B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4371/2018
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018.
E-4371/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) Juli 2018 auf dem Luftweg nach Zü-
rich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um
Asyl. Mit Verfügung vom (…) Juli 2018 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich
für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2018 und der An-
hörung vom 13. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu einer Wegweisung nach Singapur und Indonesien gewährt. Zu sei-
nen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, und habe bis 2015 in B._______,
Distrikt Vavuniya, zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren
Schwester gelebt. Dort sei er auf dem Landwirtschaftsland seiner Familie
tätig gewesen. Im Jahr 2012 sei sein Bruder verdächtigt worden, eine
Bombe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in seiner Schulta-
sche geschmuggelt zu haben. Er (Bruder) sei gesucht worden und habe
sich deshalb bei Verwandten verstecken müssen. Am 23. Juli 2013 habe
er anlässlich des Geburtstags der Schwester nach Hause kommen wollen,
sei dort aber nie angekommen. Die Familie habe daraufhin bei der Polizei
Anzeige erstattet, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei.
Seiner Familie sei vorgeworfen worden, den Bruder zu verstecken, worauf-
hin er (Beschwerdeführer) im Jahr 2014 für zirka eine Woche vom Criminal
Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und geschlagen
worden sei. Ungefähr drei Monate später sei er erneut für einen Monat in-
haftiert worden. Ende 2014 seien Mitglieder des CID bei ihm zu Hause vor-
beigekommen und hätten ihn beschuldigt, Waffen zu verstecken. Im De-
zember 2014 sei er nochmals für einen Monat eingesperrt worden. Nach
diesem Vorfall sei er von zu Hause fortgegangen und habe in der Folge bei
Verwandten und Bekannten gelebt. Das CID habe noch mehrmals bei ihm
zu Hause nach ihm und seinem Bruder gesucht. Am 30. Juni 2018 sei er
legal mit seinem eigenen Pass von Colombo nach Singapur geflogen und
von dort weiter in die Schweiz.
E-4371/2018
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Indonesien an. Der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka wurde ausgeschlossen.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Die Sache
sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch sei zu prü-
fen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-4371/2018
Seite 4
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
4.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterrei-
sen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um
Schutz nachsuchen können. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
AsylG).
5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, Indonesien habe zwar
weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll
vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfüge auch über kein eigentliches na-
tionales Asylrecht; das Recht auf Asyl stehe jedoch unter dem Schutz der
indonesischen Verfassung und das Asylverfahren sei in einem Präsidial-
dekret geregelt. Die indonesischen Behörden würden selbst keine Asylge-
suche bearbeiten, sondern das United Nations High Commissioner for Re-
fugees (UNHCR) registriere die Flüchtlinge und führe das Asylverfahren
durch. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Indonesien kein effek-
tiver Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe und der Beschwerdeführer keinen Zugang zum Asylverfahren in In-
donesien hätte. Dem Visumsbesitz gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG
gleichgestellt sei eine Visumsbefreiung, weshalb automatisch eine nähere
Beziehung zum Drittstaat auch für asylsuchende Personen anzunehmen
sei, welche visumsbefreit in einen Drittstaat weiterreisen können. Gemäss
polizeilichen Nachforschungen scheine die Schweiz nicht Ziel der Reise
E-4371/2018
Seite 5
des Beschwerdeführers gewesen zu sein, da in seinen Effekten ein Boar-
dingpass für einen Flug nach London gefunden worden sei. Die Weiterreise
habe er zufolge einer polizeilichen Fahndung nicht nach Grossbritannien
fortsetzen können. Es sei deshalb anzunehmen, er habe nie geplant, in der
Schweiz ein Asylgesuch zu stellen und auch keinen näheren Bezug zur
Schweiz. Staatsangehörige von Sri Lanka könnten visumsfrei nach Indo-
nesien einreisen und von dort aus könne der Beschwerdeführer problemlos
enge Kontakte zu seiner Familie in Sri Lanka pflegen; seine Angehörigen
könnten ihn sodann jederzeit innert wenigen Stunden in Indonesien besu-
chen. Eine solche Beziehungspflege sei bei einem weiteren Aufenthalt in
der Schweiz aus geographischen und visumsbedingten Gründen nicht
möglich. Weder aus seinen Aussagen noch aus dem Gesamtkontext wür-
den sich weitere Hinweise erschliessen, die auf einen Bezug zur Schweiz
hindeuten würden. Insgesamt sei ein näherer Bezug zu Indonesien als zur
Schweiz anzunehmen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Aussichten
und Möglichkeiten bei einer Einreise und einem Verbleib in der Schweiz
grundsätzlich besser erscheinen würden als in Indonesien, sei hinsichtlich
des Schutzes vor Verfolgung nicht relevant. Sofern er tatsächlich auf
Schutz angewiesen sein sollte, könne er sich an die entsprechenden Be-
hörden in Indonesien wenden.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
vor, er sei noch nie in Indonesien gewesen und auch nicht im Besitz eines
Visums. Er habe keinerlei Bezug zu diesem Staat. Bei allen Konstellationen
in Art. 31a Abs. 1 AsylG werde ersichtlich, dass für eine Wegweisung in
einen Drittstaat eine gewisse Beziehung zu diesem vorhanden sein müsse,
wie zum Beispiel ein vorheriger Aufenthalt, eine staatsvertragliche Zustän-
digkeit oder der Besitz eines Visums. Sinn und Zweck dieser Bestimmung
könne nicht sein, dass ein Asylsuchender von der Schweiz in irgendeinen
sogenannten sicheren Drittstaat weitergewiesen werden könne. Er sei mit
seinem echten Reisepass von Singapur nach Zürich geflogen und habe
sich nur dort aufgehalten. Nicht einsichtig sei, weshalb die Vorinstanz die
Visumsbefreiung und den Visumsbesitz gleichstelle. Ein Asylsuchender,
der bereits eine Botschaft aufgesucht habe, um ein Visum zu erhalten,
habe dadurch mindestens einen Kontakt mit der konsularischen Vertretung
des jeweiligen Landes gehabt und damit eine Beziehung aufgebaut. Dies
sei bei einer visumsfreien Einreise nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei Indonesien kein direktes Nachbarland von Sri Lanka und es
fehle sowohl die religiöse als auch die historische Nähe. Wie aus den Aus-
führungen der Vorinstanz ersichtlich werde, sei Indonesien sodann auch
kein sicherer Drittstaat. Das UNHCR führe zwar Asylverfahren durch und
E-4371/2018
Seite 6
Asylsuchende würden als Flüchtlinge anerkannt werden; diese hätten je-
doch kein Anrecht auf Unterstützung, sondern müssten warten, bis sie in
einen Drittstaat gebracht werden könnten.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend glaubhaft dargelegt, von Colombo
nach Singapur und von dort direkt nach Zürich weitergeflogen zu sein, was
von der Vorinstanz nicht angezweifelt wird. Eine andere Annahme ergibt
sich auch nicht aus den sichergestellten Effekten. Er verfügt über keinerlei
Beziehungen zu Indonesien und hat sich nie dort aufgehalten. Wie er in
seiner Beschwerde zutreffend ausführt, muss bei allen Konstellationen von
Art. 31a AsylG irgendein konkreter Anknüpfungspunkt zum Drittstaat vor-
handen sein. Ein solcher fehlt vorliegend gänzlich. Der Wortlaut von
Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG ist klar und bedarf keiner Präzisierung: kumu-
lativ vorausgesetzt werden das Vorhandensein eines Visums für einen
Drittstaat und die Möglichkeit, in diesem Staat um Schutz zu ersuchen. Die
visumsbefreite Einreise in einen Drittstaat wird nicht erwähnt. Vorliegend
ist der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines Visums für Indonesien,
weshalb es bereits an einer der beiden Voraussetzungen fehlt. Unbeacht-
lich ist deshalb, ob die Gepflogenheiten in Indonesien dem Beschwerde-
führer näher sind als diejenigen der Schweiz und ob er in Indonesien um
Schutz nachsuchen könnte. Die Vorinstanz ist zu Unrecht in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers eingetreten. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
E-4371/2018
Seite 7
insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4371/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast