B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4370/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und (...)
B._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
E-4370/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und B._______ suchten am 26. Juni 2013 im
C._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2013 erfolgten die Befragungen und
am 12. Juli 2013 (Beschwerdeführerin) sowie am 23. Juli 2013
(B._______) die Anhörungen zu den Asylgründen.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, sie sei ethnische
Bosniakin islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ in
der Gemeinde E._______. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten, des
leiblichen Vaters von B._______, hätten dessen im gleichen Haushalt
wohnhaften Kinder (…) aus einer früheren Beziehung ihr Verhalten ihr
gegenüber geändert und sie und B._______ als Haushaltshilfen betrach-
tet. Sie hätten zu jeder Tageszeit Essen und Kaffee zubereiten müssen
und seien beschimpft sowie geschlagen worden. Zudem hätten die Stief-
kinder damit begonnen, (…), und einer der Stiefsöhne habe mehrmals er-
folglos versucht, (…). Sie habe alles erduldet, bis die Stiefkinder den (…),
einen grossen und groben Mann, nach Hause gebracht hätten, der sie als
Gegenleistung für (…) zum Beischlaf gezwungen habe. Als dieser Mann
sie auch noch (…) genötigt habe, sei sie zusammen mit B._______ ge-
flüchtet. Anlässlich der Anhörung machte sie gesundheitliche Beschwer-
den (…) geltend.
B._______ bestätigte die Aussagen (…) Mutter und führte ergänzend
aus, (…) Stiefgeschwister hätten (…) für den Fall, dass (…) in der Schule
über diese Zustände rede, mit dem Tod gedroht. (…) sei auch aufgefor-
dert worden, (…), was (…) abgelehnt habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere
Dokumente (…) zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Juli 2013
fest, die Beschwerdeführerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 26. Juni 2013 ab und verfüg-
te die Wegweisung sowie den Vollzug. In der Rechtsmittelbelehrung wur-
de festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit
Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Wegweisung sei die
E-4370/2013
Seite 3
Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs, und der Vollzug sei vorlie-
gend zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Am 5. August 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer fremd-
sprachigen, von (…) mitunterzeichneten Eingabe an das Bundesamt und
an das Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie und B._______ dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie unter
Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe im Unterlassungsfall auf,
innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen.
E.
In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 14. August 2013 beantragte die
Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und für sich und B._______ die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie den Erlass der Verfahrenskosten
und sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Sie und B._______ benötigten eine Therapie, weil sie psychisch
schwer angeschlagen respektive sehr verängstigt (B._______) seien.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 forderte der Instrukti-
onsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. September 2013 ent-
weder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskas-
se einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Den Entscheid über das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten verlegte er auf einen späteren
Zeitpunkt.
F.b Mit Eingabe vom 11. September 2013 informierte die Beschwerdefüh-
rerin das Gericht dahingehend, sie erhalte lediglich ein kleines Taschen-
geld, ansonsten erziele sie kein Einkommen. Sie sei nicht in der Lage, ei-
ne Fürsorgebestätigung einzureichen, weil die Heimleitung ihr diesbezüg-
liches Ersuchen wiederholt mit der Begründung abgelehnt habe, es be-
stehe weder ein Anspruch darauf noch sei es üblich, asylsuchenden Per-
sonen eine solche Bestätigung auszustellen. Des Weiteren bat sie das
E-4370/2013
Seite 4
Gericht, bei den zuständigen Stellen nachzufragen, erneuerte ihren An-
trag auf Erlass der Verfahrenskosten, ersuchte darum, auf das Beibringen
einer Fürsorgebestätigung zu verzichten respektive den Kostenvorschuss
in Raten bezahlen zu dürfen und ihre Beschwerde materiell zu beurteilen.
F.c Vom Gericht am 12. September und am 18. September 2013 beim
C._______ durchgeführte telefonische Abklärungen ergaben, dass die
Beschwerdeführerin und B._______ lediglich über ein Taschengeld von
Fr. 3.– pro Tag verfügten.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 hiess der Instrukti-
onsrichter unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den
Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten gut und befreite die Beschwerde-
führerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Gleichzeitig lud er die
Vorinstanz ein, sich bis zum 4. Oktober 2013 vernehmen zu lassen.
G.b In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2013, welche der Be-
schwerdeführerin am 3. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihrem angefochtenen Ent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
E-4370/2013
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf
Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass
eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle nega-
tive Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staa-
ten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklä-
rungen erlassen, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist,
dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen
noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe ent-
gegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von
Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
E-4370/2013
Seite 6
Die Vorinstanz hat Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September
2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewen-
det. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der
(verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist
die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in der Begründung
ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Grün-
den der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf
die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht gelangt, wie zuvor schon das Bundesamt, zum Schluss,
dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermögen.
Die Argumentation der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin
und B._______ seien in ihrer Gesamtheit nicht plausibel, in zentralen
Punkten widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen, erweist sich
nach einer Durchsicht der Protokolle als zutreffend. Insbesondere haben
die Beschwerdeführerin und B._______ zum Zeitpunkt des Beginns ihrer
E-4370/2013
Seite 7
Schwierigkeiten mit den Stiefkindern respektive Stiefgeschwistern wider-
sprüchliche Aussagen gemacht. Auch waren sie nicht imstande, einiger-
massen präzise Angaben zum Zeitpunkt des Auftauchens des (…) zu
machen, obwohl dieses Ereignis für die Beschwerdeführerin gravierende
Folge gehabt haben soll und von einer solchermassen betroffenen Per-
son substanziiertere Aussagen erwartet werden dürfen.
Des Weiteren erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, dass sich die Be-
schwerdeführerin nicht viel früher darum bemüht hat, aus dieser Situation
herauszukommen, indem sie beispielsweise die Behörden oder ihre im
Heimatstaat wohnhaften (…) um Hilfe ersuchte. Ihre Entgegnung, sie und
B._______ seien wie Gefangene gehalten und ständig überwacht wor-
den, vermag angesichts ihrer Aussage, sie habe die Felder ihres verstor-
benen Lebensgefährten bewirtschaftet (vgl. Akten BFM A 7/14 S. 3 Frage
12), und der Aussage von B._______, (…) sei unregelmässig zur Schule
gegangen (vgl. A 8/11 S. 2 Frage 4), nicht zu überzeugen.
Hinzu kommt, dass die Vorbringen zu den Fluchtumständen (die Stiefkin-
der respektive Stiefgeschwister hätten sich am Abend des […] entgegen
ihren Gewohnheiten im oberen Stockwerk aufgehalten) realitätsfremd
sind. Als nicht glaubhaft erweisen sich auch die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise, weil sie bei der Be-
fragung anführte, sie und B._______ seien nach der Flucht drei Stunden
zu Fuss unterwegs gewesen, bevor sie (…) getroffen hätten, (…) sie in
die Schweiz gefahren habe. Im Widerspruch dazu machte sie bei der An-
hörung geltend, sie und B._______ seien am Abend des (…) zwischen
(…) Uhr und (…) Uhr geflüchtet und erst am nächsten Morgen um (…)
Uhr auf (…) gestossen. Auch hat das Bundesamt in diesem Zusammen-
hang zu Recht festgestellt, der Umstand, dass weder die Beschwerdefüh-
rerin noch B._______ in der Lage gewesen seien, den Ort der Begeg-
nung mit (…) anzugeben, unterstreiche die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen zum Reiseweg.
5.2 Unbesehen davon ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden
Aussagen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin und B._______ berufen sich
auf eine rein private Verfolgungssituation, welche keinerlei flüchtlings-
rechtlich relevante Motivation erkennen lässt und daher – wie etwa krimi-
nelle Akte Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen –
nicht asylrelevant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; ALBERTO ACHER-
E-4370/2013
Seite 8
MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart
1991, S. 82 ff.). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die gemein-
rechtlichen Nachstellungen seitens ihrer Stiefkinder und (…) zur Anzeige
zu bringen, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und auch zumutbar
gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, die Strafbehörden von Bosnien und
Herzegowina, das mit Beschluss des Bundesrates vom 1. August 2003 zu
einem verfolgungssicheren Staat (Safe Country) erklärt wurde, seien
nicht willens oder nicht in der Lage, nach einer erfolgten Anzeige durch
die Beschwerdeführerin entsprechende Ermittlungen einzuleiten und die-
se strafbaren Handlungen bei erstellter Beweislage zu ahnden, liegen
keine vor.
5.3 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des
Bundesamtes etwas zu ändern; sie erschöpft sich darin, die gesuchsbe-
gründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter und detail-
lierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stel-
lung zu nehmen.
5.4 Der Beschwerdeführerin und B._______ ist es nicht gelungen, flücht-
lingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an. Die Beschwerdeführerin und B._______ verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
E-4370/2013
Seite 9
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin und B._______ keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhalts-
punkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin oder B._______ wä-
ren im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten fin-
den sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdefüh-
rerin oder B._______ gerieten bei einer Rückkehr aus individuellen Grün-
den in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie jung sind und mit ih-
ren Verwandten im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügen. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über mehrere (…)
im Ausland, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen können.
Hinsichtlich der geltend gemachten (…)beschwerden bleibt es ihr unbe-
nommen, sich in Bosnien und Herzegowina in ärztliche Behandlung zu
begeben. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und
E-4370/2013
Seite 10
B._______ benötigten eine Therapie, weil sie psychisch schwer ange-
schlagen respektive sehr verängstigt (B._______) seien, ist festzuhalten,
dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien
und Herzegowina vorhanden sind; im Übrigen findet sich in den Akten
keinerlei Stütze (etwa Belege für ärztliche Konsultationen) für diese Be-
hauptung. Schliesslich steht einer zusammen mit (…) Mutter erfolgenden
Rückkehr von B._______ in das Heimatland auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege. Da-
mit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin und B._______, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ergibt
sich indessen, dass nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist, weshalb die am 19. September 2013 verfügte Gutheis-
sung des Antrags auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
zu bestätigen und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befrei-
en ist.
E-4370/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: