B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4370/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Kamerun,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damals zuständige BFM mit Verfügung vom 28. November 2011
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, ihre Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens (…) sowie den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht (…) eine gegen die Wegweisung so-
wie den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde guthiess und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, indes festhielt, dass
die Dispositivziffern 1 und 2 der (teilweise) angefochtenen Verfügung des
BFM vom 28. November 2011 in Rechtskraft erwachsen seien,
dass das SEM mit Schreiben vom 3. Juni 2015 den Beschwerdeführerin-
nen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland
gewährte,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
17. Juni 2015 hierzu Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am 1. Juli
2015 – die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz wegwies und den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die junge Beschwerde-
führerin leide zwar gemäss eigenen Angaben an (…)beschwerden, die
eine Physiotherapie nötig machen würden,
dass jedoch die Beschwerden nicht durch ein Arztzeugnis belegt worden
seien und ohnehin in D._______ im [Krankenhaus] eine teilweise Physio-
therapie in Form von Rehabilitierungs- und Kinesiotherapie möglich sei,
dass ferner ihre Kinder (…) und gemäss den Aussagen der Beschwerde-
führerin gesund seien,
dass die Beschwerdeführerin sodann immer in der Grossstadt D._______
gelebt habe, wo auch ihre getrennt lebenden Eltern sowie zahlreiche (min-
derjährige) Halbgeschwister zu Hause seien,
dass sie zudem erklärt habe, die Schule bis und mit dem "Baccalauréat"
besucht und im Jahr [2000er Jahre] an der Universität in D._______ mit
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dem (…)studium begonnen zu haben sowie während des Studiums teil-
weise gearbeitet zu haben und von ihren Eltern finanziell unterstützt wor-
den zu sein,
dass aufgrund der vorliegenden Umstände das SEM die Rückkehr der Be-
schwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt als zumutbar erachte, auch
wenn in der Anfangsphase und nach drei in der Schweiz verbrachten Jah-
ren das Leben in Kamerun sicherlich mit einigen Schwierigkeiten verbun-
den sein werde,
dass dennoch aufgrund der Gesamtsituation davon ausgegangen werden
müsse, dass sie sich dort einleben und zurecht finden könnten, zumal es
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulausbildung und Berufserfah-
rung möglich sein sollte, in D._______ finanziell Fuss zu fassen und für
sich und ihre Kinder aufzukommen,
dass im Übrigen festzuhalten sei, dass ihr nach wie vor die Möglichkeit
offen stehe, in der Schweiz Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass weiter hinsichtlich der (…) Kinder nicht von einer derartig festen Ver-
wurzelung oder Integration in der Schweiz ausgegangen werden könne,
die eine Rückkehr als besonders hart erscheinen lasse,
dass sich die Kinder [im Vorschulalter] insbesondere an ihren Eltern orien-
tieren würden und somit in der Lage seien, sich an einem neuen Ort schnell
einzuleben, und zudem davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der Erziehung sowie Betreuung ihrer Kinder Hilfe und Unterstüt-
zung von ihren in D._______ lebenden Verwandten erhalten könnte,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
14. Juli 2015 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten
wurde, die Beschwerdeführerin würde als alleinstehende Mutter mit zwei
kleinen Kindern zurückkehren, und – wie bereits im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs festgehalten worden sei – habe ihre Mutter keine Möglichkeit,
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der Beschwerdeführerin zu helfen, da sie kaum das Geld für ihre eigenen
minderjährigen Kinder aufbringe und ohnehin nicht genügend Platz habe,
dass sie ferner ein Problem damit habe, dass die Beschwerdeführerin eine
ledige Mutter sei,
dass auch weitere Verwandten keine Möglichkeit hätten, die Beschwerde-
führerinnen aufzunehmen oder sie finanziell zu unterstützen, und die Be-
schwerdeführerin zu ihrem Vater schon lange keinen Kontakt mehr habe,
dass die Grossstädte in Kamerun im Übrigen massiv überbevölkert und die
Lebenskosten in den letzten Jahren gestiegen seien,
dass die Beschwerdeführerin deshalb alleine für den Unterhalt und die Un-
terkunft aufkommen müsste und es für sie als alleinerziehende Mutter mit
zwei kleinen Kindern sehr schwierig sei, Arbeit zu finden und ohne Ehe-
mann zu überleben beziehungswiese eine Wohnung zu mieten, da Haus-
besitzer Vorbehalte gegenüber alleinstehenden Frauen hätten, weil sie be-
fürchten würden, dass die Frauen in sozial inakzeptable Handlungen wie
Prostitution verwickelt seien,
dass alleinerziehende Mütter sodann vom Staat keinen speziellen Schutz
und keine Unterstützung erhalten würden,
dass Kinder von ledigen Müttern sogar als illegitim angesehen würden, die
Beschwerdeführerin mit Verachtung und Diskriminierung zu kämpfen habe
und aufgrund ihres Status als unverheiratete Mutter ihr eine verantwor-
tungsvolle Position in der Gesellschaft verwehrt sei,
dass in diesem Zusammenhang auf zwei von der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) verfasste Lagebeurteilungen verwiesen wurde (ALE-
XANDRA GEISER, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kamerun: Sozioökono-
mische Situation einer alleinstehenden Frau, Bern, 17. Januar 2011; ALE-
XANDRA GEISER, NICOLE MATHYS, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kame-
run: Intersexualität und Behandlung von peneskrotaler Hypospadie, Bern,
11. Juli 2011),
dass schliesslich im Falle einer Rückkehr das Wohl der beiden kleinen Kin-
der gefährdet wäre,
dass zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen Fotografien des Hau-
ses der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie eingereicht wurden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 24.
Juli 2015 festhielt, die Beschwerdeführerinnen könnten den Abschluss des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte, und die
Beschwerdeführerinnen aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu leisten,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG) ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt, ob
das SEM die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet hat,
dass im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführerin, wie mit der diesbezüglich unangefochten gebliebe-
nen Verfügung des BFM vom 28. November 2011 rechtskräftig festgestellt
worden ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kamerun drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen hat, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführerinnen herr-
schende politische Situation noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit ei-
ner Rückführung nach Kamerun entgegenstehen, und mithin auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass gleichwohl hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt (A9/19 S. 6; A13/15 S. 4) und
bereits früher familiäre Unterstützung erhalten habe (A9/19 S. 4), weshalb
anzunehmen ist, dass sie und ihre Kinder auch im Falle einer Rückkehr auf
Hilfe zählen können,
dass die Beschwerdeführerin sodann angab, neben dem Studium gearbei-
tet zu haben (A9/19 S. 4), weshalb sie aufgrund eigener Bemühungen und
mithilfe der sozialen Verknüpfung des Familiennetzes sowie allenfalls mit-
tels Rückkehrhilfe – selbst wenn Kamerun keinen speziellen Schutz für al-
leinstehende Mütter kennen sollte – nicht in eine finanzielle Notlage gera-
ten sollte,
dass in Bezug auf die geltend gemachten (…)schmerzen festzuhalten ist,
dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich (medizinische) Rück-
kehrhilfe beantragen könnte, um insbesondere allfällige Behandlungen zu
finanzieren, und dass diese gesundheitlichen Beschwerden einem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegenstehen,
dass die Kinder im Übrigen im Vorschulalter sind und somit von keiner star-
ken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden
kann, sondern sie aufgrund der Nähe zur Mutter in der Lage sein dürften,
sich rasch im angestammten Kulturkreis der Mutter einzuleben,
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dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
vorstehende Erwägungen umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerde-
führerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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