Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4370/2011
frg/ths/ris
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli
2011 / N (…).
E4370/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein dem Volk der Punjabi angehörender Sunnite
aus B._______(Distrikt Gujrat) – verliess sein Heimatland gemäss
eigenen Angaben erstmals am 28. Januar 2011, in dem er von Lahore
nach Dubai geflogen sei, wo ihm die Weiterreise nach Paris verweigert
und er nach Pakistan zurückgeschickt worden sei. Am 9. Februar 2011
sei er erneut von Lahore über Dubai nach Paris geflogen, wo er am
10. Februar 2011 angekommen und mit dem Zug über Genf nach
Vallorbe gefahren sei. Dort suchte er am 11. Februar 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum um Asyl nach. Am 1. März 2011 wurde der
Beschwerdeführer summarisch und am 8. Juli 2011 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, sein Leben
sei in seinem Heimatland in Gefahr gewesen, da er eine homosexuelle
Beziehung gehabt habe und seinen Partner habe heiraten wollen. Davon
hätten fundamentalistisch gesinnte Muslime erfahren, die ihm
schwerwiegende Nachteile angedroht hätten, falls er die Beziehung nicht
beende. Zudem sei er durch diese verprügelt und eingesperrt worden.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 – eröffnet am 12. Juli 2011 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die
Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 5. September
2011 zu verlassen.
Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich in
seinen Aussagen hinsichtlich wesentlicher Punkte in Widersprüche
verstrickt habe und sich seine Schilderung eines Übergriffes in
Allgemeinplätzen erschöpfe. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
seien nicht erfüllt, weshalb die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft
werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde
vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte
mittels vorformulierten Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
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vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat oder Herkunftslandes sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen bzw. sei der
Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der
Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, ist dieser Fall vorliegend gegeben, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer brachte bei der Befragung zur Person am
1. März 2011 vor, er habe seit August 2010 eine homosexuelle
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Beziehung unterhalten. Sein Partner habe dies einem Freund erzählt,
welcher die Nachricht überall verbreitet habe, so dass alle Dorfbewohner
über die Beziehung informiert gewesen seien (A4/13 S. 6). Am 8. Januar
2011 seien Mitglieder der islamistischen Organisation C._______
("D._______") zu ihm nach Hause gekommen und hätten bei seinem
älteren Bruder nach ihm gefragt. Am darauffolgenden Tag sei einer der
D._______ in den Laden gekommen, in dem der Beschwerdeführer
gearbeitet habe. Dieser habe ihn zum Hof der D._______ gebracht und
ihn dort bezüglich seiner Beziehung konfrontiert. Der Beschwerdeführer
habe diese zugegeben und sei deshalb verprügelt und eine Nacht
eingesperrt worden (A4/13 S. 6). Am 19. Januar 2011 sei er nachts durch
sechs Personen erneut bedroht worden; sie hätten ihm gesagt, sie
würden ihn in ein oder zwei Tagen umbringen. Die D._______ hätten ihn
entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo sie ihn gefesselt
und erneut verprügelt hätten. Er sei dann ohnmächtig und am nächsten
Tag dadurch geweckt geworden, dass ihm jemand Wasser ins Gesicht
geschüttet habe. Dieselbe Person sei nachts noch einmal mit Essen zu
ihm gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie überwältigen, einsperren
und schliesslich fliehen können (A4/13 S. 6f.). Bei der Polizei habe er
keinen Schutz gesucht, da diese noch mehr Probleme gemacht hätte,
wenn sie von seiner Beziehung erfahren hätte (A4/13 S. 8).
5.2. Bei seiner Anhörung vom 8. Juli 2011 führte der Beschwerdeführer
aus, bei dem Übergriff am 9. Januar 2011 sei er verprügelt und verbal
bedroht worden. Danach hätten ihn seine Angreifer (gleichentags) wieder
gehen lassen (A15/8 S. 4). Darauf angesprochen, dass er bei der
Befragung zur Person angegeben hatte, eine Nacht lang eingesperrt
worden zu sein, entgegnete er, was er bei der Anhörung gesagt habe, sei
richtig. Über Nacht eingesperrt worden sei er nur am 19., nicht aber am 9.
Januar 2011 (A15/8 S. 5). Am 19. Januar 2011 seien in der Nacht fünf
Personen zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Sie hätten
dabei auch mit seinem Bruder gesprochen und diesen mit der Situation
konfrontiert, woraufhin er gesagt habe, er wolle nichts mehr mit dem
Beschwerdeführer zu tun haben; sie dürften ihn mitnehmen und mit ihm
machen, was sie wollten (A15/8 S. 3). Auf einer Farm in der Nähe seines
Heimatdorfes hätten sie ihn verprügelt. Der Rest der Schilderung der
Vorkommnisse vom 19. Januar 2011 deckt sich mit jenen anlässlich der
Befragung zur Person (vgl. A15/8 S. 3).
5.3. Das BFM begründete seinen Entscheid insbesondere mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich in
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seinen Aussagen hinsichtlich wesentlicher Punkte in Widersprüche
verstrickt. So habe er bezüglich des Übergriffes vom 9. Januar 2011 bei
seiner Befragung zur Person angegeben, er sei von den Verfolgern eine
Nacht lang festgehalten worden, während er anlässlich der
Bundesanhörung explizit geltend gemacht habe, er sei in jener Nacht von
seinen Peinigern nicht eingesperrt worden. Des Weiteren habe er bei der
Befragung zur Person angegeben, am Abend des 19. Januar 2011 hätten
ihn fünf Personen in einem Fahrzeug sowie eine weitere auf einem
Motorrad abgeholt, während er bei der Anhörung von vier Personen in
einem Auto und einer auf einem Motorrad gesprochen habe. Ferner habe
der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person ausgesagt, die
Verfolger hätten ihn bei der Festnahme am 19. Januar 2011 mit dem
Tode bedroht, während er dies anlässlich der Anhörung nicht mehr
erwähnt habe. Schliesslich erschöpfe sich seine Schilderung hinsichtlich
des Übergriffes am 19./20. Januar 2011 in Allgemeinplätzen; namentlich
bezüglich der Ereignisse nach der Entführung aus seinem Haus würden
unter anderem jegliche Angaben über Gespräche der Beteiligten fehlen.
Bei den vorgebrachten Verfolgungsgründen handle es sich offensichtlich
um ein Sachverhaltskonstrukt.
5.4. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er
halte daran fest, in beiden Befragungen bezüglich des Übergriffes vom
9. Januar 2011 dieselben Aussagen gemacht zu haben. Sollte der
Dolmetscher etwas missverstanden haben, tue es ihm Leid. Er habe sich
vor vier Monaten in eine Schweizerin verliebt, mit der er seither
zusammenlebe; dies ändere jedoch nichts an seiner Vergangenheit (in
welcher er aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden sei).
Da er (nach dem Überfall vom 19./20. Januar 2011) keinen Arzt
aufgesucht habe, sondern sich nur durch seine Familie habe verarzten
lassen, könne er keine weiteren Beweise für die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) seiner Erlebnisse vorbringen; er könne höchstens
Aussagen seiner Familienangehörigen nachliefern.
5.5. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
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unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1).
Der Beschwerdeführer hat den Inhalt sämtlicher Protokolle mit seiner
Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten
zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ausging.
Bei der Befragung zur Person äusserte der Beschwerdeführer in seiner
freien Schilderung, er sei auf dem Nachhauseweg bedroht worden (A4/13
S. 5); im Laufe der Befragung gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei
schon zu Hause gewesen, als ihn jemand gerufen habe (A4/13 S. 7). Im
Weiteren führte er – nachdem er von der Bedrohung durch die
D._______ berichtet hatte – aus, er habe einen Freund kontaktiert, der
beim Gericht arbeite und diesen um Rat gebeten, ob er "deswegen zur
Polizei gehen" solle (A4/13 S. 5). Später gab er an, diesen Freund am 6.
Januar 2011 – demnach bereits vor den vorgebrachten Bedrohungen und
Gewalttätigkeiten – getroffen zu haben (A4/13 S. 7). Auch gab der
Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, sein Bruder – der mit ihm
gemäss späteren Vorbringen nichts mehr zu tun haben wollte – habe
einen Schlepper organisiert (A4/13 S. 3), während er kurz darauf angab,
einen Freund um Hilfe gebeten zu haben, welcher für ihn mit einem
Schlepper Kontakt aufgenommen habe (A4/13 S. 7). Schliesslich
erstaunt, dass die gesamte Dorfgemeinschaft von der Beziehung gewusst
haben (A4/13 S. 6), der Bruder des Beschwerdeführers darüber jedoch
erst am 19. Januar 2011 durch die D._______ informiert worden sei soll
(A15/8 S. 3, vgl. auch A4/13 S. 6). Im Übrigen kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, denen vollumfänglich beigepflichtet
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wird. In den Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche
Widersprüche, so dass ihm diese nicht geglaubt werden können. Seine
Entgegnungen auf Beschwerdeebene erweisen sich sodann als
unsubstantiiert; er hält einzig daran fest, dass seine Aussagen hinsichtlich
des Vorfalles vom 9. Januar 2011 nicht widersprüchlich seien, setzt sich
jedoch ansonsten in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinander.
5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM dem
Beschwerdeführenden zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer führt vorliegend aus, er stehe kurz vor der Heirat
mit einer Schweizer Bürgerin. Bezüglich einer zwischenzeitlich erfolgten
Eheschliessung lässt sich den Akten indes nichts entnehmen. Der
Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Damit ist die Wegweisung zu Recht
verfügt worden.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das
menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat
ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist
dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das
BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.
Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach
Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste er eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen), was er
indes nicht tut.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulement
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
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zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere
Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1, mit weiteren Verweisen).
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges aus, dass weder die im Heimatstaat des
Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden. In seiner
Beschwerdeschrift bat dieser darum, aus humanitären Gründen von einer
Wegweisung bzw. einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Es ergeben
sich jedoch – wie das BFM zutreffend ausführte – auch keine
individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer hat gemäss
eigenen Angaben während zehn Jahren die Schule besucht und in (…)
seines Bruders gearbeitet; seine Mutter und sein Bruder leben weiterhin
am Ort seines letzten Auslandswohnsitzes (A4/13 S. 2f.). Es ist ihm
demnach zuzumuten, nach Pakistan zurückzukehren.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, die zuständige Behörde
sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache
gegenstandslos geworden. Selbiges gilt bezüglich der Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wobei einer Beschwerde
vor dem Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen mit Ausnahme von
Verfahren gemäss Art. 107a AsylG ohnehin aufschiebende Wirkung
zukommt, sofern diese – wie vorliegend – nicht entzogen wurde (55 Abs.
1 und 2 VwVG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat beantragt, die
Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, da er fürsorgeabhängig und
damit als bedürftig zu betrachten sei; zudem sei die Beschwerde nicht
von vorneherein aussichtslos. Angesichts der juristischen Komplexität der
Materie sei ihm ausserdem ein amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Damit wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter
den gleichen Voraussetzungen bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei
einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus den
Akten nicht ersichtlich, indes sind die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung aufgrund der
Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch
den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: