Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4368/2009
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
c/o Schweizer Botschaft in Bogotà,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben an die Schweizer
Botschaft in Bogotà vom 6. August 2008, 11. September 2008 und 7.
November 2008 um Schutzgewährung durch die Schweiz.
Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 12. November 2008 den Erhalt der Asylgesuche und forderte
die Beschwerdeführenden zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.
Mit ihren Eingaben zum Asylgesuch sowie weiteren Eingaben vom 12. Dezember 2008 und 18. Februar
2009 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel und die notwendigen
Personenangaben zu den Akten.
B.
Die Botschaft übermittelte am 27. Januar 2009 sowie am 12. März 2009
(Eingabe vom 18. Februar 2009) die schriftlichen Asylgesuche mit den
Beilagen dem BFM und führt aus, eine Befragung der
Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich
gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 verweigerte die Vorinstanz die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche
ab.
Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2009 durch die Schweizer Botschaft
zugestellt.
D.
Mit Eingabe an die Vertretung in Bogotà vom 20. Juni 2009 (Eingang
1. Juli 2009) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung.
Mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2009 übermittelte die Botschaft die Beschwerdeschrift dem zuständigen
Bundesverwaltungsgericht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2009 forderte der
zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einreichung
einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift –
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namentlich zum Übersetzen der Eingabe vom 20. Juni 2009 in eine
Amtssprache des Bundes – auf.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 28. August 2009 die
Beschwerdeverbesserung bei der Botschaft ein, bei der sie gemäss
vorliegenden Akten am 1. September 2009 eintraf.
Die Vertretung übermittelte die Beschwerdeverbesserung am 7. September 2009 dem
Bundesverwaltungsgericht.
G.
Mit Eingaben vom 27. Oktober 2009 und vom 25. Januar 2010 ersuchten
die Beschwerdeführenden um baldigen Abschluss ihrer Asylverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und (nach Eingang der Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren in
Anwendung von Art.111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine
Befragung beziehungsweise schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich
auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu
a.a.O. E. 5.7).
4.3. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden durch die Schweizer
Botschaft mittels eines individuell an sie gerichteten Schreibens vom
12. November 2008 aufgefordert, die Asylgründe detailliert zu schildern
und die zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts relevanten
Beweismittel zu den Akten zu reichen.
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4.3.1. Die Beschwerdeführenden haben auf Rekursebene – auch
sinngemäss oder ansatzweise – mit keinem Wort geltend gemacht, das
Asylverfahren vor dem BFM sei in irgendeiner Weise nicht korrekt
abgelaufen oder ihre prozessualen Rechte seien durch die Vorinstanz
verletzt worden. Sie haben ihre persönliche Situation im erst- und im
zweitinstanzlichen Verfahren in zahlreichen Eingaben detailliert
geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln unterlegt.
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen
Sachverhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend erstellt.
5.
Damit ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch
abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewillligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewillligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
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im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
5.3. Die Vorinstanz hat erstens zu Recht darauf hingewiesen, dass sich
die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs in
ihrer Heimatregion immer wieder durch Nutzen innerstaatlicher
Ausweichmöglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine
konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies
in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden weiterhin möglich und
zumutbar wäre, allfälligen Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes
auszuweichen.
Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten handelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit rund (…)
Jahren pensioniert – das heisst nicht mehr bei (…) – ist, was die Wahrscheinlichkeit künftiger, gezielt
gegen ihn gerichteter Nachstellungen zusätzlich verringert.
5.4. Zweitens ist festzustellen, dass die zuständigen Polizeibehörden auf
die Anzeige der Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben
offensichtlich aktiv geworden und sind und beispielsweise Massnahmen
zum Schutz der Familie getroffen haben (vgl. Eingaben vom 27. Oktober
2009 und 25. Januar 2010, jeweils Bst. D).
Unter diesen Umständen kann vorliegend weder von einem fehlenden Schutzwillen noch von fehlender
Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates gesprochen werden; dass die zuständigen Behörden dabei
allenfalls nicht lückenlosen Schutz garantieren können, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen.
5.5. Drittens hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den
Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind
beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar
das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese
Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes,
gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen.
Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
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Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen
zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl suchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den
Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010
[D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]). Dies um so weniger, als aus den Akten ersichtlich
ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe
Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens
der Schweizer Behörden als nicht erforderlich.
5.7. Hinzu kommt schliesslich auch, dass die Beschwerdeführenden in
ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht haben.
5.8. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Vertretung in Bogotà und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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