B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4369/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
August 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, den
Balkan und Deutschland am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 3. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung vom 13. Januar 2017
begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe ab seinem
(…) Lebensjahr während eines Jahres in B._______ als (…) gearbeitet.
Obschon sein Vater mit der Tätigkeit nicht einverstanden gewesen sei,
habe er den auslaufenden Vertrag verlängern wollen und sei deshalb mit
sämtlichen den (...) betreffenden Dokumenten an seinen früheren Wohnort
in C._______ zurückgekehrt. Weil die Taliban immer wieder dort vorbeige-
kommen seien, habe er diese Unterlagen versteckt und sei auf Anraten
seines Vaters nach zirka zwei Monaten nach Kabul gegangen, wo er zu-
sammen mit seinem (...) ein Geschäft übernommen habe. Als die Taliban
die Dokumente in C._______ aufgefunden und von seinem Vater verlangt
hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu ihnen zu bringen, habe er den La-
den in Kabul seinem (...) übergeben und das Land verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Vorbringen reichte er seine
afghanische Taskara (Original), einen Antrag an die Sicherheitsbehörden
(Original), ein Schreiben der Sicherheitsbehörden (Original), einen Vertrag
als (...) (Kopie) sowie eine Namensliste (Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug nach Kabul an.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte dessen Aufhebung in den Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungs-
vollzug), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner sei ihm in der Person des Unterzeichnenden eine amtli-
che Rechtsverbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten zu können, hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung – unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Fürsorgebestätigung
wurde am 18. August 2017 fristgerecht nachgereicht.
E.
Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 – unter
Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) – zur
Vernehmlassung eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul fest.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte am 17. November 2017 und beantragte
die Gutheissung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist als Verfügungsadressat besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der
Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit
sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyl-
gesuches sowie die Wegweisung als solche betrifft, unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
5.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt
Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden
Umständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar
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erkannt werden. Trotz der Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen
seit dem kontinuierlichem Abzug der International Security Assistance
Force (ISAF) im Jahr 2014 könne nicht auf eine Situation allgemeiner Ge-
walt geschlossen werden, so dass an der bisherigen Rechtsprechung fest-
zuhalten sei. Der zwar nicht aus Kabul stammende Beschwerdeführer
habe vor seiner Ausreise, und nachdem er mit seinem (...) einen Laden
eröffnet habe, ein Jahr dort gelebt. Zudem stamme er aus einer wohlha-
benden Familie und sei von seinem Vater immer wieder – auch finanziell –
unterstützt worden, wovon weiterhin auszugehen sei. Die zahlreich in Af-
ghanistan lebenden Verwandten könnten ihn bei einer Rückkehr unterstüt-
zen, selbst wenn diese nicht unmittelbar in Kabul leben würden. Auch die
Erblindung auf einem Auge stehe einer Rückkehr nicht entgegen (vgl.
E. III/Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
6.3 Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe, ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als Aufenthaltsalterna-
tive sei nicht zumutbar. Er habe lediglich ein Jahr in Kabul verbracht und
verfüge dort weder über Familie noch ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Seine Familie lebe in C._______ und einzig der (...), mit welchem er einen
Laden geführt habe, aber von welchem er nicht wisse, ob er den Laden
noch führe, werde in den Akten erwähnt. Er habe in Kabul kein Sozialleben
aufbauen können, sondern sich – seinen Aussagen entsprechend – dort
nur zufriedenstellend eingelebt. Sein Beziehungsnetz habe sich nicht dort
befunden. Was die nicht in Kabul lebenden Verwandten betreffe, könnten
diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu
Gunsten der Zumutbarkeit ins Feld geführt werden, da sich das tragfähige
Beziehungsnetz in Kabul selber befinden müsse. Dies werde mit Bezug auf
die Voraussetzung der gesicherten Unterkunft deutlich.
Die Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts E–7625/2008 vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) präsen-
tiert und auf welche sich das SEM in der angefochtenen Verfügung abge-
stützt habe, entspreche nicht mehr der aktuellen Lage. Die sich seit 2011
kontinuierlich verschlechterte Situation in Kabul hätte vom SEM berück-
sichtigt werden müssen.
6.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, soweit der Beschwerde-
führer geltend mache, keine Kenntnis zum Aufenthalt seines (...) in Kabul
zu haben, sei dies in Anbetracht heutiger Technologien nicht nachvollzieh-
bar. Er habe sich zudem seine Taskara aus Afghanistan zuschicken lassen
können, weshalb davon auszugehen sei, er habe Kontakt zu seiner Familie
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und wisse über den Verbleib seines (...) und den Laden Bescheid, wolle
hierzu jedoch keine Aussagen machen. Die Vorinstanz gehe daher davon
aus, der Laden in Kabul werde weiterhin von seinem (...) geführt.
6.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es spiele keine Rolle,
ob der (...) noch in Kabul sei, da dieser gemäss neuestem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ohnehin nicht als tragfähiges Beziehungsnetz her-
halten könne.
6.6 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte
nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den
letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb
der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die
Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen
werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die be-
troffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage
gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grund-
sätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehren-
den Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimat-
land über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und
tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das
soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration
bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder
Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges
Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung un-
geklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen
Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im
Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum
oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der
zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftli-
che Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit
dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
6.7 Der inzwischen (…) Jahre alte Beschwerdeführer stammt zwar aus
C._______ [rund (…) km nördlich von Kabul], lebte vor seiner Ausreise in-
des ein Jahr in der Hauptstadt Kabul und ging dort einer selbständigen
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Erwerbstätigkeit nach. Mehrere Umstände sprechen dafür, dass er im Falle
seiner Rückkehr in die Hauptstadt auf ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen dürfte: So half dem Beschwerdeführer bei seinem erst-
maligen Kurzaufenthalt in Kabul ein alter Freund im Zusammenhang mit
der angestrebten Stelle als (...), organisierte ihm eine Unterkunft und über-
nahm sämtliche anfallenden Kosten (vgl. vorinstanzliche Akten A22 F28,
F68). Während seiner Zeit der Selbständigkeit wohnte er überdies mit sei-
nem (...) zusammen im angemieteten Ladenlokal (vgl. A22 F73 f.), wobei
vom Weiterbestehen dieses Kontakts auszugehen ist, zumal der Vater des
Beschwerdeführers in Kabul gewesen sei, um mit dem (...) abzurechnen
(vgl. A22 F76). Auf Beschwerdeebene wird der Verbleib des ehemaligen
Geschäftspartners und (...) beziehungsweise das Weiterbestehen des La-
denlokals, welches nötigenfalls erneut als vor-übergehende Unterkunft die-
nen kann, nicht grundsätzlich bestritten, sondern dazu einzig ausgeführt,
damit sei die Voraussetzung der begünstigenden Faktoren nicht erfüllt. Es
kann demnach davon ausgegangen werden, dass sowohl der alte Freund
als auch der (...) den Beschwerdeführer wieder aufnehmen oder ihm zu-
mindest eine Unterkunft organisieren werden, so dass er bei einer Rück-
kehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügen wird. Insbesondere
dürfte er auch auf deren Unterstützung bei der Reintegration und dem Wie-
dereinstieg ins afghanische Leben rechnen können. Unterstützung finanzi-
eller Natur wird er namentlich von seinem Vater erwarten dürfen, welcher
gemäss Akten bereits in der Vergangenheit für diverse Kosten aufgekom-
men ist (für die Ausreiseorganisation, die Bezahlung mehrerer Schlepper,
die zugesicherte Hilfe in finanzieller Not; Tatsache, aus einer wohlhaben-
den Familie zu stammen [vgl. A22 F7/F95/ F142/F199 f./F209 f.]). Von gra-
vierenden finanziellen Schwierigkeiten ist auch deshalb nicht auszugehen,
weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung in der
(...) und angesichts des mit seinem (...) geführten Geschäfts innert nützli-
cher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können (vgl.
A22 F23/F26). Des Weiteren dürfte der Beschwerdeführer während seines
einjährigen Aufenthalts in Kabul, trotz wenig Freizeit und hauptsächlichem
Fokus auf die Familie, auch ausserfamiliäre Beziehungen geknüpft haben.
Dass sich das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes einzig auf
die nächsten Angehörigen beziehen würde, lässt sich dem Urteil
D-5800/2016 im Übrigen nicht entnehmen. Gerade bei erwachsenen Rück-
kehrern ist im Laufe der Jahre eine Verschiebung des sozialen Umfeldes
weg von der Familie hin zu anderen Bezugspersonen nicht ausgeschlos-
sen. Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers nicht in Kabul leben,
ist zusammenfassend von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Be-
schwerdeführers in Kabul auszugehen.
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Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende
Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Dass er bei einer Rück-
kehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht an-
zunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar er-
weist.
Weiter obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung
vermögen die wenigen individuellen und unsubstanziierten Ausführungen
in der Beschwerde nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und vorliegend keine Anhalts-
punkte für die Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer der
rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von
Art.110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Dieser reichte keine Kostennote zu den
Akten. Auf das Einholen einer solchen kann verzichtet werden, weil sich
der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Eingaben und gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist dem
nicht-anwaltlichen Rechtsvertreter für vorliegendes Verfahren ein Honorar
von gesamthaft Fr. 900.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 900.– festge-
setzt und geht zulasten der Gerichtskasse.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Denise Eschler