B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-437/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (…).
E-437/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – türkischer
Staatsbürger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat im Juli 2011 und ge-
langte am 25. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag
um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. August 2011 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 12. Dezember 2011 brachte er im Wesentli-
chen vor, er sei Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD und
der Baris ve Demokrasi Partisi (BDP). In der Vergangenheit sei er von der
Polizei einige Male fest- oder mitgenommen worden. Ansonsten habe er
aber bis zu seinem ersten Verfahren im Jahre 2010 keine Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt. Damals sei er für den Anschlag auf die Pro-
vinzvertretung der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) am 4. Juli 2010 ver-
antwortlich gemacht worden, obwohl er zu jener Zeit im Spital gewesen
sei. Drei bis vier Monate habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Die
Beschuldigung sei abgekartet gewesen, weil er zwischen dem (…) und
dem (…) Mai 2010 an einer Presseerklärung des Menschenrechtsvereins
IHD für (…) in der Haft verschwundene Personen teilgenommen habe
(50-60 Teilnehmende). In diesem Zusammenhang habe ihm der Chef der
Abteilung gegen Terrorismus eine Ohrfeige gegeben und eine Drohung
ausgestossen. Weil er habe nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt
des Anschlags auf die AKP im Spital gelegen habe, sei er am 16. Dezem-
ber 2010 freigesprochen worden. Seither seien er und seine Familie aber
starken "Unterdrückungen" ausgesetzt gewesen, wobei er sowohl vom
Staat als auch von der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) verfolgt worden
sei. So habe die PKK ihn mit "Drohflugblättern" bedroht, weil sie ihm vor-
werfe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und den Anschlag auf die
AKP der PKK anzulasten. Auf der Strasse seien seine Söhne beschimpft
worden und sein Arbeitgeber habe ihm auf behördlichen Druck hin die
Stelle gekündigt. Am (…) Oktober 2010 seien er und seine Familie im
Stadtzentrum von C._______ in einen Anschlag geraten. Am
(…) Dezember 2010 sei, weil er an einem Volkstanz teilgenommen habe,
welcher als politische Kundgebung ausgelegt worden sei, ein zweites
Verfahren gegen ihn eingeleitet und mit einer Verurteilung zu einem Jahr
Haftstrafe abgeschlossen worden, wobei er der Verhandlung nicht beige-
wohnt habe. Im Januar 2011 habe er, anstatt die Freiheitsstrafe anzutre-
ten, seine Heimatregion verlassen und von Januar 2011 bis Juli 2011 in
Istanbul gelebt. Sein Anwalt habe gegen das Urteil vom (…) Dezember
2010 Beschwerde eingereicht, welche beim Kassationshof hängig sei.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 – eröffnet am 24. Dezember 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines
Entscheids führte es aus, seine Flucht vor strafrechtlicher Verfolgung sei
nicht asylbeachtlich. Denn ein Strafverfahren begründe nicht per se einen
Asylgrund, sondern nur dann, wenn kein gemeinrechtliches, sondern ein
politisches Delikt geahndet werde, wenn einem Asylsuchenden aus
Gründen der politischen Verfolgung zu Unrecht die Begehung eines ge-
meinrechtlichen Delikts unterstellt werde oder ein Täter zwar tatsächlich
eines gemeinrechtlichen Verbrechens schuldig sei, aber einen Politmalus
habe. Dem Beschwerdeführer sei wegen Propaganda für die PKK der
Prozess gemacht worden. Die PKK werde auch in europäischen Ländern
als terroristische Organisation eingestuft. Sie begehe gegen Leib und Le-
ben gerichtete Gewalttaten, die als gemeinrechtliche Delikte zu qualifizie-
ren seien und in keinem Verhältnis zu den damit verfolgten politischen
Zielen stünden. Daher sei Strafverfolgung wegen Unterstützungsbeiträ-
gen für die PKK als terroristische Propaganda im Kern legitim. Dem Be-
schwerdeführer werde von den türkischen Behörden vorgeworfen, an ei-
ner Protestkundgebung teilgenommen zu haben, an welcher auch Paro-
len skandiert worden seien, mit welchen die PKK unterstützt worden sei.
Mindestens eine solche Parole habe zu Gewalt aufgerufen oder Gewalt
verherrlicht. Dies übersteige auch nach schweizerischem Rechtsver-
ständnis den Schutzgehalt der Meinungsäusserungsfreiheit. Daher sei es
legitim, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden solche Vorkomm-
nisse im Rahmen der Terrorismusbekämpfung als Propaganda für eine
terroristische Organisation ahnden würden. Dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe lediglich an Volkstänzen teilgenommen, weil er
Lust zu tanzen gehabt habe, habe aber keine Slogans gerufen, hielt das
BFM entgegen, für die rechtsstaatliche Legitimität strafrechtlicher Verfol-
gung reiche es aus, dass er an der Veranstaltung teilgenommen und die-
se somit aktiv unterstützt habe. Er habe selber zugegeben, an der Kund-
gebung teilgenommen zu haben und in C._______ vorgeladen, aber nicht
in Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Somit bestünden keine
Anzeichen, die gegen ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren sprechen
würden. Auch aus der Höhe der Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe
unbedingt lasse sich kein Politmalus ableiten. Zusammenfassend sei das
Verfahren mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln und aus rechtsstaatlich le-
gitimen Motiven geführt worden. Dass er im Juli 2010 im Zusammenhang
mit einem Anschlag angeklagt, aber im Polizeigewahrsam nicht misshan-
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delt und am (…) Dezember 2010 freigesprochen worden sei sowie dass
er wegen seiner Mitgliedschaft beim Menschenrechtsverein IHD ver-
schiedene Male verhaftet worden sei, seine Söhne seinetwegen be-
schimpft worden seien und sein Arbeitgeber zu seiner Entlassung ge-
drängt worden sei, sei mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs und
der Intensivität der Nachteile nicht asylrelevant. Das Bombenattentat vom
(…) Oktober 2010 habe eher den Behörden als seiner Familie gegolten.
Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich verbessert;
daher seien keine Menschenrechtsverletzungen während der Haft zu be-
fürchten. Gegen das Verfahren könne er sich in der Türkei und nach Aus-
schöpfung des innertürkischen Instanzenzugs auch mit Klage an den Eu-
ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Wehr setzen.
Eine asylbeachtliche Gefährdung in der Türkei sei auch deswegen un-
glaubhaft, weil sein Bruder, der im Juli 2010 zusammen mit ihm angeklagt
und freigesprochen worden sei, weiterhin in C._______ leben und arbei-
ten könne. Konstruiert wirke ausserdem die Aussage, seine Bedrohungs-
lage mit seinem Bruder nicht besprochen zu haben. Die geltend gemach-
ten Todesdrohungen im November und Dezember 2010 seien nachge-
schoben und daher unglaubhaft. Bezüglich der Gefährdung seines Soh-
nes habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Die Drohschreiben der
PKK seien wegen seines politischen Profils unplausibel. Ausserdem sei
kein Zweck erkennbar, da der Prozess zu jenem Zeitpunkt bereits abge-
schlossen gewesen sei. Ausserdem habe er zwischen Drohschreiben und
seinem Untertauchen dreieinhalb Wochen zugewartet, was der allgemei-
nen Erfahrung widerspreche. Das als Beweismittel einegereichte Droh-
schreiben habe weder genügende Beweiskraft noch genügenden Be-
weiswert, da es von einer beliebigen Person habe verfasst worden sein
können.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der
Beschwerde sowie ihre Beilagen (1 bis 43) ist – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Anwalts ab
und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer als Bei-
lage 44 eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte es aus, bei der Angabe des Beschwerdeführers, anlässlich einer
Presseerklärung im Mai 2010 vom Kommandanten der Antiterroreinheit
geohrfeigt und massiv bedroht worden zu sein, handle es sich um eine
unbelegte Behauptung, welche erwartungsgemäss hätte belegt werden
können. Dem in der Beschwerdeschrift dargelegten Vorbringen, hinter
den Drohbriefen, welche der Beschwerdeführer während und nach dem
Gerichtsverfahren von der PKK angeblich erhalten habe, steckten ver-
mutlich die türkischen Sicherheitskräfte, hielt die Vorinstanz entgegen,
bisher sei stets die Rede davon gewesen, dass es sich um Drohbriefe der
PKK gehandelt habe. Erst auf eine vorgehaltene Ungereimtheit hin habe
der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, die Briefe könnten
auch vom Staat geschickt worden sein. Diese Erklärung sei jedoch als
Versuch zu taxieren, den Sachverhalt an die vorgehaltene Ungereimtheit
anzupassen. Folglich sei die Behauptung, hinter den Drohbriefen stünden
die türkischen Sicherheitskräfte, als Versuch zu werten, dem Asylgesuch
mehr Gewicht zu verleihen.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 19. März 2012 und stellte einen Tippfehler in der Beschwerdeeinga-
be richtig.
H.
Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 22. März 2012, 12. April
2012, 2. Mai 2012, 10. Mai 2012, 21. Mai 2012 sowie 22. Januar 2013
E-437/2012
Seite 6
legte der Beschwerdeführer die Beweismittel 45 bis 67 (teilweise fremd-
sprachige Dokumente, teilweise mit nachgereichten auszugsweisen
Übersetzungen) ins Recht. Bezüglich der Beilagen 65 und 66 ersuchte er
um amtliche Übersetzung.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
über den Verfahrensstand seines Rekurses gegen das Urteil der
6. Kammer des Schwurgerichts von D._______ vom (…) Dezember 2010
und allfällige weitere rechtliche Schritte seinerseits detaillierte Auskunft zu
erteilen, die betreffenden Dokumente (im Original sowie vollständig und
korrekt in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen sowie Übersetzun-
gen von bereits eingereichten türkischsprachigen Beweismitteln nachzu-
reichen.
J.
Am 5. Februar 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom internen
Übersetzungsdienst eine Übersetzung des Urteils der 6. Kammer des
Schwurgerichts von D._______ vom (…) Dezember 2010 zu den Akten.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2014 reichte der Be-
schwerdeführer eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme der General-
staatsanwaltschaft der Republik am Kassationshof vom 24. Juli 2012 so-
wie des Urteils des 6. Schwurgerichts von D._______ vom(…) Juli 2012
(einschliesslich zusammenfassender Übersetzungen) zu den Akten. Fer-
ner gab er eine zusammenfassende Übersetzung der Beilagen 68 und
69, 37 bis 41 sowie 43 wieder und ersuchte um Fristansetzung zum
Nachreichen der vollständigen Übersetzungen, welche er mit Eingabe
vom 18. März 2014 nachreichte. Gemäss diesen Übersetzungen wurde
die Strafverfolgung mit Urteil vom (…) Juli 2012 sistiert, wobei das Urteil
vom (…) Dezember 2010 nach einer Probezeit von drei Jahren fallen-
gelassen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
E-437/2012
Seite 7
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
E-437/2012
Seite 8
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfol-
gungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen aus-
reichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f.
und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E.
3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Die Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung
als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Straf-
verfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution")
darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv
zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtli-
ches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeu-
tender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die
Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber
hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
E-437/2012
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beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert wer-
den soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass ei-
ne unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfah-
ren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der
asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafver-
büssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere
Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom
10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Akten von folgendem beleg-
tem und unbestrittenem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer
nahm am (…) Februar 2010 an einer kurdischen Tanzveranstaltung teil,
die von den türkischen Behörden als Propagandakundgebung für die
PKK eingeschätzt wurde. Aufgrund dieser Kundgebungsteilnahme wurde
der Beschwerdeführer am (…) Dezember 2010 in Abwesenheit wegen
Propaganda für eine terroristische Organisation (namentlich die PKK) zu
einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe wegen mindernder
Umstände zugleich auf zehn Monate herabgesetzt wurde. In der Folge
tauchte der Beschwerdeführer – mutmasslich um die ausgefällte Strafe
nicht antreten zu müssen – zunächst in Istanbul unter und verliess seinen
Heimatstaat einige Monate später. Zwischenzeitlich wurde die Strafe mit
einer Bewährungsprobe von drei Jahren ausgesetzt (vgl. Sachverhalt
Bst. K). Gemäss Urteil vom (…) Dezember 2010 wurde an der Tanzver-
anstaltung vom (…) Februar 2010 Musik gespielt mit Liedtexten wie "Kur-
distan ist unser Land", "Öcalan ist unser Führer" und "Schlag zu, Guerilla"
und wurden Slogans skandiert wie "Lang lebe der Vorsitzende Apo [Öca-
lan]".
Auch wenn im Schriftenwechsel die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit angeblichen Drohbriefen der
PKK unter den Prozessparteien strittig ist, ist festzustellen, dass beide
Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
E-437/2012
Seite 10
von der PKK nicht verfolgt wird. Alle übrigen Vorbringen sind, wie das
BFM zutreffend ausgeführt hat (vgl. Bst. B), für die Ausreise zeitlich und
sachlich nicht kausal und im Übrigen in ihrer Intensität nicht asylbeacht-
lich. Dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor dem (…) Juli
2012 Beweismittel angeboten hat, welche eine aktuelle behördliche Su-
che nach seiner Person bewiesen haben sollen, kommt keine selbständi-
ge Bedeutung zu, zumal angesichts seiner Verurteilung zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe vor dem (…) Juli 2012 davon auszugehen war,
dass er behördlich gesucht wird.
Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren im Asylpunkt mithin einzig die
Frage, ob seine Verurteilung mit Urteil vom (…) Dezember 2010 eine
rechtsstaatlich legitime Massnahme dargestellt hat oder aber eine asyl-
beachtliche Verfolgung. Zutreffend führte das BFM aus, dass es sich bei
der PKK nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um eine ge-
waltbereite Organisation handelt und strafrechtliche Ahndung der Unter-
stützung einer gewaltbereiten Organisation grundsätzlich rechtsstaatlich
legitim erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-785/2011
vom 18. Februar 2011 E. 5.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer hält dem BFM vor, es habe da-
bei einseitig auf die Beurteilung der türkischen Behörden abgestellt und
nicht beachtet, dass die BDP, welcher der Beschwerdeführer angehöre,
zwar die Ziele der PKK teile, aber Gewalt als Instrument zur Erreichung
politischer Ziele ablehne. Ausserdem habe das BFM das Urteil vom
(…) Dezember 2010 unzutreffend zitiert. Ihm ist zwar zuzustimmen,
gleichzeitig ist aber entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, wie
dieser selber ausführt, vom Schwurgericht nicht angelastet worden ist,
selber zu Gewalt aufgerufen zu haben, sondern, an der Tanzveranstal-
tung teilgenommen, zur dort gespielten Musik getanzt und verbotene poli-
tische Slogans skandiert zu haben. Dabei kam dieser Veranstaltung zwei-
fellos ein politischer Charakter zu. Die Verurteilung erscheint vor dem
Hintergrund der Meinungsäusserungsfreiheit äusserst problematisch. Ob
dies allein ausreicht, um die vorliegende Verurteilung wegen "Propaganda
für eine Terrorvereinigung" als asylbeachtliche Ahndung eines politischen
Delikts zu würdigen, steht nicht ohne weiteres fest. Die – gemessen an
der abstrakten Strafdrohung (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) – im län-
derspezifischen Kontext relativ tiefe Strafe und deren Herabsetzung we-
gen mindernder Umstände sprächen eher gegen diese Annahme, ande-
rerseits erscheint die Strafe aus menschenrechtlicher Sicht unverhältnis-
mässig hoch (vgl. zum Politmalus im Zusammenhang mit dem Antiterror-
gesetz BVGE 2013/25 E. 54 und insbesondere Urteil des Bundesverwal-
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Seite 11
tungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7.4). Indessen kann
die Frage, ob vorliegend ein Politmalus anzunehmen und damit die aus-
gefällte Strafe als asylrechtlich relevante Verfolgung zu bewerten ist, of-
fengelassen werden, da aufgrund der am 3. März 2014 bzw. am 18. März
2014 vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente davon auszuge-
hen ist, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine Strafe
mehr antreten muss (vgl. Bst. K), da die Verurteilung vom Kassationshof
aufgehoben wurde und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be-
fürchtung somit einer Grundlage entbehrt. Nach dem Gesagten erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal es
sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen beruflich
erfolgreichen Familienvater handelt, der in der Türkei über zahlreiche na-
he Angehörige verfügt, und den Akten keine Hinweise auf gesundheitli-
chen Probleme zu entnehmen sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da sich die Rechtsbegehren
zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen
haben und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzu-
heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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