B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4367/2012
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahre
(…) zusammen mit (…) verliess und über (…) am 15. Juni 2011 in Beglei-
tung (…) in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Juni 2011 und bei der An-
hörung vom 24. Juli 2012 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertrete-
rin zur Begründung ihres Asylgesuches anführte, sie sei in C._______
geboren und aufgewachsen, nach dem Tod ihrer Eltern hätten sich (…)
um sie gekümmert,
dass eines Tages ihr (…) zusammen mit (…) nach C._______ gekommen
sei und den (…) mitgeteilt habe, er werde mit (…) ausreisen,
dass sie den Grund nicht kenne, man habe ihr nur gesagt, im Ausland
würde es ihr besser gehen, sie nehme an, dass sie eine zu grosse Last
für (…) gewesen sei,
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel zu
den Akten reichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 30. Juli
2012 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmit-
teleingabe vom 22. August 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der
Dispositivziffer 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft) der vor-
instanzlichen Verfügung unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung vom 16. August 2012 und eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin
vom 22. August 2012 einreichen liess,
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dass der Instruktionsrichter am 23. August 2012 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte und unter Verweis auf das Bleiberecht für die Dauer
des Verfahrens verfügte, auf diese werde nach Eingang und Prüfung der
Akten zurückgekommen,
dass die Rechtsvertreterin am 11. September 2012 ihre um den Mehr-
wertsteuerbetrag ergänzte Honorarnote gleichen Datums zu den Akten
reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – abschliessend über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG), und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde
erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass angesichts des gestellten Rechtsbegehrens einzig zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin verneint hat (Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. Juli 2012,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl erhalten, aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren
Hinweisen),
dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuches im Ausland oder exilpolitische Betätigungen gelten, wenn
diese Verhaltensweisen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begrün-
den,
dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer aufgrund seiner illega-
len Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die be-
züglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen (vgl. BVGE 2009/29),
dass vorliegend das Gericht in Bezug auf Eritrea wiederholt festgestellt
hat (vgl. im Sinne von Beispielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-3892/2008 vom 6. April 2010, D-4876/20007 vom 29. September 2010,
D-4299/2008 vom 22. Februar 2011 und E-7523/2010 vom 30. August
2011), dass eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal ver-
lassen, begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
dass mit der Vorinstanz aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin Eritrea ohne behördliches Ausreisevisum und
somit illegal verlassen hat,
dass somit in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe festzustellen ist, dass die Anforderungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt sind,
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dass das BFM diesem Umstand entgegen der Rechtsprechung des Ge-
richts nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich
unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
Rechnung getragen und damit zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint hat,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 der Ver-
fügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfäl-
lig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der in den Honorarnoten vom 22. August 2012 und vom 11. Sep-
tember 2012 ausgewiesene Arbeitsaufwand von total 5 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 180.− dem vorliegenden Verfahren als
angemessen und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
erscheint,
dass der Beschwerdeführerin somit eine insgesamt auf Fr. 972.-
festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 972.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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