B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4362/2015
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______,F._______und
G._______ (Gesuchsteller); Verfügung des SEM vom 29.
Juni 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller reichten am 20. November 2014 auf der schweizeri-
schen Vertretung in Istanbul Gesuche um Schengen-Visa ein, welche die
Vertretung mit Verfügung vom 6. Februar 2015 abwies.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015
Einsprache beim SEM.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am 3. Juli 2015 – wies das
SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Ge-
suchstellern sei nach Neubeurteilung der Sachlage, namentlich unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Situation der Betroffenen und der eingereich-
ten Unterlagen, Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Mit der Be-
schwerde wurden in englischer Sprache übersetzte Notizen einer Kranken-
überweisung mit Diagnose eines Gesundheitszentrums vom 6. April 2015
für "D._______" und die angefochtene Verfügung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 und 33 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG, wo-
runter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser
Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist in
der Rolle als Gastgeber der Gesuchsteller gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde berechtigt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug
auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein, als
es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese
verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungs-
verordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2-5 AuG). Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengren-
zen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reise-
dokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob sie dar-
über hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Als syri-
sche Staatsangehörige unterstehen die Gesuchsteller gemäss Art. 1
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck
und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich zu be-
legen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungs-
freien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen so-
dann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG,
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Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzko-
dex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist
auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist,
das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen
(vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.).
Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte
Wiederausreise aus dem Schengen-Raum auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6,
2011/48 E. 4 ff.).
5.
Von einer solchen kann aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Ge-
suchsteller keine Rede sein. Eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr
in die Türkei ist, nachdem der Beschwerdeführer ausführlich zu den dorti-
gen schwierigen Lebensbedingungen für die Gesuchsteller Stellung ge-
nommen hat, ebenso wenig plausibel.
6.
Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ermächtigt das
Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsange-
hörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestatten kann. Die Visumserteilung aus humanitären Gründen ist
auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008,
in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert, wonach das
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und
das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für
einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder
zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen be-
willigen können. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer
Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringli-
chen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012
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5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeu-
tung gewonnen, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis
auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest-
gehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies
unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum
"aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes.
4468, 4472, 4490). In der Botschaft wurde aber auch dem Willen Ausdruck
verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an
restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandgesuche entwi-
ckelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich
die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandasylverfahrens bewilligten Ein-
reisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 %
reduziere [zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3]). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung
(unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr im Herkunfts- oder Heimat-
staat für Leib und Leben), wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt
vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im
Falle des Ausland-asylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftig-
keit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen um-
fassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind.
Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als möglicher Grund für
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Angesichts der
sich zuspitzenden Lage in Syrien erliess das BFM am 4. September 2013
die Weisung Syrien, um eine erleichterte Visaerteilung für einen grösseren
Personenkreis zu ermöglichen. Am 29. November 2013 hob das BFM die
Weisung Syrien auf und ersetze sie durch eine neue Weisung (2013-11-
29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Wei-
sung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass
alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach
den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlasse-
nen Weisungen des BFM zu behandeln seien.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass
auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Grün-
den nicht erfüllt sind. Die Gesuchsteller befinden sich in einem sicheren
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Drittstaat, der Türkei, und sind dort, wie die Vorinstanz zutreffend ausge-
führt hat, nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben bedroht. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung
nach Syrien kann verneint werden:
7.2 Der Beschwerdeführer wendet unter Einreichung der englischsprachi-
gen Übersetzungen eines Gesundheitsberichts vom 6. April 2015 – dem
Gericht liegt indes dieser im Original nicht vor – dagegen ein, bei
D._______ sei eine Erkrankung an mittelgradiger depressiver Episode
F32.1 ("Moderate Degree Depressive Seizure") diagnostiziert worden. Sie
sei suizidal veranlagt, benötige eine offene, tolerante Gesellschaft – na-
mentlich keine männergeprägte – und eine verständnisvolle Umgebung,
die ihr in der Türkei nicht zugänglich sei. Weiter sei C._______ an Alzhei-
mer, Diabetes und Blasenkrebs erkrankt und benötige eine lebenserhal-
tende Operation; ihr fehlten hierzu die finanziellen Mittel.
Die geltend gemachten Erkrankungen bei D._______ und C._______wer-
den vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Der lebenserhaltende operative
Eingriff für C._______ ist indessen nicht mit einem aussagekräftigen medi-
zinischen Bericht belegt, sondern bloss behauptet. Immerhin konnte aber
D._______ mit den eingereichten Unterlagen vom 6. April 2015 aufzeigen,
dass es ihr möglich ist, mit ihrer Erkrankung an ein Gesundheitszentrum
oder Spital zu gelangen. Zudem lassen die bei der Vorinstanz eingereich-
ten Unterlagen von C._______ (Vorakten 001 bis 016: Bauchaufnahmen;
Vorakten 083: Kurzbericht) darauf schliessen, dass diese aufgrund der
zahlreichen Narben bereits erste medizinische Versorgungsleistungen er-
halten hat. Es wird zwar in diesem Kontext durchaus erkannt, dass sich die
Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat
eine grosse Anzahl an Flüchtlingen aufgenommen, deren Versorgung für
die Behörden eine grosse Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings
nicht zur Annahme, sämtliche dieser Personen würden sich in einer beson-
deren Notlage befinden oder sie seien nun an Leib und Leben gefährdet,
zumal der Zugang und die medizinische Grundversorgung in der Regel ge-
währleistet und damit auch der Zugang zu lebenserhaltenden Eingriffen
grundsätzlich vorhanden sein dürfte. Es ist somit nicht nachvollziehbar,
weshalb C._______ und D._______ ihre Versorgung nicht erhalten sollten.
Folglich befinden sich die Gesuchstellerinnen und die anderen Gesuchstel-
ler nicht in akut lebensbedrohlichen oder besonderen Notsituationen, wel-
che ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich ma-
chen und die es rechtfertigen würden, ihnen ein Einreisevisum zu gewäh-
ren, denn in der Türkei finden sie genügend gesundheitliche Einrichtungen
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mit ausgebildetem Fachpersonal vor, um ihre Krankheiten zu behandeln.
Zudem haben die türkischen Behörden den Gesuchstellern nicht eröffnet,
sie würden sich ihrer bei Bedarf in medizinischer Hinsicht nicht annehmen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, Gesuchsteller E._______ habe
sich als einberufener Reservist dem Militärdienst entzogen, er fürchte sich
vor den Suchlisten der Checkpoints und müsse seitens des syrischen Re-
gimes oder kurdischer Volksverteidigungseinheiten (YPG) mit ernsthaften
Konsequenzen (viele Jahre Haft bis hin zur Exekution) rechnen, kann er
damit nichts zu dessen Gunsten ableiten, denn vorliegend geht es lediglich
um die Einschätzung der Situation auf türkischem Hoheitsgebiet. Folglich
sind die geltend gemachten Bestrafungen wegen Missachtung der allge-
meinen Wehrpflicht in den von der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der
Demokratischen Union, PYD) kontrollierten kurdischen Gebieten oder die
befürchteten Zwangsrekrutierungen von Kindern ebenfalls unbehelflich.
7.4 Weiter wird behauptet, die Situation von syrischen Staatsbürgern in der
Türkei sei unerträglich. Die Gesuchsteller hätten sich bei den türkischen
Behörden, die gegenüber syrischen Flüchtlingen nicht immer korrekt han-
deln würden, nicht registriert. Zudem sei die Stimmung der türkischen Be-
völkerung gegenüber syrischen Flüchtlingen angespannt, unfreundlich o-
der gar feindselig geworden. Ferner drohten Tötung, Entführung, Konver-
tierung, Sklaverei und Vergewaltigung. Die humanitäre Situation in der Tür-
kei sei katastrophal.
Zugegebenermassen ist die Situation in der Türkei wegen der gewaltigen
Zahl an syrischen Flüchtlingen nicht als einfach zu bezeichnen. Dennoch
stellen die erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers bloss pauschale
Behauptungen ohne einen konkreten Bezug zu den Gesuchstellern dar.
Wie oben bereits ausgeführt, drohen diesen dort keine erheblichen Nach-
teile, denn die Türkei garantiert ihnen die notwendige Grundversorgung,
auch im Bereich ihrer Sicherheit. Die übrigen Argumente, die sich auf Be-
gebenheiten in Syrien beziehen, erweisen sich als unbehelflich, da es le-
diglich um die Einschätzung der aktuellen und künftigen Situation der Ge-
suchsteller in der Türkei geht. Diese haben es in der Hand, sich dort regist-
rieren zu lassen, was ihnen zuzumuten ist.
7.5 Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Ge-
suchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus
humanitären Gründen sind für die Gesuchsteller somit nicht gegeben. Die
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Weisung Syrien kommt nicht zur Anwendung, da die Visaanträge nach dem
29. November 2013 gestellt worden sind.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: