B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4365/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 / N (…).
E-4365/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) Mai 2011 in Richtung Iran. Von dort gelangte er via die Türkei,
Griechenland und Italien am 12. November 2011 in die Schweiz und stellte
am 13. November 2011 ein Asylgesuch. An der Befragung zur Person
(BzP) vom 22. November 2011 führte er als Ausreisegrund aus seinem Hei-
matstaat an, er kämpfe seit Jahren für ein unabhängiges Kashmir und sei
während etwa zehn Jahren Präsident der Partei Jammu Kashmir Liberation
Front (JKLF) im Bezirk B._______ gewesen. Vier Jahre lang sei er ausser-
dem Gebietskommandant von Kashmir und seit 2007 Vorsteher der Orga-
nisation "(...) Human Rights" gewesen; für diese Tätigkeit sei ihm ein Fahr-
zeug mit (…) zur Verfügung gestellt worden. Die pakistanische Regierung
habe versucht, ihn – unter anderem mittels Bestechung – von dieser Idee
und von seinen Aktivitäten abzubringen. Als dies nicht gelungen sei, habe
man ihn fälschlicherweise wegen Vergewaltigung angeklagt, wobei ihm bei
einer Verurteilung die Todesstrafe drohe. Viele Personen sowie auch Mul-
lahs hätten von Regierungsvertretern verlangt, dass die Todesstrafe aus-
gesprochen und das Urteil durch Steinigung vollstreckt werde. Es sei wäh-
rend eines Monats in Zeitungen, im Fernsehen und im Internet über ihn
berichtet worden. Während elf Monaten sei er inhaftiert gewesen, obschon
drei Zeugen bestätigt hätten, dass es sich um Falschanschuldigungen
handle. Sein Kautionsantrag sei wegen der öffentlichen Brisanz abgelehnt
worden, woraufhin es ihm am (…) März 2011 gelungen sei, aus dem Ge-
fängnis zu fliehen. Es sei in der Folge ein Haftbefehl gegen ihn erlassen,
sein Haus in B._______ versiegelt und sein Konto gesperrt worden. Auch
nach seiner Flucht aus seinem Heimatstaat werde er nach wie vor gesucht
und seine Familie werde seither telefonisch bedroht. Die Organisation "(...)
Human Rights" habe auch versucht die Wahrheit herauszufinden, bisher
aber noch nichts erreicht.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien eines Polizeirapports
vom (…) 2010 sowie eines Gerichtsdokuments vom (…) 2011 zu den Ak-
ten.
E-4365/2016
Seite 3
B.
An der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2014 bestätigte der Be-
schwerdeführer seine in der BzP protokollierten Aussagen und fügte an, er
sei bereits während seines Studiums politisch aktiv und populär gewesen,
weshalb er von den pakistanischen "Agencies" und der Polizei immer wie-
der belästigt worden sei. Als er am (…) 2010, von einem Einkauf in das ihm
gehörende (…) zurückgekehrt sei, hätten bereits eine grosse Anzahl Poli-
zisten auf ihn gewartet und er sei von diesen geschlagen worden.
Er sei daraufhin mit einer Frau, die an der Rezeption gestanden sei, auf
den Polizeiposten verbracht worden, während deren Freund weggeschickt
worden sei. Die Frau sei dazu gebracht worden, gegen ihn auszusagen,
und sie habe das entsprechende Aussageformular unterzeichnet. In der
Folge sei er wegen Mordes und Landesverrats beschuldigt worden, worauf
es in der Stadt B._______ sehr viele Demonstrationen gegen ihn gegeben
habe. Sein (...)manager sei ebenfalls in den Fall involviert worden.
Schliesslich habe man ihn verhaftet und er sei befragt und gefoltert worden.
Erst nach sieben Monaten habe sein Bruder drei Anwälte gefunden, die
bereit gewesen seien, ihn zu verteidigen. Während der Gerichtsverhand-
lungen habe der Freund der jungen Frau ausgesagt, er sei zu Falschaus-
sagen gegen den Beschwerdeführer gezwungen worden. Die Frau selber
habe eine Aussage verweigert. Während der Gerichtsverhandlung sei es
ihm gelungen über ein Dachfenster aus dem Wartezimmer im Gerichtsge-
bäude zu fliehen. Seine Familie werde seither heftig bedroht. Sein jüngerer
Bruder sei verhaftet, seine Ehefrau und Kinder seien von der Polizei befragt
und ausserdem enteignet worden. Seine Kinder könnten nicht mehr zur
Schule gehen. Im Jahr 2013 sei zudem eine seiner Töchter während sie-
ben Monaten entführt worden, wozu sich bisher niemand bekannt habe.
An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins
Recht, unter anderem Zeitungsberichte und Dokumente der pakistani-
schen Strafverfolgungsbehörden.
C.
C.a Am 2. Oktober 2014 gab das SEM bei der Schweizer Botschaft in Isla-
mabad eine Abklärung des Sachverhalts in Auftrag.
Ein entsprechender Bericht der Vertrauensanwältin der Schweizer Bot-
schaft in Islamabad wurde dem SEM mit Schreiben vom 1. Januar 2015
zugestellt. Darin führte die Vertrauensanwältin aus, dass in Pakistan ein
Strafverfahren wegen Gruppenvergewaltigung gegen den Beschwerdefüh-
rer hängig sei. Er habe zwei Kautionsanträge vor Gericht gestellt; der
E-4365/2016
Seite 4
zweite Antrag sei gutgeheissen und der Beschwerdeführer aus der Unter-
suchungshaft entlassen worden. Nachdem er in der Folge (…) 2010 bis
(…) 2011 nicht an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe, sei am
(…) 2011 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Gemäss pakistanischem
Strafgesetz drohe dem Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch die To-
desstrafe.
C.b Am 6. Oktober 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Is-
lamabad um eine ergänzende Abklärung betreffend das in Pakistan gegen
den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren.
Am 17. November 2015 erhielt das SEM ein entsprechendes Schreiben
der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft. Demgemäss sei der
Beschwerdeführer als flüchtig zur Fahndung ausgeschrieben worden. Ein
Urteil sei bisher nicht ergangen, vielmehr stehe die Beweiserhebung durch
die Strafverfolgungsbehörde noch aus.
C.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsberichten der Vertrauensanwältin der
Schweizer Botschaft, indem deren wesentlicher Inhalt zusammengefasst
wurde.
C.d Mit Schreiben vom 5. April 2016 informierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers über seine Mandatierung und beantragte Einsicht in
sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in die Berichte der Botschaft,
zumal diesen zentrale und ausschlaggebende Bedeutung zukommen
würden. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei nicht begründet worden
und die lediglich zur Verfügung gestellte Zusammenfassung ermögliche es
ihm nicht, angemessen zur Falschanschuldigung Stellung zu nehmen.
C.e Gemäss einer Aktennotiz erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme bis zum 2. Mai 2016 und informierte den Rechtsver-
treter darüber, dass der zuständige Sachbearbeiter über das Aktenein-
sichtsgesuch zu befinden habe.
C.f Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige
Offenlegung der Botschaftsberichte mit Zwischenverfügung vom 21. April
2016 ab, liess ihm jedoch die relevanten Schreiben unter Abdeckung der
geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme zukommen. Mit Bezug auf
alle übrigen Verfahrensakten wurde das Akteneinsichtsgesuch vom SEM
E-4365/2016
Seite 5
mit der Begründung abgewiesen, die Untersuchungen zu den Asylvorbrin-
gen seien noch nicht abgeschlossen; es werde nach Abschluss der Unter-
suchungen auf das Gesuch zurückkommen.
C.g In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 monierte der Beschwerde-
führer, dass der Bericht der Schweizer Botschaft insoweit nicht der Wahr-
heit entspreche, als er von einem Strafgericht in B._______ schuldig ge-
sprochen worden sei. Im Übrigen würden die Berichte der Vertrauensan-
wältin jedoch bestätigen, was er anlässlich seiner Befragungen im Asylver-
fahren zu Protokoll gegeben habe. Hingegen habe die Vertrauensanwältin
keinerlei politische Hintergründe abgeklärt und gehe in ihrem Bericht –
ebenfalls ohne weitere Abklärungen zu treffen – davon aus, dass er an ei-
ner Massenvergewaltigung teilgenommen habe, obwohl bislang kein Urteil
in der Sache ergangen sei. Aufgrund dieser krassen Verletzung der Un-
schuldsvermutung seien die Unvoreingenommenheit, die Integrität sowie
die fachliche Kompetenz der Vertrauensanwältin in Frage gestellt, weshalb
betreffend diese ein Ausstandsgesuch gestellt werde. Tatsache sei, dass
er während seiner monatelangen Haft nie zum eigentlichen Vorwurf des
Begehens einer Straftat, sondern lediglich zu seiner politischen Tätigkeit
befragt worden sei. Auf die politische Motivation hinter der Strafverfolgung
deute auch der Umstand, dass ihm zunächst kein Kontakt zu einem Straf-
verteidiger erlaubt worden sei und sich in der Folge zunächst auch kein
solcher gefunden habe, der sich seinem Fall habe annehmen wollen.
Schliesslich habe sich sein Strafverteidiger in den Eingaben im Rahmen
des Strafverfahrens in Pakistan zur Frage des politischen Hintergrundes
der Strafverfolgung substanziiert geäussert; aufgrund einer offenen Hono-
rarrechnung weigere sich dieser, ihm die Eingaben zukommen zu lassen.
Insofern werde beantragt, diese Eingaben über die Vertrauensanwältin, ge-
gebenenfalls über ein Rechtshilfeersuchen beizuziehen.
Als Beleg für die weder unabhängige noch korruptionsfreie pakistanische
Justiz liess der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2010 einreichen.
C.h Das SEM kam mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zurück auf das Akten-
einsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2016, gewährte Ak-
teneinsicht und wies darauf hin, dass damit keine Frist zur Stellungnahme
verbunden und diese Zwischenverfügung nur mit dem Endentscheid an-
fechtbar sei.
E-4365/2016
Seite 6
C.i Am 8. Juni 2016 fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
beim SEM unter anderem nach, ob es sich bei den ihm zugestellten Akten
um die Beweismittel handle, die er anlässlich seiner Anhörung eingereicht
habe. Weiter ersuchte er um Zustellung der allfällig angefertigten Überset-
zungen oder um Erklärung, weshalb keine solchen in Auftrag gegeben wor-
den seien.
D.
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Juni 2016 ab und es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer das SEM
darauf aufmerksam, dass seine Fragen vom 8. Juni 2016 nicht vor Erlass
des Asylentscheids beantwortet worden seien, womit es eine Gehörsver-
letzung begangen habe. Zudem werde um Zustellung sämtlicher angefer-
tigter Übersetzungen sowie um Beantwortung seiner Fragen ersucht.
Da SEM beantwortete dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. Juni
2016 die am 8. Juni 2016 gestellten Fragen und übermittelte ihm die dies-
bezüglichen Beweismittel samt der dazugehörigen Übersetzungen.
F.
Gegen die ablehnende Verfügung des SEM liess der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 14. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Zustellung der Akten A7 und A19 samt
Übersetzungen und um Anweisung des SEM die einzelnen Aktenstücke zu
akturieren. In der Folge sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen
und das gegen die Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Isla-
mabad gestellte Ausstandsgesuch zu behandeln; eventualiter sei die An-
gelegenheit zur Behandlung des Ausstandsgesuchs an das SEM zurück-
zuweisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Neuen
Zürcher Zeitung vom 27. Juli 2015 zu den Akten.
E-4365/2016
Seite 7
G.
Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016
den Eingang seiner Beschwerde und hiess mit Zwischenverfügung vom
5. August 2016 seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 AsylG gut; Rechtsanwalt Sven Gretler
wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das
SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Das SEM gab am 17. August 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, die
dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am 19. Au-
gust 2016 zugestellt wurde.
I.
In seiner Replik vom 5. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
um Ansetzen einer Frist zur Einreichung ergänzender Dokumente.
Am 21. September 2016 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag des Be-
schwerdeführers auf Ansetzen einer Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG ab.
J.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 gab der Beschwerdeführer Unterla-
gen im Zusammenhang mit der Todesstrafe in Pakistan für Vergewaltigung
sowie eine Kostennote zu den Akten (die er später, mit Eingabe vom 3. Ja-
nuar 2017, aktualisierte).
K.
K.a Der Instruktionsrichter gab am 25. April 2017 bei der Schweizer Bot-
schaft in Islamabad eine weitere Abklärung in Auftrag.
K.b Der Bericht des Vertrauensanwalts vom 28. Dezember 2017 wurde
dem Bundesverwaltungsgericht durch die Schweizer Botschaft in Isla-
mabad mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zugestellt.
L.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 liess der Instruktionsrichter dem SEM
den Abklärungsbericht vom 28. Dezember 2017 zukommen und lud es zur
Einreichung einer ergänzenden zweiten Vernehmlassung ein.
E-4365/2016
Seite 8
Das SEM hielt in der zweiten Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 an
seinen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen zum
Abklärungsbericht.
M.
Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 2. Februar 2018, der Abklä-
rungsauftrag des Instruktionsrichters an die Botschaft und deren Bericht
vom 28. Dezember 2017 wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 23. Februar 2018 zur Stellungnahme zugestellt.
Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer in einer zweiten
Replik vom 6. April 2018 zum zweiten Botschaftsbericht aus dem Jahr
2011. Er reichte einen Antrag auf Kautionsgewährung aus dem Jahr 2011
und den entsprechenden Entscheid des Gerichts auf Kautionsgewährung
vom (…) 2011 ins Recht. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter
(Zwischenverfügung vom 10. April 2018) liess der Beschwerdeführer am
18. April 2018 fristgerecht deutschsprachige Übersetzungen der beiden mit
der zweiten Replik eingereichten Dokumente nachreichen.
N.
Am 14. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, es lasse sich aufgrund
der Akten nicht mit Sicherheit feststellen, inwieweit die Vorinstanz dem An-
trag auf Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
entsprochen habe; dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wurden
deshalb zuhanden seiner Akten Kopien der vollständigen beiden Beweis-
mittelcouverts des SEM zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4365/2016
Seite 9
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4365/2016
Seite 10
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus,
es würden keine genügend greifbaren Hinweise auf eine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinn vorliegen. Beim im Heimatstaat hängigen Strafverfah-
ren gegen den Beschwerdeführer handle es sich um eine rechtsstaatlich
legitime Strafverfolgung. Seine Angaben zu dem angeblich untergescho-
benen Verbrechen und der anschliessenden Strafverfolgung würden zahl-
reiche Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere vermöge die von ihm ge-
schilderte Flucht aus der Untersuchungshaft nicht zu überzeugen. Gewisse
Ungereimtheiten hätten durch die Abklärung durch die Schweizer Botschaft
in Islamabad bestätigt werden können. Gemäss Botschaftsbericht sei der
Beschwerdeführer nämlich nicht aus der Haft geflohen, sondern gegen Be-
zahlung einer Kaution entlassen worden. Die Schilderung der Folterhaft
während zweier Monate sei zudem äusserst stereotyp und unsubstanziiert
ausgefallen, weshalb die geltend gemachten fast täglich durchgeführten
Befragungen und Folterungen wenig überzeugend erscheinen würden.
Dasselbe gelte für die angebliche Entführung seiner Tochter im Jahr 2013.
Diese Ungereimtheiten würden den Schluss nahe legen, dass sich die Er-
eignisse in Pakistan nicht in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form
zugetragen hätten. Es werde im Übrigen auch sein politisches Engage-
ment für die Unabhängigkeit Kaschmirs angezweifelt, zumal er trotz seiner
angeblich hohen Position innerhalb seiner Partei im Rahmen des gegen
ihn angeblich fälschlicherweise eröffneten Strafverfahrens keinerlei Unter-
stützung durch diese erhalten habe. Er habe ausserdem – dies in auffälli-
gem Gegensatz zum pakistanischen Strafverfahren – keine Beweismittel
eingereicht, die seine ausserordentlichen politischen Aktivitäten belegen
würden. Der Eindruck eines nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführten
Strafverfahrens werde zudem durch die Aussage verdichtet, der Richter
habe seine Meinung anhand von durchgeführten Anhörungen gebildet und
seine Anwälte hätten auch Zeugen stellen können. Es bestehe kein Anlass,
an der Qualität der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft respek-
tive deren Vertrauensanwältin zu zweifeln, und es liege nicht im Ermessen
des SEM über das entsprechende Ausstandsgesuch zu befinden. Insge-
samt würden somit keine substanziellen Hinweise auf ein gezieltes Unter-
schieben einer Tatbeteiligung vorliegen. Es sei noch kein Urteil in der Sa-
che ergangen, weshalb nicht von einem unverhältnismässigen Strafmass
ausgegangen werden könne. Immerhin sei zu beachten, dass der Prozent-
satz von Verurteilungen bei Vergewaltigungsanklagen in Pakistan mit
2–4 % sehr gering sei und in den vergangenen fünf Jahren keine solchen
Strafen ausgesprochen worden seien. Bei Ergehen eines Urteils würde ihm
auch noch die Möglichkeit offen stehen, das Urteil an höhere Instanzen
E-4365/2016
Seite 11
weiterzuziehen. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch der Vollzug der
Wegweisung als zulässig und zumutbar. Es sei nicht Aufgabe der Schwei-
zer Asylbehörden im Sinn einer strafrechtlichen Einschätzung ein mögli-
ches Strafmass zu antizipieren.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge gab der Beschwerdeführer
an, ihm seien auf mehrmalige Nachfrage zwei Beweismittelverzeichnisse,
19 Seiten Dokumente in Urdu und vier Seiten Übersetzungen auf Deutsch
– allesamt unakturiert – zugestellt worden, weshalb er nicht nachvollziehen
könne, ob er über alle bei den Akten liegenden Dokumente verfüge. Betref-
fend das Ausstandsgesuch gegen die Vertrauensanwältin werde Rechts-
verweigerung geltend gemacht und am Gesuch festgehalten. Es gehe
nicht an, dass auf die Angaben einer anonymen Vertrauensanwältin abge-
stellt würden, die ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils von seiner
Teilnahme an einer Gruppenvergewaltigung ausgehe, womit sie offensicht-
lich nicht über die notwendige Unparteilichkeit verfüge. Ohne Bekanntgabe
von Namen und Qualifikation dieser Person könnten die Inhalte ihrer Be-
richte denn auch nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten
politischen Aktivitäten reichte er ein Bestätigungsschreiben der JKLF sowie
einen Mitgliederausweis im Original ein und beantragte hierzu die Einho-
lung eines Botschaftsberichts. Sein politisches Engagement stütze nämlich
die Vermutung, dass es sich bei der Strafverfolgung um eine Falschan-
schuldigung handle: diese werde bestätigt durch die monatelange Haft
ohne Einvernahme zum Tathergang und die fehlendende Strafverteidi-
gung. Die Vorinstanz habe pflichtwidrig den Sachverhalt unvollständig er-
mittelt, insbesondere indem sie die beantragte Botschaftsabklärung zu den
Eingaben seines Strafverteidigers im Strafverfahren in Pakistan verweigert
und darüber hinaus nur wenige der eingereichten Beweismittel übersetzen
lassen habe. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Wider-
sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien schliesslich man-
gels direkten Zusammenhangs zum politischen Prozess nicht geeignet, ei-
nen solchen auszuschliessen. Aufgrund dessen würden zusätzliche Abklä-
rungen vor Ort durch eine unparteiliche, fachlich kompetente Person bean-
tragt. Das SEM hätte im Übrigen den Beschwerdeführer vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung damit konfrontieren müssen, dass es davon aus-
gehe, die für das vorgeworfene Delikt drohende Todesstrafe gelange de
facto kaum zu Anwendung. Da die diesbezüglich gemachte Recherche des
SEM nicht ausreiche, sei auch diese Frage weiter abzuklären.
E-4365/2016
Seite 12
4.3 Das SEM fügte in seiner Vernehmlassung zunächst an, dem Beschwer-
deführer sei in sämtliche Verfahrensakten Einsicht gewährt worden.
Gleichzeitig sei er jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass die-
jenigen Akten nicht ediert worden seien, die ihm bereits bekannt seien.
In der Folge seien dem Beschwerdeführer auch sämtliche bei den Akten
befindliche Beweismittel sowie die vom SEM angefertigten Übersetzungen
ediert worden. Dem Beschwerdeführer sei überdies erklärt worden, wes-
halb auf die Übersetzung weiterer Beweismittel von Amtes wegen verzich-
tet worden sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wor-
den. Es bestehe denn auch keine Pflicht der Behörden, sämtliche einge-
reichte Beweismittel übersetzen zu lassen, sofern der Sachverhalt auch
anderweitig als gründlich und umfassend abgeklärt erachtet werden könne.
Hierzu habe das SEM Instruktionsmassnahmen vorgenommen, nament-
lich habe es die Schweizer Botschaft in Islamabad mit einer Abklärung be-
auftragt. Dem SEM sei sehr wohl bewusst, dass sich die Situation betref-
fend der Vollstreckung von Todesurteilen seit Anfang 2015 verändert habe.
Aus den vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung zur Todesstrafe in Pakistan lasse sich keine Fehl-
einschätzung schlussfolgern, zumal die diesbezüglichen Erwägungen auf
dem Prozentsatz der Verurteilungen in Vergewaltigungsprozessen beru-
hen würden und nicht auf die Anzahl vollstreckter Urteile. Jedenfalls habe
der Beschwerdeführer seine Aussage nicht belegt, es würden sehr wohl
Schuldsprüche in Vergewaltigungsfällen erfolgen und auch entsprechende
Todesurteile vollstreckt; es handle sich hierbei um eine blosse Behauptung.
4.4
4.4.1 In seiner Replik erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
die Vorgehensweise des SEM entspreche nicht der üblichen Praxis der Be-
hörden, wonach grundsätzlich insbesondere Rechtsanwälten, die im Laufe
des Verfahrens beigezogen würden, alle Akten vorgelegt würden. Das
SEM habe es auch nach seinem Schreiben vom 8. Juni 2016 nicht für not-
wendig erachtet, die erstellten Übersetzungen zuzustellen, stattdessen
habe es am 13. Juni 2016 die angefochtene Verfügung erlassen. Damit
habe es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen. Es sei dem
Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Akturierung nicht möglich zu
überprüfen, ob ihm die Akten vollständig vorgelegt worden sind. Es werde
deshalb nach wie vor am diesbezüglichen Antrag festgehalten, eventualiter
werde das Gericht um Mitteilung ersucht, ob die dem Beschwerdeführer
vorliegenden Übersetzungen denjenigen entsprechen, die sich in den Ak-
ten befindenden. Es werde weiter auch am Ausstandsgesuch hinsichtlich
E-4365/2016
Seite 13
der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Islamabad festgehal-
ten, zu dem sich das SEM nicht geäussert habe. In Bezug auf die Ausfüh-
rungen des SEM zur Todesstrafe sei zu ergänzen, dass es Sache des SEM
sei, verlässliche Quellen zu Schuldsprüchen wegen Vergewaltigungen so-
wie vollzogene Todesurteile in Pakistan aufzuzeigen. Jedenfalls sei eine
entsprechende Abklärung in Auftrag gegeben worden, weshalb um Anset-
zen einer Frist zur Einreichung dieser Dokumente ersucht werde.
4.4.2 In einer weiteren Eingabe vom 22. September 2016 liess der Be-
schwerdeführer ausführen, seit Aufhebung des Moratoriums für Todesstra-
fen im März 2015 seien gemäss den verfügbaren Schätzungen 300 Todes-
strafen vollstreckt worden, darunter mehrere wegen Vergewaltigung. Mehr
als 8300 Personen würden zudem auf ihre Hinrichtung warten, wobei de-
ren Haftbedingungen noch schlechter seien, als in normalen Gefängnis-
sen. Die Behauptung des SEM, es sei in den vergangenen fünf Jahren zu
keinen Verurteilungen wegen Vergewaltigung gekommen, könne mittels ei-
nes (in Kopie beigelegten) Urteils widerlegt werden. Hinzuweisen sei
schliesslich auf das pakistanische Strafgesetz, welches für die dem Be-
schwerdeführer vorgeworfene Deliktskategorie einzig die Todesstrafe vor-
sehe. Es bestehe somit ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerde-
führer in Pakistan zum Tode verurteilt würde; dieses werde unter anderem
dadurch erhöht, dass sein Fall in den lokalen Medien ausgiebig diskutiert
worden sei.
4.5 Der vom Instruktionsrichter eingeforderte Botschaftsbericht vom
28. Dezember 2017 bestätigte im Wesentlichen die früheren Feststellun-
gen der Botschaft und konnte die gestellten Fragen des Bundeverwal-
tungsgerichts beantworten. Es konnte zunächst bestätigt werden, dass es
sich beim Bestätigungsschreiben der JKLF, Distrikt B._______, betreffend
den Beschwerdeführer um ein authentisches Dokument mit echter Unter-
schrift handle. Zudem habe bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Er-
fahrung gebracht werden können, dass das gegen den Beschwerdeführer
eröffnete Strafverfahren wegen Gruppenvergewaltigung weiterhin hängig
sei und ihm gemäss Gesetzgebung im Azad Jammu und Kashmir dafür die
Todesstrafe (als einzige verhängbare Sanktion) drohe. Der Beschwerde-
führer sei im Jahr 2011 gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlas-
sen worden, weil sein Anwalt in Zusammenarbeit mit dem vorherigen An-
walt des mutmasslichen Opfers eine gefälschte Schlichtungserklärung ("a
false statement of conciliation between the parties") beim Gericht einge-
reicht habe. Nachdem das mutmassliche Opfer davon erfahren habe, habe
es diesen Anwalt entlassen, einen neuen Rechtsvertreter mandatiert und
E-4365/2016
Seite 14
eine Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt; diesem Begehren sei
stattgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdefüh-
rer jedoch bereits ins Ausland befunden, weshalb seither in diesem Verfah-
ren nichts Massgebliches geschehen sei.
4.6
4.6.1 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018 wies
dieser darauf hin, dass der zweite Botschaftsbericht seine Angaben zu sei-
ner politischen Tätigkeit in Pakistan belege. Er könne ausserdem mittels
des in Urdu verfassten Haftentlassungsentscheids belegen, dass er nicht
aufgrund eines irgendwie gearteten Vergleichs mit der Anwältin der Ge-
schädigten aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.
4.6.2 Gemäss der später eingereichten Übersetzung des Haftentlassungs-
entscheids nannte das pakistanische Gericht als Grund für die Entlassung
gegen Kaution, dass die Beschwerdeführerin (Geschädigte) auf ihre Zeu-
genaussage verzichtet habe und der Anklagevertretung mitgeteilt habe, sie
"habe aufgehört, die Angelegenheit zu verfolgen".
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
5.2
5.2.1 Dieser liess in seiner Beschwerdeschrift durch seinen Anwalt zu-
nächst rügen, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, zumal für ihn aus den zugestellten Akten nicht ersichtlich sei, ob ihm
Einsicht in sämtliche von ihm eingereichte Beweismittel gewährt worden
sei, und das SEM ihn auch nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung
darüber entsprechend informiert habe.
5.2.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten fremdspra-
chigen Beweismittel in zwei Beweismittelcouverts zu den Akten genom-
men; diese weisen die üblichen tabellenförmigen Übersichten auf, aus de-
nen die Beschreibung der (nummerierten) Dokumente und ihr Einreichda-
tum ersichtlich wird. Die Dokumente in diesen Umschlägen sind mit Post-
Its versehen, welche wiederum die Dokumentennummer und eine Kurzbe-
schreibung des Inhalts aufweisen. Diese Form der Aktenführung ist trans-
parent und nicht zu beanstanden. Abgesehen davon weiss der Beschwer-
deführer selber am besten, worum es sich bei den in seiner Muttersprache
verfassten (und von ihm selber eingereichten) Unterlagen handelt.
E-4365/2016
Seite 15
Die Formulierung der Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 war aller-
dings nicht eindeutig: "Bei den […] eingereichten Beweismitteln handelt es
sich um Kopien von Gerichtsunterlagen sowie um diverse Zeitungsartikel.
Wesentliche dieser Schriftstücke wurden […] in Übersetzung gegeben.
Eine Kopie der betreffenden Beweismittel sowie der dazugehörigen Über-
setzungen wird Ihnen anbei zugestellt. […] Beilagen: erwähnt" (Aktenstück
A42/2 S. 1 f.; Hervorhebung BVGer). Deshalb wurden dem Beschwerde-
führer durch den Instruktionsrichter am 14. Mai 2018 (nochmals) Kopien
der beiden Couverts samt vollständigem Inhalt zugestellt. Für den Fall,
dass das SEM ihm am 22. Juni 2016 fälschlicherweise nur Kopien der "we-
sentlichen" Beweismittel zugestellt haben sollte, wäre dieses Versäumnis
dadurch geheilt.
5.3
5.3.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es nur wenige der eingereich-
ten Beweismittel übersetzen lassen und es die beantragte Botschaftsab-
klärung zu den Eingaben seines Strafverteidigers im gegen ihn hängigen
Strafverfahren in Pakistan nicht in Auftrag gegeben habe.
5.3.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs-
maxime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Aufgrund des den Verfahrensbeteilig-
ten zukommenden Anspruchs auf rechtliches Gehör stehen diesen die Teil-
nahme am Verfahren sowie die Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung zu (vgl. Art. 29 ff. VwVG). So ist die Behörde beispielsweise
verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann
abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent-
lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
5.3.3 Das SEM liess in antizipierender Beweiswürdigung lediglich einige
der durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel übersetzen,
nachdem die Inhalte der Dokumente in den Befragungen mit dem Be-
schwerdeführer und dem mitwirkenden Dolmetscher ausführlich erörtert
worden waren. Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass diverse Be-
E-4365/2016
Seite 16
weismittel unter anderem auch einige Zeitungsberichte zu den Akten ge-
reicht wurden. Soweit ersichtlich, liess das SEM diejenigen Beweismittel
übersetzen, die tatsächlich hätten Aufschluss geben können über die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen veranlasste es eine Abklä-
rung über die Schweizer Botschaft in Islamabad, um den Sachverhalt wei-
ter abzuklären. Es war nicht zu erwarten, dass die eingereichten Zeitungs-
berichte sowie die Gerichtsdokumente aus dem gegen den Beschwerde-
führer eröffneten Strafverfahren Aufschluss geben könnten über seine Be-
hauptung, er werde fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt. In-
sofern kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es hätte Dokumente
nicht übersetzt, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten be-
legen können. Dasselbe gilt für die im Strafverfahren durch den Strafver-
teidiger des Beschwerdeführers gemachten Eingaben, zumal diese natur-
gemäss Parteibehauptungen beinhalten, welche nicht geeignet wären, die
geltend gemachte Falschanschuldigung des Beschwerdeführers zu bewei-
sen.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügte ausserdem die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, weil das SEM ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung
mit der unerwarteten Behauptung hätte konfrontieren müssen, die ihm de
jure drohende Todesstrafe käme de facto kaum zu Anwendung.
5.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie
für das Bundesverwaltungsverfahren nach Art. 29 ff. VwVG umfasst eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
Praxiskommentar VwVG, WALDMANN/WEISSENBERGER, N 44 ff. zu Art. 29).
Insbesondere gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und An-
hörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss
auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt
der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgän-
gig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äus-
sern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informatio-
nen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 sowie BVGE 2009/25 E. 6.4.1
je mit Hinweisen).
5.4.3 In EMARK 2001 Nr. 8 hatte die Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK; Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) fest-
gestellt, dass die Behörden zwar gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG die Parteien
E-4365/2016
Seite 17
vor Erlass einer Verfügung anzuhören hat, der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör allerdings nur die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt.
Aus diesem Grund ist den Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgän-
gige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und
Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn die Behörde gedenke
sich in einem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren
Rechtsgrund abstützen. Der eigentliche Kerngehalt des rechtlichen Gehörs
dient nämlich der Fairness des Verfahrens, womit die Behörde sich bei ih-
ren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder
Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine
Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit
hatte, sich dazu zu äussern (vgl. auch EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b,
S. 113 f.).
5.4.4 Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf zwei öf-
fentlich zugängliche Quellen, weshalb die Einrede des Beschwerdeführers
in der Beschwerde, es handle sich um eine unerwartete Behauptung, nicht
gehört werden kann. Zudem ist anders als in Bezug auf verwaltungsinter-
nen (Fach-)Berichte, zu welchen den Betroffenen gegebenenfalls das
rechtliche Gehör zu gewähren ist, bei den öffentlichen Berichten nicht de-
ren Inhalt fraglich, sondern die daraus erfolgende rechtliche Würdigung. Zu
dieser hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
nicht gewähren müssen.
5.5
5.5.1 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme zusätz-
licher Abklärungen vor Ort durch eine unparteiliche, fachlich kompetente
Person. Das SEM habe Rechtsverweigerung begangen, weil es sich zur
Behandlung des begründeten Ausstandsgesuchs vom 2. Mai 2016 betref-
fend die Vertrauensanwältin der Botschaft in Islamabad für unzuständig er-
achtete. Es werde an diesem Antrag festgehalten. Die Vertrauensanwältin
sei inkompetent und offensichtlich nicht unparteilich.
5.5.2 Diese prozessualen Ausführungen sind insoweit nachvollziehbar, als
die betreffende Anwältin in einem ihrer Berichte – in zumindest ungeschick-
ter Weise, zumal unter der Überschrift "Conclusions" – Folgendes festge-
halten hat (Hervorhebung BVGer): "Mr. A._______ committed a gang rape
alongwith one of his Manager […] and was arrested at the spot". Der In-
struktionsrichter gab am 25. April 2017 eine weitere Botschaftsabklärung
E-4365/2016
Seite 18
in Auftrag und bat dabei um Beauftragung einer anderen Vertrauensanwäl-
tin respektive eines anderen Vertrauensanwalts. Aus dem Bericht vom 28.
Dezember 2017 geht hervor, dass die Abklärungen durch einen anderen
Vertrauensanwalt vorgenommen worden sind und ihr Ergebnis mit den bis-
herigen Abklärungsergebnissen vereinbar ist. Damit erübrigen sich weitere
Ausführungen zum Ausstandsgesuch beziehungsweise der diesbezügli-
chen Rüge der Rechtsverweigerung in der Beschwerdeschrift vom
22. September 2017.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe in seinem Heimat-
staat illegitime Strafverfolgung, indem ihm wegen seines politischen Enga-
gements eine Straftat untergeschoben werde, die er nicht begangen habe.
6.2
6.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung (vgl. hierzu und zum Folgen-
den BVGE 2014/28). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines
Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Straf-
norm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unver-
zichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person
eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusse-
ren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der
Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches
Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeuten-
der Weise erschwert wird.
6.2.2 Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un-
menschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffe-
nen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen
Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit
der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als
exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten
E-4365/2016
Seite 19
Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigen-
schaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige
Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei
gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür
darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder
besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen
wollte (vgl. statt vieler BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
6.2.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf-
grund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig:
Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbege-
hung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist
oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen
nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüs-
sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens
muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation
beruhen (vgl. a.a.O.).
6.3 Vorliegend sind weder den durch den Beschwerdeführer eingereichten
Beweismitteln noch den Abklärungsberichten der Vertrauensanwälte der
Schweizer Botschaft in Islamabad Hinweise zu entnehmen, wonach ihm
eine Straftat untergeschoben werden soll. Aus den Anhängen zum ersten
Botschaftsbericht geht hervor, dass die betreffende Frau vergewaltigt und
geschlagen wurde (vgl. SEM-Akten, A25, Anhang F und F1 zu Spuren am
Tatort).
6.4
6.4.1 Zu Recht hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auf eine of-
fensichtliche Falschaussage des Beschwerdeführers anlässlich der ein-
lässlichen Anhörung hingewiesen. Dieser hatte dabei zu Protokoll gege-
ben, er habe aus der Untersuchungshaft fliehen können, indem er aus dem
Wartezimmer im Gerichtsgebäude aus dem Dachfenster habe klettern kön-
nen. Diese Aussage – deren Glaubhaftigkeit angesichts der gewundenen
und abenteuerlich wirkenden Schilderungen ohnehin sehr fragwürdig war
– wird durch den vom Instruktionsrichter angeforderten Abklärungsbericht
des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft klar widerlegt. Demnach
hatte nämlich der Strafverteidiger des Beschwerdeführers einen unzuläs-
sigen "Deal" mit dem ersten Anwalt des Opfers geschlossen, wodurch das
Gericht – obschon es erst einige Wochen zuvor einen Kautionsantrag des
Beschwerdeführers abgelehnt hatte (vgl. Beweismittel des Beschwerde-
E-4365/2016
Seite 20
führers) – den Beschwerdeführer gegen Kaution aus der Untersuchungs-
haft entliess. Dieser verliess daraufhin das Land. Der Beschwerdeführer
reichte auf Beschwerdeebene schliesslich den konkreten Haftentlassungs-
entscheid ein, und aus der nachträglich beigebrachten Übersetzung wird
ersichtlich, dass dieser die Abklärungen der Schweizer Botschaft – aber
auch seine Falschaussage an den Befragungen – bestätigt.
6.4.2 Der Schluss liegt nahe, der Beschwerdeführer habe die Schweizer
Asylbehörden diesbezüglich belogen, um sie glauben zu machen, ihm
werde die begangene Straftat untergeschoben.
6.5 Es bestehen zudem gewichtige Zweifel am vorgebrachten Engage-
ment des Beschwerdeführers zugunsten der JKLF. Hätte er sich politisch
derart exponiert, wie er es in vorliegendem Verfahren geltend macht, wäre
zu erwarten gewesen, dass er diese Aktivitäten hätte belegen können oder
zumindest dem Bestätigungsschreiben der JKLF Entsprechendes zu ent-
nehmen wäre. Dasselbe gilt für das vorgebrachte Engagement zugunsten
der Organisation "(...) Human Rights". Es darf davon ausgegangen wer-
den, diese hätten dem Beschwerdeführer Unterlagen zukommen lassen,
wenn er sich tatsächlich in dem geltend gemachten Ausmass für dieses
engagiert hätte, sodass er ein Privatauto mit (…) hätten nutzen können und
sie den Vorfall ebenfalls untersucht hätte (vgl. SEM-Akten, A4, S. 10).
6.6 Hinzu kommt das auffällige Aussageverhalten des Beschwerdeführers,
der im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren nur auf
die eingereichten Gerichtsunterlagen verwies und sich zunächst seltsa-
merweise einer Schilderung der konkreten Vorwürfe enthielt, um dann zu
behaupten, er werde auch des Landesverrats, des Mordes und der Agen-
tentätigkeit "für die Inder" und dass er "mit Prostitution zu tun hatte" be-
schuldigt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 7. Juli 2014 S. 10 ff.). Auch die
drastischen Schilderungen des Haftalltags hinterlassen – wie vom SEM zu-
treffend festgestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 unter Hinweis auf
die betreffenden Protokollstellen) – einen aufgebauschten, unsubstanziier-
ten und gänzlich unglaubhaften Eindruck.
6.7 Die bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren ins Recht gelegte Aus-
weiskarte "Human Rights from (…)" wirft mehr Fragen auf als sie beant-
wortet, zumal sie auf den Namen "C._______" ausgestellt ist: Die äussere
Laminierung ist bei der Fotografie geöffnet und weist um das Bild herum
auffälligerweise Druckstellen auf; zudem ist die Unterschrift nicht unter,
E-4365/2016
Seite 21
sondern auf der inneren Laminierung angebracht und lässt sich mit dieser
ablösen.
6.8 Den durch die Schweizer Botschaft in Islamabad veranlassten Abklä-
rungsberichten ist schliesslich nichts zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten eine in der Region
Asad Jammu und Kaschmir (AJK) bekannte Persönlichkeit ist, die den hei-
matlichen Behörden ein Dorn im Auge wäre. Vielmehr bestätigen die Er-
gebnisse der Abklärungen vor Ort gerade, dass das Gericht seinen zweiten
Kautionsantrag guthiess, womit der Beschwerdeführer aus der Unter-
suchungshaft entlassen wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich
Ziel einer politisch motivierten Strafuntersuchung gewesen, hätte das zu-
ständige Gericht – jedenfalls aus diesem Grund – auch den zweiten Kauti-
onsantrag abgelehnt.
6.9 Somit ist dem SEM in Bezug auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
beizupflichten. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass
es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren um
legitime Strafverfolgung handelt, zumal ihm die Straftat weder aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Motive noch aus anderen Gründen unterge-
schoben wird. Folglich stellt diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung dar.
6.10 Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Gegen den Beschwer-
deführer wird in seinem Heimatland ein Strafverfahren unter dem Vorwurf
der Gruppenvergewaltigung (gang rape) geführt. Aus den Abklärungen der
Schweizer Botschaft ist zu schliessen, dass dieses Verfahren hängig ist
(faktisch ruht) und bei einer Rückkehr des Beschwerdeführes wohl weiter-
geführt würde. Der Beschwerdeführer konnte mittels einer Täuschung des
zuständigen Gerichts durch die beiden vormals zuständigen Anwälte seine
unrechtmässige Entlassung gegen Kaution erreichen; nach Aufdecken die-
ses Schwindels wurde er mittels Haftbefehls gesucht. Es darf davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer kontrollierten Rückkehr in seine Hei-
mat unverzüglich in Untersuchungshaft versetzt würde und unter den ge-
gebenen Umständen erneute Haftentlassungsgesuche vom zuständigen
Gericht kaum wohlwollend geprüft würden. Das Vorbringen des Beschwer-
deführers, im Fall einer Verurteilung wegen einer durch zwei oder mehr
Personen begangenen Vergewaltigung sei die Todesstrafe (nach Art. 10
Abs. 4 der Zina Hudood-Gesetzgebung von AJK) die einzige vom zustän-
digen Gericht verhängbare Sanktion, konnte durch die Botschaft ebenfalls
bestätigt werden.
E-4365/2016
Seite 22
6.11 Nach den vorstehenden Erwägungen ist jedoch nicht davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt, die ihm gezielt und aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG
abschliessend genannten Motive zugefügt würde. Die Beschwerde ist
demnach betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung abzuweisen.
6.12 Auf die rechtlichen Konsequenzen eines Vollzugs der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Pakistan wird im Folgenden bei der Beurtei-
lung der Durchführbarkeit des Vollzugs zurückzukommen sein.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und
weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das
BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurtei-
len wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
E-4365/2016
Seite 23
8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim-
mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei
Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung we-
der die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen
von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ih-
ren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1–7.7
m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994
Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das SEM hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen eine ein-
gehende Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist ge-
mäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an
die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann
somit im Rahmen seiner Kognition (E. 2. hiervor) die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
gerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und
127 II 264 E. 1b).
9.3
9.3.1 Bei vorliegender Aktenlage und insbesondere den Abklärungsberich-
ten der Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft in Islamabad zufolge,
ist davon auszugehen, dass im AJK weiterhin ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Gruppenvergewaltigung hängig ist. Die pakista-
nischen Behörden blieben in dieser Angelegenheit – anders als bei soge-
nannten "Ehrendelikten" – nicht untätig, sondern untersuchten den Fall des
Beschwerdeführers und eröffneten ein strafrechtliches Verfahren, das trotz
dessen langjähriger Landesabwesenheit weiterhin hängig ist. Es ist zudem
E-4365/2016
Seite 24
davon auszugehen, dass das Strafverfahren weiterhin hängig bleiben wird
(gemäss einer Abklärung der kanadischen Immigrationsbehörde im Feb-
ruar 2000 regle Art. 512 des Criminal Procedure Codes die Aufrechterhal-
tung der Beweislage, der auch oft als "absentia trial" bezeichnet werde; vgl.
Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Whether trial in ab-
sentia has been practised since the October 1999 military coup and if so,
when it was first used,; the procedures for and implementation of "Procla-
mation"; and a copy of the "Proclamation" document [PAK33308.E]. vom
29. Februar 2000, , alle
abgerufen am 16. Mai 2018). Auch wurde der Beschwerdeführer in Unter-
suchungshaft genommen und nur durch eine fragwürdige Übereinkunft mit
dem ehemaligen Gegenanwalt des Opfers auf Kaution entlassen (vgl. Ab-
klärungsbericht vom 28. Dezember 2017, S. 3). Nachdem er einige Monate
nach seiner Haftentlassung wiederum zur Verhaftung ausgeschrieben
wurde – wobei er in diesem Zeitpunkt bereits das Land verlassen hatte –
ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Wiederein-
reise in Pakistan unverzüglich wieder in Haft genommen und kaum mehr
gegen Kaution entlassen werden.
9.3.2 Angesichts der konkreten Aktenlage – insbesondere des gut doku-
mentierten Vorgehens der zuständigen pakistanischen Strafverfolgungs-
behörden – geht das Bundesverwaltungsgericht zudem auch davon aus,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen des ihm vorgeworfenen Delikts
verurteilt würde.
9.3.3 Wenngleich die Verurteilungsrate bei Vergewaltigungen – wie es das
SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte (vgl. S. 6 f.) – klein sein
mag, ist zu beachten, dass gemäss den durch die Schweizer Botschaft in
Auftrag gegebenen Abklärungsberichten die anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen für dieses Delikt einzig die Todesstrafe vorsehen (vgl. Ab-
klärungsbericht vom 1. Januar 2015, S. 5; Abklärungsbericht vom 28. De-
zember 2017, S. 5). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung fehl, wonach die Annahme, er werde
zu einer Todesstrafe verurteilt, lediglich auf Mutmassungen beruhe und es
nicht Aufgabe der Schweizer Asylbehörden sei, im Sinn einer strafrechtli-
chen Einschätzung ein mögliches Strafmass zu antizipieren. So besteht
nämlich keine Unklarheit betreffend das dem Beschwerdeführer drohende
Strafmass, vielmehr steht fest, dass er bei einem Schuldspruch zum Tode
verurteilt würde.
E-4365/2016
Seite 25
9.3.4 Aus den nachfolgenden Ausführungen wird zudem ersichtlich, dass
es auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu Verurteilungen zur
Todesstrafe – auch wegen Vergewaltigung – kommt und diese auch voll-
zogen werden:
Gemäss verschiedener Quellen sind seit Aufhebung des Moratoriums für
die Todesstrafe in Pakistan im Jahr 2014 bis Ende 2017 über 400 Personen
exekutiert worden (vgl. Office of the High Commission for Human Rights,
Pakistan: Mass Execution, Particularly of Juvenile Offenders, Serve Neit-
her Deterrence nor Justice – Zeid, vom 11. Juni 2015,
org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsI D=16068&LangID=
E>; Australian Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT
Country Information Report – Pakistan, vom 1. September 2017,
/about-us/publications/Documents/country-information-report-pa
kistan.pdf>, S. 34). Für die Jahre nach der Aufhebung des Moratoriums gibt
es zwar keine offiziellen Zahlen zu Exekutionen im AJK. Berichten zufolge
kam es jedoch auch dort zu einzelnen Exekutionen, wobei die Zahl im Ver-
gleich mit den anderen Regionen Pakistans sehr klein ist. In einem Ge-
fängnis in Mirpur würden ausserdem 25 Personen auf die Vollstreckung
ihres Todesurteils warten (vgl. Justice Project Pakistan / Yale Law School’s
Allard K. Lowenstein International Human Rights Clinic, A "Most Serious
Crime": Pakistan’s Unlawful Use of the Death Penalty, vom September
2016, S. 43; PakistanToday, Murder convicts hanged in Mirpur, AJK, vom
13. Februar 2015,
convicts-hanged-in-mirpur-ajk/>; The News, Two murder convicts hanged
in Mirpur Jail, vom 31. Juli 2016,
011-Two-murder-convicts-hanged-in-Mirpur-Jail>; DAWN, Police arrest
AJK "faith healer" accused of raping, blackmailing women followers, vom
21. Juli 2017, ).
9.3.5 Hinzukommend bestehen Hinweise, dass zum Tode verurteilte Per-
sonen oft kein faires Verfahren erhalten haben (vgl. Amnesty International
Global Report, Death Sentences And Executions 2017, S. 8,
/en/documents/act50/7955/2018/en/>). Die Bedingungen in
den Gefängnissen Pakistans entsprechen zudem nicht den internationalen
Standards. Dasselbe gilt für diejenigen im AJK. Verschiedenen Quellen zu-
folge seien die Haftanstalten massiv überfüllt (in einem Gefängnis für
36‘000 Personen würden über 100‘000 Personen festgehalten) und wür-
den über schlechte sanitäre Anlagen verfügen. Darüber hinaus würden
rund 70% der Insassen auf ihre Verhandlung warten. Prekär würden sich
E-4365/2016
Seite 26
insbesondere die Lebensmittelversorgung sowie die medizinische Versor-
gung erweisen, was zu Unterernährung und chronischen Gesundheits-
problemen führe, weshalb die Haftbedingungen teilweise als lebensbe-
drohlich zu bezeichnen seien (vgl. DFAT, DFAT Country Information Report
– Pakistan, vom 1. September 2017,
tions/Documen ts/country-information-report-pakistan.pdf, S. 37; U.S. De-
partment of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 – Pa-
kistan, vom 3. März 2017, S. 7 f.,
nization/265 758.pdf>; alle abgerufen am 23. Mai 2018).
9.3.6 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar, weil dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Pakistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.
9.4 Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist
somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen.
10.
10.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in der
Schweiz in mehrere Strafverfahren verwickelt war. Zuerst wurden gegen
ihn im Dezember 2012 polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der
Täterschaft einer Vergewaltigung geführt; das in der Folge eingeleitete
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde durch Verfügung der
Staatsanwaltschaft D._______ vom 20. Oktober 2014 eingestellt (vgl.
SEM-Aktenstücke A20/11 und A22/5). Mit Urteil des Bundesstrafgerichts
vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen
des in Umlaufsetzen falschen Geldes und des Betrugs freigesprochen und
sieben falsche Euro-Banknoten eingezogen (vgl. A32/4). Am 13. April 2016
erfolgte eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts auf
Widerhandlung gegen das AuG, weil sein Aufenthaltsstatus im ZEMIS an-
lässlich einer Personenkontrolle nicht zweifelsfrei erkennbar war; am
21. April 2016 erging in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft E._______ (unter Ausrichtung einer finanziellen
Genugtuung von 100 Franken für die 17-stündige Polizeihaft; vgl. A34/7
und A36/2). Schliesslich wurde ein Verfahren gegen ihn wegen eines Ver-
dachts des Betrugs (beim Verkauf von Mobiltelefonen) geführt, das am
30. März 2017 mit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
E-4365/2016
Seite 27
D._______ beendet wurde (vgl. Einstellungsverfügung [noch nicht pagi-
niert]).
10.2 Keines der erwähnten Verfahren endete mit einer Verurteilung des
Beschwerdeführers; was die eingestellten Ermittlungs- beziehungsweise
Strafverfahren anbelangt, gilt die Unschuldsvermutung. Immerhin fällt auf,
wie oft er in der vergleichsweise kurzen Zeit seines Aufenthalts in der
Schweiz in solche Verfahren involviert war.
Das Gericht weist deshalb den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin,
dass das SEM gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzun-
gen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind, und – namentlich we-
gen Unzumutbarkeit angeordnete – vorläufige Aufnahmen im Fall von
Straffälligkeit aufgehoben werden können (vgl. Art. 84 Abs. 1–3 AuG,
Art. 83 Abs. 7 und 9 AuG).
10.3 Andererseits ist zuhanden der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass
diese bei der periodischen Beurteilung der Berechtigung der vorläufigen
Aufnahme auch den Stand des in Pakistan hängigen Strafverfahrens zu
berücksichtigen haben wird; dies insbesondere für den Fall, dass dieses
mit einem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdeführers oder einer
definitiven Verfahrenseinstellung enden sollte.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2016 sind aufzuheben. Das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 83
Abs. 4 AuG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse
(Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offen
bleiben (vgl. oben, E. 8.2).
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E-4365/2016
Seite 28
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung sowie Aufhebung der Wegweisung
unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen
hat er im Verfahren obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Ob-
siegen.
12.2 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.3 Bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands
stellt das Gericht fest, dass der in der Kostennote vom 3. Januar 2017 aus-
gewiesene Vertretungsaufwand trotz der überdurchschnittlich komplexen
Aktenlage nicht als vollumfänglich angemessen erscheint. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das
Honorar – unter Berücksichtigung der nach dem 3. Januar 2017 gemach-
ten Eingaben – auf insgesamt Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festzusetzen. Wegen des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte
des Honorars dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteient-
schädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbei-
stand durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergü-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4365/2016
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
13. Juni 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'650.– (hälftiges Honorar des amtlichen
Rechtsbeistands) zu entrichten.
4.2 Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 1'650.–, wird dem
amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark