B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4367/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Herbst 2012 in Richtung Sudan. Am 11. Juni 2015 reiste sie in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Juli 2015 wurde
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt. Die Vor-
instanz hörte sie am 24. Oktober 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Am 21. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus
B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sie habe die Schule in
der (…) Klasse im Jahr 2011 abgebrochen, weil ihre Eltern entschieden
hätten, sie zu verheiraten. Im selben Jahr habe sie E._______ geheiratet.
Sie sei nie militärisch ausgebildet worden. Von 2013 bis 2015 habe sie mit
ihrem Ehemann im Sudan gelebt, wo sich ihr Ehemann immer noch be-
finde.
Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei im Jahr (…) in
F._______ in Haft gewesen. Als sie ihn in Begleitung ihres Vaters habe
besuchen wollen, sei ihr Ehemann jedoch bereits aus der Haft geflohen,
weshalb sie an seiner Stelle inhaftiert worden sei. (…) Monate sei sie im
Gefängnis gewesen. Da sie krank beziehungsweise gestresst gewesen sei
und ihre Eltern beziehungsweise ihr Onkel für sie gebürgt habe, sei sie in
ein Krankenhaus gebracht worden. Nachdem es ihr gesundheitlich besser
gegangen sei, sei sie nach einem (…)wöchigen Aufenthalt aus dem Kran-
kenhaus geflohen. Sie sei zu einer naheliegenden Bushaltestelle gegan-
gen und habe einem Busfahrer ihre Situation geschildert. Dieser habe sie
mit einem Schlepper bekannt gemacht. Nachdem sie dem Schlepper (…)
gegeben habe, sei sie mit dessen Hilfe ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän-
digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
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Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung sei
auszusetzen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben, es sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
auszusetzen und sie sei als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die amtli-
che Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2018 bestätigte das Gericht der Beschwerde-
führerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Es sei ihr nicht gelungen, ihre Gesuchsgründe glaubhaft zu machen. Aus
den Akten würden sich zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten er-
geben, die sie nicht habe plausibel erklären können.
Zunächst habe sie anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt, vor ihrer An-
kunft im Gefängnis seien Gefangene aus dem Gefängnis geflohen, darun-
ter auch ihr Ehemann. Später an derselben Anhörung habe sie dann aber
gesagt, die Gefangenen seien genau zu jener Zeit aus dem Gefängnis ge-
flohen, als sie dort angekommen sei. Sie habe Schüsse gehört und ein
Durcheinander beobachtet. An der ergänzenden Anhörung habe sie dies-
bezüglich ausgeführt, lediglich Schüsse gehört, ansonsten aber nichts da-
von mitbekommen zu haben. Auf diese widersprüchlichen Darstellungen
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angesprochen, sei sie nicht darauf eingegangen, sondern habe nur ge-
meint, Personen seien verletzt oder getötet worden, ohne aber auf dieses
Vorbringen näher einzugehen.
Anlässlich der ersten Anhörung habe sie geltend gemacht, die Verhöre hät-
ten täglich um vier Uhr in der Früh stattgefunden. Dabei sei sie aus der
Zelle geholt und an einen anderen Ort gebracht worden. An der ergänzen-
den Anhörung habe sie demgegenüber gesagt, sie sei abends oder nachts
in der Zelle vor allen anderen verhört und geschlagen worden. Für die Ver-
höre sei sie nicht in einen anderen Raum gebracht worden. Auf diese wi-
dersprüchlichen Vorbringen angesprochen, habe sie ausgeführt, beides sei
richtig. Mit Abend habe sie früh am Morgen oder in der Nacht gemeint. An
der ersten Anhörung habe sie jedoch angegeben, stets draussen und nicht
in Anwesenheit der anderen Insassen geschlagen worden zu sein.
Sodann habe sie anlässlich der ersten Anhörung vorgebracht, sie sei aus
dem Spital geflohen und zu einer naheliegenden Bushaltestelle gegangen.
Dort habe sie einen Busfahrer getroffen, welchem sie ihre Situation erklärt
habe. Der Busfahrer habe daraufhin einen Schlepper organsiert. Sie habe
dann an der Bushaltestelle zirka eine Stunde auf den Schlepper gewartet,
der sie direkt ins Ausland gebracht habe. An der ergänzenden Anhörung
habe sie demgegenüber geltend gemacht, aus dem Spital geflohen und
den Bus nach Hause genommen zu haben. Unterwegs habe sie es sich
anders überlegt und den Busfahrer um Hilfe gebeten, worauf dieser sie mit
dem Schlepper in Verbindung gebracht habe. Auf diesen Widerspruch an-
gesprochen, habe sie gesagt, das sei das Gleiche, sie sei in Gedanken
unterwegs nach Hause gewesen.
Schliesslich habe sie anlässlich der ersten Anhörung geltend gemacht,
nach ihrer Ausreise hätten die Behörden nach ihr gesucht. Dies habe sie
von ihrer Familie erfahren. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie
dementiert, nach ihrer Ausreise von den Behörden gesucht worden zu sein.
Ihr Onkel habe lediglich die Bürgschaft bezahlen müssen und sei zudem
mit dem Entzug des zu bewirtschaftenden Landwirtschaftslandes sanktio-
niert worden.
Darüber hinaus seien ihre Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt weitge-
hend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen und würden nicht den
Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte persönlich erlebt habe.
Auch wenn der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt im Zeitpunkt der
Anhörungen bereits einige Jahre zurückgelegen habe, dürfe dennoch zu
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diesem einschneidenden Fluchtumstand eine differenzierte und erlebnis-
geprägte Schilderung erwartet werden. Ihre Schilderungen hätten sich je-
doch auf die Wiederholung plakativer Angaben beschränkt, wonach sie
heftig geschlagen worden sei, nicht genügend zu essen bekommen habe
und die ganze Situation schwierig gewesen sei. Solche Aussagen könnten
leicht von einer unbeteiligten Person nacherzählt werden, weshalb sie sich
nicht eignen würden, den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt glaub-
haft zu machen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin zunächst an
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Damit rügt sie, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig an-
gewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Zeitangaben seien in Tigri-
nya weniger genau als auf Deutsch, ist festzuhalten, dass sie sich nicht nur
bezüglich Zeitangaben widersprochen, sondern sich zu verschiedenen
Punkten unvereinbar geäussert hat. Auch wenn die angebliche Inhaftie-
rung zum Zeitpunkt der Anhörung bereits einige Jahre zurücklag, so darf
dennoch bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt erwartet werden, dass
sie diesen in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend und mit
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonder-
heiten) versehen wiederzugeben vermag. Diesbezüglich ist mit der Vor-
instanz festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Das Vorbrin-
gen, es falle ihr schwer, darüber zu reden, ist als reine Schutzbehauptung
zu werten. Den Anhörungsprotokollen sind dazu keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen. Sodann unterlässt sie es auch, dieses Vorbringen zu substantiie-
ren. Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh-
rerin der Grund für die Inhaftierung ihres Ehemannes nicht bekannt sein
soll. Ihr Erklärungsversuch, wonach ihr Ehemann ihr nicht immer korrekt
Antwort gegeben habe und dies wahrscheinlich einfach seine Art sei (vgl.
SEM-Akten A18/18 F39 ff.), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Unter
diesen Umständen braucht auf die weiteren, von der Vorinstanz aufgezeig-
ten Ungereimtheiten und die diesbezüglichen Entgegnungen auf Be-
schwerdeebene nicht näher eingegangen zu werden. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, nebst der illegalen
Ausreise sei die Flucht aus der Haft ein weiterer Anknüpfungspunkt, wel-
cher ihre Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründe.
6.4.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausrei-
che. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Gefährdungsfaktoren, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.4.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder
glaubhaft machen. Sodann hat sie keinen Behördenkontakt im Zusammen-
hang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend gemacht.
Andere Gefährdungsfaktoren, welche sie in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu
einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht her-
vor. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Die Be-
schwerdeführerin konnte somit auch das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Seite 8
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Besch-
werdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 9
8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass
sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der eritrei-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich
zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkt dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
Namentlich hat sie weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfah-
ren geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst
respektive National Service eingezogen zu werden. Nachdem sie selber
offenbar nicht von einem entsprechenden Risiko ausgeht, besteht keine
Veranlassung von Amtes wegen vom Gegenteil auszugehen; dies umso
weniger angesichts der Tatsache, dass in der eritreischen Praxis für weib-
liche Staatsangehörige im dienstpflichtigen Alter verschiedene Dienstbe-
freiungsgründe bekannt sind (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 und 12.5 S. 19 ff.).
8.2.4 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
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Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge-
sunde Frau mit Berufserfahrung in der (…) sowie einem sozialen und fami-
liären Beziehungsnetz im Heimatland. Dass sie seit März 2018 keinen Kon-
takt mehr mit ihrer Familie hat, ist eine durch nichts belegte Behauptung.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 21. Juni 2018 führte sie diesbe-
züglich lediglich aus, die Verbindung zu ihrem Dorf funktioniere nicht so
gut. Auch wenn es klappe, wolle ihre Familie nicht gross mit ihr reden. Sie
seien enttäuscht von ihr (vgl. SEM-Akten A18/18 F75). Besondere Um-
stände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich auch als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeistän-
dung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
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Seite 11
sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die
Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: