B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-437/2016
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
E-437/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 9. Juli 2014 und reiste über Italien am 5. September 2014 in die
Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anläss-
lich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...)
vom 15. September 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai
2015 machte er zur Begründung seiner Asyl- und Ausreisegründe im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei in B._______, Libyen, geboren und aufgewachsen und habe dort die
Schule bis zur neunten Klasse besucht. Anschliessend habe er eine zwei-
jährige Ausbildung zum [Beruf] absolviert und im Jahr (…) [Geschäft] eröff-
net. Er habe mit einem Tunesier gearbeitet, welcher eine Beziehung mit
einer Libyerin geführt habe. Als diese schwanger geworden sei, sei sein
Arbeitskollege nach Tunesien geflohen und nicht mehr zurückgekehrt. Da-
raufhin habe der Bruder der Freundin des Tunesiers den Beschwerdefüh-
rer mehrmals aufgesucht und gesagt, dass dieser die Verantwortung zu
übernehmen habe, weil der Tunesier bei ihm beschäftigt gewesen sei, und
Auskunft über dessen Aufenthaltsort verlangt. Da der Beschwerdeführer
ihm jedoch diesbezüglich keine Informationen habe geben können, habe
der besagte Bruder ihn mit dem Tod bedroht, (...) verletzt, auf [Geschäft]
geschossen und alles zerschlagen. Schliesslich habe er zum Beschwerde-
führer gesagt, dass er ihn das nächste Mal mit Gewalt mitnehmen werde.
Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer vier Monate bei einem Kollegen
in C._______ aufgehalten, um sich auszuruhen und seine Verletzung zu
behandeln. Anschliessend habe er sein Heimatland verlassen. Der Bruder
der Freundin seines Arbeitskollegen habe im Übrigen auch seine Familie
zu Hause aufgesucht und diese ebenfalls bedroht beziehungsweise be-
drohe diese noch immer.
B.
B.a. Im Auftrag des SEM wurde am 14. Juli 2015 in den Räumen des zu-
ständigen Migrationsamts mit dem Beschwerdeführer ein Interview zwecks
Erstellung eines Herkunftsgutachtens geführt. Das aufgezeichnete Ge-
spräch wurde anschliessend durch eine sachverständige Person der Fach-
stelle LINGUA ausgewertet. In ihrem Bericht vom 17. September 2015 kam
die fachkundige Person zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig
nicht in einem libyschen Milieu in B._______, sondern in einem anderen
Maghrebstaat (sehr wahrscheinlich in Tunesien) sozialisiert worden.
E-437/2016
Seite 3
B.b. Mit Schreiben vom 2. November 2015 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation der sachver-
ständigen Person und gewährte ihm hierzu sowie zum Abklärungsergebnis
das rechtliche Gehör.
B.c. Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Rechtsvertreter dem
SEM seine Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten.
Das SEM verweigerte die Akteneinsicht mit Verfügung vom 16. November
2015 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene amtliche Untersu-
chung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG).
B.d. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2015 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Aussagen, aus Libyen zu stammen und bis
zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest.
Beiliegend legte er eine Kopie seines Führerscheins sowie vier Fotoaus-
drucke, welche ihn in libyscher Rebellenuniform zeigen würden, ins Recht.
B.e. Am 14. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am darauffolgenden
Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe
der Herkunftsanalyse der sachverständigen Person nichts entgegensetzen
können, was deren Einschätzung in Frage stelle. Mangels anderweitiger
konkreter Hinweise sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, die
Analyse sei mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt
worden. Ferner handle es sich bei den ins Recht gelegten Dokumenten um
Kopien (Führerschein sowie vier Fotoausdrucke), denen keine Beweiskraft
zukomme, da sie käuflich leicht erwerbbar respektive fälschbar seien. So-
mit vermöchten die eingereichten Unterlagen an der Einschätzung bezüg-
lich der Unglaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Im Übrigen hätte es ihm seit Einreichung seines Asylgesuchs im
September 2014 möglich sein sollen, Originaldokumente zu beschaffen;
eine überzeugende Begründung, weshalb er dieser Aufforderung bis anhin
nicht habe Folge leisten können, sei indes ausgeblieben. Aufgrund der
E-437/2016
Seite 4
Sprach- und Herkunftsanalyse der sachverständigen Person und ange-
sichts der untauglichen Beweismittel sei davon auszugehen, dass er – an-
ders als von ihm behauptet worden sei – nicht in Libyen gelebt habe. Zu-
dem habe er es unterlassen, Identitätspapiere einzureichen oder sich
nachweislich um die Beschaffung solcher zu bemühen. Seine Erklärung,
es sei nicht möglich, sich etwas schicken zu lassen, vermöge dabei nicht
zu überzeugen. Schliesslich seien auch die geltend gemachten Probleme
sowie die unsichere Lage in Libyen keine glaubhaften Vorbringen zur Be-
gründung seines Asylgesuchs, zumal sie den Erkenntnissen des SEM über
seine Herkunft widersprechen würden. Da er eindeutig nicht aus Libyen
stamme, sei seinen Asylvorbringen, die auf einer Verfolgung in Libyen
gründen würden, die Grundlage entzogen.
D.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vor-
instanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zu-
rückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde insbesondere entgegengehalten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Libyen herrschenden Bürger-
krieges noch nicht in der Lage gewesen sei, an die Originalunterlagen zu
gelangen; es sei ihm bisher bloss gelungen, elektronischen Zugriff auf die
Dokumente zu erhalten. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen, auf die
eingereichten Fotoausdrucke, auf welchen er in Uniform und mit schweren
Geschützen zu sehen und auf denen jeweils die libysche Flagge sowie auf
einem Gebäude gar ein Schriftzug der libyschen Armee zu erkennen sei,
einzugehen. Sie habe sich lediglich auf deren mangelnden Beweiswert be-
rufen und dabei ihre Untersuchungspflicht vernachlässigt, obschon sie wei-
tere Abklärungen, insbesondere da der Beschwerdeführer in seinen Befra-
gungen keine Andeutungen betreffend seine Affiliation zur Armee oder zu
Rebellengruppen gemacht habe, hätte tätigen müssen. Der Beschwerde-
führer habe es im Übrigen aus nicht bekannten Gründen unterlassen, von
seiner Tätigkeit in diesem Zusammenhang zu berichten.
E-437/2016
Seite 5
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass LINGUA-Analysen stets mit gewis-
sen Vorbehalten behaftet seien. Namentlich gehe aus dem Gutachten nur
hervor, was der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, nicht jedoch, was
er alles richtig habe sagen können. Zudem seien viele Angaben in der Zu-
sammenfassung des SEM ungenau. Insbesondere werde nicht ausgeführt,
welche Aussagen genau und inwiefern diese nicht korrekt gewesen seien.
Dieses Vorgehen gestatte es dem Beschwerdeführer nicht, konkret Stel-
lung zu nehmen beziehungsweise konkrete Erkenntnisse zu ziehen, wel-
chen entsprechend gekontert werden könnte. Ferner weise der Analyst
keine besonderen Länderkenntnisse für Tunesien, sondern lediglich für Pa-
lästina, Libanon und Libyen auf, weshalb die Aussagekraft seiner Einschät-
zung, der Beschwerdeführer verwende viele tunesische Begriffe und sei
mit grösster Wahrscheinlichkeit in Tunesien sozialisiert worden, in Frage
zu stellen sei. Überdies würden zwischen dem tunesischen und dem liby-
schen Dialekt bereits sehr grosse Ähnlichkeiten bestehen. Derart nah an
der Grenze – der Heimatort des Beschwerdeführers liege etwa (…) Stun-
den Wegfahrt von der tunesischen Grenze entfernt – würden die wenigen
bestehenden Unterschiede noch mehr verwischt, sodass eine eindeutige
Zuordnung der Herkunft aufgrund des Dialekts zweifelhaft erscheine. Im
Westland Libyens werde nicht selten der tunesische Dialekt gesprochen
und es würden, insbesondere in der Region rund um Tripolis, kaum Unter-
schiede bestehen. Im Übrigen sei in der Entscheidfindung vernachlässigt
worden, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Tunesien stamme, und
es nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer sich in seiner
Kindheit vermehrt tunesische Ausdrücke eingeprägt habe, welche haften
geblieben seien und seinen Sprachgebrauch ergänzen würden.
Schliesslich habe er in den Befragungen zu erkennen gegeben, dass er
Kenntnis über den Alltag und die Situation in Libyen habe (vgl. A6/13 S. 7
f.; A19/22 S. 4, 7 ff., 11, 14). Grundsätzlich habe er durch mehrere Real-
kennzeichen aufzeigen können, dass er mit der libyschen Gesellschaft ver-
traut sei. Dieses Wissen entspreche nicht einer Person, die in Tunesien
lebe.
Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere die bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren eingereichten Fotoausdrucke erneut zu den Akten
gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 hielt das Bundesverwal-
E-437/2016
Seite 6
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Zudem wies es die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde
unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
F.
Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Kostenvorschuss frist-
gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
E-437/2016
Seite 7
handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 2 AsylG).
1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Hinsichtlich der formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die
Herkunftsanalyse durch die sachverständige Person der Fachstelle
LINGUA sowie in Bezug auf die Zusammenfassung der Vorinstanz ist Fol-
gendes festzuhalten:
4.1. Das Gericht teilt vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, wonach die
im Zusammenhang mit der geltend gemachten Herkunft des Beschwerde-
führers aus Libyen erstellte Analyse durch die Fachstelle LINGUA einen
überzeugenden sowie fundierten Eindruck macht und die gegenteiligen
E-437/2016
Seite 8
Äusserungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die diesbezügli-
chen Schlussfolgerungen des Staatssekretariats zu relativieren. Insbeson-
dere stimmt seine Behauptung nicht, wonach aus dem LINGUA-Bericht le-
diglich hervorgehe, was er nicht gewusst habe, nicht jedoch, was er alles
korrekt habe sagen können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde ihm
aber folgerichtig nur zu seinen unzutreffenden Antworten die Möglichkeit
gewährt, Stellung zu nehmen. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist
mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die
zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sodann bestehen an der fachli-
chen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von der
inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen
wird und – anders als in der Beschwerdeschrift behauptet – die Vorinstanz
sich durchaus auf die Analyse stützen konnte.
4.2. Weiter stehen gemäss Praxis der vollumfänglichen Einsicht in ein Gut-
achten der Fachstelle LINGUA sowie einer vollumfänglichen Offenlegung
der Fragenkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen
samt den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private
Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollum-
fänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtferti-
gen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Der asylsuchenden Person muss aber vom
wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der
Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu
bezeichnen (Art. 28 VwVG), wobei die Behörde der asylsuchenden Person
in zusammenfassender Weise den wesentlichen Inhalt offenlegt. Dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ist überdies nur dann Genüge getan, wenn
den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft und Dauer
des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunfts-
land oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompe-
tenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird.
4.3. Vorliegend ist die Vorinstanz diesen Mindestanforderungen im Verfah-
ren des Beschwerdeführers nachgekommen (vgl. A24/1; A26/3), weshalb
sich die diesbezüglichen Rügen als nicht zutreffend erweisen.
5.
5.1. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz
folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen
vermag und den Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist.
E-437/2016
Seite 9
5.2. Ohnehin ist den geltend gemachten Asylgründen kein asylrelevanter
Hintergrund zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich um eine Fehde zwi-
schen Privatpersonen, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmotivation mangelt. Überdies sind die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich ausgefallen. Na-
mentlich gab er an, dass sein Arbeitskollege das Land im Jahr 2012 ver-
lassen habe, als er von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren
habe; die Probleme des Beschwerdeführers hätten jedoch erst anfangs
2014 angefangen (A19/22 S. 13); im Zeitpunkt, als der Bruder der Freundin
des Arbeitskollegen den Beschwerdeführer aufgesucht habe, sei sie
schwanger gewesen (A19/22 S. 16). Diese Ausführungen sind unlogisch
und fügen sich nicht in ein stimmiges chronologisches Gesamtbild. Auch
seine diesbezügliche Erklärung (A19/22 S. 16) vermag nicht zu überzeu-
gen. Ferner gab er zu Protokoll, keine Waffen zu besitzen, um sich vertei-
digen zu können (A19/22 S. 14); indessen reichte er Bildausdrucke ein, auf
welchen er mit Schusswaffen abgebildet ist. Im Übrigen wäre er im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, sein angebliches Enga-
gement als Kämpfer für Rebellengruppen in den beiden Befragungen dar-
zulegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies erst auf Beschwer-
destufe vorbringt.
Der Beschwerdeführer habe im Übrigen gemäss eigenen Angaben auf-
grund des Umstandes, dass sein Vater Tunesier sei, Anspruch auf die tu-
nesische Staatsangehörigkeit (A6/13 S. 3; wobei er diese Aussage in der
Anhörung relativierte, A19/22 S. 17 f.). Folglich könnte er sich im Sinne des
subsidiären Flüchtlingsschutzes an das potentielle Heimatland Tunesien
wenden (vgl. Art. 1 A letzter Abschnitt des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, FK, SR 0.142.30, analog).
Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers zudem dadurch, dass er keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere eingereicht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seine
Dokumente, welche sich bei seiner Mutter in Libyen befinden würden
(A6/13 S. 5 f.), nicht mitgenommen hat beziehungsweise es ihm möglich
gewesen ist, im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seines
Führerscheins, jedoch nicht seine Identitätspapiere einzureichen. Seine
Erklärung, weshalb er seinen Pass und seine Identitätskarte nicht mitge-
nommen hat (A19/22 S. 5), vermag dabei nicht zu überzeugen.
5.3. Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden
im Ergebnis durch das Resultat der Herkunftsanalyse verstärkt. Die mit der
E-437/2016
Seite 10
Erstellung des LINGUA-Berichts beauftragte sachkundige Person gelangte
aufgrund überwiegend ungenügender landeskundlich-kultureller sowie lin-
guistischer Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er ein-
deutig nicht in einem libyschen Milieu in B._______, sondern in einem an-
deren Maghrebstaat (sehr wahrscheinlich in Tunesien) sozialisiert worden
sei. Die Ausführungen erscheinen in allen Belangen grundsätzlich über-
zeugend. Obwohl die Antworten des Beschwerdeführers vereinzelt korrekt
ausgefallen sind, kann infolge der aufgezeigten begründeten Zweifel an
der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung gleichwohl aus der Auswer-
tung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Sodann verkennt der
Beschwerdeführer, dass die Sprach- und Herkunftsanalyse nicht nur auf-
grund des Dialektes zum erwähnten Ergebnis kommt. Im Übrigen sei der
Vater des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge verstorben, als der
Beschwerdeführer klein gewesen sei, weshalb die – teilweise frappanten –
sprachlichen Abweichungen kaum mit dem Migrationshintergrund des Va-
ters erklärbar sind.
Zum Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in
korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt, wobei es ihm nicht gelun-
gen ist, die Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften. Schliesslich
werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen
vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen.
5.4. Nach dem Gesagten entbehren die geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen So-
zialisation sowie seiner Asyl- und Ausreisevorbringen insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Es ist ihm daher nicht gelungen, eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungssituation aufzuzeigen. Das SEM hat mithin zu Recht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
E-437/2016
Seite 11
7.
7.1. Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann.
Hervorzuheben ist gleichwohl, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind;
die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden. Da er mit seinem Verhalten allfälligen genau-
eren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sa-
che des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu erge-
hen. Es obliegt im Übrigen dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rück-
kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
7.2. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-437/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: