B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4367/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (…).
E-4367/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus der Nord-
provinz, reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2019 in die Schweiz
ein, wo er am 18. Juni 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
Nordwestschweiz in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurden am
21. Juni 2019 durch das SEM seine Personalien aufgenommen und er
wurde summarisch zu seinem Reiseweg befragt. Ein kurzes, persönliches
Gespräch mit dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des medizini-
schen Sachverhalts fand am 27. Juni 2019 statt.
B.
Am 24. Juli 2019 reichte die dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 zu-
gewiesene und mandatierte Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel
beim SEM ein.
C.
Am 26. Juli 2019 führte das SEM (in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 und
Art. 29 AsylG [SR 142.31]) eine erste Anhörung des Beschwerdeführers im
Beisein der Rechtsvertreterin durch.
D.
Am 7. August 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das SEM um
Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren. Dieses Gesuch
wies das SEM am 8. August 2019 ab.
E.
Am 9. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 29 AsylG an. Die damalige Rechtsvertreterin nahm an dieser Anhörung
teil.
F.
Das SEM übermittelte der damaligen Rechtsvertreterin am 16. August
2019 seinen Entscheidentwurf (vordatiert auf den 20. August 2019) zwecks
Einreichung einer Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin äusserte sich
dazu mit Schreiben vom 19. August 2019.
G.
Mit Verfügung vom 20. August 2019 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E-4367/2019
Seite 3
H.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 erklärte die damalige Rechtsvertrete-
rin gegenüber dem SEM, sie lege ihr Mandat nieder.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschwerdeführer mittels rubri-
zierter Rechtsvertreterin, die er am 22. August 2019 mandatiert hatte, Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 erheben.
Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Erlass von der Kosten-
vorschusspflicht) und um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht.
J.
Mit Eingabe vom 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin zwei Röntgenbilder sowie eine Kostennote zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4367/2019
Seite 4
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung der um Asyl nachsuchenden Person
sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im We-
sentlichen geltend, bis zum Kriegsende 2009 habe er mit der Familie im
Vanni-Gebiet, in C._______, D._______, gelebt. Elf Jahre habe er die
Schule besucht und im Jahre 2007 in D._______ das (…)-Level abge-
schlossen. Am 2. Februar 2008 hätten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. An seiner Stelle hätten sie
seinen Vater zur Zwangsarbeit gezwungen. Am 20. Mai 2008 hätten ihn die
LTTE erwischt und mitgenommen. Er habe Arbeiten in E._______ im (…)-
Camp verrichten und ein Grundtraining absolvieren müssen. Danach sei er
in der Versorgung beschäftigt gewesen und habe sich um Verletzte geküm-
mert.
E-4367/2019
Seite 5
Am 11. Februar 2009 hätten die LTTE ihn an die Front nach F._______
geschickt. Auf dem Weg dorthin sei er angeschossen worden und habe
sich einige Knochen gebrochen. Man habe ihn in eine ehemalige Schule
namens G._______, die als eine Art Spital eingerichtet gewesen sei, ge-
bracht. Sein Vater habe ihn dort abgeholt. Im Zuge der Kämpfe sei das
Elternhaus von Bomben getroffen worden und er habe Splitter abgekom-
men. Am (…) April 2009 sei sein Vater von Bombensplittern getroffen wor-
den und gestorben.
Nach Kriegsende im Mai 2009 seien sie ins Flüchtlingslager in H._______
respektive nach I._______ und danach nach J._______ gebracht worden.
Dort seien die Zivilsten von den LTTE-Angehörigen getrennt worden. Bei
dieser Triage habe er sich auf die Seite der Zugehörigen zur LTTE gestellt.
Ein Militärangehöriger habe wegen seiner Verletzung jedoch Erbarmen mit
ihm gehabt und ihn aufgefordert, er solle zu seiner Familie gehen. Im Lager
seien seine Mutter und er zu seinem Vater und zu ihren Verbindungen zu
den LTTE befragt worden.
Am 3. Juni 2010 sei er zurück nach D._______ gereist. Unmittelbar nach
seiner Rückkehr habe man angefangen, auch diejenigen festzunehmen,
die nur kurz bei der LTTE gewesen seien. Man habe von ihm verlangt, je-
weils eine Unterschrift zu leisten. Einige andere, die ebenfalls der Unter-
schriftspflicht unterlegen seien, seien verschwunden. Das habe ihm Angst
gemacht. Er habe im gleichen Jahr noch einen Pass beantragt.
Am (…) sei er nach Malaysia gereist. Dort habe er sich drei Jahre aufge-
halten. Mit einem Schlepper habe er nach Europa reisen wollen. Die ma-
laysischen Behörden hätten ihn aber im Flughafengebäude mit seinem sri-
lankischen Pass aufgegriffen und ihn nach Sri Lanka zurückgeschickt. Am
(…) sei er in Sri Lanka angekommen, wo er am Flughafen festgenommen
worden sei. Mithilfe seines Schleppers sei er freigekommen. Er sei zurück-
gekehrt in sein Dorf, wo er sich bis zum Oktober 2015 aufgehalten habe.
Am (…) Oktober 2015 sei er mit seinem Motorrad mit einem Traktor des
Militärs, der sich auf der falschen Strassenseite befunden habe, zusam-
mengestossen. Er habe sich an der rechten Schulter und am rechten Bein
verletzt und sei nach H._______ ins Spital gebracht worden. Freunde von
ihm seien an jenem Tag am Unfallort gewesen und hätten alles gefilmt. Die
Filme hätten sie ihm weitergeleitet. Die Polizei habe wegen des Unfalls Er-
mittlungen durchgeführt. Ein Militäroffizier und Soldaten hätten ihm erklärt,
E-4367/2019
Seite 6
er solle seine Anzeige zurückziehen und sich als schuldig am Unfall beken-
nen. Sie hätten den Fall dem CID (Central Investigation Departement) ge-
meldet. Er habe dann keine weiteren Schritte eingeleitet. Danach sei er
nach H._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen
Schwiegereltern, seiner Frau und seinem Kind gelebt habe. Er habe zu-
nächst als LKW-Fahrer gearbeitet und sich später einen Traktor gekauft,
mit dem er Fahrten durchgeführt und Geld verdient habe.
Am (…) 2019, als er mit seinem Traktor in K._______ gewesen sei, sei
dieser kaputtgegangen. Er habe ihn repariert und sei mit seinem Motorrad
zurückgekehrt. Wegen der damals geltenden Ausgangssperren habe er
vor 17.00 Uhr nach Hause fahren wollen. Unterwegs sei er durch Militär-
angehörige angehalten und kontrolliert worden. Danach hätten sie ihn zum
(…)-Camp in H._______ gebracht und ihn in ein dunkles Zimmer gesperrt.
Sie hätten ihm sein Telefon weggenommen und ihn in einem anderen Zim-
mer befragt. Die Soldaten seien betrunken gewesen. Er habe sein Hemd
ausziehen müssen. Er habe im dunklen Zimmer auf dem Boden schlafen
müssen. Am nächsten Morgen hätten sie ihn wieder mitgenommen und
seine Narben auf der (…) gesehen und ihn nach deren Ursache gefragt.
Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass die Narben von Bombensplittern stam-
men würden, sondern ihm vorgeworfen, er sei bei den LTTE gewesen. Aus
Angst habe er zugegeben, dass er zwangsweise rekrutiert worden sei. Sie
hätten ihn nach einer Bestätigung für seine Teilnahme am Rehabilitations-
programm gefragt. Da habe er ihnen erklärt, dass er während der Aussor-
tierung in J._______ auf die Seite der Zivilisten geschickt worden sei. Sie
hätten ihm vorgeworfen, dass er sich auch noch nachdem seine Verletzun-
gen geheilt gewesen seien für das Programm hätte melden können. Sie
hätten ihn nach dem Grund der Fotos und Videos auf seinem Handy, auf
dem das Militär in einer Auseinandersetzung mit jungen Leuten zu sehen
gewesen sei, gefragt. Er habe erklärt, die LTTE seien niedergeschlagen
worden und würden für die Aussenwelt kein Problem mehr darstellen. Sie
hätten ihm die Hände gefesselt, ihn mit einem Cricket-Schläger geschla-
gen und ihn nach seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt. Wiederholt hät-
ten sie ihn aus seinem Zimmer geholt und befragt. Nur zwecks Ausübung
seiner Notdurft hätten sie ihm die Fesseln abgenommen. Sie hätten ihm
vorgeworfen, dass er nicht von Beginn weg erzählt habe, dass er bei den
LTTE gewesen sei und hätten ihn in ein Rehabilitationsprogramm schicken
wollen. Bis zum (…) 2019 sei er im (…)-Camp gewesen. Sein Schwieger-
vater respektive Onkel habe ihn schliesslich mittels eines Vermittlers frei-
kaufen können. Er sei in der Nacht freigekommen und man habe ihn nach
L._______ zur Schwiegermutter seines Schwagers gebracht.
E-4367/2019
Seite 7
Am nächsten Morgen, am (…) 2019, hätten ihn Soldaten bei sich zu Hause
gesucht, da er nicht legal freigelassen worden sei. Seine Familie habe zur
Polizei gehen und eine Anzeige machen wollen. Die Polizei habe diese je-
doch nicht entgegengenommen. Mehrere Male habe sich seine Familie
vergeblich an die Polizei gewandt, erstmals am (…) 2019, an (…). Ohne
polizeiliche Anzeige wäre jedoch eine Klageerhebung vor Gericht nicht
möglich gewesen. Deshalb habe sich seine Frau bei der Menschenrechts-
organisation gemeldet. Das Militär sei am (…) 2019 erneut gekommen. Die
Situation sei gefährlich gewesen. Überall habe es Ausgangssperren auf-
grund der Attentate gegeben. Am 10. respektive am 17. Mai 2019 seien sie
zur Menschenrechtsorganisation gegangen. Diese habe ihnen ein Schrei-
ben übergeben respektive am 20. Mai 2019 ihnen ein solches übermittelt,
wonach die Polizei ihre Anzeige entgegennehmen solle, damit sie klagen
könnten. Er sei am 21. Mai 2019 nach Colombo gereist, denn er habe nie-
mandem vertraut. Von dort sei er drei Tage später ins Ausland geflogen.
Nach seiner Ausreise seien Soldaten drei Mal bei ihm zu Hause gewesen;
letztmals am (…) 2019. Beim letzten Mal hätten Vermummte und mit Mes-
serstöcken Bewaffnete seine Frau aufgesucht. Sie habe sich an die Polizei
gewandt. Auf Anraten der Nachbarn habe sie auch einen Anwalt aufge-
sucht. Dieser habe sich über ihr Problem erkundigt und einen Bericht ver-
fasst. Seine Frau sei mit den Kindern nach M._______ zu ihrem Bruder
gezogen. Sie lebe teils dort und zuweilen auch bei einem weiteren Bruder
in N._______, in der Nähe von H._______.
5.2 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvor-
bringen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
Es hielt fest, die Antworten des Beschwerdeführers zu seinem Einsatz an
der Front seien auch auf Nachfragen hin unsubstanziiert ausgefallen. Sie
würden sich auf die Aufzählung der Abfolgen von Ereignissen beschrän-
ken. Der Beschwerdeführer habe auf Fragen zur Front, seine Aufgabe dort
sowie zu anderen Personen und dem Moment seiner Verletzung, auswei-
chend und knapp geantwortet. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Frontein-
satz glaubhaft zu machen. Im Übrigen habe er einmal dargelegt, er sei mit
dem Fahrzeug dorthin gegangen, zugleich aber auch erklärt, er sei zu Fuss
gegangen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass er eine gewisse Zeit in einem Camp in der Versorgung für die LTTE
tätig gewesen sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben mit Bezug auf den
E-4367/2019
Seite 8
Fronteinsatz und insbesondere den anderen anwesenden Personen, be-
stünden allerdings starke Zweifel daran, dass er überhaupt in irgendeiner
Form für die LTTE tätig gewesen sei.
Zum geltend gemachten Vorfall vom (…) 2019 führte es aus, der Be-
schwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zur Durchsuchung sei-
nes mitgeführten Werkzeugkastens gemacht. Diese Widersprüche habe er
nicht auflösen können. An besagtem Tag sei zudem in der Nordprovinz
keine Ausgangssperre in Kraft gewesen. Einzig in der Ostprovinz sei an
jenem Tag eine Ausgangssperre verhängt gewesen. Die landesweiten Aus-
gangssperren seien am 28. April 2019 aufgehoben worden und hätten je-
weils für den Zeitraum von 22 Uhr abends bis 4 Uhr morgens gegolten.
Den Aussagen des Beschwerdeführers, eine Woche nach den Anschlägen
sei nicht bekannt gewesen, wer diese verübt habe, man habe zuerst die
Schuld den Tamilen zugewiesen und erst jetzt sei klar, dass es Islamisten
gewesen seien, stehe entgegen, dass die sri-lankische Regierung bereits
einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019 öffentlich die islamisti-
sche Gruppe NTJ (National Thowheeth Jama'ath) beschuldigt habe. Es er-
scheine deshalb unwahrscheinlich, dass er als Angehöriger der tamilischen
Ethnie und des hinduistischen Glaubens in Zusammenhang mit den is-
lamistisch motivierten Anschlägen am (…) 2019 kontrolliert und verhaftet
worden sei. Ein Verfolgungsinteresse sei nicht ersichtlich.
Im Weiteren hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einmal darge-
legt, die Fragen zu seinen Videos seien ihm am ersten Tag der Verhaftung
gestellt worden, an anderer Stelle habe er indes erklärt, die Fragen seien
ihm am zweiten Tag gestellt worden. Es erscheine zudem nicht plausibel,
dass die Soldaten seine sichtbaren Narben am Unterarm erst am zweiten
Tag entdeckt hätten, habe er doch seinen Angaben zufolge bereits am ers-
ten Tag sein Hemd ausziehen müssen. Seine Antworten seien auch auf
Nachfrage hin unsbustanziiert und wiederholend gewesen. Es sei ihm nicht
möglich gewesen, sachbezogene Details zur Befragung durch die Solda-
ten zu erzählen. Er habe beispielsweise den Raum, in welchem er befragt
worden sei sowie die Befragung an sich nicht genügend beschreiben kön-
nen.
Sein Erzählverhalten – so das SEM in seiner Konklusion – lasse einen per-
sönlichen Erlebnisbezug vermissen. Er habe zwar einen relativ umfassen-
den und in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfreien Sachverhalt geschildert.
Dieser sei jedoch auffallend gleichförmig vorgetragen worden. Es sei der
Eindruck eines auswendig gelernten Sachvortrags entstanden. Der von
E-4367/2019
Seite 9
ihm beschriebene Fronteinsatz, die Verhaftung und die Befragung durch
die Behörden seien nicht glaubhaft. Die Suche nach seiner Person durch
Soldaten entbehre daher jeglicher Grundlage.
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
stellte sich das SEM auf den Standpunkt, gewisse Ereignisse in seiner Bi-
ographie würden durch diese gestützt. Zum Beleg für seine LTTE-Vergan-
genheit seien sie jedoch nicht geeignet und sie würden die Vorverfolgung
nicht beweisen. Sowohl die beiden Schreiben als auch die Karte der Hu-
man Rights Commission of Sri Lanka seien inhaltlich wenig aussagekräftig
und leicht fälschbar. Beim Schreiben seines Anwalts handle es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben, dessen Inhalt seiner Darstellung teilweise gar nicht
entspreche.
Zum Einwand der damaligen Rechtsvertreterin in deren Stellungnahme,
die Tätigkeiten für die LTTE würden bereits rund 10 Jahre zurückliegen,
hielt das SEM fest, es sei davon auszugehen, dass sich eine Person auch
nach längerer Zeit noch an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens
erinnern könne. Den eingereichten Online-Artikel erachtete es als nicht
zum Beweis für eine Ausgangssperre vom (…) 2019 geeignet, da dieser
sich auf Sperren vom 12. und 13. Mai 2019 beziehe. Das SEM stellte sich
im Weiteren auf den Standpunkt, der Sachverhalt habe bereits nach der
ersten ganztägigen Anhörung vollständig erstellt werden können. Eine wei-
tere Anhörung sei wegen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit angesetzt wor-
den. Dem Beschwerdeführer sei dabei die Gelegenheit geboten worden,
sich substanziiert zu gewissen Kernvorbringen zu äussern und Widersprü-
che aufzulösen. Der Eindruck in der Stellungnahme, man habe auf die Ent-
stehung von Widersprüchen mittels einer zweiten Anhörung hinwirken wol-
len, sei verfehlt. Die Situation in Sri Lanka werde vom SEM eng recher-
chiert. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, Beweismittel
einzureichen. Diese seien, soweit angebracht, genügend gewürdigt wor-
den. Aufgrund der stark überwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente sei es
nicht angezeigt, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Darin liege
der Unterschied zu dem von der Rechtsvertreterin zitierten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2965/2019. Asylgesuche aus Sri Lanka seien
zwar oft relativ umfangreich, jedoch nicht derart komplex, dass sie nicht im
beschleunigten Verfahren behandelt werden könnten. Die in Aussicht ge-
stellten Röntgenbilder würden nichts an dieser Einschätzung ändern, da
der Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt sei. Die Bilder seien
weder für den Asyl- noch für den Wegweisungspunkt zentral.
E-4367/2019
Seite 10
5.3 In der Beschwerde wird dazu unter anderem eingewandt, angesichts
des komplexen und detaillierten Sachverhalts und der ausführlichen Be-
gründung im Asylentscheid in Kombination mit den vielen Beweismitteln
hätte der vorliegende Fall im erweiterten Verfahren behandelt werden müs-
sen. Die Dauer der Anhörung (ganz- und halbtägig) sowie ein Entscheid
von mehr als neun Seiten Sachverhalt und Begründung stelle nicht die Be-
handlung eines einfachen Falles dar und berge angesichts der siebentägi-
gen Beschwerdefrist die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seinem Fronteinsatz als Mitglied der LTTE für nicht
glaubhaft befinde. Auch seien die diesbezüglich vom SEM zitierten Proto-
kollstellen teils zur Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet. Ebenfalls
nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich das SEM mit Blick auf die vom Be-
schwerdeführer dargelegte Verhaftung vom (…) 2019 derart auf die Aus-
gangssperre fokussiere, seien doch die Sicherheitskontrollen ohnehin
massiv erhöht gewesen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt
worden. Inwiefern die Schilderungen hinsichtlich seiner Inhaftierung im
(…)-Camp als unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien, sei
ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Be-
schwerdeführer durch die erlittene Haft und Folter psychisch angeschlagen
sei und er bei einer Rückkehr zusammen mit Frau und Kind im Versteckten
leben müsse.
Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene zwei Röntgenbilder (vgl. Ein-
gabe vom 3. September 2019) nachgereicht, auf denen die vom Beschwer-
deführer erwähnte Schussverletzung zu sehen sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-4367/2019
Seite 11
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
ebenfalls einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder Beweise falsch gewür-
digt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
7.
7.1 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz
im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes
festzustellen:
7.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylver-
fahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im soge-
nannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für die-
ses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die
Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen ei-
nem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungs-
phase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz
dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vor-
zunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret er-
hebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien. Es
kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen,
Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- so-
wie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die
Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sach-
verhalts (Art. 26bis AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26
E-4367/2019
Seite 12
Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10
Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren
umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten
Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfah-
rensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asyl-
gründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob
die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt, oder der Wechsel in
das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die
Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids
(Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von
acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen
(Art. 37 Abs. 2 AsylG).
7.3 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, ent-
scheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29
AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest,
dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mög-
lich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die
Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus
dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhän-
gig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs
nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der
erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Unter-
suchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den
Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Um-
stände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der ge-
nannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige
Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich
grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Ent-
scheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen
triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getrof-
fen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden
(Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: CARONI MARTINA, Das neue
Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl
2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durch-
führung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese
E-4367/2019
Seite 13
Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehen-
den Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt
werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
7.4 Das vorliegende Asylverfahren wurde mit der Asylgesuchstellung am
18. Juni 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 20. August 2019, mithin
nach 63 Tagen, vorinstanzlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das
SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen sodann eine erste An-
hörung (vom SEM als Erstbefragung/Anhörung bezeichnet) durchgeführt,
die von 9:00 Uhr bis um 16:45 Uhr dauerte. Deren Protokoll beinhaltet
22 Seiten (vgl. act. A15/22 S. 1 und S. 22). Die zweite Anhörung begann
um 09.00 Uhr und dauerte bis 12.05 Uhr, wobei 10 Seiten Protokoll ent-
standen sind (vgl. act. A21/10 S. 1 und 10). Diese Anhörungen erweisen
sich vom Umfang her als ausführlich. Es kann der Auffassung des SEM,
wonach der Sachverhalt bereits nach der ersten ganztägigen Anhörung
vollständig hat erstellt werden können (vgl. angefochtene Verfügung S. 9)
und die zweite Anhörung lediglich dazu gedient habe, das Vorbringen auf
seine Glaubhaftigkeit hin näher zu überprüfen, nicht gefolgt werden. Eine
Anhörung einer asylsuchenden Person (im Rahmen des ihr zu gewähren-
den rechtlichen Gehörs) dient nicht nur dazu, ihre Gesuchsgründe vorzu-
tragen, sondern beinhaltet zugleich den Zweck der materiellen Sachver-
haltsfeststellung im Sinne von Art. 12 VwVG. Zu dessen Erstellung ist das
SEM infolge des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.). Wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Vor-
bringen einer asylsuchenden Person bestehen – wie vorliegend vom SEM
argumentiert wird – und zwecks Beseitigung oder Bestätigung dieser Zwei-
fel daher eine weitere Anhörung durchgeführt wird, dient diese nichts an-
derem als der weiteren Sachverhaltsfeststellung. Denn nur gestützt auf die
erfolgten Aussagen kann das SEM eine Würdigung derselben vornehmen
und seinen Entscheid treffen.
Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher
die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzuneh-
men ist, mithin klar überschritten.
7.5 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung nicht per se die materi-
elle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Ver-
letzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Folge haben.
E-4367/2019
Seite 14
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung zuzustimmen,
dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesent-
liche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im
beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im
erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines
komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits
die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsu-
chenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozesser-
gebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu die Urteile des BVGer
E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni
2019 E. 6.3 m.w.H.).
7.6
7.6.1 Die Begründung des SEM erweist sich denn auch vorliegend – trotz
deren reichhaltigen Umfangs – inhaltlich als ungenügend. Das SEM hat
nach Ansicht des Gerichts weder den Sachverhalt rechtsgenüglich abge-
klärt noch eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen. Dies aus den
nachfolgenden Gründen:
7.6.2 Das SEM befindet den vom Beschwerdeführer dargelegten Frontein-
satz für nicht glaubhaft, ohne diesen Schluss – wie in der Beschwerde zu
Recht moniert wird – konkret und nachvollziehbar zu begründen (vgl.
act. A25/14 S. 4 f.). Es beschränkt sich darauf, mit diversen gleichlauten-
den Formulierungen die Substanzlosigkeit seiner Angaben zu betonen so-
wie auf verschiedene Protokollstellen zu verweisen, wobei es lediglich zwei
Sätze des Beschwerdeführers zu seiner Beschreibung eines Waldes zitiert
(vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sämtliche zusätzlichen Angaben des
Beschwerdeführers (vgl. act. A15 S. 8, act. A21/10 S. 2-4), werden vom
SEM nicht beleuchtet. Eine hinreichende Auseinandersetzung darüber,
weshalb diese und weitere Aussagen zum Fronteinsatz unsubstanziiert er-
scheinen, erfolgt nicht. Im Übrigen bezieht sich die vom SEM zitierte Pro-
tokollstelle F7-10 der Akte A15, aufgrund derer es ebenfalls auf die Sub-
stanzlosigkeit seiner Aussagen zum Fronteinsatz schliesst (vgl. angefoch-
tene Verfügung S. 5), nicht auf diesen Einsatz.
7.6.3 Die Erwägungen des SEM zur LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers erscheinen in sich nicht schlüssig. So erkennt es einerseits, es
könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er für die LTTE in
einem Camp tätig gewesen sei, erhebt zugleich aber starke Zweifel an sei-
ner Zugehörigkeit zu den LTTE, wobei es sich wiederum auf den nicht
glaubhaften Fronteinsatz beruft (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sieht
E-4367/2019
Seite 15
man die Befragungsprotokolle durch, fällt auf, dass dem Beschwerdeführer
zwar wiederholt – und jeweils in fast identischer Weise – Fragen zu seinem
Fronteinsatz gestellt wurden, hingegen spezifische Fragen zur erfolgten
Zwangsrekrutierung und vor allem zu seinen Aufgaben oder jenen seines
Vaters für die LTTE ausblieben (vgl. act. A15/22 S. 8 f., act. A21/10 S. 2 ff.).
7.6.4 Mangels entsprechender Fragestellungen bleibt ebenso im Dunkeln,
wie es sich mit der Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen im
(…) 2014 genau verhalten hat. Konkrete Fragen respektive Nachfragen
zum Grund der Festnahme, einer damit allenfalls verbundenen Befragung
und wie genau die Freilassung erfolgt ist, wurden dem Beschwerdeführer
nicht gestellt. Die Erwägung des SEM im Rahmen der von ihm vorgenom-
menen Prüfung allfälliger beim Beschwerdeführer vorhandener Risikofak-
toren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016, wonach sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben würden,
dass er damals der Verbindungen zur LTTE verdächtigt worden wäre (vgl.
angefochtene Verfügung S. 7), basiert damit auf einer blossen Annahme
und mithin auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung.
7.6.5 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaftung vom
(…) 2019 greift die Begründung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S.
5 f.) – auch wenn diese von deren Umfang her ausführlich erscheint – in-
haltlich zu kurz. Sie erscheint nicht nachvollziehbar und lässt Tatsachen
unberücksichtigt. Ausserdem erscheint der diesbezügliche Sachverhalt un-
genügend erstellt:
Zunächst fällt auf, dass das SEM die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zur Haft respektive der damit verbundenen Befragung zu seiner Tätig-
keit bei den LTTE als unsubstanziiert bezeichnet, ohne diesen Schluss je-
doch konkret zu begründen. Mit dem blossen Verweis auf diverse Proto-
kollstellen wird es der Begründungspflicht nicht gerecht.
Das SEM fokussiert sich in seiner Begründung zudem hauptsächlich da-
rauf, festzustellen, dass in der Nordprovinz am (…) 2019 keine Ausgangs-
sperre in Kraft gewesen sei. Gemäss dem SEM waren aber zumindest bis
am 28. April 2019 und damit noch bis (…) vor der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verhaftung landesweit Ausgangssperren in Kraft. Ob
die landesweite Sperre an jenem Sonntag vom 28. April 2019 aufgehoben
war oder nicht, erscheint aber nicht erstellt. Denn einem vom SEM selber
zitierten Online-Artikel vom 28. April 2019 zufolge (vgl.
E-4367/2019
Seite 16
ws-imposed-in-sri-lanka-april-28-update-18, abgerufen am 30. September
2019) wurde eine landesweite Ausgangssperre ab Sonntagnacht (wieder)
als wahrscheinlich erachtet. Eine fundierte Recherche hätte hier mehr Klar-
heit verschafft.
Wie zu Recht in der Beschwerde argumentiert wird, ist bekannt, dass die
Sicherheitskontrollen nach den Anschlägen im ganzen Land erhöht gewe-
sen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt worden waren. Tat-
sache ist nämlich, dass einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019
der Präsident Maitripala Sirisena den Notstand und die Public Security Or-
dinance Chapter 40 verhängte, welche den Sicherheitskräften weitrei-
chende Befugnisse erteilte. Der Notstand wurde am 22. Mai 2019 und am
22. Juni 2019 verlängert und erst am 22. August 2019 aufgehoben. Nach
den Anschlägen wurden zudem zahlreiche temporäre Checkpoints errich-
tet und Hausdurchsuchungen in diversen Landesteilen durchgeführt. Fakt
ist zudem, dass in der Nordprovinz von Sri Lanka – nach wie vor – eine
erhöhte Militärpräsenz herrscht und Kontrollposten entlang der Strassen
vorkommen (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri
Lanka, THE PUBLIC SECURITY ORDINANCE [CHAPTER 40] – 2120/5,
22.04.2019, ,
Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahme-
zustand, 22.06.2019,
dent-verlaengert-ausnahmezustand-ld.1490847, The Gazette of the De-
mocratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2124/10, 22.05.2019,
, The Gazette
of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2128/35, 22.06.2019,
, Tamil Guar-
dian, Increased security presence across North-East as troops conduct se-
arch operations, 28.04.2019,
creased-security-presence-across-north-easttroops-conduct-search-ope-
rations, Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
der Bundesrepublik Deutschland, Stand 18.09.2019,
/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/srilankasicherheit-
/212254; alle abgerufen am 30. September 2019). Eine Auseinanderset-
zung mit diesen auch dem SEM bekannten Tatsachen erfolgte nicht.
Einer allfälligen im Jahre 2019 erfolgten Inhaftierung in dem vom Be-
schwerdeführer benannten Camp, welches nach Kenntnis des Gerichts zu-
mindest in der Vergangenheit für Folterungen berüchtigt war, könnte in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht von Tragweite sein. Es wäre daher nicht nur
angezeigt gewesen, wenn das SEM genauere Recherchen zu dem vom
E-4367/2019
Seite 17
Beschwerdeführer dargelegten Ort und Umstand seiner Festnahme vorge-
nommen hätte, sondern mit den nötigen Massnahmen auch Abklärungen
zur geltend gemachten Inhaftierung im Camp vorgenommen hätte.
7.6.6 Das SEM bezeichnet die beiden Schreiben und die Karte der Human
Rights Commission of Sri Lanka (HRC Sri-Lanka; vgl. Beweismittel Nr. 12
und 8) als inhaltlich wenig aussagekräftig und leicht fälschbar, ohne jedoch
zu benennen, weshalb dem so ist. Auch in diesem Punkt erweist sich die
Begründung als nicht ausreichend. Eines der Schreiben der HRC Sri Lanka
datiert vom 20. Mai 2019, ist in Englisch verfasst und adressiert an das
Hauptquartier der Polizeistation von H._______. Es betrifft den Beschwer-
deführer und darin wird eine Beschwerde erwähnt, die die HRC Sri Lanka
am 17. Mai 2019 erhalten habe. Die Beschwerde ist dem Schreiben beige-
legt, allerdings ist diese nicht – wie das zuvor erwähnte Schreiben – in
Englisch, sondern (wohl) in Singhalesisch geschrieben. Mangels vorhan-
dener Übersetzung lässt sich somit zu dessen Inhalt nichts sagen. Da das
Schreiben und die Beschwerde lediglich in Kopien vorliegen, lässt sich
auch keine Aussage über eine allfällige Fälschung dieser Dokumente ma-
chen. Der Inhalt der Beschwerde würde indes besonders interessieren,
gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, er respektive die Familie
habe "seinen Fall" der HRC Sri-Lanka gemeldet (vgl. act. A 15/22 S. 13 f.).
Es ist daher nicht verständlich, weshalb das SEM dieses Schriftstück un-
übersetzt und zugleich unkommentiert lässt. Eine Würdigung dieses allen-
falls zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen
geeigneten Beweismittels fand somit nicht statt. Wenn das SEM Zweifel
daran hegte, dass die HRC Sri Lanka in irgendeiner Weise mit dem Fall
des Beschwerdeführers befasst war, so erhellt im Weiteren nicht, weshalb
es nicht entsprechende Erkundigungen vornahm, zumal eine entspre-
chende Anfrage Klarheit verschaffen würde. Dies betrifft im Übrigen auch
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aktuellen Probleme seiner
im Heimatstaat mit dem Kind zurückgebliebenen Ehefrau, denen das SEM
nicht weiter nachgegangen ist.
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich jedoch gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen
Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzen-
zug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
E-4367/2019
Seite 18
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben
und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gegenstandslos.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote vom 3. September 2019 aufgeführte Aufwand von
insgesamt 11,5 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stun-
denansatz von Fr. 150.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vor-
gesehenen Rahmen. Die Auslagen von total Fr. 134 (inkl. Übersetzungs-
kosten) sind als angemessen zu erachten. Die durch das SEM zu entrich-
tende Parteientschädigung ist demzufolge auf insgesamt Fr. 1859.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen.
11.
Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Beiordnung rubrizierter Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4367/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1859.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Versand: