Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4369/2011
U r t e i l v om 1 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens ZürichKloten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Spanien (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3.
August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (…) Juli 2011 verliess und am 14. Juli 2011 per Flugzeug – von
Spanien herkommend – in die Schweiz gelangte, wo er am
darauffolgenden Tag bei der Grenzpolizeibehörde im Flughafen Zürich
Kloten um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 – gleichentags
eröffnet – die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für
maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens ZürichKloten als
Aufenthaltsort zuwies,
dass durch die Flughafenpolizei Zürich folgende Dokumente
abgenommen wurden: ein gültiger syrischer Reisepass ([…]; inkl. für
Spanien gültiges Visum), zwei syrische Studentenausweise sowie ein
Diplomausweis ([…]), zahlreiche SIM sowie Visitenkarten, ein USBStick,
ein Schlüssel sowie zahlreiche Papiere betreffend Studiengesuch,
Verschiebung Militärdienst zu Studienzwecken, Führerscheinkurs und ein
Zettel ein Hotel in [Spanien] betreffend,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 im Flughafen Zürich
summarisch zu seinen Asyl und Ausreisegründen befragt wurde und ihm
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie
einer etwaigen Wegweisung nach Spanien – aufgrund der möglichen
Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens – gewährt wurde,
dass er hierbei zu Protokoll gab, er sei sunnitischer Araber und stamme
aus B._______, wo er an der Universität studiert habe,
dass er und sein Bruder von den syrischen Behörden gesucht würden –
die Polizei sei bereits bei ihm zu Hause gewesen –, weil sie an den
letzten gegen den syrischen Präsidenten gerichteten Demonstrationen
teilgenommen hätten und dabei fotografiert worden seien,
dass er des Weiteren seinen Reisepass, welcher ein von der spanischen
Botschaft in Damaskus erteiltes Visum vom (…) 2011 (gültig vom […])
enthält, mit Hilfe eines Agenten bekommen habe,
dass es ihm darum gegangen sei, ein Visum für irgendein europäisches
Land zu erhalten,
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dass er aber nicht nach Spanien zurückkehren wolle, da die Situation für
Asylbewerber dort sehr schlecht sei und er deshalb in diesem
Mitgliedstaat kein Asylgesuch gestellt habe,
dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Spaniens zur
Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2011 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien
anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es sodann festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu und die
editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem Beschwerdeführer
ausgehändigt,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Spanien
für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig,
dass es – gestützt auf das am (…) 2011 von der spanischen Botschaft in
Damaskus erteilte Visum – am 25. Juli 2011 an Spanien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DublinII
VO gestellt habe,
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dass Spanien mit Schreiben vom 2. August 2011 das Ersuchen gemäss
Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO gutgeheissen habe,
dass die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens
am 1. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom 19. Juli
2011 ausgeführt habe, am (…) Juli 2011 von Syrien herkommen legal in
Spanien eingereist und am 14. Juli 2011 von Madrid nach Zürich
weitergereist zu sein,
dass er das Visum durch einen Agenten auf der spanischen Botschaft in
Damaskus erhalten habe,
dass wegen des Fehlens eines für die Schweiz gültigen Visums dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert worden sei und
er, als ihn die Flughafenpolizei nach Madrid habe zurückweisen wollen,
am Flughafen ein Asylgesuch gestellt habe,
dass dieser Sachverhalt mit der Vorlage des Reisepasses, welcher das
spanische Visum enthalte, belegt sei,
dass dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 das rechtliche Gehör im
Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid sowie eine etwaige
Wegweisung nach Spanien gewährt worden sei und er dabei zu Protokoll
gegeben habe, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, weil die
Situation für Asylbewerber dort sehr schlecht sei,
dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Hinweise vorliegen würden,
welche die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des vorliegenden
Asyl und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer vielmehr in einen Drittstaat reisen könne, in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Spanien bestehen würden,
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dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich keine Einwände
vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien darzustellen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien daher zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der
Flughafenpolizei mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde,
welche durch eine in englischer Sprache handschriftlich verfasste
Eingabe ergänzt wurde, am 8. August 2011 (Datum Telefaxeingang
sowie Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie
unmöglich sei und folglich sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde zudem vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der
Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei,
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner
Beschwerdeeingabe ausführte, er und sein Bruder würden in Syrien
gesucht, deshalb habe man bereits vier Mal ihr Haus durchsucht, einige
Freunde und Verwandte verhaftet und andere gar umgebracht,
dass man ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien am Flughafen abfange
und niemand wisse, was danach mit ihm geschehe,
dass ausserdem Spanien nicht einmal die Probleme des eigenen Volkes
bewältigen könne und deshalb erst recht nicht im Stande sei, die
Anliegen der Flüchtlinge zu wahren,
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dass er sehr viel über die schlechte Lage in Spanien erfahren habe und
nun Angst habe, die spanischen Behörden würden ihn in sein Heimatland
überstellen,
dass des Weiteren sein Visum nur für Spanien Gültigkeit habe und nicht
für die Europäische Union,
dass er schliesslich die Schweiz um Asyl nachgesucht habe und nicht
Spanien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. August 2011
(08.23 h) gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme
provisorisch aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht
vollständig vorgelegen waren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. August 2011
(nachmittags, 16.33 h) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist und formgerechte Beschwerde – mit nachfolgender
Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass
demgegenüber die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bilden und auf die
entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der syrische Reisepass des Beschwerdeführers ein von der
spanischen Botschaft in Damaskus erteiltes Visum vom (…) 2011 (gültig
vom (…) 2011) enthält (in der dem Gericht vorliegenden FaxKopie
schlecht leserlich; der Originalpass befindet sich bei der Vorinstanz und
liegt dem Gericht nicht vor; vgl. aber Protokoll vom 19. Juli 2011 S. 5),
dass das BFM am 25. Juli 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO
das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Spanien
richtete,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers am 2. August 2011 zugestimmt haben,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO für die Prüfung des Asylantrags
derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher der asylsuchenden Person
ein Visum erteilt hat,
dass (…) der Zeitpunkt der erstmaligen Asylgesuchseinreichung gemäss
Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO die massgebliche Situation definiert, der
zufolge die Zuständigkeitskriterien der DublinIIVO – und damit auch der
vorliegend anwendbare Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO – zu bestimmen sind
(sog. Versteinerungsprinzip; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG,
Dublin IIVerordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3.
Aufl., WienGraz 2010, K4 zu Art. 5, S. 86 f.),
dass im Übrigen selbst nach Ablaufen des spanischen Visums gemäss
Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO die Zuständigkeit Spaniens weiter bestanden
hätte, zumal der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
nicht verlassen hat,
dass nach dem Gesagten vorliegend Spanien für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sowie der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Spanien missachte das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK,
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dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die
spanischen Behörden würden den Beschwerdeführer ohne korrekte
Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückführen, zumal er
bisher in Spanien gar kein Asylgesuch eingereicht hat,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Spanien in diesem Sinne zu Recht und mit
zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat
und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu
bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
richtigerweise nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2; EMARK 2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2), weshalb
allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) geprüft wurden,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos
werden,
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dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch
der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte
Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer in einer separaten
Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: