften aufzählen können. Zudem
könne aufgrund verschiedener Quellen davon ausgegangen werden, dass
er, obschon er das 11. Schuljahr nicht erreicht habe, in den Militärdienst
eingezogen worden sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er fünf
Klassen habe wiederholen müssen, sei nachvollziehbar, dass er als
21-Jähriger noch nicht in I._______ gewesen sei. Er habe ausgeführt, dass
er aufgrund seiner Volljährigkeit bei der Razzia an seiner Schule direkt
nach J._______ gekommen sei. Es würden mithin keine Zweifel daran be-
stehen, dass er Militärdienst und damit einhergehend Zwangsarbeit habe
verrichten müssen. Soweit die Vorinstanz seine Desertion als unglaubhaft
erachte, sei zu ergänzen, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass das
eritreische Militär einen gesunden, 22-jährigen Mann frühzeitig aus dem
Dienst entlassen würde. Dafür spreche auch, dass eine Freistellung vom
Militärdienst gemäss dem eritreischen National Service Act nur dann mög-
lich sei, wenn die betreffende Person vor Inkrafttreten des Gesetzes im
Oktober 1995 bereits Militärdienst geleistet habe, am Unabhängigkeits-
krieg teilgenommen habe, oder wenn medizinische Gründe einem Dienst
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entgegenstünden. Im vorliegenden Fall treffe jedoch keiner der genannten
Gründe zu, weswegen die einzige plausible Erklärung seines Weggangs
aus dem Militär eine Desertion sei. Zum vorinstanzlichen Vorwurf, er habe
die Zeit vor seiner Desertion beziehungsweise seiner Ausreise nicht hinrei-
chend substanziiert geschildert, müsse zwar zugegeben werden, dass zu
Beginn die Ausführungen zu seinen letzten Wochen in Eritrea tatsächlich
eher detailarm ausgefallen seien. Ihm sei aber einerseits schlichtweg nicht
klar gewesen, was der Sachbearbeiter mit seinen Fragen bezweckt habe
und habe entsprechende Nachfragen gestellt. Andererseits seien zwischen
seiner Ausreise und der Anhörung neun Jahre vergangen, weswegen es
verständlich sei, dass die Ausführungen wenig detailliert und lebensnah
ausgefallen seien. Zudem habe er sich sehr wohl zu einzelnen Aspekten
die Zeit vor seiner Ausreise betreffend geäussert. Die von der Vorinstanz
festgestellte Lücke von drei bis vier Jahren im Lebenslauf sei darauf zu-
rückzuführen, dass er es an der Anhörung versäumt habe, zu erwähnen,
dass er die Schule während dreier Jahre unterbrochen habe, um auf den
Feldern zu arbeiten. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, ihn auf diese
Lücke aufmerksam zu machen und habe dadurch nicht nur den Gehörsan-
spruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, sondern auch den Sachverhalt nicht
vollständig abgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz nach
Art. 12 VwVG und gegen das Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV verstossen. Insgesamt habe er die Zeit im eritreischen
Militärdienst detailliert, substanziiert und realitätsgetreu geschildert und je-
weils gar zugegeben, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe. Somit habe
er seine Vorbringen glaubhaft gemacht.
Im Übrigen sei unter Verweis auf verschiedene Quellen die Rechtspre-
chung zur illegalen Ausreise aus Eritrea zu kritisieren: Es sei weiterhin da-
von auszugehen, dass auch Personen, welche illegal ausgereist seien und
anschliessend von der Schweiz unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft
würden, willkürlich bestraft würden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug
sei schliesslich festzuhalten, dass entgegen der neuesten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts der Nationaldienst in Eritrea Zwangs- und
Pflichtarbeit darstelle und entsprechend Art. 4 EMRK verletze, womit eine
Wegweisung nach Eritrea sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei.
4.3 In der Replik vom 12. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer unter
Nennung verschiedener Quellen aus, dass die 19. Rekrutierungsrunde tat-
sächlich im Sommer 2006 stattgefunden habe. Entsprechend sei auch
seine Aussage, im Jahre 2006 zwangsrekrutiert worden zu sein und in die
19. Rekrutierungsrunde gekommen zu sein, korrekt.
E-4361/2018
Seite 8
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Be-
schwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh-
ren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf
die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Nationaldienstes – was den Aspekt der Ausbildung an der Waffe
anbelangt – nach Ansicht des Gerichts substanziiert erfolgten. Das Gericht
zweifelt denn auch nicht generell daran, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat im Nationaldienst war. Die Vorinstanz hat jedoch zutref-
fend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2008 und seine illegale Ausreise
unmittelbar danach glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen sind in den für
die Beurteilung des Gesuchs relevanten Aspekten teilweise unsubstanzi-
iert und sie weisen überdies relevante Widersprüche auf. Insbesondere
stimmen die vorgebrachten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Lebenslauf nicht miteinander überein. Dem als Beweismittel einge-
reichten Schulausweis ist zu entnehmen, dass er im Jahre 2002/2003 die
sechste Klasse besucht habe. Gleichzeitig bringt er aber vor, im Jahre
2006, als er sich in der siebten Klasse befunden habe, rekrutiert worden zu
sein (act. A6/14 F1.17.04). Die entsprechende Begründung in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Umzugs vom Su-
dan nach Eritrea fünf Klassen wiederholen müssen, weswegen er sich als
21-Jähriger erst in der siebten Klasse befunden habe, vermag nicht zu
überzeugen: Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, Ende 1998 vom
Sudan nach Eritrea gezogen zu sein (act. A6/14 F.1.07) und zu diesem
Zeitpunkt von der achten in die dritte Klasse zurückgestuft worden zu sein
(act. A19/15 F14). Die schulische Zurückstufung hat demnach bereits Ende
1998 stattgefunden, so dass sich dadurch zwar allenfalls sein Alter bei der
Rekrutierung, jedoch nicht die Lücke während der Jahre 2003 bis 2006 er-
klären lässt. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
der Beschwerdeführer habe die Schule während dreier Jahre unterbro-
chen, um in der Landwirtschaft zu arbeiten, nichts; der Einwand auf Be-
schwerdeebene ist als nachgeschoben zu beurteilen, zumal der Beschwer-
deführer Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend ge-
macht hat. Der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung und des Verstosses gegen das Prinzip von Treu
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Seite 9
und Glauben, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
nicht mit der festgestellten zeitlichen Lücke konfrontiert worden sei, greift
nicht. Der Beschwerdeführer ist gehalten, im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht nach aArt. 8 AsylG an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
Der Beschwerdeführer vermochte sodann keine einheitlichen Angaben
zum Ort seiner Militärausbildung zu machen. Einerseits bringt er vor, nach
seiner Rekrutierung nach J._______ gebracht worden zu sein und dort eine
neunmonatige militärische Ausbildung absolviert zu haben (act. A19/15
F16). Andererseits führte er später ebenfalls in der Anhörung aus, in
J._______ nicht militärisch ausgebildet worden zu sein und sich dort
höchstens zwei Monate lang aufgehalten zu haben (act. A19/15 F33).
Seine militärische Ausbildung habe sodann in K._______ stattgefunden
und neun Monate gedauert (act. A19/15 F15, F50, act. A6/14 F7.01). Im
Gegensatz zu diesen Ausführungen hat er im Rahmen der BzP J._______
nie erwähnt, sondern ausgeführt, nach seiner Rekrutierung nach
L._______ gebracht worden zu sein (act. A6/15 F7.01). Entsprechend er-
übrigen sich weitere Ausführungen zur Diskrepanz hinsichtlich des Vorbrin-
gens des Beschwerdeführers, im Jahre 2006 in die 19. Rekrutierungsrunde
einbezogen worden zu sein (s. act. A19/15 F5 ff.; act. A614 F1.17.04; Rep-
lik vom 12. Oktober 2018). In diesem Zusammenhang ist jedoch ergänzend
Folgendes festzustellen: Je nachdem wo die militärische Ausbildung statt-
findet, unterscheidet sich die zeitliche Zuordnung der Rekrutierungsrunden
im Jahr 2006. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik unter Verweis auf
verschiedene Medienartikel ausführt, die 19. Rekrutierungsrunde habe im
Sommer 2006 begonnen, beziehen sich diese Informationen allein auf die
Militärcamps I._______ und K._______ , nicht aber auf das Camp
J._______. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwer-
deführer tatsächlich in K._______ seine Militärausbildung absolviert hat,
würde wiederum seine zeitliche Angabe von neun Monaten absolvierter Mi-
litärausbildung nicht mit der Dauer im von ihm erwähnten Zeitungsartikel
entsprechen, der von einer Militärausbildung von 26 Wochen, das heisst
sechseinhalb Monate spricht (,
zuletzt besucht am 16. August 2019). Weitere Widersprüche ergeben sich
hinsichtlich seiner Einheit, wobei er einerseits davon spricht, in der 36. Di-
vision, 3. Brigade, 1. Bataillon gewesen zu sein (act. A19/15 F5), anderer-
seits aber auch die 39. Division, 3. Brigade, 1. Bataillon (act. A19/15 F34)
beziehungsweise die 39. Division, 3. Brigade, 3. Bataillon (act. A6/14
F7.01) als die seine bezeichnet. Auch bezüglich seines Wechsels der
Dienstorte sind seinen Aussagen an der Anhörung Ungereimtheiten zu ent-
nehmen. So bringt er vor, nach seinem neunmonatigen Militärtraining im
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Seite 10
Juni 2007 nach E._______ transferiert worden zu sein. Er könne sich daran
erinnern, weil zur selben Zeit ein bekannter eritreischer Sänger, Abraham
Afewerki, gestorben sei (act. A19/15 F52). Gemäss Kenntnisstand des Ge-
richts ist besagter Sänger jedoch am 7. Oktober 2006 verstorben. Insge-
samt sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen und
militärischen Ausbildung und deren zeitlichen und örtlichen Einordnung
über weite Teile widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar.
5.3 Auch in Bezug auf die fehlende Substanziiertheit der Vorbringen ist der
Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen. Der Beschwerdeführer machte
im Rahmen der Anhörung insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte
Desertion äusserst vage und detailarme Ausführungen. Er hat eigenen An-
gaben zufolge einen Monat vor seiner Ausreise zu Hause verbracht, konnte
jedoch nicht wiedergeben, was er während dieser Zeit gemacht, bezie-
hungsweise welche Ausreisevorbereitungen er getroffen habe (act. A19/15
F66 ff.). Seine Aussage, er habe nichts vorbereitet und sei direkt in den
Sudan gereist (act. A19/15 F68), ist insbesondere auch vor dem Hinter-
grund, dass er mit seiner Lebenspartnerin ausgereist sein will, kaum glaub-
haft. Auch die Flucht selbst hat er, trotz mehrmaligen Nachfragens von Sei-
ten des Sachbearbeiters, nur sehr verallgemeinert schildern können, so
dass nicht der Eindruck von persönlich Erlebtem entstanden ist
(act. A19/15 F72 ff.), dies im Gegensatz beispielsweise zu seinen Ausfüh-
rungen zur Verwendung der verschiedenen Waffen im Militärdienst. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 3). Der in
der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, der Urlaubsmonat habe im
Zeitpunkt der Anhörung bereits neun Jahre zurückgelegen und es hätten
keine äusseren Erlebnisse vorgelegen, die dem Beschwerdeführer bei der
Erinnerung an diese Zeit geholfen hätten, ändert an dieser Einschätzung
nichts. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine Desertion vom eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen.
Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
Jahr 2008 und damit noch im militärdienstpflichtigen Alter verlassen (vgl.
hierzu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Un-
geachtet der Frage, ob dies als glaubhaft zu erachten ist – dies betrifft ins-
besondere seinen nicht belegten angeblichen Aufenthalt bis zum Jahr 2010
im Sudan – kann daraus aber entgegen der in der Beschwerdeeingabe
vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er
desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Aus-
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Seite 11
führungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Be-
schwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des
BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom
11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet,
etwas an dieser Einschätzung zu ändern.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Heimatland illegal verlas-
sen zu haben (s. act. A6/14 F5.01), ist Folgendes auszuführen: Das Bun-
desverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.1 f.).
5.5 Der Beschwerdeführer konnte die Desertion nicht glaubhaft machen,
womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schär-
fung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten.
5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an.
E-4361/2018
Seite 12
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-4361/2018
Seite 13
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein
aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich
relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im
Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordina-
tionsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammen-
hang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1
und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen,
ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den erit-
reischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 er-
gangenen Referenzurteils D-2311/2016 eingehend analysiert. Demnach
sind diesbezüglich hauptsächlich folgende Personenkategorien zu unter-
scheiden:
7.3.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, wahrscheinlich ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkre-
ten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O.
E. 13.3).
7.3.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen
gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in
industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, ge-
wisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind,
E-4361/2018
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selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere
anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, wel-
che in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verhei-
ratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich al-
lerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O. E. 13.4).
7.3.3 Der Beschwerdeführer reiste in die Schweiz im Alter von 30 Jahren
ein. Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Alter von 23 Jahren ver-
lassen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen im
Zusammenhang mit seiner Desertion ist davon auszugehen, dass er den
Nationaldienst ordentlich beendet hat.
7.3.4 Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Be-
handlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend
auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung
stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts
der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbe-
sondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonde-
rer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
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Seite 15
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ebenfalls mit der
Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohen-
den Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifi-
zieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Na-
tionaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht
generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen ge-
sunden Mann mit Berufserfahrung in diversen Bereichen ([…]). In seinem
Heimatstaat verfügt er über Familie, die ihrerseits Landwirtschaftsfelder
besitze. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon aus-
zugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG.
8.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 16
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Be-
schwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2018
gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 27. September 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist
er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 7. November
2018 eine Kostennote zu den Akten, wobei ein Zeitaufwand von 15.5 Stun-
den à Fr. 300.– ausgewiesen wird. Der Ansatz scheint in zeitlicher Hinsicht
zu hoch. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– für anwaltliche
Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wird dem
unentgeltlichen Rechtsvertreter gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 2’000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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