Abtei lung V
E-4369/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Kolumbien,
B._______,
durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft,
Cra No. 74-08, piso 11, Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-4369/2009
Sachverhalt:
A.
Mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 9. September 2008 suchte der Beschwerdeführer für sich und
seine Ehefrau um Gewährung des Asyls in der Schweiz nach. Am
4. November 2008 beantworteten die Beschwerdeführenden den ihnen
von der Botschaft abgegebenen Fragebogen vom 6. Oktober 2008. Zur
Stützung ihres Asylgesuches reichten sie zahlreiche Beweismittel (in
Kopie) zu den Akten, auf welche in den nachstehenden Erwägungen
- soweit entscheidwesentlich - eingegangen wird.
B. Die Beschwerdeführenden machten zur Asylbegründung im We-
sentlichen geltend, sie seien in C._______ wohnhaft. Seit dem Jahre
2001 seien sie Führungsmitglieder der Gewerkschaft D._______ von
F._______ und setzten sich für die (...) ein. Sie erhielten aufgrund
dieser Tätigkeiten Drohungen von der marxistisch orientierten Gue-
rillabewegung Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungs-
armee, ELN), die im (...) ihren (...) ermordet habe. Sie hätten innerhalb
des Departements (F._______) mehrmals den Wohnsitz gewechselt
und seien jedes Mal von der ELN lokalisiert worden. Im Jahre 2003 ha-
be sich die Führung der Gewerkschaft aufgrund von Drohungen sei-
tens der Paramilitärs an die Behörden gewandt. Sie seien daraufhin in
das Schutzprogramm des (...) aufgenommen worden. Mit Hilfe des
Ministeriums hätten sie ihren Wohnsitz im Jahre (...) nach G._______
verlegt. Dort hätten sie erneut telefonische Drohungen erhalten.
Paramilitärs hätten sich im Jahre 2007 am Wohnort nach ihnen
erkundigt. Im Jahre 2008 hätten sich zwei Männer ihnen genähert, um
mit ihnen zu reden. Als sie das Gespräch verweigert hätten, hätten
sich die Männer als Paramilitärs zu erkennen gegeben und sie
bedroht. Sie hätten daraufhin mehrmals ihren Wohnsitz gewechselt,
Anzeigen eingereicht und die Behörden um Schutz gebeten. In
G._______ seien sie Mitglied der Stiftung H._______ (...) gewesen,
die sich für (...) einsetze. Sie seien deswegen auch von der Gruppe
AGUILAS NEGRAS verfolgt. Zudem seien sie von Mitgliedern der
AUTODEFENSAS UNIDAS DE COLOMBIA (AUC) behelligt worden.
Sie und ihre (...) seien in Kolumbien des Lebens nicht sicher. Die
Verfolger seien in der Lage, sie in jedem Nachbarland Kolumbiens zu
orten. Deshalb bestehe keine Fluchtmöglichkeit in ein Nachbarland.
Sie hätten keine familiären oder bekanntschaftliche Beziehungen mit
Personen in der Schweiz.
Seite 2
E-4369/2009
C.
Die Schweizerische Botschaft in Bogotá übermittelte die eingereichten
Akten am 26. Januar 2009 aus Gründen der Zuständigkeit dem BFM.
D.
Das Bundesamt verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 3. März 2009 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuche ab. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am
18. März 2009 zugesandt; das Eröffnungsdatum der angefochtenen
Verfügung ist nicht aktenkundig.
Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, der
kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionie-
renden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da
Kolumbien die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne
die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden, weshalb es den Be-
schwerdeführenden zumutbar und möglich sei, sich unter den Schutz
der Behörden zu stellen, was sie mit ihren Anzeigen auch getan hät-
ten. Die Beschwerdeführenden seien vom (...) in das Schutzprogramm
aufgenommen worden, und es habe ihnen geholfen, den Wohnsitz zu
verlegen. Damit habe (...) konkrete Hilfe geleistet, um sie den
Übergriffen der ELN zu entziehen. Es gelinge keinem Staat, "die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.)". Zudem habe
die ELN an Schlagkraft verloren, weshalb nicht von einer unmittelbar
drohenden Gefahr auszugehen sei. Weiter handle es sich bei den Be-
schwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten.
Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem belie-
bigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die Be-
schwerdeführenden hätten dagegen zwar eingewendet, im Departe-
ment F._______ und in G._______ Drohungen erhalten und deshalb
mehrmals den Wohnort gewechselt zu haben. Es stehe ihnen aber
immer noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
offen, womit sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt seien. SchIiesslich hätten sie keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb
es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz
nachzusuchen. Namentlich biete sich ein Aufenthalt in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens an, der die Flüchtlingskonvention und das
Seite 3
E-4369/2009
entsprechende Zusatzprotokoll ratifi-ziert habe und sich grundsätzlich
an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot halte. Das
Bundesamt ging weiter konkret auf einzelne Nachbarstaaten
Kolumbiens ein und zeigte mit Hinweisen zu deren
Aufnahmebedingungen und Asylverfahren sowie anhand von geo-
graphischen, sprachlichen und kulturellen Kriterien auf, inwiefern dort
ein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden verwirklicht werden
könnte und die Auswanderung in ein solches Land zumutbar sei. Vor
diesem Hintergrund könne die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
werden und ihr Asylgesuch sei abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit an die Schweizerische Bot-
schaft in Bogotá gerichteter Eingabe vom 16. April 2009 gegen die
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 Beschwerde; diese wurde aus
Gründen der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet (Posteingang beim Gericht: 8. Juli 2009).
Zur Begründung der Beschwerde, die von Amtes wegen ins Deutsche
übersetzt wurde, führten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf
die bereits aktenkundigen Gründe des Asylgesuchs aus, sie seien ak-
tuell durch Anhänger der ELN, der AGUILAS NEGRAS und Mitglieder
der AUTODEFENDAS verfolgt. Ihr Leben und ihre Integrität seien un-
mittelbar gefährdet. Die Probleme, die sie in C._______ erlebt hätten,
hätten sie auch in G._______. Sie hätten immer wieder die
Wohngegend wechseln müssen. Die kolumbianischen Streitkräfte und
die Polizei seien zwar um Schutz ersucht worden. Die Verfolger seien
aber in der Lage, sie in Kolumbien oder in Nachbarländern
aufzuspüren. Frieden und Ruhe könnten sie auch in Nachbarländern
nicht finden, selbst in jenen nicht, die sich bisher mit Vertriebenen
solidarisch gezeigt hätten.
Mit der Beschwerde wurde (...) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
Seite 4
E-4369/2009
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die vorliegend interessiernde Beschwerde ist nicht in einer Amts-
sprache des Bundes (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgefasst. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat davon abgesehen, von den Beschwerdeführenden eine
Übersetzung zu verlangen. Es hat im Sinne einer begründeten Aus-
nahme eine Amtsübersetzung der Beschwerdeschrift vom 16. April
2009 (inklusive Beweismittel) ausfertigen lassen (Art. 33a Abs. 3 f.
VwVG). Im Weiteren hat eine Dolmetscherin im Auftrag des Gerichts
sämtliche Vorakten und Beweismittel auf Hinweise auf Vorbehalte ge-
genüber einer Ausreise in Dritt- beziehungsweise Nachbarländer Ko-
lumbiens und auf Affinitäten der Beschwerdeführenden zur Schweiz
prüfen lassen; ihr Bericht datiert vom 11. August 2009.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden
von der Botschaft am 18. März 2009 zugesandt. Das Eröffnungsdatum
ist zwar nicht aktenkundig, aber die Beschwerdeschrift datiert vom 6.
April 2009 (Eingang bei der Botschaft), womit die 30-tägige
Beschwerdefrist eingehalten ist.
1.5 Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerde - abgesehen
vom sprachlichen Mangel - frist- und formgerecht eingereicht; sie ha-
ben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
Seite 5
E-4369/2009
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Asylgesuch im Aus-
land bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, wel-
che es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und
Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, wird die asylsuchende Person von
der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Un-
möglichkeit einer Befragung durch die Botschaft aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen, aus faktischen Hindernissen im be-
treffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhö-
rung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglich-
keit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (a.a.O.
E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint, sei es, dass die asylsuchende Person die Einreisebedingun-
gen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird;
im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person aber im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem voraus-
sichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(a.a.O. E. 5.7). Schliesslich hat das Bundesamt in jedem Fall zu be-
gründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde (a.a.O.
E. 5.6 f.).
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden zu ihrem
Asylgesuch von der Schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht be-
fragt. Da eine Befragung gemäss der Botschaft aus Kapazitätsgründen
nicht möglich war (Akten BFM A3 S.1), wurden sie mittels eines indivi-
Seite 6
E-4369/2009
dualisierten Schreibens vom 6. Oktober 2008 zur Konkretisierung ihrer
Asylgründe aufgefordert (A2). Die entsprechenden Antworten der Be-
schwerdeführenden datieren vom 4. November 2009 (A2). Angesichts
der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 4. November 2009 und den zahlreichen
eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle ent-
scheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und die Ak-
tualität der geltend gemachten Verfolgung sowie die von den Be-
schwerdeführenden unternommenen Schritte zum Erhalt eines inner-
staatlichen Schutzes ergeben, erscheint der rechtserhebliche Sach-
verhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungs-
weise eine schriftliche Aufforderung zur weiteren Konkretisierung der
Angaben erübrigen. Insoweit genügte das Bundesamt den gesetzlich-
en Erfordernissen.
2.2.2 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts hat das BFM bei dieser Sachlage den Beschwerde-
führenden Gelegenheit zu geben, sich zum absehbaren negativen Ent-
scheid zu äussern und den Verzicht auf eine Befragung in der Verfü-
gung vom 3. März 2009 zu begründen. Die Nichtbeachtung dieser
Grundsätze stellt in der Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar, welche angesichts dessen formeller Natur zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führt (BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30
E. 8.2 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1).
2.2.3 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und
seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht haben
die Praxis des BFM im Zusammenhang mit der Anhörung von asyl-
suchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer Schweizeri-
schen Vertretung im Ausland stellten, bis zum Urteil BVGE 2007/30
vom 27. November 2007 in der Regel nicht gerügt; erst dann ist das
bisherige Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform be-
zeichnet worden: Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestim-
mungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung
einer Verfügung des Bundesamtes, welche ohne Einhaltung dieser
Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, erscheint dennoch nicht
in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den
erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilli-
gung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen,
den Verfahrensmangel zu heilen (EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis
Seite 7
E-4369/2009
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von
Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne
auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine
Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon
ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materi-
eller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist ge-
geben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismit-
tel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Per-
son zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich
nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in
den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, na-
mentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG).
2.3 Die angefochtene Verfügung des BFM datiert vom 3. März 2009,
mithin erfolgte sie nach dem Zeitpunkt des am 27. November 2007
ergangenen Urteils BVGE 2007/30. Das BFM hatte den Beschwerde-
führenden nicht die Gelegenheit gegeben, sich zum absehbaren ne-
gativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig ging aus der angefochte-
nen Verfügung nicht hervor, warum auf eine Anhörung der
Beschwerdeführenden verzichtet wurde. Damit würde in der Regel an
sich das mit dem vorstehend erwähnten Grundsatzentscheid (E. 2.2.)
geforderte Szenario einer Kassation aus Gründen der Verletzung des
rechtlichen Gehörsanspruchs greifen. Im vorliegenden Fall erachtet
das Bundesverwaltungsgericht indessen die Voraussetzungen für eine
“Heilung“ der festgestellten Verletzungen aus folgenden Gründen
gleichwohl als erfüllt:
2.3.1 Aus den Vorakten und den später eingereichten zahlreichen Be-
weismitteln lässt sich eine Gefährdung der Beschwerdeführenden an
Leib und Leben zurzeit nicht ausschliessen. Ein weiterer Verbleib an
einem unsicheren Wohnort könnte für sie und (...) mit grossen
Nachteilen verbunden sein. So ist jedenfalls von der Schweizer
Botschaft nicht bestritten, dass bereits ein (...) sein Leben hat lassen
müssen. Es besteht somit unbestrittenermassen die Möglichkeit
erhöhter Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführenden, falls
nicht schnell Klarheit über ihr Gesuch besteht (Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG).
Seite 8
E-4369/2009
2.3.2 Zudem haben die Beschwerdeführenden zu ihren Affinitäten zur
Schweiz und in Bezug auf allfällige Vorbehalte gegen einen Wegzug in
eine andere Provinz Kolumbiens respektive in eines der Nachbarlän-
der mehrmals und ausreichend Stellung nehmen können. Sie machten
dabei lediglich geltend, es sei ihr Wunsch, in die Schweiz zu reisen.
Sie wüssten von der Schweiz, dass dieses Land sich gegenüber poli-
tisch Verfolgten solidarisch und gastfreundlich zeige und von allen
staatlichen Menschenrechtsorganisationen und Non-Governmental Or-
ganizations (NGO) anerkannt sei. Gleichzeitig gingen sie fälschlicher-
weise davon aus, dass die Nachbarländer Kolumbiens Asylsuchenden
lediglich für ein Jahr einen Aufenthaltstitel gewährten. Zudem über-
zeugten ihre Vorbehalte wegen allfälliger Nachforschungen und neuer
Verfolgung nicht, weil viele ihrer Landsleute in den Nachbarländern
Kolumbiens effiziente Hilfe erhalten haben und die Beschwerdeführen-
den keine national bekannte Personen sind.
Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint somit als er-
stellt. Die Beschwerdeführenden hatten mehrfach Gelegenheit, ihre
Argumente ausführlich darzulegen, was sie zuletzt auch in ihrer Be-
schwerdeschrift vom 16. April 2009 und mit vielen Beweismitteln ge-
tan haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehen-
den Sachverhaltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst
nach einer Kassation der angefochtenen Verfügung und der Durch-
führung eines erneuten Schriftenwechsels (Gewährung des rechtlich-
en Gehörs) der bereits bekannte oder ein kaum wesentlich veränderter
Sachverhalt zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstehen würde.
Demnach ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführenden durch
einen materiellen Entscheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil er-
wachsen würde.
2.3.3 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für die Beschwerde-
führenden bloss in formeller Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht
sind ihre Begehren als aussichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt
sich daher, ihre Gesuche auf der Grundlage des bekannten Sachver-
halts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch
bezweckt, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Wohnort wegen
des hängigen Verfahrens in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit mög-
licherweise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt sind bezie-
hungsweise von einem Wechsel des Wohnortes absehen (Art. 30 Abs.
2 Bst. e VwVG).
Seite 9
E-4369/2009
Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss, dass die In-
teressen der Beschwerdeführenden an einem schnellen materiellen
Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungslage hö-
her zu gewichten sind als ihr Interesse an der Abwicklung eines in for-
meller Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung, Rückversetzung in das erstinstanz-
liche Verfahren, Behebung der formellen Mängel durch die Vorinstanz,
ungewisses Datum des Neuentscheids der Vorinstanz). Zudem wäre,
wie vorstehend schon erwähnt, wohl ein (neues) erstinstanzliches Ver-
fahren zu erwarten, das wegen unveränderter materieller Sachlage mit
grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Einreise
in die Schweiz und zur Abweisung der Asylgesuche führen würde.
Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten
Ausnahme ist daher – ohne präjudizielle Wirkung - in materieller Hin-
sicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die
Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (siehe dazu die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f,
Seite 10
E-4369/2009
welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (a.a.O., E. 2c), mithin
die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird, und, bejahendenfalls, ob es aufgrund der
gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die
den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachver-
haltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst fest, dass die Vorinstanz ohne Infragestellung der diesbezügli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden von ihrer allfälligen Ge-
fährdung und ihrem grundsätzlichen Schutzbedürfnis ausgegangen ist.
Es kommt sodann zum Schluss, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine beson-
ders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, und es sei
ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzu-
suchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind etwa Brasilien, Ecuador, Pana-
ma und Peru Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und des Pro-
tokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Venezuela hat zwar das Abkommen nicht ratifiziert,
wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen - mit Ausnahme Vene-
zuelas - über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Aner-
kennung von Flüchtlingen. Namentlich Argentinien und Brasilien ver-
fügen somit über ein formelles und gesichertes Asylverfahren. Selbst
eine Person, die nicht den Flüchtlingsstatus erfüllt, kann in diesen bei-
den Ländern einen Aufenthaltstitel erhalten. In anderen Ländern Süd-
amerikas, beispielsweise in Chile und in den Ländern der Comunidad
Andina (Peru, Ecuador, Bolivien) sind die Aufnahmebedingungen zwar
komplexer, aber die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration
sind grundsätzlich ebenfalls gegeben. Zudem halten sich die einzelnen
Länder gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK,
auch wenn einschränkend festzustellen ist, dass es in den Grenzge-
bieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den
Seite 11
E-4369/2009
letzten Jahren durch die Behörden zu unkontrollierten Rückschiebun-
gen nach Kolumbien gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und
die Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren
die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und
Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend von kolum-
bianischen Staatsangehörigen in den Nachbarländern - insbesondere
in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen
Teil als Flüchtlinge anerkannt werden. Auch ausserhalb von formellen
Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum die Mög-
lichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für kolumbiani-
sche Immigranten sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in
mehreren Ländern intakt.
Insgesamt ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, es sei unzulässig oder den Beschwerdeführenden prak-
tisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben
(EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15, E. 2f). Diese Schluss-
folgerung drängt sich umso mehr auf, als aus den Akten ersichtlich ist,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit be-
kannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders expo-
nierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten
müssen, verfolgt zu werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass
der Beschwerdeführer sich als (...) bezeichnet, den man in seiner
Wohnregion gekannt haben dürfte. Auch die Schweizerische Botschaft
hat festgehalten, dass es sich bei den Beschwerdeführernden nicht
um national bekannte Persönlichkeiten handelt (A3).
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Beschwerde-
führenden den geltend gemachten Bedrohungen und Gefährdungen
durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb ihres Heimatlandes entziehen
könnten.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz ver-
fügen und es ihnen möglich ist, in einem Land Südamerikas um
Schutz nachzusuchen. Demnach hat die Vorinstanz ihnen zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch ab-
gewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Seite 12
E-4369/2009
bezüglich des nicht gewährten rechtlichen Gehörsanspruchs Bundes-
recht zwar verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum
Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation ein schnel-
ler materieller Entscheid höher zu gewichten ist als ein (sich zwangs-
läufig über eine gewisse Zeit hinziehendes) Kassationsverfahren. Der
rechtserhebliche Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest, und die
angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis letzten Endes als
angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus vorstehenden Gründen - die angefochtene Verfügung des
BFM wäre wegen eines formellen Fehlers (Verletzung des rechtlichen
Gehörs) an sich aufzuheben - ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-4369/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Botschaft in Bogotà und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand: (...)
Seite 14