Abtei lung V
E-4365/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
27. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4365/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger -
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. Januar 2008
verliess und am 22. März 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei
er im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Organisation
MASSOB (Movement for the actualisation of the Sovereign State of
Biafra) gewesen,
dass er im Anschluss an eine Versammlung der Sektion (...) von der
Polizei festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass er geschlagen und wegen der dabei erlittenen Verletzungen ins
Spital gebracht worden sei,
dass zudem sämtliche Mitglieder der MASSOB festgenommen worden
seien, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass er sich von November 2008 bis März 2010 in einem Flüchtlings-
lager in Italien (Foggia) aufgehalten habe,
dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt und einen positiven Entscheid
erhalten habe,
dass er eine einjährige Aufenthaltsbewilligung („soggiorno di permes-
so“) erhalten, dieses Papier aber in Foggia zurückgelassen habe,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das
rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde (vgl. Akte A1 S. 7),
dass er dabei geltend machte, er habe in Italien weder Arbeit noch
Unterkunft erhalten,
dass das Bundesamt am 9. April 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden gerichtet hat,
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dass sich die italienischen Behörden bis zum 24. April 2010 nicht zum
Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge
Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständig-
keit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitä-
ten ersuchte,
dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 11. Mai
2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 2 Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - eröffnet am 9. Juni
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien weg wies
und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf
das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass das Bundesamt weiter ausführte, Italien habe seine Zustimmung
zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO, Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
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gestellten Asylantrags zuständig ist) - bis spätestens am 24. Oktober
2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt
habe, in Italien habe er keine Unterkunft und keine Arbeit erhalten,
dass diese Erklärung, die sich lediglich auf die wirtschaftliche Lage in
Italien beziehe, kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dorthin
darstelle,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und die Zustim-
mung Italiens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausübung des
Selbsteintritts der Schweiz, eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur mate-
riellen Prüfung und zwecks weiteren Abklärungen beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersuchte, wobei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom
14. Juni 2010 eingereicht wurde,
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dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Juni 2010 das
D._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V..m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass
er sich von November 2008 bis März 2010 in Italien aufhielt und von
den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die italienischen
Behörden sein Asylgesuch denn auch behandelt und ihm eine positive
Antwort gegeben haben (vgl. Akte A1 S. 7),
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken
hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien an dieser Feststellung
nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asyl-
suchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi -
nischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-
pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen
Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
dass im vorliegenden Fall zudem davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen
Staat direkt in Anspruch nehmen kann, da er gemäss seinen Angaben
über einen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) verfügt, der vorerst
für ein Jahr ausgestellt worden sein soll (Akte A1, S. 7), was von den
italienischen Behörden im Übrigen implizit bestätigt wurde, indem sie
ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Art.
16 Abs. 2 Dublin-II-VO (Vorliegen eines Aufenthaltstitels) stützten,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom
10. Mai 2010),
dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Eingabe vom 16. Juni 2010
darauf hinweist, er sei aufgrund eines positiven Tuberkulinhauttests
sowie einer vor zirka neun Jahren erlittenen Schussverletzung auf
Therapien angewiesen, die entgegen der Aussagen des Arztes wegen
ungenügender medizinischer Betreuung nicht in Italien durchgeführt
werden könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Arzt-
zeugnisses jedoch zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Beschwerden nicht von einer lebensbedrohenden Si-
tuation auszugehen ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.),
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dass zudem davon ausgegangen werden kann, die italienischen Be-
hörden seien darum bemüht, dem Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung zukommen zu
lassen,
dass dies auch aus dem Schreiben des italienischen Innenministe-
riums zur Rückübernahme vom 11. Mai 2010 (vgl. Akte A16) hervor-
geht,
dass diesem zu entnehmen ist, dass medizinische Probleme zu mel-
den seien, damit die nötigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass gestützt auf diese Feststellungen keine begründeten Anhalts-
punkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte
durch Italien vorliegen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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