B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4364/2019
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (…).
E-4364/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) 2010 (Eingang […] 2010) auf der
Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich ein Gesuch um Asyl aus dem
Ausland und um Einreise in die Schweiz (nach damals gültigem Recht).
Ebenfalls am (…) 2010 (gemäss SEM) beziehungsweise am (…) 2010 (ge-
mäss Botschaft) beziehungsweise «im Jahr 2015» (gemäss vorliegender
Beschwerde S. 9 und 63) stellte auch die Ehefrau ein solches Gesuch,
welches unter derselben N-Nummer erfasst wurde. Das Gesuch der Ehe-
frau wurde mit Entscheid des SEM vom 29. September 2015 abgelehnt,
wogegen der Ausgang des Auslandasylgesuchs des Beschwerdeführers
aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht.
B.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2016 im damaligen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erneut ein Asylgesuch. Am
28. Juli 2016 wurde er im EVZ zu seiner Person befragt (BzP) und am
4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr 19(…) sei
er den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und für diese
hauptsächlich als (…) und (…) tätig gewesen. Nach zehn Jahren sei er aus
der LTTE ausgetreten beziehungsweise desertiert und deshalb in der Folge
von der Organisation bis Januar 20(…) interniert beziehungsweise inhaf-
tiert worden. Im Mai 20(…) sei er bei der versuchten Flucht auf dem See-
weg von der sri-lankischen Marine festgenommen, als LTTE-Mitglied iden-
tifiziert und in Camps festgehalten, insbesondere zur LTTE befragt und ge-
foltert worden. Nach erzwungener Unterzeichnung eines ihm inhaltlich
nicht bekannten Dokuments und Interventionen eines Anwalts und eines
Onkels sei er am (…) freigekommen. Am (…) habe er geheiratet, aufgrund
der Umstände habe er aber nie mit seiner Frau zusammengelebt. Am (…)
sei er entführt, wiederum befragt sowie gefoltert und zwei Tage später frei-
gelassen worden. Im (…) sei er abermals entführt und mehrere Monate
festgehalten und geschlagen worden, bis er sich aus der Gefangenschaft
habe befreien können. Nachdem im (…) erneut nach ihm gesucht worden
sei, habe er Sri Lanka Ende (…) mit einem gefälschten Pass verlassen.
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Der Beschwerdeführer gab zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Auf ent-
sprechende Aufforderung hin gingen am 23. April 2019 beim SEM fristge-
mäss insbesondere zwei ärztliche Berichte vom 11. April 2019 und 23. No-
vember 2018 ein, übermittelt durch das kantonale Migrationsamt.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen und der zu den Akten gegebenen
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nachfolgend nicht spe-
zifisch darauf einzugehen ist.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 – eröffnet am 30. Juli 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Juli 2016 ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zusammen mit dem Ent-
scheid erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die vom SEM als editions-
pflichtig eingestuften Akten und in das Aktenverzeichnis.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ab-
lehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung erweise sich
als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 6. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um weitergehende Akteneinsicht, insbesondere in noch nicht offen-
gelegte Aktenstücke, «welche in allen bisherigen Verfahren angelegt wur-
den, welche von meinem Mandanten direkt bei Ihnen eingereicht wurden
(Beweismittel) oder welche ihm direkt zugestellt wurden». Ebenso wurde
Einsicht in Aktenstücke verlangt, die vom SEM als unwesentlich bezeichnet
oder auf deren Edition aus ökologischen Gründen verzichtet wurde.
D.b Mit Schreiben vom 14. August 2019 gewährte das SEM erneut Akten-
einsicht. Auf konkret bezeichnete zwölf Aktenstücke verweigerte es unter
Hinweis auf die entsprechenden Verweigerungsgründe weiterhin die Ein-
sichtnahme.
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Seite 4
D.c Mit insgesamt fünf Schreiben zwischen dem 21. und 29. August 2019
ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Vorlegung entsprechender
Einverständniserklärungen um Einsicht in die Asylverfahrensakten von fünf
Landsleuten (C._______., D._______, E._______, F._______ und
G._______).
E.
Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Darin beantragt er zunächst vollumfängliche Einsicht in die
gesamten Akten des SEM – insbesondere in die Auslandgesuche von ihm
und seiner Ehefrau samt zugehörigem Aktenverzeichnis, in das Aktenstück
A27 sowie in das Beweismittel Nr. 13 – mit anschliessender Gewährung
einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann beantragt
er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen
mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichts-
personen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten ob-
jektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das
Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicher-
heitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den An-
schlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Ferner sei die
angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren be-
antragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Für weitere Verfahrens- und Beweisanträge (insb. betr.
Offenlegung des Auswahlverfahrens der Übersetzerin und ihrer sprachli-
chen Kompetenzen durch das SEM, erneute Anhörung durch das SEM,
weitere Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, Einvernahme von
sechs Zeugen [H._______ und die fünf bereits oben genannten] durch das
BVGer oder zumindest Fristansetzung zur Beibringung schriftlicher Zeu-
genauskünfte, Offenlegung länderspezifischer Quellen und Beweismittel
mit anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme) wird auf die Be-
schwerde S. 20 und S. 63-65 verwiesen.
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In der Begründung wird als Kernelement eine erhebliche Weiterung bezie-
hungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Sachverhalts vorgenommen und das bisherige Verschweigen er-
klärt und begründet. Auf diesen Begründungsteil sowie die weitere Be-
schwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen (vgl. E. 4.3 und 4.5 unten). Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwer-
deverfahrens fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2019 bestätigte sie diese Fest-
stellung. Ferner teilte sie antragsgemäss die bislang bekannten Personen
des Spruchkörpers (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiber) mit. Auf
den Antrag auf Mitteilung betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der
Spruchkörperbildung trat sie nicht ein und den Antrag auf Sistierung des
Beschwerdeverfahrens wies sie ab. Mit derselben Instruktionsverfügung
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
21. Oktober 2019 eingeladen. In diesem Zusammenhang wurde die Vor-
instanz darauf hingewiesen, dass sie, «sollte sie die Rügen und Anträge
betreffend Akteneinsicht (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1 und Beschwerde
Ziff. II/B/3 [S. 9-11]) als ganz oder teilweise berechtigt erachten, um umge-
hende Zustellung der betreffenden Aktenstücke an den Beschwerdeführer
ersucht» werde.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 hält das SEM grundsätzlich an
seinen bisherigen Erwägungen und eingenommenen Standpunkten fest
und es äussert sich substanziell zu verschiedenen in der Beschwerde er-
hobenen Rügen und weiteren Inhalten. Zum zuvor zitierten Hinweis betref-
fend Akteneinsicht äussert es sich nicht und aus den Akten geht nicht her-
vor, dass der Beschwerdeführer Einsicht in weitere, bislang nicht edierte
Aktenstücke oder in Asyldossiers von Drittpersonen erhalten hätte.
Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorlie-
genden Urteil zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Kassationsausgan-
ges des vorliegenden Verfahrens wird aus prozessökonomischen Gründen
auf die Einräumung eines Replikrechts verzichtet.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend
in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be-
schwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine
umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän-
dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
grundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33
Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht
eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete
Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im
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Seite 8
Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Ge-
suchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber
auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung,
weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich her-
angezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätz-
lich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des
Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenfüh-
rungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akten-
einsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich
zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche be-
schränken.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorlie-
gend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rah-
men seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von
Amtes wegen in mehrfacher Hinsicht verletzt:
4.2 Bei Akte A27 handelt es sich um zwei ärztliche Berichte vom 11. April
2019 und 23. November 2018 betreffend den Beschwerdeführer, die dem
SEM durch das kantonale Migrationsamt mit einem Überweisungsschrei-
ben vom 17. April 2019 zugestellt wurden. Im Aktenverzeichnis ist das Ak-
tenstück als «Eingabe Kt. I._______, Arztberichte» bezeichnet und mit
Code C («Akten anderer Behörden») versehen. Gestützt darauf hat das
SEM bislang die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert und mit Schrei-
ben vom 14. August 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass das Ein-
sichtsgesuch bei der betreffenden Behörde einzureichen sei. In seiner Ver-
nehmlassung nimmt das SEM – trotz ausdrücklichem Hinweis durch das
Bundesverwaltungsgericht – keine Stellung, was als Festhaltung an der
Einsichtsverweigerung zu werten ist. Die Auffassung des SEM ist jedoch
unrichtig: Das SEM hat den Beschwerdeführer am 28. März 2019 schrift-
lich zur Einreichung ärztlicher Berichte aufgefordert. Dieser selber oder di-
rekt die zuständigen Ärzte haben die beiden Arztberichte fristgerecht beim
kantonalen Migrationsamt eingereicht, welches die Dokumente mit besag-
tem Begleitschreiben und dem Vermerk «zuständigkeitshalber» dem SEM
überwies. Es handelt sich somit eindeutig um Dokumente, die den Be-
schwerdeführer betreffen, von ihm aufforderungsgemäss im Rahmen des
Asylverfahrens vorgelegt wurden und die von der sich zutreffend als unzu-
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ständig erachtenden kantonalen Behörde an das zuständige SEM über-
wiesen wurden. Akte A27 ist somit eine Asylakte des SEM, für die kein Ein-
sichtsverweigerungsgrund ersichtlich ist und die dem Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss zu edieren ist. Der Einsichtsverweigerungscode im
Aktenverzeichnis ist betreffend die Akte A27 demnach zu entfernen.
Beim Beweismittel Nr. 13 handelt es sich gemäss dem Beweismittelver-
zeichnis A25 um eine «CD mit Film LTTE». Diese befindet sich denn auch
im Beweismittelcouvert A25. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht
eruierbar, in welcher Form dieses Beweismittel im Rahmen der beiden Ak-
teneinsichtsgewährungen durch das SEM ediert wurde. Tatsache ist, dass
der Rechtsvertreter nach der offenbar unzureichend erfolgten ersten Ak-
teneinsichtsgewährung am 6. August 2019 unmissverständlich Einsicht in
sämtliche Beweismittel und insbesondere in die von seinem Mandanten
direkt beim SEM vorgelegten verlangt hat (vgl. Akte A30). Zugestellt wurde
gemäss seinem plausiblen Vorbringen aber nur eine blosse Fotokopie der
CD, mithin nicht deren Inhalt. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG besteht ein
Anspruch der Partei auf Einsicht in alle als Beweismittel dienenden Akten-
stücke. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf insbesondere die Einsichtnahme
in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel eingereichten
Urkunden nicht verweigert werden. Die vorinstanzliche Praxis, der gesuch-
stellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin
zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E im Aktenverzeich-
nis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll er-
scheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in de-
nen ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht inklusive in eingereichte
Beweismittel ersucht wurde, als nicht rechtskonform (vgl. dazu z.B. die
analogen Konstellationen gemäss den Urteilen des BVGer E-3917/2019
vom 9. Oktober 2019 [E. 4.2.3] und E-5374/2017 vom 8. November 2017
[E. 6.3.5 f., m.w.H.]). In der Vernehmlassung nimmt das SEM – trotz aus-
drücklichem Hinweis in der Zwischenverfügung – auch zu dieser Rüge
nicht Stellung, was wiederum als Festhaltung an der Einsichtsverweige-
rung zu interpretieren ist. Das SEM ist indessen aufgrund des Erwogenen
gehalten, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter Ein-
sicht in den mit gebräuchlichen Lesegeräten leicht eruierbaren Inhalt der
CD zu gewähren. Es ist dem SEM überlassen, ob dies in Form der Zustel-
lung einer (Inhalts-) Kopie der CD geschieht oder mittels Einräumung des
Einsichtsrechts an seinem Sitz).
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge einer Verletzung des
Akteneinsichtsrechts betreffend die vorinstanzliche Akte A27 zutrifft und
betreffend das Beweismittel Nr. 13 mutmasslich zutrifft.
4.3 In der Beschwerde wird als Kernelement eine erhebliche Weiterung be-
ziehungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Sachverhalts vorgenommen. In diesem Zusammenhang nennt
der Beschwerdeführer sechs Zeugen (vgl. Beschwerde S. 18 sowie Be-
weisantrag Ziff. 4 S. 64). Betreffend deren fünf hat er das SEM zwischen
dem 21. und 29. August 2019 unter Vorlegung entsprechender Einver-
ständniserklärungen und unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache um
Einsicht in deren Asylverfahrensakten ersucht. In der Vernehmlassung
(dort S. 2 unten f.) nimmt das SEM Bezug auf diese sechs Zeugen, und
aus dem Inhalt der Ausführungen ist zu schliessen, dass es deren Asylver-
fahrensakten beigezogen hat. Aus den vorliegenden Akten des SEM und
insbesondere aus der Vernehmlassung geht nun aber nicht hervor, dass
es diese Einsichtsgesuche behandelt hätte. Sollte dies der Fall sein, wäre
eine entsprechende Einsichtsgewährung im vorliegenden N-Dossier akten-
kundig zu machen, da es sich um einen verfahrensrelevanten Vorgang
handelt. Sollte dies jedoch nicht geschehen sein, ist das SEM zur Wahrung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verpflichtet,
diese Akteneinsichtsgesuche zur Kenntnis zu nehmen und zu behandeln.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Einsichtgabe
des SEM in seine eigenen Auslandasylverfahrensakten und in jene seiner
Frau, mit Einschluss des betreffenden Aktenverzeichnisses (vgl. Be-
schwerde S. 9 f. [Ziff. 3.1]; vgl. auch Beweisantrag S. 63 f. Ziff. 1).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in den vorliegenden N-Akten verschie-
dene Aktenstücke (A1 bis A8) vorhanden sind, welche die Auslandasylver-
fahren beider Eheleute betreffen. Die Akten sind Teil der vorliegenden
N-Akten und figurieren im (einzigen) Aktenverzeichnis, weshalb insoweit
keine zusätzlichen Aktenverzeichnisse nötig sind. Der Beschwerdeführer
hat zusammen mit dem angefochtenen Entscheid offenbar keine Einsicht
in die Akten A1 bis A8 erhalten (vgl. die Einsichtsverweigerungscodes B
[interne Akten] und E [bekannte Akten]). Mit Begleitschreiben des SEM
vom 14. August 2019 wurde ihm weitergehende Einsicht gewährt, mit Aus-
nahme der Akten A3, A4 und A7. Diese Einsichtsverweigerung ist nicht zu
beanstanden, da es sich offensichtlich um drei Aktenstücke mit rein amts-
internem Charakter handelt (vgl. BGE 115 V 303). Zur Behauptung bezie-
hungsweise Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach weitere Akten
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betreffend die Auslandasylverfahren bestünden, äussert sich das SEM im
Rahmen seiner Vernehmlassung abermals nicht, dies trotz Hinweis des
Bundesverwaltungsgerichts in der Einladung zur Vernehmlassung. Das
Gericht geht vermutungsweise davon aus, dass solche weiteren Akten
nicht bestehen, andernfalls das SEM das Akteneinsichtsrecht klar verletzt
hätte. Eine solche Annahme der Verletzung des Akteneinsichtsrechts träfe
insbesondere dann zu, wenn das SEM tatsächlich einen Abschreibungs-
entscheid betreffend das Auslandasylgesuch des Beschwerdeführers ge-
troffen hätte, wie es in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. I/1) unter
Verweis auf das Aktenstück A6 behauptet. Bei diesem Aktenstück handelt
es sich, wie in der Beschwerde (dort S. 11 Mitte) zutreffend bemerkt, aber
tatsächlich um den materiell ablehnenden Asylentscheid betreffend die
Ehefrau. Dies wiederum wirft verschiedene, in der Vernehmlassung des
SEM unbeantwortet gebliebene Fragen auf: Wurde mit der Erwähnung in
Ziff. I/1 der angefochtenen Verfügung nur (aber immerhin) der prozessuale
Sachverhalt fehlerhaft festgestellt? Existiert tatsächlich ein Abschreibungs-
entscheid betreffend das Auslandasylverfahren des Beschwerdeführers?
Wenn ja, weshalb befindet er sich nicht bei den Akten? Wenn nein, wie
wurde – wenn überhaupt – das Auslandasylverfahren des Beschwerdefüh-
rers abgeschlossen. Hinzu kommt die für das Bundesverwaltungsgericht
aus den Akten nicht schlüssig zu beantwortende Frage, wann und in wel-
cher Form die Ehefrau ihr Auslandasylgesuch gestellt hat (vgl. oben
Bst. A). Das SEM wird sich im wiederaufzunehmenden Verfahren somit
auch mit diesen Fragen auseinandersetzen und Klärung herbeiführen müs-
sen, um weitere Verletzungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensrechte zu vermeiden.
Offensichtlich zu beanstanden ist sodann die Aktenführung des SEM be-
treffend die (nachträglich edierte) Akte A2, welche im Aktenverzeichnis als
«Eingabe GS» erfasst ist. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Be-
schwerde (vgl. dort S. 10 f. [Ziff. 3.2, 1. Abschnitt]) zu Recht eine rechts-
widrige Aktennahme dieses Aktenstücks, denn beim Verfasser handelt es
sich offensichtlich nicht um den Beschwerdeführer, zumal die Namen und
die N-Nummern unterschiedlich sind. Der Grund der Aktennahme liegt
scheinbar im (den Beschwerdeführer erwähnenden) Begleitschreiben der
Schweizer Botschaft, welches offensichtlich nicht auf das beigelegte
Schreiben der Drittperson aus dem Jahre 2013, sondern auf einen Brief
vom 19. August 2014 Bezug nimmt. Das Schreiben der Drittperson hätte
daher dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden dürfen, zumal da-
mit potenziell Rechte der Drittperson betroffen sein könnten. Das SEM hat
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somit das Schreiben der Drittperson entsprechend dem Antrag des Be-
schwerdeführers aus den vorliegenden N-Akten zu entfernen, zumal es nir-
gends (insbesondere auch nicht in der Vernehmlassung) behauptet, das
Schreiben sei dennoch vom Beschwerdeführer verfasst. Eine andere
Frage ist hingegen, ob entsprechend dem Begleitschreiben der Botschaft
vom 10. September 2014 (s. dort unter Beilage) tatsächlich ein Schreiben
des Beschwerdeführers vom 19. August 2014 existiert. Ein solches ist in
den vorliegenden Akten nicht zu finden. Sollte der Beschwerdeführer ein
solches Schreiben eingereicht haben, wären insoweit die Aktenführungs-
pflicht des SEM und das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers ver-
letzt. Das SEM wird sich auch hierzu im Rahmen des wiederaufzunehmen-
den Verfahrens erklären müssen. Am Rande bleibt in diesem Zusammen-
hang die ebenfalls vom SEM zu klärende Frage aufzuwerfen, ob die Ge-
währung von Einsicht in Akten des Auslandasylverfahrens der Ehefrau kor-
rekt erfolgt ist. Dabei können nämlich potenziell wiederum die Rechte einer
Drittperson (Ehefrau) betroffen sein, denn eine Einwilligungserklärung der
Ehefrau liegt nicht vor und die die Ehe wurde offenbar zwischenzeitlich ge-
schieden (vgl. Beschwerde S. 65 und dort erwähnte Beweismittel).
Das SEM wird somit die Aktenordnung im Sinne des Erwogenen herzustel-
len haben, wenngleich das Gericht die bisherige Aktenführung (inkl. Be-
weismittel) entgegen der in der Beschwerde (dort S. 10 f. [Ziff. 3.2]) vertre-
tenen Ansicht nicht geradezu als «chaotisch» einstuft.
4.5 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe ein, er habe
den Sachverhalt der Vorinstanz gegenüber bislang nicht vollständig offen-
gelegt. Dmenach liegt der Hauptfokus der materiellen Beschwerdebegrün-
dung auf einer Weiterung beziehungsweise Modifikation des im erstin-
stanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts unter Nennung
insbesondere von sechs Zeugen (vgl. Beschwerde insb. S. 12 ff. [Ziff. 5],
S. 61 f. [Bst. g] und S. 65 [Ziff. 9]). Die Person des Beschwerdeführers und
dessen Verfolgungs- und Gefährdungslage aufgrund seiner (angeblich)
wahren Funktion und Tätigkeit für die LTTE werden gegenüber dem erstin-
stanzlichen Verfahren nunmehr erheblich profilierter dargestellt und das
bisherige Verschweigen dieses erweiterten beziehungsweise modifizierten
Sachverhalts wird umfassend erklärt. In der Vernehmlassung stuft das
SEM diese Sachverhaltsveränderung als nachgeschoben und damit un-
glaubhaft ein, zumal keine entschuldbaren Gründe für das die Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers missachtende Verschweigen im erstinstanz-
lichen Verfahren erkennbar seien.
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Angesichts des vorliegenden Kassationsausganges verzichtet das Bun-
desverwaltungsgericht darauf, eine Überprüfung dieser Einschätzung des
SEM auf ihre Richtigkeit vorzunehmen. Im Rahmen des wiederaufzuneh-
menden erstinstanzlichen Verfahrens wird das SEM jedoch kaum umhin-
kommen, diesen neuen beziehungsweise veränderten Sachverhalt einer
vertiefteren Abklärung zu unterziehen, als dies in der Vernehmlassung ge-
schehen ist. Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Hinweis des SEM, wonach die blosse Möglichkeit, dass die genannten
Zeugen die neuen Vorbringen zu stützen vermöchten, zur Ausräumung der
Zweifel nicht ausreichen würden (vgl. Vernehmlassung S. 3, 2. Abschnitt),
im vorliegenden Fall als ungenügend. Der durch neue Vorbringen modifi-
zierte Sachverhalt ([…]) weist für die allfällige Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft durchaus gewisses Potenzial auf. Die Darstellung beruht zwar
zunächst auf blossen Parteibehauptungen, ist aber detailreich und konkret.
Ihre Glaubhaftigkeit ist zwar mit gewissen Zweifeln behaftet, die in der Ver-
nehmlassung denn auch dargelegt werden. Die Unglaubhaftigkeit lässt
sich aber dann nicht auf das Hauptargument einer unentschuldbaren Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht abstützen, wenn konkrete und nicht gänzlich
von der Hand zu weisende Beweise (insb. Zeugen) für den neuen Sach-
verhalt vorgelegt oder anerboten werden. Der rechtseherbliche Sachver-
halt gemäss angefochtener Verfügung ist durch die nachträglichen und in
casu weiter abklärungsbedürftigen neuen Parteivorbringen vorliegend nur
noch in Umrissen erkennbar und unvollständig geworden. Die dennoch be-
stehende und vom Beschwerdeführer auch eingeräumte Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht ist ihm allenfalls als ein
Element der auf weitere Gründe zu stützenden Unglaubhaftigkeitserkennt-
nis entgegenzuhalten und kann ferner durch Auferlegung von Verfahrens-
kosten sanktioniert werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG und unten E. 6.1; vgl.
zum Ganzen auch das am 4. Oktober 2012 ergangene Urteil des BVGer
E-4157/2012 E. 4 und 5).
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen
Erscheinungsformen verletzt hat und die Beschwerde Anlass zur Abklä-
rung und Feststellung eines erweiterten Sachverhalts durch das SEM gibt.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs-
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anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek-
ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz-
lich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwer-
deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens-
fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man-
gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah-
ren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
2. Juli 2019 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der erkann-
ten Verfahrensmängel und der weiteren Abklärungsbedürftigkeit des Sach-
verhalts ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, auf den weiteren, teilweise
von unnötig ausschweifenden Ausführungen geprägten Inhalt der Be-
schwerde und die zahlreichen, keinen konkreten Bezug auf den Beschwer-
deführer nehmenden Beilagen weiter einzugehen. Die Sache ist zur Wie-
deraufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkann-
ten Mängel, zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung und
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwer-
deakten sind dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstin-
stanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Es wird Sache des SEM
sein zu entscheiden, ob im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstin-
stanzlichen Verfahrens Anlass zur Durchführung einer (vom Beschwerde-
führer beantragten) weiteren Anhörung besteht. Ebenso wird das SEM Ge-
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legenheit haben, sich mit den weiteren Rügen formeller Art (vgl. insb. Be-
schwerde Ziff. B/6.1 und Ziff. B/8 [v.a. Beweisanträge Nrn. 2 und 4]) zu
befassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Kassation) wären grundsätzlich
keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem der Be-
schwerdeführer jedoch den vorliegenden Verfahrensausgang zumindest
teilweise durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (insb. Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG) herbeigeführt hat, sind ihm in Anwendung von
Art. 63 Abs. 3 VwVG Kosten im Umfang der Hälfte und damit von Fr. 375.–
aufzuerlegen.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
betreffend den Kassationsantrag notwendigerweise erwachsenen und ver-
hältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Ver-
fahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 375.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Urs David
Versand: