B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4365/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018 / N (…).
E-4365/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 10. Januar 2016 in die Schweiz ein und
stellte am 13. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch.
B.
Eine vom SEM veranlasste, am 25. Januar 2016 vom Radiologischen Insti-
tut C._______ durchgeführte radiologische Untersuchung ergab für den
Beschwerdeführer ein Skelettalter von (…) Jahren oder älter.
C.
Am 2. Februar 2016 fand die Kurzbefragung zur Person (Befragung zur
Person, BzP) im EVZ und am 26. April 2015 die Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
D.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen zu Protokoll, er gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme
aus Kabul. Im Alter von ein oder zwei Jahren sei er zusammen mit seiner
Familie in den Iran ausgewandert, wo sie in Teheran gelebt hätten. Etwa
im Jahr 2008 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten in ihrem
Herkunftsort D._______ Provinz Maidan Wardak, gelebt, Nach etwa sechs
Monaten oder einem Jahr seien sie wegen der schlechten allgemeinen Si-
tuation in den Iran zurückgekehrt. Er habe sich schliesslich zur Ausreise
entschlossen, weil er für sich im Iran keine Zukunft gesehen habe. Er habe
dort keine Aufenthaltsbewilligung gehabt, und er sei von Kriminellen sowie
den Sicherheitskräften behelligt und geschlagen worden. Anfang des Jah-
res 2015 sei er festgenommen worden. Die Polizei habe ihm eine Aufent-
haltsbewilligung für ihn und seine Familie in Aussicht gestellt, wenn er nach
Syrien in den Krieg ziehen würde. Andernfalls würde er nach Afghanistan
ausgeschafft und im Falle einer Rückkehr gefoltert und zwangsweise nach
Syrien geschickt. Ende 2015 sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden.
Zwei Wochen darauf sei er mit zwei andern Hazara in den Iran zurückge-
kehrt. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei wegen der schlechten dortigen
Sicherheitslage nicht möglich gewesen. Seine Identitätskarte (Tazkira) sei
bei seinem Bruder (BzP), beziehungsweise habe seine Mutter sie bei der
Ausreise von Afghanistan in den Iran verloren (Anhörung). In Kabul würden
sein Bruder sowie drei Onkel und eine Tante väterlicherseits leben. Er habe
zu diesen Verwandten aber keinen Kontakt. (Anhörung) beziehungsweise
sein Bruder sei im Iran festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft
worden und er habe seither nichts mehr von ihm gehört. Andere Verwandte
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habe er in Afghanistan nicht. Seine Eltern hätten beide keine Geschwister.
Die von ihm in der Anhörung erwähnten Onkeln und Tanten seien keine
leiblichen Verwandten, sondern Bekannte aus seinem Heimatdorf (Anhö-
rung).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Foto-
grafie der Tazkira seiner Mutter sowie des Totenscheines seines Vaters zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (eröffnet am 10. Juli 2018() stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 desselben seien
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm
sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG
gut, setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Dominik
Löhrer, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 erklärte die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Vernehmlassung zu verzichten.
Diese Erklärung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur
Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
E-4365/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits vom Instruktionsrichter
in seiner Zwischenverfügung vom 15. August 2018 festgestellt – mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des
Verfahrens.
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Seite 5
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Provinz
Maidan Wardak, aus welcher die Eltern des Beschwerdeführers gemäss
einen Angaben stammen würden, sei aufgrund der dortigen Sicherheits-
lage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Es müsse
demnach geprüft werden, ob er über eine zumutbare innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative verfüge. In seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtspre-
chung dahingehend präzisiert, dass nur im Fall des Vorliegens besonders
begünstigender Umstände ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne. Der Be-
schwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über seine Identität
zu täuschen versucht. Ferner müsse er sich auf seine Aussage anlässlich
der BzP behaften lassen, wonach er über Bezugspersonen (Bruder, drei
Onkel, Tante) in Kabul verfüge. Betreffend die Frage, was gegen die Rea-
lisierung einer Aufenthaltsalternative bei diesen Verwandten spreche, habe
er bei der BzP lediglich auf die prekäre Sicherheitslage verwiesen, wäh-
rend er bei der Anhörung geltend gemacht habe, keine Informationen über
das Schicksal seines Bruders zu haben und dass es sich den übrigen in
der BzP erwähnten Personen nicht um Verwandte handle. Es sei ihm nicht
gelungen diesen Wiederspruch plausibel aufzulösen; es müsse davon aus-
gegangen werden, dass er versucht habe, die Asylbehörden auch hierzu
zu täuschen. Er habe damit eine vertiefte Prüfung von allfälligen, gegen
E-4365/2018
Seite 6
eine Wegweisung nach Kabul sprechenden individuellen Hindernissen, so-
wie der Frage des Vorliegens besonders begünstigender Faktoren verhin-
dert.
Die Asylbehörde könne sich demnach nicht in voller Kenntnis seiner tat-
sächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre
Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller; bei ei-
ner Verletzung dieser Pflichten und fehlenden Hinweisen sei es nicht Auf-
gabe der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen. Im Übrigen handle es ich beim Beschwerdeführer um einen jungen
und gesunden Mann, der über eine gewisse Schulbildung und berufliche
Erfahrung verfüge.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift auf
den Standpunkt, es könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht be-
züglich seiner Altersangaben vorgeworfen werden. Es bleibe im Dunkeln,
ob das unter Punkt 1 des BzP-Protokolls vermerkte Geburtsdatum ([…])
seinen Angaben entspreche oder vom SEM ungefragt ins Protokoll aufge-
nommen worden sei. Man habe ihn vermutlich als volljährig eingestuft, be-
vor man überhaupt mit ihm gesprochen habe, was unter Berücksichtigung
von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG rechtswidrig sei. Der ihm gemachte Vorhalt,
es gebe überall verschiedene Altersangaben, sei falsch, da zu diesem Zeit-
punkt einzig das von ihm angegebene Geburtsdatum ([…]) im Raum ge-
standen sei. Das Resultat der Knochenaltersanalyse sei ihm in jenem Zeit-
punkt nicht bekannt gewesen und ihm auch in der Folge nicht bekanntge-
geben worden. Er habe danach angegeben, ungefähr (…) Jahre alt zu sein
und sich mit einer Festlegung seines Geburtsdatums auf den (…) einver-
standen erklärt. Es sei vor diesem Hintergrund sowie angesichts der ins-
gesamt wenig durchsichtigen Vorgehensweise des SEM stossend, ihm
eine Täuschung vorzuwerfen. Dass er im Rahmen der Anhörung erneut
gefragt worden sei, ob er zur Zeit der Asylgesuchstellung minderjährig ge-
wesen sei, erscheine seltsam, da er bereits bei der BzP eingestanden
habe, (…)-jährig zu sein und im Zeitpunkt der Anhörung in jedem Fall voll-
jährig gewesen sei. Die Vorinstanz sei offensichtlich erpicht darauf gewe-
sen, ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu unterstellen. Angesichts
der Vorgehensweise des SEM sei fraglich, ob dieses sich im Falle eines
Fehlverhaltens des Dolmetschers bei der BzP tatsächlich für ihn eingesetzt
hätte.
E-4365/2018
Seite 7
Die ihm bei der Anhörung gestellte Forderung, genau anzugeben, an wel-
chen anlässlich der BzP protokollierten Aussagen er nicht festhalte, sei we-
der erfüllbar noch angemessen gewesen. Er habe sich erstaunlich gut an
die Umstände der Festlegung seines Geburtsdatums in der BzP erinnert.
Mit dem Vorwurf, er habe dies nicht korrekt in Erinnerung, habe man ihn
auf äusserst stossende Weise in die Irre führen wollen. Mit dem Vorhalt,
sein Erscheinungsbild sowie die Knochenaltersanalyse würden für seine
Volljährigkeit sprechen, habe das SEM das Erlaubte in mehrfacher Hinsicht
überschritten. Der Augenschein dürfe praxisgemäss bei einer Altersein-
schätzung keine Rolle spielen. Der pauschale Hinweis auf das Erschei-
nungsbild von Hazara sei zudem sehr bedenklich und problematisch.
Zu der Knochenaltersanalyse sei ihm auch im Rahmen der Anhörung das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die gegenteilige Äusserung des
SEM sei aktenwidrig. Dieses habe die Analyse zwar erwähnt, ihn jedoch
falsch darüber aufgeklärt und auf stossende Weise versucht, Druck auf ihn
auszuüben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ihm das Abklärungser-
gebnis erst zwei Jahre nach Erstellung der Analyse präsentiert worden sei.
Diese Verzögerung sei nicht mit der in Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorge-
schriebenen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu vereinbaren. Im Wei-
tern werde die Altersbestimmung nach der Methode Greulich und Pyle
heute im Asylverfahren nicht mehr angewendet., da sie zu ungenau sei.
Die Argumentation des SEM, das abgeschlossene Knochenwachstum
lasse auf ein Alter von (…) Jahren oder mehr schliessen, sei falsch. Dem
Gutachten könne nur entnommen werden, dass sein Skelettalter (…) Jahre
oder mehr sei, aber keine Angaben über das chronologische Alter. Es
werde vielmehr explizit erwähnt, dass diese Methode nicht zur Bestimmung
des chronologischen Alters vorgesehen sei.
Dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein genaues Geburtsdatum zu
nennen, sei nicht erstaunlich, da afghanische Staatsangehörige oft nicht
im Besitz von Identitätspapieren seien. Hätte die Vorinstanz die Zweifel be-
treffend sein Alter ernsthaft aus dem Weg räumen wollen, hätte es ihm so-
gleich das rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenaltersanalyse ge-
währen und ihm das Recht zur Stellungnahme einräumen müssen; ausser-
dem hätte ihm eine Vertrauensperson beigeordnet werden und er zu einer
vertieften Anhörung eingeladen werden sollen. Die Vorinstanz habe mit der
Anhörung solange zugewartet, bis er in jedem Fall volljährig gewesen sei.
Diese Vorgehensweise sei "zwar dreist, […] aber durchaus rechtens und
leider auch üblich". Ihm eine Täuschung vorzuwerfen, sei jedoch nicht an-
gemessen.
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Seite 8
5.2.2 Ob es sich bei den von ihm erwähnten Bezugspersonen in Kabul um
leibliche Onkel und Tanten oder lediglich um Bekannte handle, sei nicht
relevant. Seine diesbezüglichen Aussagen bei den beiden Befragungen
seien nicht diametral verschieden, sondern durchaus plausibel und strin-
gent. Selbst wenn es sich bei diesen Personen tatsächlich um Verwandte
handeln würde, könne hieraus nicht ohne weiteres auf das Bestehen eines
tragfähigen Beziehungsnetzes geschlossen werden, zumal nichts über
diese Personen bekannt sei und er selber sich letztmals vor beinahe zwei
Jahrzehnten in Kabul aufgehalten habe. Bei der Bejahung einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative aufgrund des Vorliegens eines tragfähigen so-
zialen Netzes sei gemäss dem Referenzurteil D-5800/2016 grosse Zurück-
haltung geboten. Es könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor-
geworfen werden. Dadurch, dass ihm das rechtliche Gehör zum Knochen-
altersgutachten nicht gewährt worden sei, habe man ihm verunmöglicht,
seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung glaubhaft
zu machen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich im Sinne des genann-
ten Referenzurteils als unzumutbar.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Referenzurteil D-5800/
2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in
der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach
stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als
volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch
die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 be-
schriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher
grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von
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Seite 10
Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen wer-
den, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer
ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann.
7.2.2 Solche besonders begünstigenden Faktoren könnten nach dem vor-
genannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehren-
den Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbeson-
dere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur so-
zialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund
von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der
Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen so-
wie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen so-
zialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über
welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungs-
weise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahl-
ten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden
könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul,
verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforde-
rungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qua-
lifizieren (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.4.1).
7.2.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach
Kabul als grundsätzlich unzumutbar und lediglich bei Vorliegen besonders
günstiger Voraussetzungen – so insbesondere für alleinstehende, gesunde
Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Si-
cherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation –
ausnahmsweise als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.3
7.3.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu seinen biogra-
phischen Daten und Identitätspapieren gemacht hat. Auf dem bei der Asyl-
gesuchseinreichung von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatt gab er
als Geburtsdatum "(…)" an. Anlässlich der BzP vom 2. Februar 2016 er-
klärte er jedoch, ungefähr (…) Jahre alt zu sein und erhob keine Einwände
E-4365/2018
Seite 11
gegen die aufgrund dieser Angabe erfolgten Festlegung seines Geburts-
datums auf den (…). Dieses stimmt im Übrigen nicht nur mit seinen Anga-
ben zum Schulbesuch überein (er sei ab dem […] Altersjahr im Iran […]
Jahre zur Schule gegangen und habe die […] Klasse vor […] Jahren be-
sucht [Protokoll BzP A10 S. 4]), sondern auch mit der sich aus den Befra-
gungsprotokollen ergebenden Darstellung, er sei mit seiner Familie im Jahr
2008 im Alter von ungefähr (…) Jahren aus dem Iran nach Afghanistan
zurückgekehrt und kurz darauf wieder nach Teheran zurückgekehrt (vgl.
A10 S. 3 und A22 S. 3).
7.3.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung,
er habe sich bei der BzP als volljährig bezeichnet, weil er vom Dolmetscher
eingeschüchtert und dazu gezwungen worden sei, muss als haltlos bewer-
tet werden. Aus dem Befragungsprotokoll ergeben sich keinerlei derartige
Hinweise; vielmehr bestätigte er unterschriftlich ausdrücklich, dass das
Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche sowie dass dieses
ihm in seine Muttersprache (Dari) rückübersetzt worden sei (vgl. A10 S. 9).
Hierauf muss er sich behaften lassen. Bei der Erklärung, er habe das Pro-
tokoll aus Angst unterzeichnet, obwohl er die Übersetzung nicht verstan-
den habe, handelt es sich um eine offenkundige Schutzbehauptung.
7.3.3 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung aus-
gegangen.
7.3.4 Diese Einschätzung wird überdies durch das Ergebnis der radiologi-
schen Knochenaltersanalyse gestützt, die eine Abweichung zwischen dem
ursprünglich vom Beschwerdeführer genannten und dem Knochenalter
von mindestens (…) Jahren und (…) Monaten ergab: Die radiologische
Analyse des Alters von Handknochen ist in der Tat (vgl. Beschwerde S. 8)
eine notorisch ungenaue Abklärung, weshalb eine Standardabweichung
(Fehlermarge) von zweieinhalb bis drei Jahren zu beachten ist (vgl. etwa
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2 unter Hinweis auf die Praxis, insbeson-
dere das einschlägige Grundsatzurteil 2000 Nr. 19). Ist diese Standardab-
weichung – wie hier – überschritten, gilt eine Täuschung über das Geburts-
datum praxisgemäss jedoch grundsätzlich als erwiesen.
7.3.5 Dass in der Beschwerde festgehalten wird, es sei "äusserst stos-
send", dass das SEM dem Beschwerdeführer eine Täuschung über sein
Alter vorwerfe (vgl. Beschwerde S. 5), erstaunt im Übrigen auch angesichts
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Seite 12
seiner Entschuldigung für genau jenes Verhalten anlässlich der BzP
(vgl. Protokoll A10 S. 3: "Ich möchte mich bei ihnen entschuldigen. Ich
habe von verschiedenen Leuten auf der Flucht verschiedene Sachen ge-
hört. Daher hab eich [sic] ihnen mein Alter nicht genau gesagt. Ich bin
ca. […] Jahre alt.").
7.3.6 Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht in rechtsgenügli-
cher Weise das rechtliche Gehör zu dieser gewährt worden, ist unberech-
tigt: Im Rahmen der Anhörung wies ihn der Befrager explizit auf das fest-
gestellte Knochenalter hin und bot ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern,
wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte (vgl. Protokoll Anhö-
rung A22 S. 5 F29 f.). Von einem Verstoss gegen Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AsylG kann demnach keine Rede sein.
7.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine be-
weistauglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht hat. Den
in Form von Fotos der Originale zu den Akten gereichten Dokumenten
(Tazkira der Mutter, Totenschein des Vaters) kann kein massgeblicher Be-
weiswert in Bezug auf seine Identität beigemessen werden, da nicht fest-
steht, ob es sich bei den Dokumentinhabern tatsächlich um seine Eltern
handelt. Zudem gab der Beschwerdeführer divergierende Angaben zum
Verbleib seiner Identitätskarte (Tazkira) zu Protokoll. Während er bei der
BzP zweimal erwähnte, diese befinde sich bei seinem Bruder (vgl. A10 S. 5
und 6), brachte er bei der Anhörung vor, seine Mutter habe die Identitäts-
karte verloren, als sie in den Iran ausgereist seien (vgl. A22 S. 3 f. F8 ff.).
Diese Umstände geben begründeten Anlass zu der Vermutung, dass der
Beschwerdeführer seine wahre Identität sowie sein Alter gegenüber den
Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen versucht.
7.5 Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüchlich zu seinen
Bezugspersonen im Heimatstaat. Während er bei der BzP zu Protokoll gab,
sein Bruder sowie mehrere Onkel und eine Tante väterlicherseits würden
sich in Kabul aufhalten (vgl. A10, S. 5), erklärte er in der Anhörung, er habe
keine Informationen über den Verbleib seines Bruders seit dessen Aus-
schaffung nach Afghanistan und bei den als Onkel und Tanten bezeichne-
ten Personen handle es sich nicht um Verwandte (vgl. A22 S. 8 f. F56 ff.).
Auf Vorhalt dieser Widersprüche im Rahmen der Anhörung antwortete der
Beschwerdeführer äusserst ausweichend und vermochte die Ungereimt-
heiten nicht auszuräumen. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift,
seine Aussagen zu seinen Bezugspersonen würden nicht grundlegend
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Seite 13
voneinander abweichen, kann nicht gefolgt werden, wobei insbesondere
auf die präzisen Angaben des Beschwerdeführers zum Verwandtschafts-
grad bei der BzP (Onkel und Tanten väterlicherseits) zu verweisen ist (vgl.
A10 S. 5).
Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern
versucht.
7.6 Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber
für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Vorausset-
zung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sa-
che der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, wenn die betroffene Person – wie vorliegend der Be-
schwerdeführer – durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womög-
lich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales
Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszuge-
hen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 2–4 AIG entgegen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2413/2019
vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5,
mit weiteren Hinweisen, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
7.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4365/2018
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9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
15. August 2018 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Den Akten sind keine An-
haltspunkte für die Annahmen zu entnehmen, dass sich seine finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte. Demnach ist von der Auf-
lage von Verfahrenskosten abzusehen.
12.
Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein
Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt (aArt. 110a Abs. 1 VwVG).
Diesem ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom
29. August 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint
grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundes-
verwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenver-
fügung vom 15. August 2018 angekündigt) praxisgemäss von einem An-
satz von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechts-
beistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1465.– (inkl. Auslagen) vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4365/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1465.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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