Abtei lung V
E-4366/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______, Nationalität unbekannt, mit diversen Alias-
Identitäten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4366/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen An-
gaben am 29. November 2007 und erreichte die Schweiz via Georgien,
die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 24. Dezem-
ber 2007, wo er am 25. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 24. Januar 2008 wurde der Beschwerdführer im Transitzentrum
B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter ande-
rem aus, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit armenischer Volkszu-
gehörigkeit. Geboren sei er in Aserbaidschan, wo er bis 1993 gelebt
habe. Danach habe er sich nach Armenien begeben, wo er sich bis zu
seiner Ausreise aufgehalten habe. Seine Eltern seien armenischer
Herkunft. In Armenien habe er die armenische Staatsangehörigkeit be-
antragt, welche ihm indessen mangels Wohnsitzregisterauszug aus
Sumgait/Aserbaidschan verweigert worden sei. Als Ausweispapiere
habe er eine aserbaidschanische Geburtsurkunde, einen sowjetischen
Inlandpass sowie einen im Jahre 1990 ausgestellten Militärausweis
besessen.
C.
Am 29. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Fach-
stelle Lingua des BFM von einem Experten zu seiner geltend gemach-
ten Herkunft begutachtet. Der Experte kam in seinem Bericht vom
12. Februar 2008 unter anderem zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer mit Sicherheit in einem armenischen Milieu, sehr wahrscheinlich
in Armenien - mit einem oder mehreren Aufenthalten in Russland - so-
zialisiert worden sei.
D. Am 1. Februar 2008 führte das BFM in Österreich und Deutschland
einen Fingerabdruckvergleich durch.
D.a Dem Antwortschreiben des österreichischen Bundesministeriums
für Inneres vom 10. März 2008 kann entnommen werden, dass dort für
den Beschwerdeführer "identische Fingerabdrücke einliegen, welche
unter dem Nationale C._______, Georgien, am 14.09.2005 und am
08.12.2005 gemäss Sicherheitspolizeigesetz sowie am 26.02.2007
und am 18.10.2005 gemäss Asylgesetz in Österreich aufgenommen
worden sind". Ferner lägen weitere Alias-Identitäten zum
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Beschwerdeführer vor, und es wurde um die Bekanntgabe seines
Aufenthaltes ersucht, "da ha. eine aufrechte Aufenthaltsermittlung
besteht".
D.b Dem Antwortschreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein
vom 12. März 2008 kann entnommen werden, dass der Beschwerde-
führer dort unter den Personalien "C._______, Georgien" erfasst sei.
Er sei am 2. August 2007 nach unerlaubter Einreise aus Österreich
aufgegriffen, in Haft genommen und am 9. August 2007 nach
Österreich zurückgeschoben worden.
E.
Am 17. April 2008 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durch. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 - eröffnet tags darauf - trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
ein und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der
Schweiz.
G.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
24. Juni 2008 ein und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung darüber zu informieren.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2008 wurde das BFM vom Bun-
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desverwaltungsgericht zur Vernehmlassung bis zum 18. Juli 2008 ein-
geladen.
I.
Mit Vernehmlassung 8. Juli 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 20. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht die Vernehmlassung des BFM mit eingeschriebener
Postsendung zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. September
2008 unterbreitet.
K.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008
wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückgeschickt.
L.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ersuchte das D._______ das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zu Klagen Anlass gebenden
Verhaltens des Beschwerdeführers unter Beilage von mehreren
Polizeirapporten und Bussenverfügungen, das vorliegende
Beschwerdeverfahren als Prioritätsfall zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG), so dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
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von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1).
3.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
5.
5.1 Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, aufgrund eines schwerwiegenden Streits sei-
nes Zwillingsbruders mit dem Kommandanten E._______ während des
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gemeinsam absolvierten Militärdienstes (1988 - 1990) in Nachichevan
(Aserbaidschan) habe dieser begonnen, ihre Familie zu verfolgen.
Nach dem Sturz der damaligen Sowjetunion seien die Armenier aus
Nachichevan vertrieben worden, und er sei im Jahre 1992 be-
ziehungsweise 1993 mit den Eltern und seinem Bruder nach Armenien
gezogen, wo sein Bruder in die armenische Armee eingezogen und im
Kampf gegen Aserbaidschan eingesetzt worden sei. Der Kommandant
E._______ habe dafür gesorgt, dass der Bruder des Beschwer-
deführers im Jahre 1996 unter unklaren Umständen gefallen sei, und
er habe sodann im Jahre 2001 oder 2002 die Eltern des Beschwerde-
führers bei einem inszenierten Autounfall töten lassen. Immer wieder
habe er versucht, auch den Beschwerdeführer zu töten, indem er ver-
schiedene Attentate auf ihn verübt habe. Letztmals sei dies im Jahre
2002 bei der Beerdigung seiner Eltern gewesen, als Gefolgsleute des
Kommandanten auf ihn geschossen hätten. Da ihm danach erzählt
worden sei, dass er ständig gesucht werde und der Kommandant über
Drittpersonen ständig Drohungen gegen den Beschwerdeführer aus-
gesprochen habe, habe er sich immer verstecken müssen, so dass er
sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Ferner wies der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er in der Schweiz wegen seines
schlechten gesundheitlichen Zustands in psychiatrischer Behandlung
sei und Psychopharmaka benötige; bereits vor seiner Ausreise sei er
in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente neh-
men müssen.
5.2 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM zusammenfas-
send fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben. Die Erklärung seiner Papierlosigkeit – seine
Papiere seien beim Brand seines Hauses in Aserbaidschan zerstört
worden, in Armenien habe er keinen Flüchtlingsausweis erhalten und
die Ausstellung eines armenischen Passes sei ihm verweigert worden,
weil er keinen aserbaidschanischen Wohnsitzregisterauszug habe be-
schaffen können – sei nicht überzeugend. So gebe es keinen Grund
zur Annahme, dass ihm in Armenien kein Flüchtlingsausweis ausge-
stellt worden sei, zumal dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Arme-
nien gängige Praxis gewesen sei. Weiter sei die Ausstellung eines ar-
menischen Passes nicht von der Vorlage eines aserbaidschanischen
Wohnsitzregisterauszugs abhängig, sondern von der armenischen Ab-
stammung, was beim Beschwerdeführer gegeben gewesen wäre. Zu-
dem habe er sich in Bezug auf seine Bemühungen zur Erlangung ei-
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nes armenischen Passes widersprochen, so dass es keinen Grund zur
Annahme gebe, es sei ihm die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises
und eines Passes von der armenischen Behörde verweigert worden.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen zum Ort
seiner Sozialisierung im Verlauf des Verfahrens erheblich geändert und
sich den österreichischen Behörden gegenüber als georgischer
Staatsangehöriger ausgegeben, was sich aufgrund eines Daktylosko-
pievergleichs ergeben habe. Überdies habe der Beschwerdeführer ei-
nen Aufenthalt in Österreich abgestritten. Angesichts der hohen Zuver-
lässigkeit der Daktyloskopieergebnisse sei aber davon auszugehen,
dass seine Beteuerungen nicht zutreffen würden und er die schweize-
rischen Asylbehörden über seinen vorgängigen Aufenthalt in Öster-
reich unter georgischer Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Zudem
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht. Seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgungssitua-
tion seien aufgrund widersprüchlicher, nicht plausibler, realitätsfrem-
der, erfahrungswidriger sowie unzutreffender Angaben nicht glaubhaft.
Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Soweit die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme betreffend spreche nichts dagegen, dass er die allen-
falls benötigte Therapie in Armenien weiterführen könne.
5.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz als glaub-
haft zu erachten. Zwar sei es möglich, dass er sich angesichts seiner
schwierigen gesundheitlichen Lage unklar oder verwirrlich geäussert
habe, zumal er unter starkem Medikamenteneinfluss stehe. Es sei ihm
unmöglich, einen armenischen Pass zu beschaffen, da alle seine Pa-
piere beim Brand seines Hauses zerstört worden seien. Alle seine Be-
mühungen zur Erlangung eines Passes seien erfolglos geblieben. Der
von ihm geschilderte Lebenslauf und seine Lebensgeschichte würden
entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Wahrheit entsprechen. Brutal
und sinnlos habe er seine geliebten Eltern und seinen Zwillingsbruder
verloren und müsse um sein eigenes Leben fürchten, welches er trotz
mehrerer Attentate nur mit viel Glück und Gottes Hilfe habe retten kön-
nen. Unter diesen Umständen könne er keinesfalls in sein Heimatland
zurückkehren, zumal das der sichere Tod bedeuten würde. Weiter führ-
te der Beschwerdeführer aus, dass er sich für sein bisheriges, unent-
schuldbares Fehlverhalten in der Schweiz schäme. Er hoffe indessen,
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dass er durch die Therapie, in welcher er sich befinde, künftig keine
Straftaten mehr begehen werde und ein besseres Leben führen könne.
Vom Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen und
weil er innerhalb seines Heimatlandes keinen Schutz erwarten könne,
abzusehen.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 führte das BFM aus,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Die vor dem Nichteintretensentscheid getätigten Abklärungen
hätten die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers betroffen.
Der Daktyloskopievergleich habe ergeben, dass er in anderen europäi-
schen Ländern unter anderer Identität in Erscheinung getreten sei.
Aufgrund der Lingua-Analyse sei davon auszugehen, dass er nicht wie
behauptet aus Aserbaidschan stammen könne. Praxisgemäss sei ihm
dazu im Rahmen der direkten Bundesanhörung das rechtliche Gehör
gewährt worden. Im Übrigen verwies das BFM auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten
werde.
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer keine
“Reise- oder Identitätspapier“ im Sinne der oben zitierten Rechtspre-
chung (vgl. E. 4.2) abgegeben worden sind, was von ihm auch nicht
bestritten wird.
6.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM sodann rechtsge-
nüglich und - nach einlässlicher Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen. Die Vorbringen in der Beschwerdeein-
gabe vermögen nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen, begnügt
sich doch der Beschwerdeführer mit einer blossen Wiederholung sei-
ner bisherigen Vorbringen, wonach alle seine Papiere verbrannt seien
beziehungsweise dass er mangels Wohnsitzbestätigung aus Aserbeid-
schan keinen armenischen Pass habe ausstellen lassen können, ohne
indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret
und substanziiert einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen
sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Somit
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liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen.
7.
7.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob von der Vorinstanz aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG nötig sind beziehungsweise gewesen wären.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom
11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintre-
tenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prü-
fungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergeb-
nis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne
von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil
ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offen-
sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufwei-
sen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher,
im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten.
Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinter-
ne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sach-
verhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht
zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zwei-
felsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 -
5.6.6 S. 89 ff.).
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7.3 Bezüglich der summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die
Vorinstanz zahlreiche unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers
aufgezeigt. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zutreffend fest, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfol-
gungssituation widersprüchlich, nicht plausibel und realitätsfremd, mit-
hin unglaubhaft ausgefallen sind. Die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift, welche sich weitestgehend in einer knappen Wiederholung
der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemacht Vorbringen so-
wie in der Behauptung erschöpfen, diese seien entgegen der Ansicht
der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten, sind nicht geeignet, zu einer
anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag der Be-
schwerdeführer auch nichts aus seinem Hinweis abzuleiten, dass er
sich möglicherweise aufgrund seiner "schwierigen gesundheitlichen
Lage" und weil er unter Medikamenteneinfluss stehe unklar oder ver-
wirrlich geäussert habe, zumal es sich diesbezüglich um eine blosse
und einzig durch wiederholtes Vorbringen gestützte Behauptung han-
delt. Im Weiteren enthält die Beschwerde keine neuen Vorbringen und
stützt sich - wie bereits erwähnt - auf die im vorinstanzlichen Verfahren
gemachten Aussagen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da-
her in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die zutref-
fenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungs-
gericht schliesst sich somit der vorinstanzlichen Einschätzung an, wo-
nach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfüllt.
7.4
7.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM im Verlauf des vorins-
tanzlichen Verfahrens verschiedene Abklärungen im Zusammenhang
mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen getätigt
hat. So wurde der Beschwerdeführer unter anderem einer Herkunfts-
analyse unterzogen und es wurden Fingerabdruckvergleiche mit Nach-
barstaaten durchgeführt. Weiter wurde offenbar zur Vorbereitung der
Anhörung vom 17. April 2008 Nachforschungen im Zusammenhang
mit dem vom Beschwerdeführer genannten Militärkommandanten
durchgeführt (vgl. A 26 S. 6). Vor diesem Hintergrund stellt sich in Be-
rücksichtigung der unter E. 7.2 zitierten Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts und der durch die Vorinstanz getroffenen Abklärungen
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die Frage, ob die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällen durfte.
7.4.2 Obwohl zumindest fraglich erscheint, ob sämtliche dieser Abklä-
rungen, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 8. Juli
2008 geltend gemacht, ausschliesslich die vom Beschwerdeführer an-
gegebene Identität und seine Herkunft beschlagen, ist festzustellen,
dass sie nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden
Verfahren mit Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vereinbar sind. Bei den ge-
machten Abklärungen ging es im Wesentlichen um die Frage der Iden-
tität und der Herkunft des Beschwerdeführers sowie um Nachforschun-
gen, im Zusammenhang mit dem Namen des Kommandanten - über
den im Übrigen nichts herausgefunden wurde (vgl. A 26 S. 6) - nicht
indessen um solche zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Weg-
weisungshindernissen, die den Rahmen einer summarischen Prüfung
überschritten beziehungsweise welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG ein Eintreten verlangt hätten.
7.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist demnach festzuhalten, dass
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt.
7.6 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers
- wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvoll-
zugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
7.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine
Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um
zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtli-
che Abklärungen treffen müssen, weshalb das BFM zu Recht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Seite 12
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8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung
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im Falle seiner Rückkehr schliessen. Ferner sind auch keine individuel-
len Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erscheinen lassen könnten. Soweit sich der Beschwerdeführer
auf gesundheitliche Probleme beruft, ist festzuhalten, dass diese
mangels Substanziierung keinen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ausschliessenden Grund darzustellen
vermögen. Es kann überdies aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er - sofern
erforderlich - medizinische Hilfe im Heimatland beanspruchen kann, so
dass auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfah-
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renskosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008
betreffend der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vorliegend
ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht als aussichts-
los bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
13.
Mit vorliegendem Urteil wird sodann dem Begehren des Be-
schwerdeführers, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
sei zu unterlassen, die Grundlage entzogen, so dass dieses als ge-
genstandslos geworden zu betrachten ist (vgl. dazu ferner Art. 97
Abs. 2 AsylG). Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehal-
ten werden, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach be-
reits eine Datenweitergabe erfolgt ist, weshalb es sich erübrigt, auf
das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei erfolgter Daten-
weitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgwiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das d._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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