Abtei lung V
E-4371/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4371/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 29. Juni 2009 mit dem Auto Richtung Türkei verlassen hat und
nach einem rund halbjährigen Aufenthalt in Istanbul am 1. Dezember
2009 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist ist, wo er am folgen-
den Tag ein Asylgesuch gestellt hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 7. Dezember 2009 und der Anhörung zu den Asyl -
gründen vom 15. Dezember 2009 geltend gemacht hat, ein in
C._______, Provinz (...), geborener Kurde zu sein und die syrische
Staatsangehörigkeit zu besitzen,
dass das (...)geschäft seines Vaters, in welchem er (...) habe, ein in
kurdischer Sprache beschriftetes Namensschild gehabt habe,
dass (...) 2009 zwei Gemeindebeamte in Begleitung eines Polizisten
im Geschäft vorbeigekommen seien und die Entfernung des Schildes
beziehungsweise dessen Ersetzung durch ein auf Arabisch
beschriftetes Namensschild gefordert hätten,
dass sie ihm ein in arabischer Sprache verfasstes Dokument, das er
nicht habe lesen können, vorgelegt hätten und er dieses habe unter-
zeichnen müssen,
dass er, wie er später erfahren habe, durch seine Unterschrift bestätigt
habe, davon Kenntnis zu nehmen, dass (...) im Widersetzungsfall
gebüsst und inhaftiert würden,
dass er nach einer Woche von einem Beamten daran erinnert worden
sei, die Anpassung des Namensschildes endlich vorzunehmen,
dass nach einer weiteren Woche erneut ein Polizist im (...)geschäft
erschienen sei, ihn beleidigt, Materialien mit Füssen getreten und ihm
eine Ohrfeige verpasst habe, worauf er den Polizisten (...) angegriffen
habe und sie aufeinander eingeschlagen hätten,
dass er nicht mehr nach Hause gegangen sein, sondern sich aus
Sicherheitsgründen umgehend zu (...) nach C._______ begeben und
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sich bis zur Ausreise bei ihnen aufgehalten habe, wobei er alle drei
oder vier Tage bei einer anderen übernachtet habe,
dass kurz nach seinem Weggehen Beamte das (...)geschäft ge-
schlossen und nach ihm gesucht hätten,
dass er Ende Juni 2009 aus Furcht vor einer Festnahme das Land mit
Hilfe eines Schleppers via (...) verlassen habe,
dass er während seines Aufenthaltes in Istanbul nichts gemacht und
nur die Wohnung innerhalb des Quartiers (...) mehrmals gewechselt
habe,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass er mit Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 dem Kanton
(...) zwecks Aufenthalts während des Verfahrens zugewiesen worden
ist,
dass der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf Anfrage des BFM
am 5. Januar 2010 staatschutzrelevante Aspekte im vorliegenden Fall
verneint hat,
dass nach Anfrage des BFM die Schweizerische Vertretung in Damas-
kus mit Schreiben vom 8. Februar 2010 mitgeteilt hat, der Beschwer-
deführer sei syrischer Staatsbürger, er könne einen syrischen Pass
haben, bei der syrischen Migrationsbehörde sei keine Bewegung ver-
zeichnet und er werde nicht von den syrischen Behörden gesucht,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Mai 2010 – eröffnet am 18. Mai 2010 – abwies, seine Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asyl-
angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum zwischen der Ausreise
aus Syrien und seiner Einreise in die Schweiz seien als unsub-
stanziiert zu qualifizieren und zentrale Asylangaben würden der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen,
dass er zu Istanbul, wo er sich rund ein halbes Jahr aufgehalten habe,
und den Reisemodalitäten (beispielsweise Fluggesellschaft, Landeort,
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Reisepass) keine oder keine realistischen Angaben machen könne,
weshalb die von ihm geltend gemachten Reisemodalitäten nicht den
Tatsachen entsprechen dürften,
dass es zwar möglich sei, dass ein Ladenbesitzer ein Namensschild
auf behördliche Anweisung entfernen oder ändern müsse, indessen
die geschilderten Umstände im höchsten Masse als unwahrscheinlich
und unrealistisch zu erachten seien,
dass sich die Behörden mit ihrer Weisung nicht an den Beschwerde-
führer, sondern an den Eigentümer des (...)ladens hätten richten
müssen, mithin allein (...) Adressat der Bussen- und Haftandrohung
gewesen wäre,
dass bei einer Fristansetzung von zwanzig Tagen zur Behebung des
Problems nicht zu erwarten wäre, dass sich die Behörde noch die
Mühe gemacht hätte, wöchentliche Kontrollen innert laufender Frist
durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer über die anderen Geschäfte, die ihre kur-
dischen Namen hätten ändern müssen, nichts Näheres berichten kön-
ne, was in seiner Situation realitätsfremd sei,
dass die diskreten Abklärungen der Schweizerischen Vertretung die
Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen entgegen
der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2010
nicht in Gefahr gebracht habe, und dass ihnen zufolge der Beschwer-
deführer von den heimatlichen Behörden offensichtlich nicht gesucht
werde,
dass indes nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwer-
deführer syrische Ausreisebestimmungen verletzt haben könnte, zumal
über ihn keine Angaben zur Ausreise aus Syrien beschaffbar seien,
dass letzterem Umstand keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung
zukomme,
dass keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein völkerrechtlicher Weg-
weisungsvollzugshindernisse bestehen würden, weder allgemeine noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei -
sung sprächen und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer ver-
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füge in Syrien, namentlich im (...) des Landes, nach wie vor über ein
breit gefächertes soziales Beziehungsnetz,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer nach erhaltener Akteneinsicht mit Eingabe
vom 16. Juni 2010 gegen die Verfügung vom 10. Mai 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und
Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechts-
vertreters nachsuchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er sei aus den von
ihm genannten Gründen aus dem Heimatland geflohen, weshalb die
Vorinstanz im Wesentlichen zwar von einem korrekten Sachverhalt
ausgehe, aber zu Unrecht die Asylgründe als nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant erachte,
dass er unter Einreichung einer Dokumentation behauptete, das BFM
sei über die Lage der Kurden in Syrien unzureichend informiert, und
argumentierte, es gebe keine Anhaltspunkte in den Anhörungen, die
die eigene Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten,
dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, zumal er als
(...) in einer Werkstatt seiner Familie tätig gewesen ist,
dass er sich während etwa sechs Monaten illegal in Istanbul im
Quartier (...) in verschiedenen Wohnungen aufgehalten habe und die
türkische Sprache nicht beherrsche, weshalb er zu Istanbul keine
näheren Angaben habe machen können,
dass bei den Staatsbeamten in Syrien bekannterweise Willkür herr-
sche und es unzulässig sei, über das Verhalten syrischer Behörden zu
mutmassen,
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dass seine Asylangaben, auch diejenigen in Zusammenhang mit der
angesetzten Frist zur Entfernung des kurdisch geschriebenen Na-
mensschildes, nicht realitätsfremd ausgefallen seien,
dass in diesem Kontext die verschiedenen syrischen Sicherheits-
dienste zu berücksichtigen seien, die unabhängig voneinander han-
deln könnten,
dass Weigerungen mehrerer Betreiber von Geschäften, die ihre kurdi -
schen Firmennamen nicht ins Arabische hätten übersetzen bezie-
hungsweise auf Arabisch schreiben wollen, zu Schliessungen dieser
Geschäfte geführt hätten,
dass die Stellungnahme vom 25. Februar 2010 (Akte A17/3) integrie-
render Bestandteil der Beschwerde sei,
dass die Abklärungen der Botschaft in Damaskus unzureichend seien
und sein Verfolgungsrisiko erhöht hätten, weil sich in Syrien tätige
Anwälte grundsätzlich keine Unabhängigkeit von der staatlichen Ver-
waltung leisten könnten, auch nicht die Vertrauensanwälte der Bot-
schaft,
dass Willkür, Empfindlichkeit und Strenge syrischer Behörden bei der
Beurteilung von oppositionell anmutenden Vorgängen stets zu berück-
sichtigen seien,
dass er somit objektiv Furcht vor Verfolgung habe,
dass die von der Botschaft beschafften Abklärungsresultate fragwürdig
seien, zumal Syrien nie anerkennen würde, dass es eigene Staatsbür-
ger aus politischen Gründen verfolge,
dass unerklärlich sei, weshalb die Botschaft keine Abklärung zum
Pass habe machen können,
dass das BFM eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht in
Frage gestellt habe, und vorliegend nicht nachvollziehbar und unty-
pisch erscheine, dass der Pass nicht registriert worden wäre,
dass genügend Aspekte vorhanden seien, die illegale Ausreise als ob-
jektiven Nachfluchtgrund zu beurteilen,
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dass zudem exilpolitische Tätigkeiten subjektive Nachfluchtgründe ge-
setzt hätten,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2010 die
Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, diverse Beweis-
mittel zu Kundgebungen (darunter ...) und eine Fürsorgebestätigung
vom 9. Juni 2010 einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2010 den Eingang der
Beschwerde gegenüber der Vollzugsbehörde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie den Antrag auf amtliche Verbeiständung mit
Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 abwies und dem Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
Frist bis zum 27. Juli 2010 ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine summarische Prüfung der
Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde er-
geben,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 geforderte Kos-
tenvorschuss am 19. Juli 2010 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im
Zeitpunkt des Entscheides massgebend ist,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen – mit Ausnahme der gel -
tend gemachten Nachfluchtgründe exilpolitischer Natur – auf bereits
Bekanntes abstellte, ohne in seiner Beschwerde stichhaltige Argu-
mente anzuführen oder Beweismittel vorzulegen für die Behauptung,
ihm drohe bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erhebliche Gefahr,
dass zentrale Aussagen des Beschwerdeführers zu den eigenen Ver-
haltensweisen und denjenigen seiner nächsten Angehörigen im syri -
schen Kontext als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen sind,
dass unglaubhaft ist, dass er sich bei der Androhung einer viermonati-
gen Gefängnisstrafe und einer Busse nicht um die überbrachte schrift -
liche Weisung gekümmert hätte oder zumindest mit (...), dem
eigentlichen Besitzer des von der Behörde anvisierten Betriebs, Ab-
sprachen über das weitere Vorgehen getroffen hätte,
dass der eklatante Mangel an Realkennzeichen und die Wissens-
lücken des Beschwerdeführers im Bereich des Schicksals anderer
Unternehmer in ähnlicher Situation nicht erklärbar sind,
dass selbst bei der Annahme, die Vorbringen entsprächen der Wahr-
heit, weder das verlangte Abhängen oder Ersetzen des Firmenschildes
noch die drohenden Massnahmen der syrischen Behörden bei Nicht-
befolgung der Anordnung eine Eingriffsintensität aufweisen, wie sie für
eine asylrelevante Verfolgung erforderlich ist,
dass in weiteren zentralen Punkten der Asylbegründung substanziierte
Schilderungen weitgehend fehlen und das in den Anhörungen ver-
mittelte Desinteresse des Beschwerdeführers an Kurdenverfolgungen
und -diskriminierungen dem Verhalten einer sich verfolgt wähnenden
Person widerspricht,
dass das Fehlen jeglichen Wissens über die Stadt Istanbul, in welcher
er in einem nicht existierenden Quartier "(...)" in verschiedenen
Wohnungen gewohnt haben will, ohne zu wissen, ob dies auf der
europäischen oder der asiatischen Seite der Stadt war, darauf hin-
deutet, dass seine Reise in einer völlig anderen Weise stattgefunden
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haben muss und er mit der erfundenen Reisebeschreibung nur seine
legale Ausreise mit eigenem Pass verschleiern will,
dass die Botschaftsantwort bloss einen geringen zusätzlichen Aspekt
im Ganzen darstellt und lediglich das vom Beschwerdeführer gewon-
nene Bild etwas schärfer erscheinen lässt,
dass das dargelegte politische Engagement des Beschwerdeführers in
der Schweiz keine erheblichen subjektiven Nachfluchtgründe belegt,
dass die eingereichten (...) und die Ausdrucke aus dem Internet (aus
...) daran nichts ändern können,
dass mithin weder die angeblich getätigten Ausreisemodalitäten, die
allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung der Person des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück-
kehr nach Syrien schliessen lassen und daher insgesamt keine über-
zeugenden Gründe erkennbar sein dürften, die gegen die Durchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen,
dass im Übrigen auf die Begründung der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2010 zu verweisen ist,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erachtet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
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bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG,
Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Überein -
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihm im
Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung erkennbar sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien schliessen lassen,
dass namentlich die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im
Heimatland leben, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungs-
netz des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen ist,
dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der Kurdisch und Arabisch
spricht, seine Grundschule in Syrien offenbar abgeschlossen und be-
rufliche Erfahrungen aus der (...)werkstatt mit sich bringt, zuzumuten
ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbs-
tätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen,
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dass die Möglichkeit einer illegalen Ausreise und die Tatsache der
Asylgesuchstellung im Ausland kein erhebliches Wegweisungshinder-
nis darstellen, weil eine illegale Ausreise lediglich zu einer Busse
führen könnte und den syrischen Behörden vom Asylverfahren nichts
bekannt sein dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass im Übrigen der Beschwerdeführer behauptete, seit dem Jahr
2007 einen gültigen Pass, eine Identitätskarte und ein Militärbüchlein
besessen zu haben (vgl. Akte A1 S. 4 und 5),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 ab-
gewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Juli 2010 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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