Abtei lung V
E-4364/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4364/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz Mus, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen ersten Angaben im Jahre 2001. Bis
Anfang 2003 habe er sich danach in den irakischen Bergen
aufgehalten, bevor er sich nach Syrien begeben habe, von wo er im
Februar 2003 mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist sei. Im
März 2003 sei er nach Frankreich und am 28. Oktober 2003 in die
Schweiz weitergereist, wo er am 30. Oktober 2003 um Asyl nachsuch-
te.
B.
Am 10. November 2003 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen
Empfangsstelle in D._______ zu seinen Ausreise- und Asylgründen
befragt. Am 19. Dezember 2003 erfolgte die Anhörung des
Beschwerdeführers durch die zuständige Behörde des Kantons.
C.
Am 29. März 2004 führte das BFF einen Fingerabdruckvergeleich un-
ter anderem mit Deutschland und Belgien durch. Mit Antwortschreiben
vom 11. Mai 2004 teilte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein
mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Personalien
E._______ erfasst sei. Seine Ersteinreise datiere vom 21. Juli 2000.
Sein Asylgesuch sei am 2. Dezember 2002 abgelehnt worden. Am
12. Juni 2003 sei er "von Amts wegen abgemeldet" worden. Das
Antwortschreiben aus Belgien vom 14. September 2004 ergab, dass
der Beschwerdeführer unter den mitgeteilten Personalien nicht
registriert sei.
D.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 stellte das BFM beim Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in F._______ (D) ein Ge-
such um Einsicht in allfällige deutsche Asylverfahrensakten.
E.
Am 20. Juni 2005 stellte das deutsche Bundesamt dem BFM Kopien
verschiedener Aktenstücke aus dem dortigen Asylverfahren des Be-
schwerdeführers zu.
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F.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 orientierte das BFM den Beschwerde-
führer, wonach Abklärungen in Deutschland ergeben hätten, dass er
dort am 21. Juli 2000 eingereist sei und ein Asylverfahren durchlaufen
habe, was nicht seinen Angaben im hiesigen Asylverfahren entspre-
che. Weiter stehe fest, dass seine Asylvorbringen in Deutschland und
in der Schweiz erheblich voneinander abweichen würden. Dem Be-
schwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum
16. Juli 2005 gewährt.
G.
In einer Eingabe vom 8. Juli 2005 ersuchte der vormalige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers um Gewährung der Akteneinsicht sowie
Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
H.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 wies das BFM den Antrag auf Akten-
einsicht ab und verlängerte die Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 2. August 2005.
I.
Am 22. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Dabei beantragte er
die Gewährung der Akteneinsicht nach Abschluss der Untersuchungen
beziehungsweise vor Erlass einer Verfügung und behielt sich die Ein-
reichung einer ausführlichen Stellungnahme vor, zumal der Beschwer-
deführer im Verlaufe des Monats August 2005 notwendige Beweise
beibringen werde.
J.
Am 2. September 2005 stellte das BFM dem Beschwerdeführer Kopien
der Verfahrensakten sowie des Aktenverzeichnisses zur Einsichtnah-
me zu.
K.
Mit Verfügung vom 13. September 2005 - eröffnet am 15. September
2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Voll-
zug an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre asylrechtliche
Relevanz nicht geprüft werden müsse.
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L.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim BFM am 30. September
2005) ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers bei der Vorinstanz um Einsichtnahme in die Akten, welche der
Beschwerdeführer in Kanton G._______ eingereicht habe und teilte
mit, dass das frühere Mandatsverhältnis erloschen sei.
M.
Am 4. Oktober 2005 stellte das BFM dem Beschwerdeführer Kopien
der eingereichten Beweismittel, des Aktenverzeichnisses sowie des
Rückscheins zu.
N.
Am 14. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
gegen die Verfügung vom 13. September 2005 einreichen und bean-
tragte deren Aufhebung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands so-
wie die weitere Akteneinsicht. Seiner Eingabe legte er als Beweismittel
unter anderem einen Auszug aus dem Zivilstandsregister sowie eine
Zeitschrift, namens "Sterka Ciwan", bei.
O.
O.a Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 bestätigte die ARK den Ein-
gang der Beschwerde.
O.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005 verfügte die ARK,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines zufolge
Mutwilligkeit verdoppelten Kostenvorschusses bis zum 9. November
2005 aufgefordert. Weiter wurde er aufgefordert, bis zum 9. November
2005 seine bisherigen Auslandaufenthalte und -asylverfahren lücken-
los und wahrheitsgetreu aufzulisten.
P.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. November 2005 einbezahlt.
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Q.
Mit Eingaben vom 14. und 22. November 2005 reichte der Beschwer-
deführer weitere Beweismittel zu den Akten und beantragte, dass der
Instruktionsrichter der ARK in den Ausstand zu treten habe.
R.
Mit Urteil vom 29. November 2005 wies die ARK das Ausstandsbegeh-
ren unter Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 300.-- ab. Die Ver-
fahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen und die Akten zur
Weiterführung des Beschwerdeverfahrens dem bisherigen Instrukti-
onsrichter überwiesen.
S.
Am 5. Dezember 2005 wurde dem BFM Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung gesetzt.
T.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu den Akten und stellte die Einreichung deutscher
Übersetzungen in Aussicht. Die Eingabe wurde mitsamt den Beweis-
mitteln zu Handen der Beschwerdeakten und zur Mitberücksichtigung
im Vernehmlassungsverfahren an das BFM überwiesen.
U.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 hielt das BFM voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Dazu führte es unter anderem aus, eine amtsinterne Do-
kumenteprüfung habe ergeben, dass es sich bei der vom Beschwerde-
führer als Beweismittel eingereichten Vorladung der (...)-Staatsan-
waltschaft H._______ vom 20. Mai 1999 um eine Totalfälschung
handle.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2006 wurde dem Beschwer-
deführer unter Beilage einer Kopie der Vernehmlassung und mit Hin-
weis auf die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Dokumentenprü-
fungsbericht des BFM die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum
3. März 2006 gewährt.
W.
Mit Eingaben vom 3. März 2006 und vom 10. Juli 2006 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und beantragte die
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Zustellung des Dokumentenprüfungsberichts, die Einräumung eines
Replikrechts sowie die Überprüfung der eingereichten Vorladung beim
zuständigen Gericht in H._______.
X.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
psychiatrisches Zeugnis des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kan-
tons G._______ vom 13. September 2007 als Beweismittel zu den
Akten und ersuchte darum, seine Beschwerde so rasch als möglich zu
behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörungen vom 10. November 2003 und vom
19. Dezember 2003 im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1994
verhaftet, eine Woche lang festgehalten und dabei misshandelt wor-
den. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Guerillas zu unterstützen. Im
Jahre 1998 sei er nach einer Aktion der Guerilla erneut verhaftet und
10 Tag lang festgehalten worden, weil er verdächtigt worden sei, an
dieser Aktion beteiligt gewesen zu sein. Im Sommer 1999 habe er eine
Vorladung für den Militärdienst erhalten, welcher er aber keine Folge
geleistet habe. Ebenfalls im Sommer 1999 sei es zu weiteren
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Operationen in der Gegend gekommen, ohne dass er indessen festge-
nommen worden sei. Zwei Guerillas, die zu ihnen gekommen seien,
seien indessen verhaftet worden und hätten seinen Namen preisgege-
ben. Daraufhin hätten die Behörden ein- bis zweimal namentlich nach
ihm gefragt. Es sei ihm die Teilnahme an Kämpfen zwischen der PKK
und den Regierungskräften vorgeworfen worden. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich deswegen ein bis zwei Monate in anderen Dörfern ver-
steckt und sei nicht nach Hause gegangen. Weil er gesucht worden sei
und keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er sich danach im
Herbst 1999 der Guerilla in den Zagros-Bergen im Irak angeschlossen.
Vor ihm hätten sich bereits andere Verwandte der Organisation ange-
schlossen. Bei den Guerillas sei er in verschiedenen, unterschiedlich
grossen Gruppen gewesen und habe regelmässig Wache geschoben.
Gekämpft habe er nie. Im Februar 2003 sei er von der Organisation via
Syrien nach Europa gebracht worden. Zuerst sei er einen Monat lang
in Deutschland gewesen, bevor er nach Frankreich (Paris) gebracht
worden sei, um dort die Jugend für die Kadek zu begeistern, sie zu be-
suchen und für prokurdische Demonstrationen zu mobilisieren, sowie
um Flugblätter und Publikationen zu verteilen. Als er in Deutschland
gewesen sei, habe er an einem 10-tägigen Kongress der YCK, einer
Unterorganisation der PKK, teilgenommen. Von der Kadek habe er
sich schliesslich im August 2003 getrennt, weil er praktisch kein Privat-
leben mehr gehabt und auch die Gefahr bestanden habe, dass er in
die Berge hätte zurückkehren müssen. So sei er von Paris nach Mar-
seille gereist, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz bei sei-
ner dort lebenden Schwester aufgehalten habe. In Frankreich habe er
kein Asylgesuch gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dass es in der
Schweiz besser sei.
In seinem Heimatland werde er gesucht, weil die Behörden wüssten,
dass er bei der Kadek gewesen sei. Nachdem er sich der Organisation
angeschlossen habe, sei sein Vater mitgenommen worden und habe
den Behörden davon erzählen müssen. In Europa (Frankreich und Bel-
gien) sei er im Fernsehen aufgetreten und sei in Zeitungen und Zeit-
schriften abgebildet worden, worauf die Behörden zu Hause eine Raz-
zia durchgeführt und seinen Vater beleidigt hätten. Bei einer Rückkehr
befürchte er, ins Gefängnis gesteckt zu werden. Zum Beweis seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos, einen Auszug
aus der Zeitschrift "Sterka Ciwan" sowie eine Wohnsitzbestätigung zu
den Akten.
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3.2 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2005 räumte
der Beschwerdeführer ein, dass er im Jahre 2000 in Deutschland ein
Asylgesuch gestellt habe, hielt aber gleichzeitig fest, dass seine dort
gemachten Ausführungen nicht stimmten. Wegen dem politischen Um-
feld in Deutschland habe er Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen. Er
habe sich dort vor Repressionen gefürchtet. Die Sachverhaltsschilde-
rung, wie er sie in der Schweiz vorgebracht habe, sei richtig.
3.3 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung
machte das BFM geltend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
- die türkischen Behörden hätten ihn verdächtig, mit der PKK zu kolla-
borieren, ihn deswegen gesucht hätten, er im Jahre 1999 aus der Tür-
kei ausgereist sei, sich im Irak der Guerilla angeschlossen habe, zu
Beginn des Jahres 2003 nach Europa gereist sei - durch das Ergebnis
des Fingerabdruckvergleichs widerlegt seien. Dieses habe ergeben,
dass er am 21. Juli 2000 in Deutschland eingereist sei und sich bis
Mitte des Jahres 2003 dort aufgehalten habe.
Aufgrund der dem BFM vorliegenden Asylakten aus dem Verfahren in
Deutschland sei festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer
dort geltend gemachte Asylbegründung grundlegend von derjenigen in
der Schweiz unterscheide. Die Behauptung, die in der Schweiz zu Pro-
tokoll gegebene Sachverhaltsdarstellung sei richtig, sei nichts als ein
untauglicher Versuch, die bereits gemachten Vorbringen an die Vorhal-
te anzupassen. Das Vorbringen, er habe sich von 1999 bis 2003 bei
PKK-Guerillas im Gebirge aufgehalten, könne aufgrund des Aufent-
halts in Deutschland nicht den Tatsachen entsprechen.
Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die
Schweizer Behörden zu täuschen. Damit habe er seine Wahrheits- und
Mitwirkungspflicht verletzt, was seine persönliche Glaubwürdigkeit ge-
nerell in Frage stelle. Als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen sei auch der Umstand zu werten, dass er in seinem Schrei-
ben vom 22. Juli 2005 die in Aussicht gestellten Beweismittel für die
Richtigkeit seiner Vorbringen nicht eingereicht habe. Gegen seine
Glaubwürdigkeit spreche ausserdem, dass er trotz entsprechender
Aufforderung keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente vorgelegt
habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er versuche, seine
wahre Identität gegenüber den Asylbehörden zu verheimlichen, was
dadurch bestätigt werde, dass er gegenüber den deutschen Behörden
ein anderes Geburtsdatum angegeben habe als im Schweizer Asylver-
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fahren. Aufgrund der Aktenlage sei insgesamt zweifelsfrei davon aus-
zugehen, dass er sich in seiner Asylbegründung auf einen konstruier-
ten Sachverhalt stütze. Es könne darauf verzichtet werden, weitere
Ungereimtheiten, welche sich in den Asylvorbringen ausmachen lie-
ssen, abschliessend aufzuzählen.
3.4 In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Zu Unrecht zweifle
sie an seinen Asylvorbringen. Mit Verweis auf die von ihm ein-
gereichten Beweismittel beantragte er, es seien ihm die vom BFM al-
lenfalls erstellten Übersetzungen derselben zuzustellen.
"Unbestritten" sei, dass er sein Dorf I._______ am 23. Juni 2000 und
die Türkei am 21. Juli 2000 verlassen habe, was er dem BFM
anfänglich verschwiegen habe. In beiden Asylgesuchen habe er
hingegen vorgebracht, er sei aus der Türkei geflohen, "weil er von den
türkischen Sicherheitsbeamten wegen der Zugehörigkeit von engen
Verwandten [zu kurdischen Organisationen] unter Druck gesetzt,
mitunter auch geschlagen worden sei."
Seine Zugehörigkeit zur PKK beziehungsweise der Kadek habe er in
Deutschland aus Angst nicht offen gelegt, weil die PKK dort - im Ge-
gensatz zur Schweiz - verboten sei. In der Schweiz habe er "präzisie-
rend" vorgebracht, dass er schon vor seinem Beitritt zur PKK in der
Türkei unter dem Vorwurf die Guerilla zu unterstützen, festgenommen
worden sei.
Da er die Türkei bereits im Juli 2000 verlassen habe, habe er seine
exilpolitische Tätigkeit in Deutschland, Belgien und Frankreich ver-
schwiegen und die drei Jahre von 2000 bis 2003 "mit seinen angebli-
chen Aufenthalten in Dörfern der Türkei kaschiert." Dass er sich aber
schon länger in Europa aufgehalten habe, gehe aus seinen Aussagen
hervor, dass er an TV-Sendungen mitgewirkt habe. Diesbezüglich stell-
te sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er kaum be-
reits in den ersten paar Monaten seines Aufenthalts in Europa an Sen-
dungen und grösseren Versammlungen hätte mitmachen können,
wenn er nicht eine Organisation im Rücken gehabt hätte und schon im
Jahre 2000 nach Europa gekommen wäre. Seine PKK-Zugehörigkeit
werde durch einen Zeugen belegt, mit welchem der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers telefoniert habe. Dabei handle es sich um ei-
nen in J._______ lebenden Onkel mütterlicherseits. Dieser habe unter
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anderem mitgeteilt habe, dass er den Beschwerdeführer gekannt
habe, oft mit dessen Mutter telefoniert und von ihr erfahren habe, dass
der Beschwerdeführer zu den Guerillas in die Berge gegangen und
danach nach Europa geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem
mehrere Verwandte, welche zur PKK gehört hätten und deshalb aus
der Türkei geflohen seien. Beweise für deren Flüchtlingseigenschaft
würden nachgereicht. Wegen diesen Verwandten sei er schon vor
seinem Beitritt zur PKK im Jahre 1999 verfolgt worden. Weiter macht
der Beschwerdeführer geltend, dass er immer noch zur PKK gehöre.
Unter anderem habe er im Auftrag der PKK an einem Jugendkongress
in K._______ teilgenommen. Darüber sei in der PKK-Zeitung "Sterka
Ciwan" vom (...) berichtet worden. Er sei auf zwei in dieser Zeitung
publizierten Bildern zu sehen. Seine exilpolitische Tätigkeit drücke sich
zudem aus durch die Teilnahme bei "einigen Fernsehsendungen", die
in Medya TV, einem kurdischen Fernsehen mit Sitz in Brüssel
ausgestrahlt worden seien. Er erinnere sich nicht mehr an alle Sende-
daten. Eine sei in Paris aufgenommen worden und die letzte Sendung
habe am (...) stattgefunden. Er sei somit nachgewiesenermassen ein
aktives Mitglied der PKK. Seine Aussage, wonach es nach der
Ausstrahlung einer Sendung, an welcher er teilgenommen habe, zu
Hause zu einer Razzia gekommen sei, zeige deutlich, dass er wegen
seiner PKK-Zugehörigkeit in der Türkei an Leib, Leben und Freiheit
ernsthaft gefährdet sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem
Zivilstandsregister sowie eine Ausgabe der Zeitschrift "Sterka Ciwan"
zu den Akten.
3.5 In seiner Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005 wies der da-
mals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichts-
losigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerde-
führer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde wegen
erkannter Mutwilligkeit auf Fr. 1'200.-- erhöht. Dazu wurde unter ande-
rem festgehalten, dass gestützt auf das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers im bisherigen Verfahren der Schluss gezogen werde, dass er eine
Strategie der Verschleierung und Mitwirkungsverweigerung betreibe,
welche einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstelle.
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3.6
3.6.1 Mit seiner Eingabe vom 14. November 2005 reichte der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, welche er vorab
einzeln auflistete (vgl. dazu Eingabe vom 14. November 2005, S. 1;
Beschwerdeakten Act. 9 S. 95). Unter den eingereichten Beweismitteln
befinden sich unter anderem eine schriftliche Zeugenaussage, eine
"Carte de prison" sowie eine "Attestation de garde à vue" von
L._______, die Übersetzungen einer Wohnsitzbescheinigung und der
Zeitschrift "Sterka Ciwan", Erklärungen zu den eingereichten Fotos,
eine Aufstellung der Aufenthaltsorte seit Juli 2002 des
Beschwerdeführers, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, zwei
Reiseausweise sowie eine Entscheidung des Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und schliesslich eine
"Convocation" mit französischer Übersetzung. Zum Schreiben des
Instruktionsrichters vom 25. Oktober 2005 machte er vorab geltend,
dass er entgegen dessen Ausführungen bisher zwei identitätsrelevante
Dokumente zu den Akten gereicht habe. Weiter wies er darauf hin,
dass sein Onkel aus J._______ die Ausführungen, welche dieser
gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Telefon
gemacht habe, in einem Schreiben vom 11. Oktober 2005 bestätige.
Sodann führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aus, es stelle
sich die Frage, ob sich der zuständige Instruktionsrichter bei der Prü-
fung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht in unzulässi-
ger Weise so festgelegt habe, dass seine Unvoreingenommenheit
nicht mehr gewährleistet sei.
Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die
als Beweismittel eingereichten Unterlagen seiner wegen Zugehörigkeit
zur PKK politisch verfolgten Onkel weitere Indizien seien, dass auch er
deswegen politisch verfolgt werde. Dabei stützt sich der Beschwerde-
führer offensichtlich auf die Beilagen 3, 3a und b, 8 und 9 seiner Ein-
gabe vom 14. November 2005, ohne diese aber ausdrücklich zu nen-
nen.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. No-
vember 2005 (erstmals) geltend, dass er "wegen einer Verurteilung zu
12,5 Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft bei der PKK polizeilich
gesucht" werde, was sich aus einem der Eingabe beigelegten "Convo-
cation" ("Davetname") ergebe. Er habe diese "in den letzten zwei Mo-
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naten von seinen Eltern per Post erhalten". Sein Rechtsvertreter könne
nicht feststellen, ob es sich um ein Original oder eine Kopie handle. Er
- der Beschwerdeführer - habe von diesem Urteil bisher noch nichts
gewusst, habe er sich doch seit 1999 vor den Sicherheitsbehörden
versteckt. Unter den Beilagen befinde sich sodann eine Liste mit sei-
nen bisherigen Auslandaufenthalten. Gemäss dieser hat der Be-
schwerdeführer von Juli 2000 bis im April 2002 in M._______, danach
bis im Januar 2003 in N._______ und danach bis zur Einreise in die
Schweiz in O._______ gewohnt. Zu den bereits vorgängig als
Beweismittel eingereichten Fotos führte er unter anderem aus, dass
diese im März 2003 in der Region von K._______ an einem YCK-
Kongress (Fotos 2 und 3) beziehungsweise in der Zeit zwischen dem
1. Juli 2002 und dem 15. August 2002 in P._______ (Foto 1)
aufgenommen worden seien.
3.6.2 Mit seiner Eingabe vom 22. November 2005 reichte der Be-
schwerdeführer zwei weitere Beweismittel (Briefumschlag, mit wel-
chem die "Convocation" geschickt worden sei und der türkische Text
zum eingereichten Beweismittel "Attestation de garde à vue" vom
27. Dezember 1996) zu den Akten.
3.6.3 Das mit Eingabe vom 14. November 2005 gestellte Ausstands-
begehren des Beschwerdeführers wurde von der ARK mit Urteil vom
29. November 2005 abgewiesen und die Akten wurden zur Weiterfüh-
rung des Beschwerdeverfahrens wieder dem bisherigen Instruktions-
richter überwiesen.
3.6.4 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 brachte der Beschwerdefüh-
rer eine Übersetzung eines Auszugs aus dem Familienregister sowie
zwei Zeitungsausschnitte bei.
3.7 In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 führte die Vorins-
tanz aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung
("Convocation") der (...)-Staatsanwaltschaft H._______ vom 20. Mai
1999 BFM-intern einer Dokumentenprüfung unterzogen worden sei,
welche ergeben habe, dass es sich dabei um eine Totalfälschung
handle. Der Beschwerdeführer habe somit versucht, seine
Asylvorbringen mit einem gefälschten Dokument zu belegen, weshalb
die von ihm geltend gemachten Nachteile als unglaubhaft zu
beurteilen seien. Sofern der Beschwerdeführer über die Ergebnisse
der Dokumentenprüfung in Kenntnis gesetzt werde, werde darum
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gebeten, den wesentlichen Inhalt der Analyse bekanntzugeben, um
eine missbräuchliche Weiterverbreitung zu vermeiden.
3.8 Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung vom 10. Februar 2006
zur Stellungnahme unterbreitet. Im Zusammenhang mit der in der Ver-
nehmlassung erwähnten Dokumentenprüfung wurde dem Beschwer-
deführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der wesentliche Inhalt
des Berichts, in welchem das BFM zum Schluss gelangte, dass es
sich bei der eingereichten Vorladung vom 20. Mai 1999 ("Davetname")
um eine Totalfälschung handle, zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, gestützt auf Art. 26 ff. VwVG und die
Praxis der ARK könne der Bericht aufgrund überwiegender privater
und vor allem öffentlicher (Geheimhaltungs-) Interessen weder als sol-
cher noch in abgedeckter Form offen gelegt werden.
3.9 In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 stellte sich der Be-
schwerdeführer auf den Standpunkt, beim Prüfungsbericht der Vorins-
tanz handle es sich verfahrensrechtlich um eine ergänzende Vernehm-
lassung zur Beschwerde. Diese als "Prüfungsbericht" zu bezeichnen
suggeriere, dass es sich um eine Expertenmeinung einer nicht betei-
ligten Amtsstelle handle, was keineswegs der Fall sei. Es gebe keinen
Grund, die Einsicht in eine Vernehmlassung zu verweigern, da es sich
um einen Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 VwVG handle. Sie sei
ihm daher unter der Einräumung eines Replikrechts zuzustellen. Aus
der ihm zugestellten Zusammenfassung gehe nicht hervor, auf welche
Bestimmung zum Kontumazialverfahren sich das BFM stütze. Sodann
überzeugten die angeführten Gründe, welche gegen die Echtheit der
"Convocation" sprechen würden, nicht, zumal auch in der Schweiz
zahllose Varianten bezüglich Namensgebungen von Rechtsdokumen-
ten, Stempeln und dergleichen bestehen würden.
Mit Verweis auf Auszüge aus dem Internet führte der Beschwerdefüh-
rer aus, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass sich die tür-
kische Justiz an allfällige Anhörungsrechte in Strafverfahren halte,
wenn es gelte, jemanden zu verurteilen. Nicht einzusehen sei schliess-
lich, wieso die Echtheit des Dokumentes nicht direkt beim zuständigen
Gericht in H._______ überprüft worden sei, was gleichzeitig beantragt
wurde.
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E-4364/2006
3.10 Am 10. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weite-
re Beweismittel, darunter ein "Résumé de l'enquete", ein Schreiben
des "Parquet gégéral de la République Mus", eine Tabelle von PKK-
Terroristen in Europa, mehrere Schreiben der Staatsanwaltschaft von
Mus, eine Anwaltsvollmacht, das Original des Briefumschlags mit wel-
chen die Dokumente aus der Türkei geschickt worden seien sowie ein
Schreiben von Q._______ zu den Akten (im Einzelnen vgl.
Beschwerdeakten S. 219 ff.). Aus diesen gehe hervor, dass er in der
Türkei aktiv gesucht werde und dass gegen ihn ein Verfahren wegen
Mitgliedschaft in der PKK-Kongragel hängig sei. Die Dokumente habe
"der türkische Q._______ beschafft". Darunter befinde "sich eine Liste
von PKK-Mitgliedern in Europa, auf welcher der Name A._______
stehe". Die Verfolgung des Beschwerdeführers erfolge sowohl durch
die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft, welche die Anklage
vorbereiten müsse. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
sich auf der PKK-Terrorliste die Bemerkung befinde, die Namen wür-
den sich nicht in einem Fahndungsregister finden, was nur heissen
könne, dass die Türkei Interpol nicht einschalten wolle und nicht wün-
sche, dass Informationen nach aussen gehen würden. Zugleich sei da-
mit bewiesen, dass die Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Ver-
fahren führe, welches, da sie ihn nicht fassen könne, in seiner Abwe-
senheit erfolge. Aber es sei den Behörden bekannt, dass er sich in Eu-
ropa befinde.
4.
Soweit den Antrag des Beschwerdeführers betreffend, es seien ihm
allfällige von der Vorinstanz erstellte Übersetzungen von Beweismitteln
zuzustellen, ist in Wiederholung der Ausführungen in der Zwischenver-
fügung vom 25. Oktober 2005 festzuhalten, dass sich keine solchen in
den Akten befinden, so dass dieser Antrag hinfällig ist.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
(zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und
Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit
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E-4364/2006
dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität.
Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn
gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalt-
spraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der vom Beschwer-
deführer zur Begründungen seines Asylgesuchs vorgetragene Sach-
verhalt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermag. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
und in den ergänzenden Eingaben sind insgesamt nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Ar-
gumentation des BFM keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt
werden.
5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuch auf einen konstruierten Sachverhalt zu
stützen und die Asylbehörden der Schweiz damit zu täuschen versuch-
te, was seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv erschüttert. So ver-
schwieg er unter anderem einen mehrjährigen Aufenthalt in Deutsch-
land und den Umstand, dass er dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt
hat, welches abgewiesen wurde. Stattdessen versuchte er für diese
Zeitspanne einen Aufenthalt bei den Guerillas in den irakischen Ber-
gen glaubhaft zu machen. Ferner ist festzustellen, dass er seinem
Asylgesuch in Deutschland eine andere Begründung zu Grunde legte
als jenem in der Schweiz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung der
ARK vom 25. Oktober 2005 verwiesen werden. Das pauschale Vorbrin-
gen, wonach die Vorbringen in Deutschland falsch und diejenigen in
Seite 16
E-4364/2006
der Schweiz richtig seien, stösst bereits vor dem Hintergrund, dass er
sich seit Juli 2000 nicht mehr im Heimatland aufgehalten hat und mit-
hin auch nicht bei den Guerillas im irakischen Gebirge gewesen sein
kann, ins Leere. Soweit sich der Beschwerdeführer - zumindest sinn-
gemäss - darauf berufen will, sich bereits vor seiner Ausreise nach
Deutschland den PKK-Guerillas in den irakischen Bergen, der PKK
oder der Kadek angeschlossen zu haben, sind seine entsprechenden
Ausführungen aufgrund ihres wenig detaillierten, oberflächlichen
Inhalts als unglaubhaft zu bezeichnen. So konnte er in keiner Art und
Weise auch nur ansatzweise konkrete Angaben zu seinen angeblichen
Tätigkeiten und Aktivitäten machen und vermochte dazu - unter Hin-
weis auf seine Ausführungen in den durchgeführten Anhörungen - le-
diglich geltend zu machen, dass er bereits im Jahre 1999 zu den Gue-
rillas gegangen sei, oder dass er zur PKK gehört habe und immer
noch dazu gehöre (vgl. etwa Beschwerdeeingabe vom 14. Oktober
S. 5 beziehungsweise S. 8, Anhörung vom 19. Dezember 2003, A 10
S. 4). Vor diesem Hintergrund ist auch dem Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er von der "Organisation" nach Europa geschickt
worden sei, um hier für die PKK zu arbeiten, die Grundlage entzogen.
5.2.2 Das BFM gelangte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar
2006 zur Ansicht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Vorladung ("Davetname") um eine Totalfälschung handle. Für
das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit
der in der Vernehmlassung beziehungsweise der Analyse des Bundes-
amtes enthaltenen Feststellungen zu zweifeln. Inhaltlich weisen weder
die Vernehmlassung noch der Prüfungsbericht der Vorinstanz innere
Ungereimtheiten oder sonstige Mängel auf. Der wesentliche Inhalt des
Prüfungsberichts wurde dem Beschwerdeführer sodann von der ARK
zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer wurde die Möglich-
keit zur Stellungnahme gewährt. Weder das Bundesamt noch das Bun-
desverwaltungsgericht sind in casu sodann gehalten, die Fälschungs-
merkmale des vorerwähnten Dokuments vollständig offen zu legen,
zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von be-
hördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente
die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht; dies stellt
einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E.
4c S. 12, 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194).
Die Vorinstanz hat aufgrund zuverlässiger Vergleichsmöglichkeiten mit
Originaldokumenten und mit der Sachkenntnis von Spezialisten den
Seite 17
E-4364/2006
eingereichten "Davetname" als Totalfälschung erkannt. Die dagegen
erhobenen Einwände oder Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers stossen angesichts der von der Vorinstanz erkannten Mängel des
Dokuments ins Leere und ein Festhalten des Beschwerdeführers am
Standpunkt, es handle sich um ein echtes Dokument, welches seine
Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe wegen PKK-Zuge-
hörigkeit stütze, ist nicht nachvollziehbar. Der als gefälscht erkannte
"Davetname" ist daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die einge-
reichte Vorladung vom 20. Mai 1999 datiert und sich auf ein abge-
schlossenes Verfahren beziehen soll, in welchem der Beschwerdefüh-
rer zu einer Gefängnisstrafe von 12,5 Jahren wegen PKK-Zugehörig-
keit verurteilt worden sei. Gestützt auf das Ausstellungsdatum der Vor-
ladung müsste das Verfahren mithin vor dem 20. Mai 1999 abge-
schlossen worden sein. Aus den - wenn auch ungenauen - Angaben
des Beschwerdeführers kann indessen geschlossen werden, dass er
sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor den Behörden versteckt, be-
ziehungsweise sich noch bis im Juli 2000 in seinem Heimatland aufge-
halten habe, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass das Verfahren in
seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei. Angesichts des bekann-
ten Vorgehens der türkischen Behörden bei vermuteter PKK-Tätigkeit
und Zugehörigkeit kann zudem davon ausgegangen werden, dass un-
ter Einatz massiver Mittel nach ihm gefahndet worden wäre. Zudem
vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun, dass er 6 Jah-
re nach der Ausstellung der Vorladung in deren Besitz gelangen konn-
te und erst durch diese in Kenntnis eines gegen ihn durchgeführten
Verfahrens gelangt sein will. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Be-
schwerdeführer keine konkreten Argumente vorzutragen vermag, wel-
che die Echtheit des Dokuments - und mithin den Umstand einer vor-
gängigen Verurteilung - zu stützen vermöchten, sondern sich vielmehr
damit begnügt, das vorinstanzliche Abklärungsresultat in Frage zu
stellen und eine Überprüfung des Dokuments im Heimatland zu bean-
tragen. Der Antrag ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einlässlicher Prü-
fung der Akten - insbesondere der Vernehmlassung sowie der Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers - bei der Beurteilung des oben er-
wähnten Dokuments den Erkenntnissen der Vorinstanz an. Damit ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
seine Vorbringen mit einem gefälschten Dokument zu beweisen ver-
sucht hat, was seine Glaubwürdigkeit weiter erschüttert und die Un-
Seite 18
E-4364/2006
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung bestätigt.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich aus
den Akten keine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund eigener politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise
herleiten lässt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass mehrere sei-
ner Verwandten der PKK angehörten, deswegen aus dem Heimatland
geflohen, getötet worden seien oder sich im Strafvollzug befinden wür-
den. Namentlich erwähnt er dazu unter anderem einen in der Schweiz
lebenden Onkel mütterlicherseits, dessen beiden Brüder, welche in
Deutschland wohnhaft und anerkannte Flüchtlinge seien, sowie einen
in Frankreich wohnhaften L._______. Sinngemäss beruft sich der
Beschwerdeführer damit auf das Vorliegen einer Reflexverfolgung.
Selbst wenn aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt er-
achtet werden könnte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer er-
wähnten, in Deutschland wohnhaften Personen um seine Onkel han-
deln, und dass diese dort als Flüchtlinge anerkannt lebten - der in der
Schweiz wohnhafte Onkel gelangte durch eine Heirat in den Besitz ei-
ner Aufenthaltsbewilligung und ist heute Schweizer Bürger - so vermag
dieser Umstand allein noch keine asylrechtlich relevante Reflexverfol-
gung zu begründen (zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe
EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 f., EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK
1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 283 ff., EMARK 1993
Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Daran vermag auch das
Bestätigungsschreiben des in der Schweiz lebenden Onkels nichts zu
ändern, ergibt sich doch daraus, dass dieser lediglich zu bestätigen
vermag, was ihm die Mutter des Beschwerdeführers am Telefon er-
zählt habe. Zudem leben nach Aussagen des Beschwerdeführers sei-
ne Eltern und fünf seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl.
Protokoll der Anhörung vom 10. November 2003, A 1 S. 3), was eben-
falls gegen die behauptete Reflexverfolgung spricht. Es ist zwar nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei möglicherweise wegen seiner Verwandten oder im Zusammen-
hang mit dem - gemäss eigenen Angaben trotz erhaltener Vorladung
nicht geleisteten - Militärdienst einer Befragung durch die Sicherheits-
kräfte unterzogen werden könnte. Diese allein würde aber noch keine
asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. Unter diesen Umstän-
den bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer we-
Seite 19
E-4364/2006
gen seiner Familienangehörigen beziehungsweise seiner Verwandten
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt
gewesen wäre beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in die Tür-
kei zu befürchten hätte. Somit liegt auch keine glaubhafte Reflexverfol-
gung des Beschwerdeführers vor.
5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die mit seiner Eingabe vom
10. Juli 2006 eingereichten Beweismittel stützt, welche beweisen wür-
den, dass er aktiv gesucht werde und dass gegen ihn ein Verfahren
wegen Mitgliedschaft in der PKK-Kongragel hängig sei, kann Folgen-
des festgehalten werden: Die Beweismittel datieren aus den Jahren
von 2002 bis 2006 und wurden dem Beschwerdeführer - gemäss ein-
gereichtem Briefumschlag - offenbar direkt und kommentarlos von ei-
nem türkischen Q._______ zugestellt. Weiterer Ausführungen zum
Erhalt derselben oder insbesondere zum Absender enthält sich der
Beschwerdeführer. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass er
offenbar am 8. Mai 2006 eine Vollmacht für Q._______ in R._______
ausgestellt hat, welche von Q._______ am 9. Mai 2006 mit seinem
Stempel versehen, unterschrieben und - zusammen mit den weiteren
Dokumenten - wieder an den Beschwerdeführer zurückgeschickt
wurde. Nicht dargelegt wird vom Beschwerdeführer indessen, in
welchem Zusammenhang er Q._______ mandatiert hat und
insbesondere wie dieser in den Besitz dieser - soweit aus den
mitgelieferten Übersetzungen geschlossen werden kann, teilweise
offenbar gerichts- beziehungsweise polizeiinternen - Dokumente
gelangen konnte. Alle Dokumente liegen sodann lediglich in der Form
von leicht fälschbaren Kopien vor. Vor diesem Hintergrund sowie dem
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf ein gefälschtes
Dokument zu stützen versuchte, kann den erwähnten Dokumenten
kein Beweiswert zugemessen werden, so dass es sich erübrigt, auf
weitere sich aus diesen Dokumenten ergebende Unstimmigkeiten
einzugehen.
5.4
5.4.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit
dem geltend gemachten exilpolitschen Engagement (in Deutschland,
Frankreich und Belgien), Grund für eine zukünftige Verfolgung durch
die türkischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjekti-
ve Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Beschwer-
Seite 20
E-4364/2006
deführer beruft sich diesbezüglich insbesondere auf mehrere Teilnah-
men an Fernsehsendungen eines kurdischen Fernsehsenders mit Sitz
in Brüssel, eine Teilnahme an einem Jugendkongress in K._______,
an welchem er im Auftrag der PKK teilgenommen habe und über den
in der PKK-Zeitung "Sterka Ciwan" vom (...) berichtet worden sei,
sowie eine Teilnahme an einem Jugendmarsch.
5.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mass-
gebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe können in der Regel bewiesen werden.
Zu prüfen ist zudem insbesondere, ob die betreffende Handlung dem
Heimatstaat überhaupt zur Kenntnis gelangt ist (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, a.a.O., S. 542, Rz. 11.57 sowie S. 568 Rz. 11.148).
5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Es ist zwar gerichtsnotorisch,
dass die türkischen Behörden Interesse für die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland zeigen. Je höher die Funktion in-
nerhalb einer exilpolitisch tätigen Organisation einzustufen ist, desto
grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden von den Aktivitä-
ten erfahren, wobei es aber auch im Einzelfall möglich ist, dass ein
einfaches Mitglied gefährdet sein könnte. Aufgrund der bloss pauscha-
Seite 21
E-4364/2006
len und völlig unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers
liegen jedoch keine genügenden Hinweise dafür vor, dass er aufgrund
seiner Aktivitäten von den Behörden des Heimatlandes als gefährli-
cher Regimegegner registriert sein könnte. So ist festzustellen, dass
es ihm nicht gelingt, seine angebliche Teilnahme an Fernsehsendun-
gen eines kurdischen Senders zu belegen beziehungsweise glaubhaft
zu machen, zumal sich seine diesbezüglichen Ausführungen im We-
sentlichen in der blossen Behauptung einer Teilnahme erschöpfen. So-
weit er sich auf eine Teilnahme an einem Jugendkongress beruft, ist
festzustellen, dass er auch diesbezüglich weder in den durchgeführten
Anhörungen noch in seinen Eingaben auf Rekursebene differenzierte
und substanziierte Angaben zu dessen Inhalt machen konnte, so dass
seiner Behauptung nicht gefolgt werden kann, er habe "im Auftrag" der
PKK an diesem teilgenommen. Schliesslich vermag der Beschwerde-
führer mit den eingereichten Beweismitteln (Zeitschrift, Fotos) eben-
falls keine Beweise dafür vorzulegen, dass er sich nach seiner Ausrei-
se aus der Türkei aktiv regimekritisch betätigt hätte oder dass die hei-
matlichen Behörden dadurch in Kenntnis seiner Aktivitäten gelangt
sein könnten. Soweit den Bericht in der Zeitschrift "Sterka Ciwan" be-
treffend, kann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
25. Oktober 2005 verwiesen werden. Die eingereichten Fotos befinden
sich offensichtlich im Privatbesitz des Beschwerdeführers und aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese den heimatli-
chen Behörden in einer Art und Weise zur Kenntnis gelangt sein könn-
ten oder dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers möglich
wäre. Somit sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach
sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Heimatland
politisch besonders hervorgetan oder exponiert hätte oder dass die
heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Be-
schwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, dass er bei einer
Rückkehr deswegen verfolgt würde.
5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch eine begrün-
dete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise be-
weisen konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abge-
lehnt.
Seite 22
E-4364/2006
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 23
E-4364/2006
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
Seite 24
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schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Exis-
tenz bedrohende Situation geraten könnte. Der heute (...)-jährige Be-
schwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungs-
netz, leben doch seine Eltern sowie mehrere Geschwister nach wie
vor in der Türkei (vgl. A 1 S. 3). Weiter vermögen auch die Ausführun-
gen im ärztlichen Zeugnis vom 13. September 2007 einem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen zu stehen. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass sich der das Zeugnis ausstellende Arzt gestützt auf die spärli-
chen Angaben des Beschwerdeführers offenbar nicht zu einer eigenen
Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in der
Lage sah und dazu vielmehr explizit festhielt, in weiteren Therapiesit-
zungen werde vom Beschwerdeführer mehr Spontaneität, weniger
Misstrauen, mehr Vertrauen sowie ausführlichere Angaben über seine
Erlebnisse in der Türkei erwartet. Die im Zeugnis wiedergegebenen,
vom Beschwerdeführer den Ärzten geschilderten Probleme (psychi-
sche Probleme, Schlafstörungen, Gedankenquälen, allgemeine Müdig-
keit, Nervosität, Alpträume, Gefühle der Leere und
Interessenlosigkeit), welche in der Schweiz vom Hausarzt offenbar mit
einem Antidepressivum behandelt werden, dürften in der Türkei ohne
weiteres ebenfalls behandelbar sein. Nach dem Gesagten erweist sich
Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Beschwerdeführer vertre-
tenen Auffassung - somit als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 25
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gemäss Art. 2
Abs. 2 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]) können dem Beschwerdeführer bei mutwilliger Pro-
zessführung - wozu insbesondere bewusste Falschangaben sowie das
Einreichen gefälschter Beweismittel zählen - erhöhte Verfahrenskosten
auferlegt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Verlaufe
des Verfahrens bewusste Falschangaben gemacht sowie auf Be-
schwerdestufe ein gefälschtes Dokument eingereicht (vgl. dazu auch
Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005). Es rechtfertigt sich daher,
die Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit der Prozessführung zu ver-
doppeln und mithin auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Dazu kommen die zur
Hauptsache geschlagenen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- für das mit
Urteil vom 29. November 2005 abgewiesene Ausstandsbegehren.
Nach Verrechnung mit dem am 9. November 2005 in Höhe von
Fr. 1'200.-- geleisteten Kostenvorschuss verbleibt ein Betrag von
Fr. 300.--, welcher vom Beschwerdeführer noch zu bezahlen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
E-4364/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in der Höhe von Fr. 1'200.-- geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist vom
Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der als gefälscht erkannte "Davetname" wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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