B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4370/2008
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin
Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Mai 2008 / N (…).
E-4370/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die tamilische Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am
10. September 2006 aus dem Heimatland aus und gelangte am 14. Sep-
tember 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags im B._______ ein Asyl-
gesuch stellte. Die summarische Befragung erfolgte am 29. September
2006 und die einlässliche Anhörung am 6. Oktober 2006. Am 23. Mai
2008 wurde sie ergänzend vor dem Bundesamt angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie stamme aus dem
Ort D._______ (Vavuniya), wo sie bis Oktober 2003 gewohnt habe. Da-
nach habe sie eine Arbeitsstelle als Hilfskraft in einer Sicherheitsfirma in
Colombo gefunden und bei einem Freund ihres Vaters (G.) und dessen
Familie in Colombo gewohnt. Nachdem sie im Jahr 2006 zweimal
Schwierigkeiten mit der CID (Criminal Investigation Division) gehabt habe
– im April 2006 wegen eines angeblichen Freundes eines ihrer Brüder
und im Mai 2006, nachdem an einem angeblichen Anschlag in Colombo
ein höherer Armeeangehöriger getötet worden sei – habe sie diese Fami-
lie auf deren Wunsch verlassen, sei aber bei deren Verwandten in Co-
lombo untergekommen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie beim BFM folgende Dokumente
ein: eine Visitenkarte des Geschäftsinhabers F._______ der Sicherheits-
firma "E._______", ein Bestätigungsschreiben von F._______ vom 4. Ja-
nuar 2007 in englischer Sprache, ihre Identitätskarte, ein Schreiben der
Terrorist Investigation Division (TID) vom 8. September 2006 in englischer
Sprache, einen Zeitungsartikel der "G._______" (…) in englischer Spra-
che und einen nicht übersetzten fremdsprachigen, handgeschriebenen
Brief vom 27. Februar 2007.
Gemäss einer Dokumentenanalyse vom 11. Oktober 2006 handelt es sich
bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung, auch das TID-
Schreiben vom 8. September 2006 enthält nach einer Dokumentenanaly-
se vom 30. April 2008 Hinweise auf eine Blankofälschung. In der ergän-
zenden Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zum Ergebnis dieser Analysen gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
E-4370/2008
Seite 3
such ab. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden wegen unlogi-
scher Schilderungen und Ungereimtheiten, Widersprüchen in wesentli-
chen Punkten und der Tatsache, dass die eingereichten Beweismittel ge-
fälscht seien, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhal-
ten. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und
beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie, unter
Verweis auf die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 hielt die Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichtes fest, die Beschwerde beziehe sich nur auf den
Wegweisungsvollzug, weshalb die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie
die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung
betreffe (Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen sei und damit Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens lediglich die Frage sei, ob die Wegweisung zu vollziehen oder
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleich-
zeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Be-
schwerdeführerin Frist zur Einreichung des in der Beschwerde erwähnten
Arztberichtes gewährt.
E.
Am 14. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin neben einem Geburts-
registerauszug folgende Arztberichte ein: einen Bericht der behandelnden
Hausärztin der Beschwerdeführerin, H._______, Fachärztin (…), vom 30.
Juni 2008, einen augenärztlichen Bericht von I._______ vom 17. Juli
2007 sowie einen Ergebnisbericht einer Farbdoppler-Echokardiographie
vom 20. Juni 2008 von J._______, Facharzt (...).
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Seite 4
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2008 nahm das BFM zu den
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin
Stellung und hielt fest, dass es den Wegweisungsvollzug weiterhin als
zumutbar erachte.
G.
Mit Schreiben vom 9. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines Geburtsregisterauszuges samt englischer Übersetzung zu
den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 19. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit gegeben, bis zum 3. September 2008 eine Replik zur in Ko-
pie beigelegten Vernehmlassung des BFM vom 8. August 2008 einzurei-
chen. Bis dato ist keine Replik eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-4370/2008
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2008 (die
Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betref-
fend) sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig ge-
gen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat.
4.
4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 6
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
5.
5.1
In seiner Verfügung vom 28. Mai 2008 erachtete das BFM den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zulässigkeit ergebe
sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, sowie mangels An-
haltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende und durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges führte das BFM aus, dass angesichts der all-
gemeinen Situation eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden
und Osten Sri Lankas nicht zumutbar sei. Am 2. Januar 2008 sei das zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ausgehandelte Waffen-
stillstandsabkommen vom Februar 2002 von der Regierung offiziell auf-
gekündigt worden und damit der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im
Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Die Regierung setze weiter auf eine
militärische Lösung des Konfliktes, die LTTE verübe gezielte Anschläge
auf Repräsentanten der Politik, Armee und auf staatliche militärische Ein-
richtungen. Der Beschwerdeführerin sei es aber zuzumuten, sich in ei-
nem anderen Teil des Heimatlandes, im Grossraum Colombo oder im Sü-
den und Westen des Landes, niederzulassen. Im Süden und Westen des
Landes bestehe, trotz Erschwernis der Lebensbedingungen für Tamilen
wegen drastischer Verschärfung der Sicherheitsbestimmungen, keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt. Als individuelle Gründe für die Zumutbarkeit
E-4370/2008
Seite 7
des Wegweisungsvollzuges nach Colombo oder in den Südwesten des
Landes sprächen der frühere Aufenthalt in Colombo und die berufliche
Qualifikation der Beschwerdeführerin.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
beschränkt sich aber bei der Begründung der Beschwerdebegehren auf
Unzumutbarkeitshindernisse. Nachfolgend werden trotzdem alle Apekte
bei der Prüfung zu berücksichtigen sein.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin verwies hinsichtlich der Sicherheitslage in
Sri Lanka auf die Lageanalyse im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008. Nach diesem sei bei der Frage des
Wegweisungsvollzuges tamilischer Beschwerdeführer in den Grossraum
Colombo eine sorgfältige Prüfung verschiedener Faktoren vorzunehmen.
Es sei zu unterscheiden zwischen Tamilen, die aus dem Grossraum Co-
lombo stammten, bei denen grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, und solchen, die aus dem Nor-
den und Osten nach Colombo gezogen seien. Es bedürfe insbesondere
bei letzteren Personen individueller Umstände, damit die Wegweisung
nach Colombo als zumutbar zu erachten sei, massgebend seien das Vor-
liegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten
zur Sicherung des Existenzminimums sowie die Wohnsituation. Für die
Beschwerdeführerin als kranke, alleinstehende Frau, deren Familie sich
in Vavunja aufhalte, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzu-
lässig. Sie habe in der Schweiz gesundheitliche Probleme mit dem Blut-
hochdruck und den Augen bekommen; dieses Problem habe sie wegen
der im Gefängnis erlittenen Schläge. Sie brauche regelmässig ärztliche
Hilfe und Medikamente.
5.2.2 Mit Beschwerdeergänzung reichte sie den Bericht ihrer Hausärztin
nebst Beilagen ein (einen Augenarztbericht und einen Ergebnisbericht ei-
ner Farbdoppler-Echokardiographie vom 20. Juni 2008, wonach alle
Herz-Werte im Normal-Bereich lägen). Nach dem Bericht der Hausärztin
H._______ vom 30. Juni 2008 diagnostiziert diese am 12. April 2007 bei
der erstmaligen Behandlung der Beschwerdeführerin ein PTSD (Post-
traumatic Stress Disorder), welches medikamentös behandelt werde. Die
Antidepressiva zur Behandlung der reaktiven Depression würden aktuell
nicht ständig eingenommen. Bei der augenärztlichen Kontrolle nach
Überweisung sei eine beidseitige Maculopathie festgestellt worden. Bei
einer Nachkontrolle sei eine hochdosierte Vitamintherapie empfohlen
E-4370/2008
Seite 8
worden. Am 30. Mai 2008 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig im
Spital wegen einer Dyspnoe behandelt worden, weshalb am 20. Juni
2008 eine Echokardiograhie veranlasst worden sei. Im Nachhinein habe
es sich wohl um eine psychogene Dyspnoe gehandelt. Es seien aktuell
keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich. Die Maculopathie
werde sich eindeutig verschlechtern. Aktuell würde die Beschwerdeführe-
rin unregelmässig Antidepressiva einnehmen. Zukünftig sollte die Be-
handlung in einer hochdosierten Vitamintherapie bestehen, wobei sich
noch um die Finanzierung zu bemühen sei. Nach einer Therapieinstalla-
tion sollte eine halbjährliche Kontrolle des Augenhintergrundes stattfin-
den. Es wird prognostiziert, dass sich die Maculopathie ohne Behandlung
verschlechtern werde. Nach Auffassung der Ärztin sei es für die Be-
schwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Situation unmöglich, nach
Sri Lanka zurückzukehren. Ein Retraumatisierung sei vorgezeichnet. Ob
die Maculopathie in Sri Lanka behandelt werden könne, entziehe sich ih-
rer Kenntnis, dazu könne der behandelnde Augenarzt Auskunft geben. Im
Bericht des Augenarztes I._______ vom 17. Juli 2007 wird eine Maculo-
pathie diagnostiziert, wobei es momentan keine therapeutischen Mög-
lichkeiten gäbe; sehr zu empfehlen wäre sicherlich die Einnahme von Vi-
taminpräparaten. Die Netzhauterkrankung könnte erblich oder psychisch
(depressiv) bedingt sein. Eine erneute Kontrolle werde in sechs Monaten
durchgeführt, zur Zeit sei die Situation zu beobachten.
5.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin nach den ärztlichen Berichten lediglich an einer Macu-
lopathie, einer degenerativen Veränderung der Netzhaut im Bereich des
schärfsten Sehens, leide. Zur Behandlung beziehungsweise Vorbeugung
werde die Einnahme eines bestimmten Vitaminpräparates kombiniert mit
Mineralstoffen empfohlen. Die dort enthaltenen Vitamine seien aber auch
in Sri Lanka in natürlicher Form in Süd- und Meeresfrüchten, Fisch, Cas-
hewnüssen, Gemüse etc. vorhanden. Eine fachärztliche Instruktion im
Hinblick auf eine bewusste Wahl der Nahrungsmittel könne für die Be-
schwerdeführerin hilfreich sein. Das genannte Vitaminpräparat könne sich
die Beschwerdeführerin zudem in Sri Lanka beschaffen. Auch habe sie
die Möglichkeit, individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Eine fachärztliche Kontrolle der Maculopathie könne in einfacher Form
auch in Sri Lanka erfolgen. Es bestünden daher keine schwerwiegenden
medizinischen Gründe, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Sri Lanka sprächen. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem
Grossraum Colombo. Sie habe dort Verwandte, die sie dort unterstützen
könnten. Auch daher sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar einzu-
E-4370/2008
Seite 9
schätzen. Im übrigen werde an den Erwägungen des vorinstanzlichen
Entscheides festgehalten.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
E-4370/2008
Seite 10
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen. Sie gehört keiner in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon
auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung
bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. das unter BVGE 2001/24 zur Publikation vorgesehene Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet,
das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren fin-
det sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr eben-
falls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/28
E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in dem von Beschwerdeseite
erwähnten Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals
festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer
Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen,
grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese
Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und
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Seite 11
Ostprovinzen wurde der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar
qualifiziert (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
6.4 Im oben erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesver-
waltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden
Niederlage der LTTE eine aktualisierte Beurteilung vorgenommen. Dem-
zufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das so-
genannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und
die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von
Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zer-
störten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das üb-
rige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum
Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz
stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu bewerten,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
können und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entge-
gensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nord-
provinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen, wohin der Vollzug als grundsätz-
lich zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.2 - 13.3).
6.4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Norden Sri Lankas, aus
D._______ im Distrikt Vavuniya. Der Ort befindet sich ausserhalb des
Vanni-Gebietes in der Nordprovinz. Nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichtes BVGE E-6220/2006 E.13.2.2.1 gehört lediglich der nördli-
E-4370/2008
Seite 12
che Teil von Vavuniya zum Vanni-Gebiet dazu, D._______ liegt im Süden
des Distrikts. Da der dortige Aufenthalt der Beschwerdeführerin schon
längere Zeit zurückliegt, müssen besondere begünstigende Faktoren vor-
liegen, um die Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzuges zu bejahen.
Vorliegend erübrigt sich diese Prüfung indessen, da – wie nachfolgend
dargelegt wird – die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native in Colombo bejaht werden kann.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich von Oktober 2003 bis September
2006 in Colombo aufgehalten (vgl. act. A1, S. 1), wohin der Wegwei-
sungsvollzug gemäss BVGE E-6220/2006 (E.13.3) grundsätzlich zumut-
bar ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Eltern der Be-
schwerdeführerin in Colombo befinden, da sie in den Befragungen ange-
geben hat, ihre Eltern seien im Juli 2006 nach Colombo gezogen (vgl.
act. A5, S. 4). Insofern ist die in der Beschwerde getätigte Aussage, die
Eltern lebten in Vavunyia, sie sei alleinstehend, zu bezweifeln. Die Be-
schwerdeführerin wohnte in Colombo bei einer befreundeten Familie ih-
res Vaters, der Familie von G (vgl. act. A1, S. 3). Damit verfügt die Be-
schwerdeführerin insgesamt über ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz in Colombo, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein
kann. Angesichts der Einschätzung des BFM – die von der Beschwerde-
führerin nicht angefochten wurde –, dass ihre Vorbringen im Asylpunkt
unglaubhaft sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie zu ihren El-
tern und der Familie von G. keinen Kontakt mehr hat, um diese nicht der
Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden auszusetzen. Auch ihr ehema-
liger Arbeitgeber, die Sicherheitsfirma, befindet sich in Colombo. In der
Firma hat sie – wenn auch nur in einer Hilfskraft-Tätigkeit – mehrere Jah-
re Berufserfahrung gesammelt (vgl. act. A1, S. 2). Was den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist Folgendes festzuhal-
ten: In den Befragungen werden lediglich Nierenprobleme (Nierenstein,
vgl. act. A5, S. 11) erwähnt. In der Beschwerde macht sie Blutdruck- und
Augenprobleme geltend. Im Bericht der Hausärztin vom 30. Juni 2008 ist
von einer Kardiomegalie, sprich einer Vergrösserung des Herzens aus-
serhalb der Norm, die Rede. Allerdings sei der Befund der Herzulltra-
schalluntersuchung normal. Das entsprechende Ergebnis der Ulltraschal-
luntersuchung vom 20. Juni 2008 lag bei. Im Bericht der Hausärztin wird
auch ein PTSD diagnostiziert und eine reaktive Depression genannt
(auch als Anpassungsstörung zu bezeichnen). Antidepressiva würden
verabreicht, allerdings nicht ständig. Auch die plötzliche Dyspnoe, also
die erschwerte Atemtätigkeit, wegen der sich die Beschwerdeführerin not-
fallmässig im Spital befunden habe, sei wohl auf psychische Ursachen
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zurückzuführen. Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine schwer-
wiegende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu handeln
scheint, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer, son-
dern lediglich in allgemeinärztlicher Behandlung befindet und auch nicht
ständig Antidepressiva einnehmen muss, und sie eine posttraumatische
Belastungsstörung im Bedarfsfall auch in ihrem Heimatstaat behandeln
lassen könnte, steht die psychische Gesundheitssituation einem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegen. Was den Hauptpunkt der gesundheitlichen
Beschwerden anbelangt, die Maculopathie, ist darauf hinzuweisen, dass
es sich, wie das BFM zu Recht feststellt, hierbei um eine Erkrankung und
in ihrer Folge Funktionseinschränkung der Netzhautmitte des Auges han-
delt. Wird das Zentrum der Netzhaut, die sogenannte Makula, beschädigt,
ist das Lesen ohne Verwendung einer Spezialbrille – und manchmal auch
dann – nicht mehr möglich. Eine Erkrankung und in ihrer Folge Funkti-
onseinschränkung der Netzhautmitte wird Makulopathie genannt. Es
handelt sich bei dem Begriff Maculopathie um einen Oberbegriff für eine
grosse Gruppe von Netzhauterkrankungen mit Befall des Netzhautzent-
rums. Nach dem augenärztlichen Bericht gibt es keine wirklichen thera-
peutischen Möglichkeiten bei einer Maculopathie. Zwar sei (siehe augen-
ärztlicher Bericht und Bericht der Hausärztin) eine Vitamintherapie als
empfehlenswert zu erachten, eine derartige Therapie scheint aber nicht
ohne weiteres von der Grundversicherung der Krankenkasse getragen zu
werden, heisst es im Bericht der Hausärztin doch, die Beschwerdeführe-
rin müsse diese Behandlung wohl selber bezahlen, die Finanzierung ste-
he noch aus. Die anscheinend fehlende Finanzierung einer solchen Vita-
mintherapie durch die Grundversorgung der Krankenkasse mag wohl
auch daran liegen, dass nach Kenntnissen des Gerichts die vorbeugende
Wirkung von Vitaminen und Spurenelementen bisher nicht vollständig
bewiesen werden konnte. Allerdings soll eine Unterversorgung mit diesen
Stoffen mitverantwortlich für den Abbau des Gewebes sein. Der Be-
schwerdeführerin ist daher auch in ihrem Heimatland eine ausgewogene
Ernährung mit genügend Obst, Gemüsen und Vitaminen sicherlich zu
empfehlen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie bereits im Heimat-
land unter der Netzhauterkrankung litt, wobei diese kein Hinderungsgrund
für ihre Arbeitstätigkeit bei der Sicherheitsfirma darzustellen schien. So-
fern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Schläge in
der Haft seien dafür verantwortlich, ist dies angesichts der insgesamt als
unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen nicht überzeugend. Ohnehin
ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschei-
nen lassen, es sei denn, eine überlebensnotwendige medizinische Be-
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handlung wäre nicht erhältlich – was hier schon deshalb nicht der Fall ist,
weil es bei der Maculopathie anscheinend keine wirklichen therapeuti-
schen Möglichkeiten gibt (siehe Augenarztbericht). Entsprechen ferner
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumut-
barkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend
sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimat-
staat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Die Beschwerde-
führerin hat es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht versäumt, sich mittels
einer Replik zur Vernehmlassung des BFM, in welcher die gesundheitli-
che Situation der Beschwerdeführerin Gegenstand war, zu äussern. Eine
drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist mithin nicht
anzunehmen. Damit leidet sie nicht, soweit aktenkundig, an schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erachten liessen. Es liegen auch keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Ge-
sagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller
Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. Aufgrund des gewonnen Er-
gebnisses der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo kann offen
bleiben, ob der zwar in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni-
Gebiets gelegene, Herkunftsort D._______ (Distrikt Vavuniya) als weitere
zumutbare Aufenthaltsalternative in Frage kommt.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
mit Verfügung vom 7. Juli 2008 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde
und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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